Europäische Union

2007/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006 über die staatliche Beihilfe C 45/04 (ex NN 62/04) zugunsten des tschechischen Stahlherstellers Třinecké železárny, a. s. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5245) (Text von Bedeutung für den EWR)

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9.5.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 119/37 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. September 2006 über die staatliche Beihilfe C 45/04 (ex NN 62/04) zugunsten des tschechischen Stahlherstellers Třinecké železárny, a. s. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5245) (Nur die tschechische Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/319/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 dieses Vertrags, gestützt auf das Protokoll Nr. 2 zum Beitrittsvertrag aus dem Jahre 2003 über die Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie, gestützt auf die Aufforderung an die beteiligten Länder, ihre Bemerkungen gemäß den oben aufgeführten Bestimmungen (1) vorzubringen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN (1) Am 12. November 2003 wurde die Kommission informiert, dass die tschechische Regierung eine Entschließung zur Vollendung der Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie angenommen hat — einen Lösungsvorschlag für das Unternehmen Třinecké železárny, a. s. (nachstehend nur „TZ“). Die Entschließung besagte, dass die Regierung beabsichtigt, TZ eine staatliche Beihilfe in Höhe von annähernd 1,9 Mrd. CZK (ca. 67 Mio. EUR) (2) zu gewähren. (2) In dieser Entschließung erklärte die tschechische Regierung ihr Einverständnis mit folgenden Transaktionen: — Die tschechische Regierung erwirbt von TZ mit Hilfe der Tschechischen Konsolidierungsagentur (CKA) einen Eigentumsanteil in Höhe von 10,54 % an dem Unternehmen ISPAT Nova Hut (INH), das sich im Besitz von TZ befindet. Den Preis dieser Aktien bestimmt das Finanzministerium in Abstimmung mit dem Ministerium für Industrie und Handel. — Die CKA überträgt 10 000 Stück Anleihen mit einem Gesamtnominalwert von 1 Mrd. CZK (35 Mio. EUR), emittiert von der Firma TZ und gegenwärtig gehalten von der CKA, auf deren Emittenten, das Unternehmen TZ, für einen Gesamtkaufpreis von 100 Mio. CZK (3,5 Mio. EUR), d. h. reine 10 % ihres Nominalwertes. (3) Die Entschließung führt gleichzeitig an, dass beide Transaktionen erst nach Erhalt eines positiven Entscheids des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs (OPC), der nach Konsultation mit der Europäischen Kommission erlassen wurde, gültig werden können. (4) Im Schreiben vom 26. November 2003 forderte die Kommission Informationen über die oben genannten Transaktionen an. (5) Am 10. Dezember 2003 und am 7. Januar 2004 fanden Zusammenkünfte des tschechischen Regierungspräsidenten und des Ministers für Industrie und Handel mit dem Kommissar für Wettbewerb statt. Es wurde vereinbart, dass die letzte Darlegung der oben genannten Entschließung respektiert wird (siehe Punkt 3). (6) Am 20. Februar 2004 erhielt die Kommission eine Beschreibung aller Projekte, für die die tschechische Regierung dem Unternehmen eine staatliche Beihilfe gewähren will. Am 17. März 2004 fanden in Brüssel fachliche Beratungen zwischen den Abteilungen der Kommission und Vertretern der tschechischen Behörden sowie dem betreffenden Unternehmen statt. (7) Am 29. März und am 29. April 2004 übersandte die Kommission den tschechischen Behörden Bemerkungen, in denen sie anführte, dass auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der geplante Kauf der von dem Unternehmen TZ an der Firma INH gehaltenen Aktien durch die tschechische Regierung den Marktpreis übersteigen könnte, wodurch es zur Gewährung einer staatlichen Beihilfe für das oben genannte Unternehmen TZ kommen könnte. Gleichzeitig führte sie an, dass die staatliche Beihilfe, aus der die unterschiedlichen Projekte des Unternehmens TZ finanziert werden könnten, mit den bestehenden Regeln der Gemeinschaft für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe unvereinbar zu sein scheint. (8) Am 22. und 30. April 2004 bewilligte das Amt für den Schutz des Wettbewerbs die staatliche Beihilfe für das Unternehmen TZ. (9) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 informierte die Kommission die Tschechische Republik, dass sie beschlossen hat, in der Angelegenheit der erwähnten Maßnahmen ein Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten, und forderte bestimmte Informationen an. (10) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die beteiligten Parteien auf, ihre Stellungnahmen zu diesen Maßnahmen einzureichen. Sie erhielt keine einzige Stellungnahme. (11) Mit den Schreiben vom 31. Januar 2005, eingegangen am 1. Februar 2005, antwortete die Tschechische Republik auf einige Fragen, die Eingang in den Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens fanden. (12) Mit Schreiben vom 18. April 2005 erbat die Kommission zusätzliche Informationen, die mit dem Schreiben vom 16. Mai 2005, eingegangen am 18. Mai 2005, vorgelegt wurden. (13) Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 erbat die Kommission eine Beschreibung einiger von den tschechischen Behörden zitierter Dokumente, die mit dem Schreiben vom 21. Juli 2005, eingegangen am 25. Juli 2005, zugesandt wurden. (14) Durch elektronische Mitteilung vom 10. August 2005 informierten die tschechischen Behörden die Kommission über neue Fakten. (15) Mit Schreiben vom 28. September 2005 erbat die Kommission weitere Informationen, die im Verlaufe der Zusammenkunft mit den tschechischen Behörden am 29. September 2005 sowie mit Schreiben vom 18. Oktober 2005, eingegangen am 19. Oktober 2005, vorgelegt wurden. (16) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 erbat die Kommission weitere Informationen, die im Schreiben vom 20. März 2006, eingegangen am 21. März 2006, vorgelegt wurden. In diesem Schreiben gaben die tschechischen Behörden an, dass die Stilllegungsbeihilfe nicht ausgezahlt wird, da das Unternehmen TZ seine Geschäftsstrategie geändert hat. (17) Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 erbat die Kommission weitere Informationen, die im Schreiben vom 16. August 2006 vorgelegt wurden. a)   Im April 2004 angenommene Maßnahmen (18) Am 14. April 2004 fasste die Regierung der Tschechischen Republik einen Beschluss, nach welchem sie dem Unternehmen TZ einen Kaufpreis von 1 250 CZK pro Aktie für 1 306 920 Aktien des Unternehmens INH zahlte, die sich im Besitz von TZ befinden und die 10,54 % des Grundkapitals der Firma INH ausmachen. Am 22. April 2004 entschied das OPC, dass diese Transaktion keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt. Die Transaktion fand am Ende desselben Monats statt. (19) Am 30. April 2004 genehmigte das OPC die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zugunsten der Firma TZ in Form der Übertragung von Anleihen mit einem Gesamtnominalwert von rund 576,7 Mio. CZK (20 Mio. EUR) für Vorhaben in den Bereichen Umwelt, Forschung und Entwicklung, Ausbildung und Stilllegung im Zeitraum von 2004—2006. Bestandteil dessen war auch eine Beihilfe in Höhe von 44 088 300 CZK (1,5 Mio. EUR) für Ausbildungsvorhaben und 4 152 500 CZK (0,14 Mio. EUR) für die Stilllegung. b)   Informationen über das Unternehmen (20) Das Unternehmen TZ wurde Mitte der 90er Jahre privatisiert und ohne staatliche Unterstützung vollständig umstrukturiert. (21) Hauptgegenstand der Tätigkeit von TZ ist die metallurgische (Stahl-)Produktion mit einem geschlossenen metallurgischen Zyklus. Neben Koks, Roheisen und Stahl produziert das Unternehmen vor allem in Walzwerken hergestellte Erzeugnisse, d. h. Blöcke, Brammen, Knüppel, Walzdraht, Betonstahl sowie leichten, mittleren und schweren Profilstahl. Das Unternehmen TZ ist außerdem der einzige Schienenhersteller in der Tschechischen Republik. 2.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (22) Der Beschluss der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, erstreckte sich auf drei vom Staat zugunsten von TZ angenommene Maßnahmen, und zwar den Kauf von Aktien, Ausbildungsbeihilfen und Stilllegungsbeihilfen. Weitere Maßnahmen, die eine Beihilfe beinhalten (Forschung und Entwicklung sowie Umweltschutz), wurden als den geltenden Regeln entsprechend betrachtet und sind nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens (4). In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die drei von der Tschechischen Republik vor dem Beitritt durchgeführten Maßnahmen nicht eine verdeckte Umstrukturierungsbeihilfe für TZ darstellen, was im Widerspruch zum Protokoll Nr. 2 des Beitrittsvertrages aus dem Jahr 2003 (im Weiteren nur „Protokoll Nr. 2“) stehen würde. (23) Im Zusammenhang mit der Beihilfe für Ausbildung und Stilllegung hegte die Kommission Zweifel, ob diese alle Anforderungen der entsprechenden Regeln für staatliche Beihilfen der Gemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe (5) gültig waren, erfüllt. Die der Kommission im Februar und März 2004 vorgelegten Dokumente legten weder Ziel noch Bedingungen dieser beiden Maßnahmen, die eine Beihilfe beinhalten, offen. Die in den Entschließungen des OPC angeführten unklaren Informationen ermöglichten keine Prüfung, ob diese Beihilfe tatsächlich in Einklang mit den entsprechenden Regeln gewährt wurde. (24) Im Zusammenhang mit dem Kauf der von TZ gehaltenen INH-Aktien hatte die Kommission Zweifel, ob der vom Staat gezahlte Preis von 1 250 CZK pro Aktie für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber akzeptabel wäre und ob er keine Beihilfe zugunsten des Verkäufers beinhaltet. Im März 2004 genehmigte nämlich die tschechische Kommission für Wertpapiere (CSC) der Firma INH den Rückkauf der eigenen Aktien, die an der Börse mit 550 CZK notiert sind. In ihrem Angebot an die CSC unterlegte die Firma INH den angebotenen Preis durch ein Sachverständigengutachten. Die Kommission stellte fest, dass der Staat den einige Wochen zuvor von der CSC genehmigten, weit niedrigeren Preis nicht in Betracht gezogen und der Zahlung des von ihrem eigenen Gutachter — der Firma KPMG — errechneten Preis zugestimmt hatte. (25) Auch die Bezeichnung der Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 1126, angenommen am 12. November 2003, die angibt, dass diese Entschließung die „Vollendung der Umstrukturierung der Stahlindustrie — den Lösungsvorschlag für das Unternehmen Trinecke zelezarny, a. s.“, betrifft, vervielfachte die Zweifel der Kommission. (26) Aus diesem Grunde entschied die Kommission zu untersuchen, ob die genannten drei Maßnahmen nicht eine verdeckte Umstrukturierungsbeihilfe für den Stahlhersteller TZ darstellen und somit nicht im Widerspruch zum Protokoll Nr. 2 stehen. 3.   STELLUNGNAHME DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK Ausbildungsbeihilfe (27) Die tschechischen Behörden legten der Kommission Beschreibungen aller Vorhaben von TZ zur Ausbildung der Beschäftigten im Zeitraum von 2004—2006 vor, die das OPC bewertete und auf deren Grundlage eine staatliche Beihilfe gewährt wurde. Weiterhin erläuterten sie eingehend alle Aktivitäten im Rahmen der allgemeinen und fachlichen Ausbildung und gaben an, wie die Ausbildungsbeihilfe den Wissensstand der Mitarbeiter des Unternehmens verbessert und erhöht, und somit auch deren Befähigung zur beruflichen Eingliederung unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen des Marktes. (28) Die Ausbildungsvorhaben, die von 2004 bis 2006 umgesetzt werden sollten, basieren auf einem komplexen, in viele unterschiedliche Kurse unterteilten Ausbildungsprogramm (persönliche Entwicklung, Kommunikation, Marketing, Schulungen auf dem Gebiet der Leitung, Durchführung von Wirtschaftsprüfungen, neue Technologien, Ingenieurwesen, Qualität usw.). Die beihilfefähigen Gesamtkosten für dieses Vorhaben betragen […] (*1) CZK. Die Gesamtbeihilfe beläuft sich auf 44 088 300 CZK (1,5 Mio. EUR). Stilllegungsbeihilfe (29) In ihrem Schreiben vom 20. März 2006 führten die tschechischen Behörden an, dass sie die Stilllegungsbeihilfe in Höhe von 4 152 500 CZK (0,14 Mio. EUR), die einen Teil der Abfindung für die Arbeitnehmer an dem stillgelegten Ofen deckt, nicht zahlen werden, da das Unternehmen TZ seine Geschäftsstrategie geändert hat. Kauf der von TZ gehaltenen INH-Aktien (30) Die tschechischen Behörden behaupten, dass sie wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gehandelt haben, als sie den von der CSC genehmigten Preis von 550 CZK nicht berücksichtigten und sich nachfolgend mit dem Verkäufer — TZ — allein auf der Grundlage ihres Sachverständigengutachtens (Gutachten der KPMG) auf einen Preis einigten. Zur Bekräftigung dieser Behauptung legten die tschechischen Behörden mehrere Tatsachen vor, unter anderem auch die nachfolgenden. (31) Erstens erklären sie, dass sich der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber dessen bewusst ist, dass das Interesse des Unternehmens (in diesem Falle INH) beim Rückkauf der eigenen Aktien darin besteht, den niedrigsten Preis zu zahlen. Deshalb wird ein rationaler Investor im Laufe der Aushandlung des Aktienpreises mit dem Verkäufer nicht annehmen, dass der im Rahmen des Angebotes vorgeschlagene Rückkaufpreis den Marktwert darstellt. (32) Zweitens behaupten die tschechischen Behörden, dass aus der Tatsache, dass der von INH angebotene Preis durch ein Sachverständigengutachten unterlegt und von der CSC genehmigt worden war, nicht geschlussfolgert werden kann, dass dieser den Marktwert der Aktien darstellt: a) Was also das Sachverständigengutachten betrifft, so ist sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bewusst, dass der Sachverständige von der Firma INH ausgewählt wurde und bezahlt wird, die ein besonderes Interesse an der Festlegung eines niedrigen Kaufpreises hat. Deshalb kann an der Unparteilichkeit des Sachverständigengutachtens gezweifelt und der Verdacht des Bestrebens nach Erzielung eines niedrigeren Kaufpreises geäußert werden; b) Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die CSC den Preis genehmigt hatte, betonen die tschechischen Behörden, dass die CSC im Unterschied zu der von der Kommission im Beschluss über die Einleitung geäußerten Hypothese ein Angebot auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften und ihrer internen Methodik „Sachverständigengutachten für Zwangsangebote zur Übernahme und öffentliche Entwürfe von Kaufverträgen für Teilhaberwertpapiere“ bewertet und nicht befugt ist, den Aktienpreis selbst festzulegen oder das Sachverständigengutachten durch eine eigene Analyse zu ersetzen. Die CSC hat lediglich entschieden, ob alle für das Angebot zum Rückkauf von Aktien des Unternehmens und für die fachliche Bewertung vorgeschriebenen rechtlichen Erfordernisse eingehalten wurden. (33) Drittens führen die tschechischen Behörden neben der letzten Betrachtung an, dass die CSC, bevor sie letztendlich im März 2004 ihr Einverständnis erklärte, bereits einen Antrag der INH und einen von LNM (größter Aktionär der INH) abgelehnt hatte. In beiden Fällen wies nämlich das Sachverständigengutachten, das die Grundlage für den angebotenen Preis bildete, schwerwiegende Mängel auf, was die vorgeschriebenen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten betrifft. Nachfolgend stellte die Gesellschaft INH einen neuen Antrag auf der Grundlage einer fachlichen Bewertung, die alle vorgeschriebenen Forderungen erfüllte. Die CSC hatte keinen Grund mehr, diesen letzten Antrag abzulehnen und genehmigte ihn nachfolgend. Laut den tschechischen Behörden würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die vorhergehende zweifache Ablehnung durch die CSC als Bestätigung der Annahme auslegen, dass die Unternehmen INH und LNM mittels dieser im Gutachten der CSC aufgedeckten Mängel versucht haben, das Unternehmen unterzubewerten, damit für die Aktien, deren Rückkauf sie planten, der niedrigste Preis gezahlt werden würde. (34) Viertens führen die tschechischen Behörden an, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber einen Preis von 550 CZK in Anbetracht der Tatsache, dass dieser einem übertrieben niedrigen Bonitätsindex (P/E) entspricht, für eine Unterbewertung halten wird. Dieser Index ist das Ergebnis des Anteils des Aktienpreises und des Reingewinns an den Aktien. Auf der Grundlage des Reingewinns der Firma INH für das Jahr 2003, der zu Beginn des Jahres 2004, als die Transaktion vorgenommen wurde, geschätzt werden konnte, ergibt der Aktienpreis von 550 CZK einen P/E-Index von ca. 1,25 an. Der Aktienpreis in Höhe von 1 250 CZK ergibt einen P/E-Index von 2,8, der völlig an der Untergrenze des P/E-Indexbereiches lag, der sich bei den an der Börse notierten Stahlherstellern beobachten lässt. Mit anderen Worten entsprach der von dem Gutachter des Unternehmens INH errechnete Preis einer sehr niedrigen Bewertung des Unternehmens, die nicht mit der Bewertung der Unternehmen übereinstimmte, die gegenwärtig in der Stahlbranche auf den Finanzmärkten aktiv waren. (35) Abschließend führen die tschechischen Behörden an, dass das öffentliche Angebot der Firma INH für den Rückkauf ihrer Aktien zu einem Preis von 550 CZK in starkem Maße ungehört blieb. Die Mehrzahl der betroffenen Investoren beschloss, ihre Aktien nicht zu diesem Preis zu verkaufen. Einige von ihnen legten letztendlich sogar Beschwerde ein, die eine angebliche Verletzung ihrer Rechte betraf. 4.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 4.1.   Rechtlicher Rahmen (36) Das Protokoll Nr. 2 ermöglicht die Gewährung einer staatlichen Umstrukturierungsbeihilfe für die tschechische Stahlindustrie im Zusammenhang mit deren Umstrukturierung im Zeitraum zwischen den Jahren 1997 und 2003 in einer maximalen Höhe von 14 147 Mio. CZK (453 Mio. EUR). Das Protokoll knüpft die Gewährung der staatlichen Beihilfe an mehrere Bedingungen, u. a. an die Wiederherstellung der Rentabilität und die Verpflichtung zur Stilllegung. (37) Ziffer 1 des Protokolls Nr. 2 bestimmt, dass „ungeachtet der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags die von der Tschechischen Republik für die Umstrukturierung bestimmter Teile ihrer Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sind“, sofern unter anderem die in dem genannten Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind. (38) Ziffer 3 des Protokolls Nr. 2 bestimmt, dass „nur den in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die tschechische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden können“. TZ wird in Anhang 1 nicht erwähnt. (39) Der letzte Satz von Ziffer 6 des Protokolls Nr. 2 untersagt es, der tschechischen Stahlindustrie weitere Beihilfen zu Umstrukturierungszwecken zu gewähren. Zu diesem Zweck gibt Ziffer 20 der Kommission die Vollmacht, „geeignete Schritte, die von jedem betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen verlangt, die unter Verstoß gegen die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen gewährt wurden“, einzuleiten, sofern sich bei der Überwachung der Umstrukturierung herausstellt, dass die Bedingungen durch die Gewährung „zusätzlicher unzulässiger staatlicher Beihilfen für die Stahlindustrie“ verletzt wurden. (40) Die Frist für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen für die tschechische Stahlindustrie gemäß dem Europäischen Vertrag wurde vom Rat bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Diese Vereinbarung erkannte das Protokoll Nr. 2 an. Um dieses Ziel erfüllen zu können, bezieht sich das Protokoll auf den Zeitraum vor dem Beitritt und danach. Genauer gesagt, die Vereinbarung genehmigte eine begrenzte Summe der Umstrukturierungsbeihilfe für die Jahre 1997—2003 und untersagt jegliche weitere staatliche Beihilfe zu Umstrukturierungszwecken für die tschechische Stahlindustrie in den Jahren 1997—2006. In dieser Hinsicht unterscheidet sie sich deutlich von anderen Bestimmungen des Beitrittsvertrages aus dem Jahre 2003, wie z. B. dem in Anhang IV festgelegten Übergangsmechanismus („existierende Beihilfe“), der sich nur auf die vor dem Beitritt gewährte staatliche Beihilfe bezieht, sofern sie „auch noch nach dem“ Beitrittsdatum gültig ist. Auf das Protokoll Nr. 2 kann also Bezug genommen werden wie auf ein lex specialis, der auf dem betreffenden Gebiet alle anderen Bestimmungen des genannten Beitrittsvertrages ersetzt. (41) Demzufolge, auch wenn sich die Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags üblicherweise nicht auf vor dem Beitritt gewährte Beihilfen beziehen würden, die nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind, erweitern die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 die Kontrolle der staatlichen Beihilfe gemäß EG-Vertrag auf jegliche Beihilfe, die vor dem Beitritt mit dem Ziel der Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie in den Jahren 1997—2006 gewährt wurde. (42) Das Protokoll Nr. 2 bezieht sich nicht auf andere Maßnahmen der der tschechischen Stahlindustrie für Sonderzwecke gewährten staatlichen Beihilfe, die man aus anderen Gründen als vereinbar bezeichnen kann, wie z. B. die Beihilfe für Forschung und Entwicklung, die Umweltschutzbeihilfe, die Ausbildungsbeihilfe, die Stilllegungsbeihilfe usw. Diese Beihilfen beinhaltenden Maßnahmen fallen nicht in den Geltungsbereich der Artikel 87 und 88, sofern sie vor dem Beitritt gewährt wurden und nach dem Beitritt nicht mehr gültig sind. In jedem Falle schränkt das Protokoll nicht die Möglichkeit ein, tschechischen Stahlunternehmen andere Arten der Beihilfe EG-rechtskonform zu gewähren. Selbstverständlich schränkt es nicht die Möglichkeit ein, Maßnahmen anzunehmen, die nicht als Beihilfe klassifiziert wurden, zum Beispiel Kapitaleinlagen in Einklang mit dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Andererseits wird eine tschechische Stahlunternehmen betreffende Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe darstellt und die man nach anderen Regeln als nicht vereinbar mit dem gemeinsamen Markt betrachten kann, als Umstrukturierungsbeihilfe betrachtet — in Anbetracht des ergänzenden Charakters dieser Qualifikation — oder in jedem Falle als Beihilfe im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie, und somit wird sich das Protokoll Nr. 2 darauf beziehen. (43) Die Kommission kann also in Einklang mit ihrer gängigen Praxis und mit Ziffer 20 des Protokolls Nr. 2 die Maßnahmen in einem förmlichen Prüfverfahren wie in Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags festgelegt, bewerten, wenn sie Zweifel daran hat, dass die tschechischen Behörden Stahlunternehmen Beihilfen gewährt haben, die aus einem anderen Grunde als der Umstrukturierung mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sind, und dass die Tschechische Republik demnach das Protokoll Nr. 2 nicht einhält. Anwendung findet ebenfalls die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (6). 4.2.   Existenz der Beihilfe Ausbildungsbeihilfe (44) Ausbildungssubventionen zugunsten der TZ stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags dar. Sie werden vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert. Diese zusätzlichen Finanzmittel können den wirtschaftlichen Wettbewerb in der Gemeinschaft stören, indem sie TZ Vorteile gegenüber Mitbewerbern einräumen, die die Beihilfe nicht beziehen. Und letztendlich sind die Geschäfte zwischen den Mitgliedstaaten in der Stahlbranche, in der TZ ein nicht zu übersehender Akteur ist, bedeutend, also stört die Beihilfe wahrscheinlich auch die Geschäfte zwischen den Mitgliedstaaten. Stilllegungsbeihilfe (45) Wegen einer Änderung der Geschäftsstrategie zahlen die tschechischen Behörden TZ keine Beihilfe für die Stilllegung, die einen Teil der Abfindung für die Arbeiter an den stillgelegten Öfen deckt. Das Unternehmen erhält also den Zuschuss in Höhe von 4 152 500 CZK (0,146 Mio. EUR), der ihm entsprechend den Bedingungen versprochen worden war, nicht. Diese Maßnahme der tschechischen Behörden ist also gegenstandslos. Kauf der von TZ gehaltenen INH-Aktien (46) Die Kommission bewertet in der Rangfolge, in der im vorangegangenen Abschnitt die „Stellungnahmen der Tschechischen Republik“ dargelegt werden, die von den tschechischen Behörden mit dem Ziel vorgelegten Tatsachen, ihre Beha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.