Europäische Union

2004/722/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 über den Rechnungsabschluss für den sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002

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4.11.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/125 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 21. April 2004 über den Rechnungsabschluss für den sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (2004/722/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2003) 475 — C5-0496/2003), in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0584/2003) (1), in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (C5-0584/2003), in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 9. März 2004 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0146/2004, C5-0147/2004, C5-0148/2004), gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (2), gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (3), gestützt auf Artikel 93, Artikel 93a dritter Gedankenstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0183/2004), 1. stellt fest, dass sich die Finanzsituation des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zum 31. Dezember 2002 wie folgt darstellte: Kumulierte Verwendung der EEF-Mittel zum 31. Dezember 2002 (in Mio. EUR)   Stand Ende 2002 Ausführung des Haushaltsplans im Haushaltsjahr 2002 Stand Ende 2002   Gesamtbetrag Durchführungsrate (4) Siebter EEF Siebter EEF Achter EEF (5) Gesamtbetrag Sechster EEF Siebter EEF Achter EEF (5) Gesamtbetrag Durchführungsrate (4) A — MITTEL  (6) 32 797,3         0,0 7 829,1 11 511,7 13 499,6 32 840,4   B — VERWENDUNG                       1. Primäre Mittelbindungen 28 152,8 85,8 2,8 126,0 1 639,6 1 768,4 7 484,7 10 928,7 11 507,8 29 921,2 91,1 — programmierbare Hilfe 15 648,6   1,2 151,0 660,2 812,5 4 875,5 5 754,4 5 831,1 16 461,1   — nicht programmierbare Hilfe 9 324,5   - 1,1 - 15,6 574,4 557,7 2 511,2 3 667,4 3 703,6 9 882,2   — Strukturanpassung und makro-ökonomische Hilfe 2 726,1   0,0 - 0,6 405,0 404,3 6,0 1 151,4 1 973,1 3 130,5   — zulasten von Mittelübertragungen aus früheren EEF 453,6   2,7 - 8,8 0,0 - 6,1 92,0 355,5 0,0 447,5   2. Sekundäre Mittelbindungen 22 681,3 69,2 33,5 328,1 1 781,3 2 142,9 7 318,9 9 985,4 7 519,9 24 824,2 75,6 — programmierbare Hilfe 11 282,7   36,3 212,6 890,7 1 139,7 4 741,8 4 973,7 2 706,8 12 422,4   — nicht programmierbare Hilfe 8 716,9   - 4,2 99,2 403,2 498,2 2 483,0 3 549,4 3 182,6 9 215,1   — Strukturanpassung und makro-ökonomische Hilfe 2 298,7   - 0,7 - 1,0 487,3 485,7 5,3 1 148,6 1 630,5 2 784,4   — Mittelübertragungen zwischen EEF 383,0   2,0 17,3 0,0 19,3 88,7 313,6 0,0 402,3   3. Zahlungen 19 683,6 60,0 48,5 326,1 1 478,1 1 852,7 7 235,1 9 232,4 5 068,9 21 536,4 65,6 — programmierbare Hilfe 9 739,4   46,3 239,2 650,0 935,5 4 669,0 4 488,1 1 517,8 10 674,9   — nicht programmierbare Hilfe 7 512,6   1,3 56,5 467,7 525,5 2 475,1 3 315,9 2 247,1 8 038,1   — Strukturanpassung und makro-ökonomische Hilfe 2 088,5   - 0,1 8,5 360,4 368,8 5,3 1 148,0 1 304,0 2 457,4   — Mittelübertragungen zwischen EEF 343,1   1,0 21,9 0,0 22,9 85,7 280,4 0,0 366,0   C — Noch zu zahlender Betrag (B1-B3) 8 469,2 25,8         249,6 1 696,3 6 438,9 8 384,8 25,5 D — Verfügbare Mittel (A-B1) 4 644,5 14,2         344,4 583,0 1 991,8 2 919,2 8,9 Quelle: Rechnungshof, Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2003 (ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 331). 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission, dem Rat, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. Der Generalsekretär Julian PRIESTLEY Der Präsident Pat COX (1)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 325. (2)   ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108. (3)   ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53. (4)  In Prozent der Mittel (5)  Davon 732,9 Mio. EUR für primäre Mittelbindungen, 347,4 Mio. EUR für sekundäre Mittelbindungen und 97,7 Mio. EUR für Zahlungen im Rahmen der vorgezogenen Durchführung des Abkommens von Cotonou. (6)  Ursprüngliche Mittelausstattung des sechsten, siebten und achten EEF (davon 60 Mio. EUR aus dem besonderen Beitrag der EIB), Zinsen, verschiedene Mittel und Mittelübertragungen aus früheren EEF. ENTSCHLIESSUNG des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2003) 475 — C5-0496/2003), in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof vom 7. August 2003„Finanzinformationen zum 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds 2002“ (KOM(2003) 491 — C5-0619/2003), in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0584/2003) (1), in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (C5-0584/2003), in Kenntnis des Jahresberichts 2003 der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklungspolitik und die Außenhilfe im Jahr 2002 (KOM(2003) 527), unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2001 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (2), in Kenntnis des jährlichen Tätigkeitsberichts des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid für 2002, in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 9. März 2004 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0146/2004, C5-0147/2004, C5-0148/2004), gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (3), gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (4), gestützt auf Artikel 93 Artikel 93a dritter Gedankenstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0183/2004), A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen hat, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, und auf Verlangen des Europäischen Parlaments über die im Anschluss an diese Bemerkungen getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten hat, B. in der Erwägung, dass die jetzige Kommission im September 1999 ihr Amt angetreten und im Mai 2000 die Reform der Verwaltung der Außenhilfe der EG (5) und im November 2000 die Reform der Entwicklungspolitik der EG (6) eingeleitet hat, C. in der Erwägung, dass das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 1. April 2003 in Kraft getretene Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (das Cotonou-Abkommen) (7) die Hilfe für die AKP-Staaten reformiert hat und ein stärkeres Schwergewicht auf die Eindämmung der Armut legt, D. in der Erwägung, dass aufgrund des langen Ratifizierungsverfahrens für das Cotonou-Abkommen der neunte Europäische Entwicklungsfonds (EEF), der sich auf den Zeitraum 2000-2005 erstreckt, Ende 2002 noch nicht in Kraft getreten war, so dass die Kommission 2002 auf Mittel aus dem achten EEF zurückgreifen musste, um Finanzierungsentscheidungen einzuleiten, die sich auf das Programm für den neunten EEF stützen, E. in der Erwägung, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU auf ihrer Tagung vom 11. bis 15. Oktober 2003 in Rom eine Entschließung zur Verwendung des Europäischen Entwicklungsfonds (8) angenommen hat, in der die Kommission aufgefordert wurde, die Ausführung der Mittel zu beschleunigen, Zuverlässigkeitserklärung 1. stellt fest, dass der Rechnungshof der Ansicht ist, dass die in der Rechnung erfassten Einnahmen sowie die den einzelnen Europäischen Entwicklungsfonds zugewiesenen Beträge und die Mittelbindungen und Zahlungen für das betreffende Jahr insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind; 2. stellt fest, dass sich die Auffassung des Rechnungshofs auf eine Analyse und Kontrolle der Überwachungssysteme und Kontrollen der Kommission sowie auf die Prüfung einer Reihe zugrunde liegender Vorgänge in Brüssel und an Ort und Stelle in sechs AKP-Staaten stützt; 3. unterstützt den Ansatz des Rechnungshofs, der der Analyse der Überwachungssysteme und Kontrollen hohe Prioriät zuerkennt; 4. unterstützt die Absicht des Rechnungshofs, Prüfungen an Ort und Stelle in den AKP-Staaten durchzuführen; fordert den Rechnungshof auf sicherzustellen, dass allen Delegationen der Kommission binnen einer begrenzten Zahl von Jahren ein Kontrollbesuch abgestattet wird; 5. nimmt Kenntnis von den folgenden Beanstandungen des Rechnungshofs: a) Die Kommission hat Schwachstellen im Zusammenhang mit Prüfungen von EEF-Vorgängen, die den Prüfungsgegenstand, die Berichterstattung und die Weiterverfolgung der Prüfungsberichte betrafen, nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt; b) die Schlüsselkontrollen werden von den nationalen Anweisungsbefugten und/oder den Delegationsleitern nicht immer zuverlässig durchgeführt; c) es gibt keine Überwachungsinformationen und Leistungsindikatoren bezüglich der Entwicklung der Qualität der Verwaltung der öffentlichen Finanzen in den AKP-Staaten, so dass es dem Rechnungshof nicht möglich war, eine Stellungnahme zur Verwendung der direkten Haushaltszuschüsse abzugeben; d) der Generaldirektor des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid (AIDCO) verfügte nicht über ausreichende Informationen, als er im jährlichen Tätigkeitsbericht von AIDCO für 2002 vorbehaltlos erklärte, dass die eingeführten Kontrollverfahren die notwendigen Garantien für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge böten; Erklärung des Generaldirektors von AIDCO 6. stellt mit Befriedigung fest, dass sich der jährliche Tätigkeitsbericht und die Erklärung des Generaldirektors von AIDCO für 2002 auch auf den EEF erstreckten, obwohl die EEF-Vorgänge zu diesem Zeitpunkt nicht in der Charta für bevollmächtigte Anweisungsbefugte enthalten waren; stellt aber auch fest, dass der Rechnungshof die Auffassung vertritt, dass aus methodischer Sicht der Generaldirektor von AIDCO aus den nachfolgenden Gründen noch nicht über alle erforderlichen Informationen in Bezug auf die Realität, die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Operationen vor Ort verfügte: a) Die Mittelverwaltung durch die AKP-Staaten, insbesondere im Bereich der direkten Haushaltszuschüsse, war bislang nicht Gegenstand einer Risikoanalyse und förmlichen Bewertung; das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid kann daher noch nicht genau feststellen, in welchem Umfang die Norm für die interne Kontrolle Nr. 17 betreffend die Aufsicht im Bereich der von den Delegationen und den nationalen Anweisungsbefugten verwalteten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurde; b) die Tragweite und die Ergebnisse der externen Prüfungen wurden nicht ermittelt bzw. nicht analysiert; diese externen Prüfungen sind noch immer nicht Gegenstand der Norm für die interne Kontrolle Nr. 21 betreffend die Audit-Berichte; c) da die wiedereinzuziehenden Beträge nicht in der Rechnungsführung erfasst und außerdem nicht immer ermittelt werden, gibt es keine Gewähr für eine korrekte Abrechnung der Vorschüsse; fordert den Generaldirektor von AIDCO auf, in Bezug auf die vorstehenden, vom Rechnungshof aufgezeigten Schwachstellen Abhilfe zu schaffen; 7. stellt fest, dass das für Entwicklung und humanitäre Hilfe zuständige Mitglied der Kommission es nicht als Teil seiner Aufgaben ansieht, dafür zu sorgen, dass der Generaldirektor von AIDCO im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts von AIDCO eine zuverlässige Erklärung abgibt; 8. hält die Auffassung des Mitglieds der Kommission für Entwicklung und humanitäre Hilfe für nicht vereinbar mit dem Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder und ihre Dienststellen, in dem es heißt, dass „der Generaldirektor ... dem Kommissionsmitglied gegenüber für die ordnungsgemäße Umsetzung der vom Kollegium und Kommissionsmitglied festgelegten Orientierungen verantwortlich (ist)“; 9. bezweifelt den Wert einer solchen Erklärung, solange es keine Konsequenzen für einen Generaldirektor hat, wenn ernste Kritik an dem Ansatz geübt wird, der der Ausarbeitung der Erklärung zugrunde lag; Haushaltszuschüsse 10. nimmt zur Kenntnis, dass der Anteil der Haushaltszuschüsse an den primären Mittelbindungen von 14 % im Jahr 2001 auf 23 % im Jahr 2002 angestiegen ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission diesen Anteil in den kommenden Jahren weiter zu erhöhen gedenkt; 11. räumt ein, dass die Haushaltszuschüsse einen wirksamen Beitrag zur Erreichung des Ziels der Eindämmung der Armut und einer besseren Verwaltung der öffentlichen Finanzen in den Empfängerländern leisten können, da sie unter anderem die eigenverantwortliche Mitwirkung der Empfängerländer verstärken; 12. stellt fest, dass nach dem Cotonou-Abkommen direkte Haushaltszuschüsse zur Unterstützung gesamtwirtschaftlicher oder sektorbezogener Reformen gewährt werden, sofern (9) a) die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben hinreichend transparent, verantwortungsvoll und effizient ist; b) eine genau definierte Gesamtwirtschaftspolitik oder sektorbezogene Politik besteht, die von dem Land selbst festgelegt wurde und der die wichtigsten Geber zugestimmt haben; c) dass öffentliche Beschaffungswesen offen und transparent ist; 13. räumt ein, dass die Mittel nach der Freigabe der Haushaltszuschüsse an einen AKP-Staat nach nationalen Kontrollverfahren und nicht nach solchen des EEF verausgabt und kontrolliert werden; ist sich darüber im Klaren, dass dies ein Umdenken bei den Follow-up-Verfahren der Kommission, weg von den traditionellen Kontrollen und Überprüfungen der Transaktionen hin zu einer Bewertung des Zustands der öffentlichen Finanzverwaltung auf der Grundlage von Überwachungsinformationen und Leistungsindikatoren erfordert; stellt jedoch fest, dass der Rechnungshof zu dem Ergebnis gelangt, dass als Kriterien für die Freigabe der Haushaltszuschüsse in erster Linie makroökonomische Indikatoren zugrunde gelegt wurden, die nur begrenzte Informationen über die öffentliche Finanzverwaltung vermitteln, und dass keine gesonderte, klare Analyse und Bewertung der Qualität der öffentlichen Finanzverwaltung stattgefunden hat; 14. ist zutiefst beunruhigt darüber, dass die Kommission den Einsatz von Haushaltszuschüsse ausgerechnet zu einem Zeitpunkt verstärkt, zu dem der Rechnungshof wegen des Fehlens von Überwachungsinformationen und Leistungsindikatoren bezüglich der Entwicklung der Qualität der Verwaltung der öffentlichen Finanzen in den AKP-Staaten keine Stellungnahme zur Verwendung der direkten Haushaltszuschüsse durch die AKP-Staaten abgeben kann; 15. ist darüber informiert, dass auch andere Geber verstärkt auf Budgethilfen zurückgreifen und dass die Kommission mit solchen Gebern, insbesondere mit der Weltbank, bei der Entwicklung von Leistungsindikatoren zusammenarbeitet; 16. fordert die Kommission auf, weiterhin mit anderen Gebern zusammenzuarbeiten, um einen einheitlichen Ansatz der Geber gegenüber den AKP sicherzustellen, nicht nur in Bezug auf Leistungsindikatoren, sondern auch in Bezug auf die Anforderungen, die z. B. in puncto Kontrollen und Berichterstattung an die AKP-Staaten zu stellen sind; 17. unterstützt nachhaltig die Absicht des Rechnungshofs, im Laufe des Jahres 2004 einen Sonderbericht über den Einsatz von Haushaltszuschüsse anzunehmen; 18. fordert die Kommission auf, in ihre Mitteilung „Finanzinformationen für die EEF 2003“ eine Liste der Länder aufzunehmen, denen sie Haushaltszuschüsse gewährt hat, einschließlich Informationen darüber, ob einzelne Tranchen der Haushaltszuschüsse nicht ausgezahlt wurden; fordert die Kommission auf, in dieser Mitteilung — für jedes Land, das direkte Haushaltszuschüsse erhält — auch Auskunft darüber zu erteilen, ob die drei Hauptbedingungen für eine solche Hilfe gemäß Artikel 61 Absatz 2 des Cotonou-Abkommens erfüllt sind; 19. fordert die Kommission auf, bis zum 1. September 2004 Informationen über den Stand der Arbeiten im Rahmen des Programms für öffentliche Finanzen und finanzielle Rechenschaftspflicht (PEFA) vorzulegen, die auch Angaben zu dem voraussichtlichen Termin für eine Einigung über eine endgültige Liste von Leistungsindikatoren für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen umfassen sollten; 20. fordert die Kommission im Zusammenhang mit den bevorstehenden Verhandlungen über etwaige Änderungen des Cotonou-Abkommens auf, mit den AKP-Staaten einen Dialog darüber zu führen, ob die Haushaltszuschüsse davon abhängig gemacht werden können, dass sich die Empfängerländer bereit erklären, 5-10 % des Betrags, den sie als Haushaltszuschüsse erhalten, für institutionelle Unterstützungsmaßnahmen auszugeben; Oberste Rechnungskontrollbehörden 21. erinnert an seinen Standpunkt, was die Bedeutung einer Beteiligung der obersten Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten an der Prüfung des EEF betrifft (10); 22. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof das Fehlen eines klaren strukturierten Ansatzes zur Stärkung der nationalen Kontroll- und Rechnungsprüfungsorgane auf Seiten der Kommission bedauert; 23. fordert die Kommission auf, in ihre Mitteilung „Finanzinformationen für die EEF 2003“ Informationen über die Mittel aufzunehmen, die für Projekte ausgegeben wurden, an denen die obersten Rechnungskontrollbehörden beteiligt waren; 24. fordert die Kommission auf, die Aufnahme der Bedingung zu prüfen, dass einem AKP-Staat nur dann eine Haushaltszuschuss gewährt werden kann, wenn er sich bereit erklärt, ein Mehrjahresprogramm zur Einrichtung und/oder Stärkung einer obersten Rechnungskontrollbehörde einzuführen; Dezentralisierung der Verwaltung der Hilfen 25. unterstützt die Übertragung von Mitteln und Entscheidungsbefugnissen auf die Delegationen der Kommission; geht davon aus, dass dies zu noch höheren Verwendungsraten für die Verpflichtungen und Zahlungen führen wird, als sie von der Kommission 2002 erzielt wurden; ist sich darüber im Klare

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.