Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/597 des Rates vom 11. April 2022 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen

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12.4.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 114/75 BESCHLUSS (GASP) 2022/597 DES RATES vom 11. April 2022 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-MVW-Nichtverbreitungsstrategie“) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die sowohl innerhalb der Union als auch in Drittstaaten getroffen werden müssen. (2) Die Union setzt die EU-MVW-Nichtverbreitungsstrategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen wie beispielsweise den Aufbau der erforderlichen Strukturen in der Union durch. (3) Am 8. Dezember 2008 hat der Rat seine Schlussfolgerungen und ein Dokument mit dem Titel „Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ (im Folgenden „Neue Handlungslinien“) angenommen, dem zufolge die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) nach wie vor eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit darstellt und die Nichtverbreitungspolitik einen wesentlichen Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) bildet. (4) In den Neuen Handlungslinien ersucht der Rat die zuständigen Ratsformationen und -gremien, die Kommission, die anderen Institutionen und die Mitgliedstaaten, konkrete Folgemaßnahmen zu jenem Dokument einzuleiten. (5) In den Neuen Handlungslinien weist der Rat darauf hin, dass es für die Maßnahmen der Union zur Verhinderung der Verbreitung von Nutzen wäre, durch ein nichtstaatliches Netz für Nichtverbreitungsfragen unterstützt zu werden, das mit außenpolitischen Fragen befasste Einrichtungen und Forschungszentren, die sich auf die strategischen Bereiche der Union spezialisiert haben, zusammenführt und dabei auf bereits bestehenden hilfreichen Netzen aufbaut. Ein solches Netz könnte auch auf Einrichtungen in Drittländern ausgeweitet werden. (6) Am 19. November 2018 hat der Rat die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition mit dem Titel "Gefahren abwenden, Bürger schützen" (im Folgenden „EU-SALW-Strategie“) angenommen (unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen, small arms and light weapons, im Folgenden "SALW"). Die EU-SALW-Strategie ersetzt die EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung und dem Waffenschmuggel von SALW und der dazugehörigen Munition, die im Jahr 2005 angenommen wurde. SALW tragen nach wie vor zu Instabilität und Gewalt in der Union, ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und der übrigen Welt bei. Unerlaubte Kleinwaffen schüren bewaffnete Gewalt und organisierte Kriminalität sowie weltweit Terrorismus und Konflikte und laufen den Bemühungen um nachhaltige Entwicklung und Krisenbewältigung zuwider. Mit ihnen werden ganze Regionen sowie Staaten und deren Gesellschaften destabilisiert und Terrorangriffe in ihrer Wirkung verstärkt. Aus diesem Grund ist der Rat entschlossen, den unerlaubten Handel mit SALW und der dazugehörigen Munition zu verhindern und einzudämmen und sich für Rechenschaftspflicht und Verantwortung beim legalen Handel mit ihnen einzusetzen. Die EU-SALW-Strategie trägt dem veränderten Sicherheitsumfeld, einschließlich der terroristischen Bedrohung innerhalb der Union und der Entwicklungen in der Bauweise von SALW und der SALW-Technologie Rechnung, die sich auf die Fähigkeit von Regierungen auswirken, der davon ausgehenden Bedrohung entgegenzuwirken. Darüber hinaus werden darin die Leitprinzipien der Globalen Strategie der EU von 2016 berücksichtigt. (7) Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/430/GASP (1) erlassen, mit dem das Europäische Netz unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen geschaffen wurde, und bestimmte, dass die technische Durchführung jenes Beschlusses von dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung (im Folgenden „Konsortium“) durchzuführen sei. (8) Die Wahl des Konsortiums als einziger Begünstigter eines Zuschusses in dieser Sache ist gerechtfertigt, da die Union – mit der Unterstützung der Mitgliedstaaten – ihre fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen fortzusetzen will, das zur Schaffung einer gemeinsamen europäischen Kultur der Nichtverbreitung und Abrüstung beiträgt und der Union dabei hilft, ihre Politik in diesen Bereichen zu entwickeln und zu gestalten und die Außenwirkung der Union zu erhöhen. Aufgrund des Art des Konsortiums, das von der Union ins Leben gerufen wurde und vollständig von der Unterstützung der Union abhängt, ist in diesem Fall eine 100 %-Finanzierung erforderlich. Das Konsortium verfügt weder über unabhängige finanzielle Ressourcen noch über die rechtliche Befugnis, sonstige Mittel zu beschaffen. Das Konsortium hat zudem ein Netz von über 100 Reflexionsgruppen, Forschungszentren und Hochschulfakultäten geschaffen, das von sechs Reflexionsgruppen verwaltet wird, in dem nahezu die gesamte nichtstaatliche Expertise in Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen in der Union vereint ist, und das Einrichtungen in allen Mitgliedstaaten umfasst. (9) Am 10. März 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/129/GASP (2) erlassen, durch den die Tätigkeiten des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen für drei weitere Jahre von der Union gefördert und finanziell unterstützt werden und dem Konsortium die technische Durchführung jenes Beschlusses übertragen wurde. (10) Am 3. April 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/632 (3) erlassen, mit dem die Geltungsdauer des Beschlusses 2014/129/GASP verlängert wurde, um die weitere Durchführung der Aktivitäten bis zum 2. Juli 2017 zu ermöglichen. (11) Am 4. Juli 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1195 (4) erlassen, mit dem der Zeitraum für die Umsetzung des Beschlusses 2014/129/GASP vom 3. Juli bis zum 31. Dezember 2017 verlängert wurde, damit 2017 eine große jährliche Konferenz über Nichtverbreitung und Abrüstung veranstaltet und die Internet-Plattform des Konsortiums kontinuierlich gepflegt und aktualisiert werden konnte. (12) Am 26. Februar 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/299 (5) erlassen, durch den die Tätigkeiten des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen für drei weitere Jahre von der Union gefördert und finanziell unterstützt werden und dem Konsortium die technische Durchführung jenes Beschlusses übertragen wurde. (13) Am 16. April 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/648 (6) erlassen, durch den der Durchführungszeitraum des Beschlusses (GASP) 2018/299 aufgrund der Herausforderungen durch die anhaltende COVID-19-Pandemie bis zum 17. Mai 2022 verlängert wurde — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Als Beitrag zur besseren Umsetzung der EU-MVW-Nichtverbreitungsstrategie und der EU-SALW-Strategie, die auf den Grundsätzen eines wirksamen Multilateralismus, der Prävention und der Zusammenarbeit mit Drittländern beruhen, wird die anhaltende Förderung und Unterstützung der Aktivitäten des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen verlängert, um auf folgende Ziele hinzuarbeiten: a) den politischen und sicherheitspolitischen Dialog und die langfristige Debatte über Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme in der Zivilgesellschaft und insbesondere unter Experten, Forschern und Wissenschaftlern stimulieren; b) die Gelegenheit für die Teilnehmer an den Sitzungen der einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates schaffen, das Netz zu Nichtverbreitungs-, Abrüstungs- und Waffenausfuhrkontrollfragen zu konsultieren, und es den Vertretern der Mitgliedstaaten ermöglichen, an den Sitzungen des Konsortiums teilzunehmen; c) ein zweckdienliches Hilfsmittels für Maßnahmen der Union und der internationalen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Nichtverbreitung und der Abrüstung bereitstellen, insbesondere indem den Vertretern des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) Berichte und/oder Empfehlungen vorgelegt werden; d) einen Beitrag dazu leisten, Drittländer stärker für die mit der Verbreitung und Abrüstung verbundenen Herausforderungen und für die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit der Union und in multilateralen Foren, insbesondere den Vereinten Nationen, zu sensibilisieren, um Waffenverbreitungsprogramme, die weltweit Anlass zu Sorge geben, zu verhindern, davon abzuschrecken, sie zu stoppen und wenn möglich vollständig zu beseitigen; e) einen Beitrag zum Aufbau von Fachwissen und institutionellen Kapazitäten in Nichtverbreitungs- und Abrüstungsangelegenheiten in Reflexionsgruppen und Regierungen in der Union und Drittländern leisten, unter anderem durch die Verbesserung der Ausbildung in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstung, eine stärkere Sensibilisierung der jüngeren Generationen für diese Fragen und die Förderung der nächsten Generation von Forschern und Praktikern in diesem Bereich, insbesondere Frauen, und auf dem Gebiet der Naturwissenschaften und der technischen Wissenschaften. (2)   Die von der Union unterstützten Projekte umfassen folgende besondere Aktivitäten: a) Bereitstellung von Mitteln für die Abhaltung von großen jährlichen Konferenzen mit Drittländern und der Zivilgesellschaft über Nichtverbreitung und Abrüstung, um weitere Maßnahmen gegen die Verbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme sowie damit verbundene Abrüstungsziele zu erörtern und festzulegen sowie die Bedrohungen durch konventionelle Waffen, einschließlich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit und der übermäßigen Anhäufung von SALW und der dazugehörigen Munition, zu thematisieren. Die Konferenzen werden ferner die EU-MVW-Nichtverbreitungsstrategie und die EU-SALW-Strategie sowie die Rolle der Institutionen der Union und der Reflexionsgruppen in der Union in diesem Bereich international fördern, um die Außenwirkung der einschlägigen Politik der Union zu erhöhen und den Vertretern des Hohen Vertreters Berichte und/oder Empfehlungen vorzulegen; b) Bereitstellung von Mitteln für die Abhaltung von jährlichen Konsultationstreffen für Vertreter der Institutionen der Union, Vertreter der Mitgliedstaaten und Experten, um einen Gedankenaustausch über wichtige Fragen und kritische Entwicklungen auf dem Gebiet der Abrüstung, der Nichtverbreitung und der Waffenausfuhrkontrolle mit dem Ziel der Vorlage von Berichten und/oder Empfehlungen an die Vertreter des Hohen Vertreters zu führen; c) Bereitstellung von Mitteln für die Abhaltung von Ad-hoc-Seminaren für Experten und Praktiker zu sämtlichen Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen sowohl über nicht konventionelle als auch konventionelle Waffen mit dem Ziel der Vorlage von Berichten und/oder Empfehlungen an die Vertreter des Hohen Vertreters; d) Bereitstellung von Mitteln für die Erstellung und Veröffentlichung von Strategiepapieren, in denen Themen im Rahmen des Mandats des Konsortiums behandelt und Optionen für politische und/oder operative strategische Maßnahmen vorgelegt werden; e) Bereitstellung von Mitteln für die Fortsetzung von Sensibilisierungsmaßnahmen, Ausbildungsmaßnahmen und des Aufbaus von Fachwissen und institutionellen Kapazitäten in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstung in Reflexionsgruppen und Regierungen in der Union und Drittländern durch — den Betrieb und die Weiterentwicklung eines E-Learning-Lehrgangs, in dem sämtliche einschlägige Aspekte der Nichtverbreitung und Abrüstung behandelt werden; — die Einrichtung von Praktika im Zusammenhang mit Nichtverbreitung und Abrüstung für graduierte Studierende oder junge Diplomaten aus der Union oder Drittländern; — die Weiterführung der Maßnahmen im Rahmen der Initiative „Young Women and Next Generation“ sowie des Mentoring-Programms; — die Organisation von jährlichen Studienaufenthalten in Brüssel für die Teilnehmer des VN-Stipendienprogramms für Abrüstungsstudien zur Förderung und Erhöhung der Außenwirkung der Politik der Union in den Bereichen Nichtverbreitung, Abrüstung und Waffenausfuhrkontrolle; — die Veranstaltung eines Lehrgangs zur Sensibilisierung von Studierenden der Naturwissenschaften für Proliferationsrisiken, einschließlich solcher, die sich aus wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen ergeben; f) Bereitstellung von Mitteln für die weitere Pflege, den weiteren Betrieb und die Weiterentwicklung einer Internet-Plattform und damit verbundener Accounts in sozialen Netzwerken, die Kontakte erleichtern, ein einzigartiges Forum für die europäische Forschung in den Bereichen Abrüstung und Nichtverbreitung bereitstellen, das europäische Netz unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen fördern, auf die globale Gemeinschaft im Bereich Nichtverbreitung und Abrüstung zugehen und die Ausbildungsangebote des Konsortiums sowohl durch Lehrgänge vor Ort als auch E-Learning-Lehrgänge fördern. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig. (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktivitäten obliegt dem Konsortium, das aus der Fondation pour la Recherche Stratégique (FRS), dem Institut für Friedensforschung in Frankfurt (HSFK/PRIF), dem International Institute for Strategic Studies Europe (IISS-Europe), dem Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI), dem International Affairs Institute (IAI) in Rom und dem Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP) besteht. Das Konsortium nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem Konsortium. (3)   Die Mitgliedstaaten und der Europäische Auswärtige Dienst schlagen Prioritäten und Themen von besonderem Interesse zur Bewertung in den Forschungsprogrammen des Konsortiums vor, die in Arbeitsdokumenten und Seminaren im Einklang mit der Politik der Union erörtert werden sollen. Artikel 3 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der Projekte zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktivitäten beläuft sich auf 4 700 000 EUR. (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Konsortium. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass das Konsortium zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende Öffentlichkeitswirkung zuteil wird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des Konsortiums über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls die Vereinbarung nicht bis zu diesem Zeitpunkt getroffen worden ist. Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2022. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Beschluss 2010/430/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 zur Schaffung eines Europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 202 vom 4.8.2010, S. 5). (2)  Beschluss 2014/129/GASP des Rates vom 10. März 2014 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 3). (3)  Beschluss (GASP) 2017/632 des Rates vom 3. April 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/129/GASP zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 90 vom 4.4.2017, S. 10). (4)  Beschluss (GASP) 2017/1195 des Rates vom 4. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/129/GASP zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 172 vom 5.7.2017, S. 14). (5)  Beschluss (GASP) 2018/299 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 46). (6)  Beschluss (GASP) 2021/648 des Rates vom 16. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/299 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 57). ANHANG PROJEKTDOKUMENT EU-Konsortium für Nichtverbreitung und Abrüstung (Phase IV) — HR(2022) 34 17. Januar 2022 Das EU-Konsortium für Nichtverbreitung und Abrüstung (im Folgenden „Konsortium“) wurde vom Rat der Europäischen Union mit dem Ziel gegründet, ein europäisches Netz unabhängiger Reflexionsgruppen zu schaffen, um den politischen und sicherheitspolitischen Dialog zu fördern und die langfristige Debatte über Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „MVW“) und ihrer Trägersystem zu stimulieren. Der Dialog erstreckt sich auch auf Fragen im Zusammenhang mit konventionellen Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen (im Folgenden „SALW“). Das Projekt wurde im Jahr 2010 durch den Beschluss 2010/430/GASP des Rates eingeleitet; seitdem hat die EU ihre Unterstützung des Projekts über zwei weitere Projektphasen hinweg fortgesetzt, zunächst ab 2014 auf der Grundlage des Beschlusses 2014/129/GASP des Rates und dann ab 2018 auf der Grundlage des Beschlusses (GASP) 2018/299 des Rates. Die Durchführung der Projektphase III wird im Mai 2022 abgeschlossen sein. Das Konsortium umfasst derzeit die Fondation pour la Recherche Stratégique (FRS), das Istituto Affari Internazionali (IAI), das International Institute for Strategic Studies (IISS), das Institut für Friedensforschung in Frankfurt (HSFK/PRIF), das Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI) und das Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP). Im Laufe der Jahre hat sich das Netz auf 104 Mitglieder erweitert, bei denen es sich um Reflexionsgruppen, Forschungszentren und Hochschulfakultäten in allen Mitgliedstaaten der EU und in sechs weiteren Ländern (Norwegen, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich) handelt. Das Konsortium hat die Aufgabe, das Netz zu koordinieren, es besser bekannt zu machen und die Expertise des Netzes der EU verfügbar zu machen, damit die Expertise in die Beratungen der für die Nichtverbreitungs-, Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik zuständigen Gremien der EU einfließen kann; ferner gehört es zu den Aufgaben des Konsortiums, Ideen beizusteuern und Analysen und Empfehlungen bereitzustellen. Das Konsortium nimmt diese Aufgabe durch ein breites Spektrum von Tätigkeiten wahr, zu denen unter anderem die Veranstaltung internationaler Konferenzen und Tagungen, Ausbildungsangebote und Outreach-Maßnahmen zählen. Im Verlauf der Projektphase III ist der Tätigkeitsbereich des Konsortiums schrittweise erweitert worden, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, bei der nächsten Generation von Angehörigen der einschlägigen Berufe und Wissenschaftlern sowie bei Fachleuten auf dem Gebiet der Naturwissenschaften mehr Kapazitäten in den Bereichen Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle zu schaffen, stärker für die Thematik zu sensibilisieren und mehr Chancen in diesen Bereichen zu bieten. In besonderem Maße wurde auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, mehr Frauen in diesen Bereich einzubeziehen. Aufgrund der kontinuierlichen Weiterentwicklungen und der Herausforderungen in den Bereichen Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle sind die Tagungs-, Forschungs- und Outreachtätigkeiten des Konsortiums und des Netzes von besonderer Bedeutung für die EU und ihre Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage der in den vorangegangenen Projektphasen durchgeführten Tätigkeiten wird die Phase IV des Projekts des Konsortiums, wie im vorliegenden Dokument dargelegt, dazu dienen, diese Tätigkeiten fortzusetzen, damit das Konsortium und das Netz weiterhin fachliche Beiträge zur Arbeit der EU auf diesem wichtigen Gebiet leisten können. 1.   Allgemeine Verwaltung Im Rahmen der allgemeinen Verwaltung wird das SIPRI weiterhin die Tätigkeiten des Konsortiums und des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen (im Folgenden „Netz“) beaufsichtigen und koordinieren, wozu unter anderem gehört, die Sitzungen des Lenkungsausschusses, in denen Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), der Europäischen Kommission und des Konsortiums zusammenkommen, zu organisieren und den Berichtspflichten nachzukommen. Hierzu gehört auch die Aufgabe, für eine größere Vielfalt des Netzes sowohl im Hinblick auf die im Netz vertretenen akademischen Fachrichtungen als auch im Hinblick auf geografische Herkunft, Geschlecht und Alter der Netzmitglieder zu sorgen. Zur allgemeinen Verwaltung gehört auch, dass alle Mitglieder des Konsortiums über die Zeit für die Wahrnehmung allgemeiner Verwaltungsaufgaben (z. B. Teilnahme an Koordinierungssitzungen oder Übermittlung von Beiträgen an den Koordinator) verfügen müssen; auch die Kosten im Zusammenhang mit der Außenwirkung fallen unter die allgemeine Verwaltung. Die Projektphase IV (2022-2025) wird zudem Folgendes umfassen: — die Einsetzung eines Programmausschusses im Konsortium, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Konsortiums, des EAD und der Europäischen Kommission zusammensetzt und dessen Aufgabe darin besteht, Beiträge zu den Inhalten und zur Durchführung der jährlichen Konferenz und weiterer Projekte (z. B. zum Konsultationstreffen, zu den Veröffentlichungsreihen und den Ad-hoc-Seminaren) zu leisten, — sechs mündliche Briefings (in virtueller Form oder im Präsenzmodus) der Gruppe „Nichtverbreitung und Waffenausfuhren“ (Nichtverbreitung und Abrüstung), der Gruppe „Nichtverbreitung und Waffenausfuhren“ (Ausfuhr konventioneller Rüstungsgüter) und weiterer EU-Gremien entsprechend dem Bedarf; diese Briefings werden auf Ersuchen des EAD von mit Mitgliedern d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.