Europäische Union

2004/722/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 über den Rechnungsabschluss für den sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004B0722. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n, dass der Prozess der Dekonzentration weitergeht und im Laufe des Jahres 2004 vollständig abgeschlossen werden soll; 26. unterstreicht, dass die Rechnungsprüfungs- und Bewertungsstrategie der Kommission die Veränderungen in der Verwaltung der Hilfen widerspiegeln und durch eine Risikobewertung untermauert werden muss; betont, dass die Rechnungsprüfungen und Bewertungen unabhängig und von hoher Qualität sein müssen; fordert die Kommission auf, ihr Arbeitsdokument über die Risikobewertung unmittelbar nach Fertigstellung, spätestens aber zum 1. Juli 2004 zu übermitteln; 27. betont, dass die Delegationsleiter dafür sorgen müssen, dass Schlüsselkontrollen durchgeführt werden, und tätig werden müssen, falls der nationale Anweisungsbefugte seiner Pflicht zur Vornahme derartiger Kontrollen nicht nachkommt; befürchtet, dass die Delegationen möglicherweise nicht über genügend qualifiziertes Personal verfügen, um den neuen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle nachzukommen; 28. befürchtet, dass die Zentrale nur über einen unzureichenden Überblick über die Prüfungs- und Bewertungstätigkeit in den Delegationen verfügt; nimmt zur Kenntnis, dass die EEF-Tätigkeiten im ersten Halbjahr 2004 in das CRIS-System aufgenommen werden sollen; nimmt Kenntnis von der Sorge des Rechnungshofs, dass das CRIS-System die Schwachstellen im Zusammenhang mit dem Prüfungsgegenstand, den Prüfungsberichten und der Weiterverfolgung der Prüfungsberichte kurzfristig wahrscheinlich nicht wird beheben können; fordert die Kommission auf, bis zum 1. September 2004 mitzuteilen, ob 1. die Einbindung des Rechnungsführungssystems OLAS in das CRIS-System erfolgreich war und 2. die die EEF-Mittel betreffenden Rechnungsprüfungen in das CRIS-System aufgenommen wurden; 29. bedauert, dass die Kommission die von den Delegationen durchgeführten Rechnungsprüfungen und Bewertungen nicht systematisch erfasst und daher nicht rechtzeitig auf einen Antrag des Berichterstatters auf Übermittlung einer Reihe von Prüfungs- und Bewertungsberichten reagiert hat; wertet dies als Bestätigung für den fehlenden Überblick der Zentrale über die Prüfungs- und Bewertungstätigkeiten; stellt fest, dass die dem Berichterstatter übermittelten Aufstellungen der Rechnungsprüfungen in einigen Fällen falsche Angaben über die Preise einer Rechnungsprüfung, den Umfang des zugrunde liegenden Projekts usw. enthielten; wertet dies als eine weitere Bestätigung für den fehlenden Überblick der Zentrale über die Rechnungsprüfungstätigkeit; 30. fordert die Kommission auf, bis zum 1. Juli 2004 einen strukturierten Plan vorzulegen, wie die Zentrale die Kontrollen der Delegationen im Rahmen eines dekonzentrierten Verwaltungssystems kontrollierten sollte; unterstreicht, dass Rechnungsprüfungen und Bewertungen von der Zentrale koordiniert, überwacht und weiterverfolgt werden sollten; ist besonders beunruhigt wegen des offensichtlichen Fehlens einer systematischen Weiterverfolgung der Rechnungsprüfungen und Bewertungen; 31. fordert die Kommission auf, bis zum 1. Juli 2004 eine Liste der Rechnungsprüfungen und Bewertungen zu übermitteln, die 2003 von den Delegationen und der Zentrale durchgeführt wurden, und Informationen darüber vorzulegen, wie die Prüfungen und Bewertungen weiterverfolgt wurden; unterstreicht, dass in der Liste nur die tatsächlich durchgeführten — und nicht die lediglich geplanten — Prüfungen und Bewertungen aufgeführt werden sollen; 32. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission nicht sicher ist, dass sie vollständig über die von den Delegationen durchgeführten Bewertungen informiert ist (11); fordert die Kommission auf, bei der Vorlage der Liste der 2003 vorgenommenen Bewertungen auch mitzuteilen, wie diese Situation bereinigt wurde; Mittelverwendung, RAL (noch abzuwickelnde Mittelbindungen) und Einbeziehung in den Haushaltsplan 33. ist der Auffassung, dass die Höhe der nicht verwendeten EEF-Mittel, die sich derzeit auf 11,3 Mrd. EUR belaufen (12), in einem Fonds, aus dem viele der ärmsten Länder der Welt unterstützt werden sollen, bedauerlich ist; räumt ein, dass bestimmte Faktoren die Möglichkeiten der Kommission, dieses Problem zu beheben, einschränken, z. B. die Verantwortung des nationalen Anweisungsbefugten für die Bearbeitung der Rechnungen, die Notwendigkeit, für die Aufhebung von Mittelbindungen die Zustimmung des nationalen Anweisungsbefugten einzuholen, die in bestimmten Krisenländern herrschenden Umstände, die die Durchführung der Programme verhindern, und das Fehlen einer Frist, bis zu der die Mittel verwendet werden müssen; anerkennt den Wert der an der Finanzregelung vorgenommenen Änderungen und neuer Finanzierungsabkommen, die darauf abzielen, die „RAL (reste à liquider — noch abzuwickelnde Mittelbindungen)“ für den neunten EEF unter Kontrolle zu halten; betont, dass viele dieser Probleme gelöst wären, wenn der EEF in den Gemeinschaftshaushalt einbezogen würde; 34. stellt fest, dass sich die im Rahmen des sechsten, siebten und achten EEF noch nicht gebundenen Mittel zum Jahresende 2002 auf insgesamt 2,9 Mrd. EUR (oder 8,9 % der Gesamtmittel) beliefen, obwohl es jeweils 17, 12 und fünf Jahre her war, dass diese drei EEF in Kraft getreten sind; 35. nimmt zur Kenntnis, dass sich die sekundären Mittelbindungen (Verträge) und die Zahlungen auf 2,1 Mrd. EUR bzw. 1,9 Mrd. EUR beliefen, womit gegenüber früheren Jahren ein relativ hohes Niveau erreicht wurde; ist sich auch darüber im Klaren, dass der verstärkte Rückgriff auf Haushaltszuschüsse die Hauptursache für die höheren Verwend ngsraten ist; 36. stellt fest, dass sich die fortbestehenden Verpflichtungen — oder „RAL“ — Ende 2002 auf 8,4 Mrd. EUR beliefen, wovon 1,2 Mrd. EUR als außergewöhnliche „RAL“ angesehen wurden (13); 37. fordert die Kommission auf, in ihrer Mitteilung „Finanzinformationen zu den EEF 2003“ eine Tabelle zu veröffentlichen, aus der für jeden Sektor und jedes Mittelbindungsjahr die Höhe der „RAL“ hervorgeht, und Angaben zur Höhe der außergewöhnlichen „RAL“ und zu den speziellen Maßnahmen zu machen, die 2003 getroffen wurden, um die außergewöhnlichen „RAL“ abzubauen; 38. begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2003 an den Rat und das Europäische Parlament „Auf dem Weg zur vollständigen Einbeziehung der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in den EU-Haushalt“ (KOM(2003) 590); 39. ist der Ansicht, dass der EEF haushaltsmäßig erfasst, d. h. in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einbezogen werden sollte, um dem EEF den gleichen Status wie anderen Teilen des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu verleihen und das derzeitige Demokratiedefizit zu beseitigen; 40. unterstreicht, dass die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union — abgesehen von ihrer politischen Bedeutung — mit erheblichen Vorteilen für die Haushaltsführung verbunden ist: z. B. effizientere Ausführung aufgrund der Möglichkeit einer Vereinheitlichung der bestehenden Verfahren, größere Flexibilität bei der Ausführung, ein höheres Maß an Transparenz für die gesamte Gemeinschaftshilfe und Vermeidung der Komplikationen die zurzeit durch vorübergehende Maßnahmen zwischen den einzelnen EEF verursacht werden; 41. stellt fest, dass gleichzeitig mit dem Beginn der Verhandlungen über eine neue Finanzielle Vorausschau für die Europäische Union bzw. mögliche Änderungen des Cotonou-Abkommens ein neues Finanzprotokoll für den neunten EEF festgelegt werden muss, so dass die Gelegenheit für eine Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ausgesprochen günstig ist; 42. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan unverzüglich zu beschließen und umzusetzen; 43. hält es für entscheidend, dass die Kommission die Ausführung der Verpflichtungen und Zahlungen des EEF beschleunigt, damit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den politischen Verpflichtungen gegenüber den AKP-Staaten gerecht werden können und etwaige Komplikationen im Zusammenhang mit der Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan so gering wie möglich gehalten werden; 44. fordert die Kommission auf, mit den AKP-Staaten in einen Dialog darüber einzutreten, wie die „RAL“ beseitigt werden können, und dabei die speziellen Probleme zu berücksichtigen, die sich im Zusammenhang mit der Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ergeben könnten; 45. unterstreicht, dass eine Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan nicht zu einer Verringerung der insgesamt für die AKP-Staaten zur Verfügung stehenden Mittel führen muss; fordert die Kommission auf, für Transparenz zu sorgen, damit die Entlastungsbehörde weiter feststellen kann, welcher Mittelbetrag für die im Cotonou-Abkommen genannten Ziele verausgabt wurde; Eindämmung der Armut 46. verweist auf das oberste Ziel der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, die Minderung der Armut unter der Perspektive ihrer letztendlichen Beseitigung (14), und unterstreicht, dass die Kommission und alle Mitgliedstaaten die Millenniumsziele auf dem Gebiet der Entwicklung (MDG) als Mittel zur Erreichung dieses Ziels unterstützen; ist ferner der Auffassung, dass sorgfältig kontrolliert werden muss, ob auf Länderebene ausreichende Mittel für die Bereiche Gesundheit und Bildung bereitgestellt werden; 47. nimmt zur Kenntnis, das gemäß der Benchmark-Formel 35 % hauptsächlich für Bildung und Gesundheit bereitgestellt werden sollen, die die beiden wichtigsten Sektoren in den MDG sind; stellt fest, dass die Zahlen, die dem DAC für die Mittelbindungen 2002 in diesen Sektoren mitgeteilt wurden (15), nach wie vor weit von diesem Ziel entfernt sind und dass mit den im Strukturanpassungsprogramm genannten Konditionalitäten eine so große Lücke höchstwahrscheinlich nicht geschlossen werden kann; zeigt sich besorgt über die für die EEF-Verpflichtungen in diesen Sektoren genannten Zahlen (16); fordert die Kommission auf, ihre Bilanz in diesem Bereich in den nächsten Jahren zu verbessern; 48. bedauert, dass die Kommission keine Analyse ihres Beitrags zum Erreichen der MDG vorgenommen, sondern sich in ihrer Studie (17) darauf beschränkt hat, die von den Entwicklungsländern erzielten Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels zu bewerten; ist der Auffassung, dass eine Bewertung der Effizienz der Kommissionsprogramme durch das Fehlen einer solchen Analyse erschwert wird; fordert, eine Analyse der Wirksamkeit der Hilfe in die Halbzeitüberprüfung des Cotonou-Abkommens aufzunehmen; Planung 49. beglückwünscht die Kommission zu den Ergebnissen ihrer Bewertung der Beteiligung nichtstaatlicher Akteure am Planungsprozess für den neunten EEF, wobei sich gezeigt hat, dass in 62 von 68 Ländern Konsultationen durchgeführt wurden; stellt jedoch fest, dass es daraufhin nur in 36 Ländern zu Änderungen am Entwurf des Länderstrategiepapiers kam, was Fragen nach der Wirkung der Konsultationen in den übrigen Fällen aufwirft; fordert insbesondere eine regelmäßige und formelle Konsultation der AKP-Parlamente und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU; Verträge mit der Firma CESD 50. stellt fest, dass im Rahmen von COMESA (Gemeinsamer Markt für Ost- und Südafrika) mehrere vom EEF finanzierte Verträge mit einer der Firmen unterzeichnet wurden, die in den Eurostat-Skandal verwickelt waren; stellt fest, dass in dem letzten Bericht des Internen Audit-Dienstes vom Oktober 2003 ernste Fragen bezüglich dieser Verträge aufgeworfen wurden; 51. bedauert, dass die ständigen Empfehlungen von Eurostat, auf die Firma CESD zurückzugreifen, bei AIDCO ungeachtet dessen, was intern über die Firma bekannt war, keine Bedenken auslösten; stellt fest, dass dies ein weiteres Beispiel für unzureichende Transparenz und Mangel an Kommunikation zwischen den Dienststellen der Kommission ist; 52. hält es für äußerst unbefriedigend, dass AIDCO keine Einziehungsanordnung für eine seit 1999 bestehende Forderung über 200 000 EUR ausgestellt hat, bevor der Eurostat-Skandal im Juli 2003 bekannt wurde, erwartet, dass die Kommission es so bald wie möglich darüber informiert, ob die gegenüber der CESD ausgestellte Einziehungsanordnung über 324 088 EUR (aufgelaufene Zinsen) zu der entsprechenden Zahlung geführt hat; 53. begrüßt jedoch, dass AIDCO die Vertragsbeziehungen mit der betreffenden Firma beendet hat; AKP-Sekretariat 54. erinnert daran, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2000 schwere Kritik an dem AKP-Sekretariat sowie an dem Finanzierungsabkommen über 18 Millionen EUR für den Zeitraum 2000-2004 zugunsten des AKP-Sekretariats geäußert hat, das von der Kommission am 9. März 2000 unterzeichnet wurde; 55. erinnert an seine Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2000 (18), in der die Kommission aufgefordert wurde, dem AKP-Sekretariat mitzuteilen, dass es in jedem Fall den abschließenden Entscheidungen der belgischen Gerichte in allen noch anhängigen Rechtssachen Folge zu leisten hat; 56. weiß, dass das AKP-Sekretariat entgegen einer Entscheidung der belgischen Gerichte einem ehemaligen Angestellten noch keine Entschädigung gezahlt hat, da es für sich diplomatische Immunität beansprucht; nimmt zu Kenntnis, dass das AKP-Sekretariat in dieser Rechtssache beim belgischen Kassationsgericht Berufung eingelegt hat; ist nicht der Ansicht, dass die diplomatische Immunität dem AKP-Sekretariat das Recht gibt, sich seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber zu entziehen; 57. stellt fest, dass das bestehende Finanzierungsabkommen zugunsten des AKP-Sekretariats Ende 2004 auslaufen wird; fordert die Kommission auf, in künftigen Finanzierungsabkommen einen Mechanismus vorzusehen, der für den Fall, dass das AKP-Sekretariat einer abschließenden Entscheidung der belgischen Gerichte nicht Folge leistet, eine Aussetzung des Finanzierungsabkommens gewährleisten würde; 58. fordert die Kommission auf, die Entlastungsbehörde bis spätestens 1. Juli 2004 über das Ergebnis der oben geforderten Kontaktaufnahme mit dem AKP-Sekretariat sowie über den voraussichtlichen Inhalt eines Vorschlags für ein künftiges Finanzierungsabkommen zugunsten des AKP-Sekretariats zu unterrichten; 59. fordert den Rechnungshof auf, die von ihm in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2000 vorgebrachten Bemerkungen zum AKP-Sekretariat weiterzuverfolgen; fordert den Rechnungshof auf, gleichzeitig zu prüfen, ob die Tagungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU gemäß den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung veranstaltet werden; Friedensfazilität 60. nimmt Kenntnis von dem Beschluss des AKP-EG-Ministerrates vom 11. Dezember 2003, 250 Mio. EUR des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des neunten EEF für die Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika zu verwenden; 61. begrüßt die Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika, ist aber besorgt wegen der Gefahr, dass diese Mittel für einen anderen Zweck als beabsichtigt verwendet werden, z. B. für Militärausgaben; fordert die Kommission auf, mit dem Parlament einen Dialog über die Verwendung der Friedensfazilität für Afrika innerhalb des entwicklungspolitischen Gesamtrahmens zu führen; 62. fordert die Kommission auf, die für die Friedensfazilität für Afrika verwendeten Beträge im Jahresabschluss aufzuführen und die Entlastungsbehörde jedes Jahr zeitig genug für eine Berücksichtigung im Rahmen des Entlastungsverfahrens über die Verwaltung dieser Mittel sowie über die mit diesen Mittel im Einzelnen finanzierten Tätigkeiten zu informieren; ZUE 63. stellt fest, dass 90 Mio. EUR im Finanzprotokoll des Cotonou-Abkommens für das ZUE (Zentrum für Unternehmensentwicklung, vormals Zentrum für industrielle Entwicklung) vorgesehen sind; stellt fest, dass die Rechtsstellung des ZUE unklar ist und seine Ziele nicht gut definiert sind; bedauert, dass es ungeachtet der bei Rechnungsprüfungen in den vergangenen Jahren wiederholt vorgebrachten Beanstandungen nach wie vor Mängel in der Verwaltung und Schwachstellen bei der internen und externen Kontrolle gibt; fordert die Kommission auf, aufgrund der im Rahmen ihrer eigenen Rechnungsprüfungen und der im Jahresbericht des Rechnungshofs für 2002 geäußerten Beanstandungen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. (1)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 325. (2)   ABl. C 277 vom 1.10.2001, S. 130. (3)   ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108. (4)   ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53. (5)  Siehe Mitteilung an die Kommission über die Reform der Verwaltung der Außenhilfe der EG, angenommen von der Kommission am 16. Mai 2000. (6)  Siehe Erklärung des Rates und der Kommission über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, angenommen vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten) am 10. November 2000. (7)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (8)   ABl. C 26 vom 29.1.2004, S. 17. (9)  Artikel 61 Absatz 2 des Cotonou-Abkommens. (10)  Siehe die Ziffern 21-24 seiner Entschließung mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2001 (ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 3). (11)  Siehe die Antwort der Kommission auf den Fragenkatalog an die Kommission: Entlastung 2002 — Teil II (PE 328.732/FIN2): „Man kann nicht sicher sagen, ob die beigefügte Liste, die auf Informationen der EG-Delegationen in den AKP-Ländern beruht, vollständig ist.“ (12)   2,9 Mrd. EUR müssen noch gebunden werden, während sich 8,4 Mrd. EUR auf noch nicht erfolgte Zahlungen beziehen. (13)  Außergewöhnliche „RAL“ werden definiert als Mittelbindungen, auf die in den beiden letzten Jahren keine Vertragsabschlüsse oder Zahlungen folgten, und Mittelbindungen, die vor 1997 eingegangen wurden und die noch nicht gezahlt wurden (siehe die oben genannte Mitteilung der Kommission „Finanzinformationen zum 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds 2002“, Abschnitt 3.1). (14)  Die Entwicklungspolitik der Europäischen Union, Schlussfolgerungen der 2304. Tagung des Rates „Entwicklung“ vom 10. November 2000. (15)  4,1 % für Bildung und 3,0 % für Gesundheit. Diese Zahlen schließen den sektorspezifische Haushaltszuschuss mit ein. (16)  1 % für Bildung und 4 % für Gesundheit. (17)  Skizziert im Jahresbericht über die Entwicklungspolitik und die Außenhilfe der EG im Jahr 2003, Kapitel 3. (18)   ABl. L 158 vom 17.6.2002, S. 28.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.