Europäische Union

2007/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006 über die staatliche Beihilfe C 45/04 (ex NN 62/04) zugunsten des tschechischen Stahlherstellers Třinecké železárny, a. s. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5245) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0319. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uptung zu beweisen, dass sie wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber (7) gehandelt haben, als sie im Rahmen der Verhandlungen mit dem Verkäufer nicht den von INH vorgeschlagenen und von der CSC genehmigten Preis von 550 CZK berücksichtigten. (47) Die Kommission erkennt die erste Behauptung der tschechischen Behörden an, dass der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber und auch der Verkäufer wissen, dass das Interesse des Unternehmens (d. h. in diesem Falle von INH) beim Rückkauf der eigenen Aktien darin besteht, den niedrigsten Preis zu bezahlen. Deshalb werden ein rationaler Investor und der Verkäufer im Rahmen der Verhandlungen der Aktienpreise an den im Rahmen dieses Angebotes vorgeschlagenen Preis für den Rückkauf mit Argwohn herangehen. Sie werden ihn nur dann für das Abbild des Marktwertes halten, wenn dieser Preis von weiteren Tatsachen untermauert wird. Wenn z. B. dieses Angebot auf Rückkauf abgeschlossen wird und bei den Investoren auf Erfolg stößt, was bedeutet, dass ein bedeutender Prozentsatz der Investoren bereit ist, seine Aktien für diesen Preis zu verkaufen, dann wird der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber diesen Preis üblicherweise in Betracht ziehen. In diesem Falle war das Angebot auf Rückkauf zum Zeitpunkt der Transaktion jedoch immer noch offen und es lagen keinerlei Informationen vor, die darauf hingedeutet hätten, dass es sich um einen Erfolg handelt. (48) Was die zweite Behauptung der tschechischen Behörden betrifft, so betont die Kommission, dass die Besonderheiten des Falles bewertet werden müssen. Erstens existierte kein Preis an der Börse, der als eindeutiger und unzweifelhafter Hinweis auf den Marktwert des Unternehmens gelten könnte (8). Um das Unternehmen bewerten zu können, war es notwendig, Prognosen über die künftigen Geldströme oder Dividenden aufzustellen und dann deren gegenwärtigen Wert zu berechnen. Zweitens hat das bewertete Unternehmen eine umfangreiche Umstrukturierung durchlaufen. Der Staat hat das Unternehmen, das er noch unlängst kontrollierte, an eine große private Stahlgruppe verkauft. Diese verpflichtete sich, das Unternehmen zu modernisieren und bedeutende Investitionen vorzunehmen. In Anbetracht dieser dramatischen Veränderung in der Firma und in deren Leitung war es nicht möglich, die vergangenen Finanzangaben als zuverlässige Richtschnur für die Abschätzung der künftigen Resultate zu betrachten. Die Prognosen der künftigen Geldströme oder Dividenden ließen sich nicht auf der bisherigen beobachteten Entwicklung aufbauen. Abschließend kann gesagt werden, dass die Bewertung des Unternehmens von Prognosen abhängig war, für die es nicht möglich war, eine unstrittige Grundlage zu finden. Die Kommission stimmt zu, dass unter diesen spezifischen Umständen aus der Tatsache, dass der von INH vorgeschlagene Preis durch ein Sachverständigengutachten belegt und von der CSC genehmigt wurde, nicht geschlussfolgert werden kann, dass er den Marktwert der Aktien darstellt: a) Die Kommission erkennt an, dass im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber und der Verkäufer wissen, dass der Gutachter von der Firma INH ausgewählt und bezahlt wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass die Bewertung der Firma INH allein aus den Hypothesen über die künftige Entwicklung, die in Anbetracht der kürzlich erfolgten Privatisierung schwer zu überprüfen war, abgeleitet werden konnte und nicht aus den beobachtbaren Kenngrößen, kann ein bestellter Berater eine konservative Hypothese über die künftige Entwicklung aufstellen, um zu dem Preis zu gelangen, den die vergebende Firma erwartet, ohne irgendwelche Formfehler begangen zu haben und seinen Ruf zu gefährden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Gutachter gemachten und von INH ausgewählten Prognosen tatsächlich konservativ waren (siehe unten). b) Auf der Grundlage der von den tschechischen Behörden vorgelegten Informationen stellte die Kommission fest, dass die CSC keine eigene Analyse des Aktienwertes vorgenommen hatte, die das von INH vorgelegte Sachverständigengutachten ersetzen könnte. Die CSC entschied lediglich, ob alle vorgeschriebenen Erfordernisse für die Abgabe eines Angebots für den Rückkauf der Aktien des Unternehmens sowie für eine fachliche Bewertung erfüllt waren. In diesem Falle stellte die Kommission fest, dass die Bewertung von Hypothesen zur Entwicklung des Unternehmens, das dramatische Veränderungen durchlief, ausgehen musste und nicht von Faktoren, wie es der Aktienpreis an der Börse oder die vergangenen finanziellen Angaben sind, die die CSC formal überprüfen kann. Die Kommission vermerkt, dass aus den von den tschechischen Behörden vorgelegten Informationen hervorgeht, dass die CSC, wenn die fachliche Bewertung keinerlei Mängel und Unstimmigkeiten enthält, tatsächlich nicht nur aus dem Grunde, dass diese aus „konservativen“ Hypothesen hervorgeht, ablehnen kann, und somit zu einem niedrigeren Preis für die bewerteten Aktien gelangt. (49) Die Kommission erkennt die dritte, von den tschechischen Behörden vorgelegte Tatsache an, und zwar dass der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber die vorhergehende zweifache Ablehnung durch die CSC als Bestätigung der Annahme auslegte, dass die Unternehmen INH und LNM (Mehrheitsaktionär der INH, der die treibende Kraft dieser Operation ist, denn sie erwirbt Aktien von INH, die das Unternehmen zurückgekauft hat) versucht haben, das Unternehmen INH unterzubewerten, um für die Aktien, die sie zurückkaufen wollten, den niedrigstmöglichen Preis zu bezahlen. (50) Was die vierte Behauptung der tschechischen Behörden betrifft, so stellte die Kommission fest, dass zum Zeitpunkt der Vorbereitung der von INH und vom Staat im ersten Quartal 2004 in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten der Gewinn von INH für das gesamte Jahr 2003 noch nicht bekannt war, sich aber dennoch auf der Grundlage der Ziffern für das erste Quartal, die bereits bekannt waren, schätzen ließ. Die Schätzungen des in beiden Gutachten angegebenen Reingewinns für das gesamte Jahr 2003 sind also ähnlich. Basierend auf dem für das Jahr 2003 angenommenen Reingewinn ergibt sich aus dem Aktienpreis von 550 CZK ein P/E-Index von ca. 1,5. (Die tschechischen Behörden errechneten einen P/E-Index von 1,25 auf der Grundlage des tatsächlichen Gewinns, der zu jenem Zeitpunkt unbekannt war und der sich als höher erwies, als beide Gutachter prognostiziert hatten, und somit auch einen niedrigeren P/E-Index). Die zweite Zahl ist sehr niedrig. Der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber bewertet das Unternehmen mit einem solch niedrigen Preis, nur weil er künftig eine außerordentliche negative Entwicklung der Reineinnahmen erwartet. Die Kommission stellte fest, dass der von INH beauftragte Gutachter tatsächlich der Auffassung ist, dass der im Jahr 2003 erzielte Reingewinn außergewöhnlich war, und nimmt an, dass die Gewinne in den Folgejahren um zwei Drittel fallen werden. Mit anderen Worten, dieser Gutachter setzt für die auf das Jahr 2003 folgenden Jahre eine nahezu vollständige Wende zu der Gewinnhöhe im Jahr 2002 (0,9 Mrd. CZK) voraus, als das Unternehmen INH noch unter einer schlechten Leitung und mangelnden Investitionen litt, weil es dem Staat gehörte. Der Gutachter sagt einen geringen Anstieg der Erlöse und eine begrenzte Senkung der Kosten voraus. Die Kommission stellte fest, dass die fachliche Bewertung offensichtlich nicht erklärt, weshalb das Unternehmen LNM, das zu Beginn des Jahres 2003 die Kontrolle über INH übernommen hatte, nicht in der Lage wäre, das Unternehmen umzustrukturieren, die Betriebskosten und den Kosteninput zu senken und gewinnträchtigere Erzeugnisse zu entwickeln sowie die Geschäftsbeziehungen auszubauen. Im Gegensatz dazu ergibt der errechnete Preis von 1 250 CZK des vom Staat bestellten Gutachters, der Firma KPMG, einen P/E- Index von 3 bis 3,5. Dies liegt an der Untergrenze der Spanne des P/E-Indexes, wie er zu jener Zeit auf den Finanzmärkten bei den Stahlherstellern zu beobachten war. In diesem niedrigen Index zeigt sich die vorsichtige Prognose der Gewinnentwicklung. Die KPMG sieht also einen (begrenzten) Gewinnrückgang nach dem Jahr 2003 voraus. Deshalb gibt die KPMG, genauso wie der von INH bestellte Gutachter, die günstige Situation auf dem Stahlmarkt im Jahr 2003 und deren zyklischen Charakter zu. Die KPMG geht jedoch auch davon aus, dass die betriebliche Umstrukturierung des ehemaligen staatlichen Unternehmens unter der Kontrolle von LNM fortgesetzt wird, dank der Integration in eine große Stahlgruppe günstigere Inputquellen gefunden werden und die Produktion auf Erzeugnisse mit einem höheren Mehrwert umorientiert wird. Abschließend stimmt die Kommission zu, dass der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber einen Preis von 550 CZK in Anbetracht der Tatsache, dass dieser einem ausgesprochen niedrigen P/E-Index entspricht, als Unterbewertung betrachten könnte, was man auf der Grundlage der erwarteten Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, die man nach der Privatisierung sowie nach den Investitionen und dem Umstrukturierungsprogramm, eingeleitet durch den neuen privaten Aktionär, in angemessenem Maße erwarten könne, nur schwer begründen kann. (51) Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Kombination der vier vorhergehenden Tatsachen eine Erklärung ermöglicht, weshalb der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber zum Zeitpunkt des Kaufs durch die Regierung nicht ernsthaft den im Rahmen des Rückkaufs von INH vorgeschlagenen und von CSC genehmigten Preis von 550 CZK in Betracht ziehen könne und weshalb kein seriöses Verhandlungsinstrument geschaffen werden konnte, das den Verkäufer zwingen konnte, den Preis zu senken. Da kein anderer zugänglicher Referenzpreis existierte, könnte der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber also mit dem Verkäufer auf der Grundlage des von seinem Gutachter errechneten Preises (9) verhandeln. Da der von der tschechischen Regierung gezahlte Preis in der von der KPMG errechneten Preisspanne liegt, wurden diese staatlichen Mittel in einer für den marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber akzeptablen Weise investiert. Die Kommission ist also der Auffassung, dass der Aktienkauf keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt. Die Kommission möchte betonen, dass diese Schlussfolgerung voll und ganz von den besonderen Umständen dieses Falles abhängt. (52) Und letztendlich erkennt die Kommission an, dass — was die fünfte, von den tschechischen Behörden vorgelegte Tatsache betrifft, und zwar dass das öffentliche Angebot des Unternehmens INH für den Rückkauf seiner Aktien zu einem Preis von 550 CZK in starkem Maße unreflektiert blieb — dies zum Zeitpunkt der analysierten Transaktion noch nicht bekannt war, und gelangt schließlich zu dem Schluss, dass diese Tatsache nicht begründen kann, weshalb der Staat den vorgeschlagenen Preis nicht in Betracht gezogen hat. 4.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe (53) Wie sie in den Erwägungsgründen 42 und 43 erläutert, muss die Kommission die mögliche Vereinbarkeit der als staatliche Beihilfe bewerteten Maßnahme mit den geltenden Verordnungen bewerten, um sicherzustellen, dass sie keine Umstrukturierungshilfe darstellt, die im Rahmen des Protokolls Nr. 2 untersagt ist. (54) Die Ausbildungsbeihilfe wird auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags zu Ausbildungsbeihilfen (10) bewertet. (55) Der Unterschied zwischen fachlicher Ausbildung und allgemeiner Ausbildung wird durch Artikel 2 der genannten Verordnung geregelt. Fachliche Ausbildung wird in Artikel 2 Buchstabe d der genannten Verordnung definiert als Ausbildung, die den Unterricht mit direkter und grundsätzlicher Beziehung zur gegenwärtigen oder künftigen Stellung des Beschäftigten im Beihilfe empfangenden Unternehmen umfasst und Qualifikationen gewährt, die auf andere Unternehmen und Arbeitsgebiete nicht oder nur in begrenztem Umfang übertragbar sind. (56) Allgemeine Ausbildung wird in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 definiert als Ausbildung, die einen Unterricht umfasst, der sich nicht oder nicht entscheidend auf die gegenwärtige oder künftige Stellung der Beschäftigten im Beihilfe empfangenden Unternehmen bezieht, die jedoch Qualifikationen gewährt, die in breiterem Maße auf andere Unternehmen oder Arbeitsgebiete übertragbar sind und somit wesentlich die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung des Arbeitnehmers verbessern. (57) Die Tschechische Republik legte genaue Informationen über die angebotenen Ausbildungskurse vor. Auf der Grundlage dieser Informationen konnte sich die Kommission überzeugen, dass der von der Tschechischen Republik praktizierte Unterschied zwischen allgemeiner und fachlicher Ausbildung in Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 steht. Die als allgemeine Ausbildung qualifizierten Kurse betreffen also Qualifikationen wie Leitung, persönliche Entwicklung, Kommunikations-, Marketing- und Auditorfähigkeiten, die in starkem Maße auf andere Firmen oder Arbeitsgebiete übertragbar sind. Auf der gleichen Grundlage wurden Kurse, die in erster Linie die Erzeugnisse, neue Technologien, das Ingenieurwesen, technische Projekte, das Umweltmanagement und die Verbesserung der Qualität betreffen und die nur in begrenztem Maße auf andere Funktionen anwendbar waren, als fachliche Ausbildung gemäß Artikel 2 Buchstabe d der genannten Verordnung qualifiziert. Nach den der Kommission vorgelegten Informationen war die Ausbildungsbeihilfe zur Erreichung der gesteckten Ziele unerlässlich. (58) Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 definiert die beihilfefähigen Kosten für ein Ausbildungsprojekt und verlangt, dass die Informationen über die Kosten transparent und in einzelne Positionen aufgeschlüsselt sind. Die Tschechische Republik legte der Kommission detaillierte Informationen zu den Kosten für die Projekte vor, und zwar derart in einzelne Positionen aufgeschlüsselt, dass es möglich ist, diese Kosten mit den in Artikel 4 Absatz 7 der genannten Verordnung aufgeführten Kosten zu identifizieren. Es wurde festgestellt, dass diese Informationen in Einklang mit den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 7 der genannten Verordnung stehen. (59) Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Intensität der von der Tschechischen Republik gewährten Beihilfe mit dem Höchstsatz der gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 genehmigten Beihilfe übereinstimmt. Die Intensität der angebotenen Beihilfe entspricht also dem entsprechend der Verordnung für fachliche bzw. allgemeine Ausbildung genehmigten Grad in Bezug auf Großbetriebe in einem Gebiet, das für eine regionale Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags qualifiziert ist. (60) Abschließend kann gesagt werden, dass die Beihilfe in Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 festgelegten Anforderungen steht. 5.   SCHLUSSBETRACHTUNG (61) Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 44 088 300 CZK (1,55 Mio. EUR) zugunsten des Unternehmens TZ in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 steht. (62) Die Stilllegungsbeihilfe in Höhe von 4 152 500 CZK (0,14 Mio. EUR) wird dem Unternehmen TZ nicht ausgezahlt, da TZ seinen Geschäftsplan geändert hat. (63) Der Kauf der von TZ gehaltenen INH-Aktien stellt keine staatliche Beihilfe dar. (64) Diese drei Maßnahmen stellen also keine verdeckte Umstrukturierungsbeihilfe für TZ, die im Widerspruch zum Protokoll Nr. 2 stehen würde, dar — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 44 088 300 CZK zugunsten der Třinecké železárny, a. s. steht in Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 festgelegten Kriterien und stellt keine Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Protokoll Nr. 2 des Beitrittsvertrages aus dem Jahr 2003 dar. Der Kauf der sich im Besitz der Třinecké železárny, a. s. befindenden Aktien der ISPAT Nova Hut stellt keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. September 2006 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 22 vom 27.1.2005, S. 2. (2)  Der in dieser Entschließung verwendete Umrechnungskurs beträgt 1 EUR = 28,43 CZK (zum 20. September 2006) und dient nur zur Information. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Die tschechischen Behörden informierten die Kommission mit Schreiben vom 20. März 2006, dass sie eventuell Änderungen dieser Vorhaben erwägen. Die Kommission ist unter der Bedingung damit einverstanden, dass diese Veränderungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags bekannt gegeben werden. (5)  Die anderen Maßnahmen im Rahmen der gewährten Beihilfe entsprechen vollständig den Weisungen der Gemeinschaft zu staatlichen Beihilfen für den Schutz der Umwelt (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3) und dem Rahmen der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung (ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5). (*1)  Geschäftsgeheimnis. (6)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (7)  Der Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ist bereits seit langem vom Gerichtshof anerkannt, siehe z. B. Urteil des EuGH vom 21. März 1991, ALFA Romeo, Rechtssache C-305/89, Slg. 1991, I-603 (Randnummern 19 ff.). (8)  In ihrem Einleitungsbeschluss erkennt die Kommission an, dass der Preis der INH-Aktien, der an der Prager Wertpapierbörse beobachtet werden kann, kein zuverlässiger Parameter für den Wert der 10 %igen Eigentumsbeteiligung am INH-Kapital ist, obwohl der Preis an der Börse normalerweise den besten Parameter für den Wert von Aktien darstellt. Die Monats- und Jahresstatistiken zeigen in der Tat, dass der Wert der Geschäfte stark begrenzt ist. Der Preis an der Börse ist also kein Ergebnis der Interaktion der höheren Anzahl bedeutender Investoren. (9)  So weit weist die fachliche Bewertung keine Mängel auf. In der Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens äußerte die Kommission jedoch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der in diesem Bericht wiedergegebenen Auffassungen. Auch die oben dargelegte Analyse zeigt nicht, dass deren Schlussfolgerungen unangemessen sind. (10)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.