Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2433 der Kommission vom 29. Juli 2025 über die Beihilferegelung SA.51501 (2021/C) (ex 2019/NN) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5149)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2433 5.12.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2433 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2025 über die Beihilferegelung SA.51501 (2021/C) (ex 2019/NN) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5149) (Nur der tschechische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem oben genannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 meldete Tschechien bei der Kommission die Beihilferegelung SA.51501 (2018/N) – Tschechien – Beihilfe für Versicherungsprämien für große Unternehmen an, die die Gewährung einer Beihilfe für die Zahlung von Versicherungsprämien für Schäden vorsieht, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Pflanzenschädlinge bzw. Tierseuchen an Kulturen bzw. Nutztieren verursacht wurden (im Folgenden „Regelung“). (2) Die Kommission forderte mit Schreiben vom 24. August 2018, 8. Oktober 2018, 17. Dezember 2018, 6. März 2019, 28. Mai 2019 und 8. Januar 2020 zusätzliche Informationen an. Die tschechischen Behörden erteilten mit Schreiben vom 18. September 2018, 18. Januar 2019, 23. April 2019, 23. September 2019 und 10. Februar 2020 weitere Auskünfte. (3) Die im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Regelung gewonnenen Informationen ergaben, dass bestimmte Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien für Schäden, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Pflanzenschädlinge bzw. Tierseuchen an Kulturen bzw. Nutztieren verursacht wurden, bereits an große Unternehmen gewährt wurden (im Folgenden „Einzelbeihilfen“). Die tschechischen Behörden gewährten diese Beihilfen im Rahmen der Regelung SA.49594 (2017/XA) (2) nach Maßgabe dessen, dass die Beihilfeempfänger als KMU eingestuft waren. (4) Am 12. Januar 2021 erließ die Kommission den Beschluss C(2021) 34 final vom 12. Januar 2021 (3) (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“), mit dem sie Tschechien von ihrem Beschluss in Kenntnis setzte, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf i) die Einzelbeihilfen und ii) die Regelung einzuleiten. Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). (5) Die tschechischen Behörden haben mit Schreiben vom 19. Februar 2021 dazu Stellung bezogen. (6) Die Kommission hat keine Kommentare anderer Beteiligter erhalten. (7) Die Kommission verlangte mit Schreiben vom 4. August 2023, 8. Februar 2024 und 6. Juni 2024 zusätzliche Informationen von den tschechischen Behörden. Die tschechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 24. August 2023, 28. Februar 2024 und 26. Juni 2024. 2.   GEGENSTAND DIESES BESCHLUSSES (8) In diesem Beschluss wird geprüft, ob i) die Regelung und ii) die in Erwägungsgrund 3 genannten Einzelbeihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 3.   BESCHREIBUNG DER REGELUNG 3.1.   Zielsetzung (9) Ziel der Regelung ist es, Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien zu gewähren und so für eine breite Verfügbarkeit von Versicherungen für den Sektor der landwirtschaftlichen Primärproduktion zu sorgen. Versicherungen gelten als wirksames Instrument für das Risikomanagement, das Landwirten mehr Schutz vor unvorhersehbaren Schäden bietet. Die Regelung sieht Beihilfen für Versicherungsprämien für Kulturen und Nutztiere vor. 3.2.   Dauer (10) Es wird vorgeschlagen, dass die Regelung ab der Notifizierung des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Regelung bis zum 31. Dezember 2024 gelten soll. 3.3.   Rechtsgrundlagen (11) Die Rechtsgrundlage bilden die folgenden Rechtsakte: a) Gesetz Nr. 252/1997 Slg. über die Landwirtschaft, in der geänderten Fassung (Zákon č. 252/1997 Sb., o zemědělství, ve znění pozdějších předpisů), insbesondere Paragraph 2da Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe f; b) Regelungsentwurf für die Gewährung von Versicherungsbeihilfen für große Unternehmen durch den Unterstützungs- und Garantiefonds für die Land- und Forstwirtschaft (im Folgenden „Bewilligungsgrundsätze“) (Zásady pro poskytování finanční podpory pojištění pro Velké podniky Podprným a garančním rolnickým a lesnickým fondem, a.s.). 3.4.   Mittelausstattung (12) Die Gesamtmittelausstattung der Regelung wird auf 690 Mio. CZK (ca. 25,8 Mio. EUR (5)) geschätzt. Finanziert werden soll die Beihilfe aus staatlichen Haushaltsmitteln. (13) Die Bewilligungsbehörde ist der Unterstützungs- und Garantiefonds für die Land- und Forstwirtschaft (Podpůrný a garanční rolnický a lesnický fond, a.s.). Es handelt sich um eine spezielle staatliche Einrichtung in Form einer Aktiengesellschaft, an der der Staat zu 100 % beteiligt ist. Sie fungiert als Bewilligungsbehörde auf der Grundlage von § 2da des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg. über die Landwirtschaft. 3.5.   Beihilfeform (14) Die Beihilfe würde in Form von Direktzuschüssen gezahlt. Die tschechischen Behörden sind der Auffassung, dass diese Beihilfeform am besten geeignet ist, um die Kosten für Versicherungsprämien zu decken. 3.6.   Beihilfeempfänger (15) Die Regelung soll großen Unternehmen zugutekommen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. (16) Die Zahl der Beihilfeempfänger wird auf über 1 000 geschätzt. (17) Die tschechischen Behörden bestätigten, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Absatz 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (6) (im Folgenden „Rahmenregelung von 2023“) von Beihilfen im Rahmen der Regelung ausgeschlossen sind. (18) Ebenso haben sich die tschechischen Behörden verpflichtet, die Zahlung der Beihilfe auszusetzen, falls dem Beihilfeempfänger noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Beihilfeempfänger den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat. 3.7.   Weitere Angaben (19) Mit der Anmeldung beabsichtigt Tschechien, die bestehende Beihilfemaßnahme SA.49594 (2017/XA), die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist, zu ergänzen (7). Diese Maßnahme wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (8) (im Folgenden „Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft“) freigestellt und beschränkte sich auf KMU. Mit der Anmeldung beabsichtigt Tschechien daher, die Grundlage für Beihilfen zugunsten großer Unternehmen zu schaffen. (20) Nach der nationalen Rechtsgrundlage fallen unter den Begriff „Naturkatastrophen“ Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen, Tornados und auf natürliche Weise eintretende Waldbrände. „Widrige Witterungsverhältnisse“ sind widrige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, schwere oder anhaltende Regenfälle, Dürren oder andere ungünstige klimatische Bedingungen. „Pflanzenschädlinge“ sind alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse schädlich sind. Beihilfen für Versicherungen zur Deckung von Schäden an Kulturen (21) Beihilfen können Erzeugern gewährt werden, die im eigenen Namen eine Versicherung für Kulturen abschließen und mindestens 1 000 CZK (ca. 37,40 EUR) an Prämien für das betreffende Jahr zahlen. Wälder und forstwirtschaftliche Baumschulen gelten nicht als Kulturen. (22) Die Beihilfeintensität hängt von der Art der Kulturen ab und liegt zwischen 35 % und 65 % der dokumentierten Versicherungskosten für Sonderkulturen für das betreffende Jahr. Bei anderen Kulturen liegt die Beihilfeintensität zwischen 10 % und 50 % der dokumentierten Versicherungskosten für das betreffende Jahr. (23) „Sonderkulturen“ sind insbesondere: a) Dauerkulturen, einschließlich Baumschulen, d. h.: Reben, Hopfen, Obst (Aprikosen, Äpfel, Birnen, Kirschen, Pfirsiche, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Nüsse, Mandeln, Quitten, Pflaumen, Zwetschgen, Reineclaudes, Himbeeren, Brombeeren, Ebereschen, schwarze Ebereschen, Kastanien); b) Erdbeeren; c) Kartoffeln; d) Zuckerrüben; e) Gemüse; f) Zierpflanzen, einschließlich Pflanzenschulen, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Mohn; g) Faserpflanzen (Flachs und Hanf); h) Erzeugung von Gras und Klee, die zur Aussaat angebaut werden. Beihilfen für Versicherungen zur Deckung von Schäden an Nutztieren (24) Beihilfen können Nutztierhaltern gewährt werden, die im eigenen Namen eine Versicherung für Nutztiere abschließen und mindestens 1 000 CZK (ca. 37,40 EUR) an Prämien für das betreffende Jahr zahlen. (25) Die Beihilfeintensität variiert zwischen 35 % und 65 % der dokumentierten Versicherungskosten. Weitere Bedingungen (26) Die tschechischen Behörden bestätigten, dass die Versicherungszahlungen auf Entschädigungen beschränkt sein müssen, die nicht über die Kosten für die Beseitigung der durch die betreffenden Ereignisse verursachten Schäden hinausgehen (Erwägungsgrund 20), und dass lediglich die tatsächliche Produktion vor dem Schadensereignis abgedeckt werden kann. Außerdem machten die Versicherungsverträge keine Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion. (27) Die tschechischen Behörden bestätigten, dass die Beihilfen nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt sein dürfen und nicht davon abhängig gemacht werden können, dass der Versicherungsvertrag mit einer in Tschechien ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird. (28) Antragsteller müssen einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abschließen, die eine Kooperationsvereinbarung mit der Bewilligungsbehörde geschlossen hat (9). Jeder Versicherungsanbieter kann den Abschluss einer solchen Kooperationsvereinbarung mit der Bewilligungsbehörde beantragen. (29) Gemäß der nationalen Rechtsgrundlage und wie von den tschechischen Behörden bestätigt, muss der Beihilfeantrag vor Zahlung der Versicherungsprämie gestellt werden. (30) Ein solcher Beihilfeantrag muss die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten. (31) Antragsteller müssen in ihrem Antrag die Situation, die ohne Beihilfe bestehen würde (kontrafaktische Fallkonstellation), beschreiben und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern. Die Bewilligungsbehörde muss nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat. (32) Die Beihilfe kann nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder Unionsregelungen oder mit Ad-hoc-Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden. (33) Die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfebetrag werden von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in nichtdiskriminierender Weise berechnet. Die beihilfefähigen Kosten sind durch klare und aktuelle schriftliche Unterlagen zu belegen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten müssen die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. (34) Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Recht rückerstattet. (35) Die tschechischen Behörden erklärten, dass die Regelung keine Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfte, da sie sich ausschließlich auf Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien beziehe. (36) Die Maßnahme selbst ist nicht im tschechischen Strategieplan (im Folgenden „TSP“) enthalten, doch stand die Regelung mit dem allgemeinen Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Förderung eines wettbewerbsfähigen und krisenfesten Agrarsektors gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sowie mit dem spezifischen GAP-Ziel der Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung im Einklang. (37) Die tschechischen Behörden bestätigten, dass sie in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission (11) den vollständigen Wortlaut der Regelung und ihrer Durchführungsbestimmungen oder Rechtsgrundlage, die Identität der Bewilligungsbehörde und die Identität der Beihilfeempfänger, die Einzelbeihilfen von mehr als 60 000 EUR erhalten, veröffentlichen werden (12). Die tschechischen Behörden bestätigten ferner, dass diese Informationen veröffentlicht werden, nachdem der Beschluss zur Gewährung der Beihilfe erlassen wurde, mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein werden. (38) Die tschechischen Behörden haben sich verpflichtet, die Regelung an die neuen Vorschriften anzupassen (13), die seit dem 1. Januar 2023 in Kraft sind, und sie auf die Regelung anzuwenden (14). 4.   BESCHREIBUNG DER EINZELBEIHILFEN 4.1.   Zielsetzung (39) Ziel der Einzelbeihilfen war es, für eine breite Verfügbarkeit von Versicherungen für den Agrarsektor durch einen anteiligen Ausgleich der Kosten für Versicherungsprämien zu sorgen. Die beihilfefähige Versicherung deckte Kulturen und Nutztiere ab. 4.2.   Dauer (40) Die Einzelbeihilfen wurden vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 gewährt. 4.3.   Rechtsgrundlagen (41) Tschechien gewährte die Einzelbeihilfen auf der Grundlage der Regelung SA.49594 (2017/XA). 4.4.   Mittelausstattung (42) Die Mittel für die Einzelbeihilfen wurden nicht festgelegt. Während im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens ein Empfänger einer solchen Einzelbeihilfe ermittelt werden konnte (Erwägungsgrund 261), könnten auch andere Beihilfeempfänger die Einzelbeihilfe erhalten haben. In jedem Fall wurden die Einzelbeihilfen aus staatlichen Mitteln finanziert. (43) Die Bewilligungsbehörde war der Unterstützungs- und Garantiefonds für die Land- und Forstwirtschaft (Podpůrný a garanční rolnický a lesnický fond, a.s.). Es handelt sich um eine spezielle staatliche Einrichtung in Form einer Aktiengesellschaft, die zu 100 % in Staatsbesitz ist. Sie fungiert als Bewilligungsbehörde auf der Grundlage von § 2da des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg. über die Landwirtschaft. 4.5.   Beihilfeform (44) Die Einzelbeihilfe wurde in Form von Direktzuschüssen gewährt. Die tschechischen Behörden waren der Auffassung, dass diese Beihilfeform am besten geeignet sei, um die Kosten für Versicherungsprämien zu decken. 4.6.   Beihilfeempfänger (45) Die Empfänger der Einzelbeihilfe waren große Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. (46) Die tschechischen Behörden bestätigten, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Absatz 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten von Beihilfen ausgeschlossen waren. (47) Ebenso wurde keine Einzelbeihilfe an Beihilfeempfänger gezahlt, denen noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung stand, die durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Beihilfeempfänger den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hatte. 4.7.   Weitere Angaben (48) Nach der Regelung SA.49594 (2017/XA) fallen unter den Begriff „Naturkatastrophen“ Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen, Tornados und auf natürliche Weise eintretende Waldbrände. „Widrige Witterungsverhältnisse“ sind widrige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, schwere oder anhaltende Regenfälle, Dürren oder andere ungünstige klimatische Bedingungen. „Pflanzenschädlinge“ sind alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse schädlich sind. Beihilfen für Versicherungen zur Deckung von Schäden an Kulturen (49) Die Beihilfe konnte Erzeugern gewährt werden, die im eigenen Namen eine Versicherung für Anbaukulturen abgeschlossen und mindestens 1 000 CZK (ca. 37,40 EUR) an Prämien für das betreffende Jahr gezahlt hatten. Wälder und forstwirtschaftliche Baumschulen gelten nicht als Kulturen. (50) Die Beihilfeintensität hing von der Art der Kulturen ab und lag zwischen 35 % und 65 % der dokumentierten Versicherungskosten für Sonderkulturen für das betreffende Jahr. Bei anderen Kulturen lag die Beihilfeintensität zwischen 10 % und 50 % der dokumentierten Versicherungskosten für das betreffende Jahr. (51) „Sonderkulturen“ sind insbesondere: a) Dauerkulturen, einschließlich Baumschulen, d. h.: Reben, Hopfen, Obst (Aprikosen, Äpfel, Birnen, Kirschen, Pfirsiche, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Nüsse, Mandeln, Quitten, Pflaumen, Zwetschgen, Reineclaudes, Himbeeren, Brombeeren, Ebereschen, schwarze Ebereschen, Kastanien); b) Erdbeeren; c) Kartoffeln; d) Zuckerrüben; e) Gemüse; f) Zierpflanzen, einschließlich Pflanzenschulen, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Mohn; g) Faserpflanzen (Flachs und Hanf); h) Erzeugung von Gras und Klee, die zur Aussaat angebaut werden. Beihilfen für Versicherungen zur Deckung von Schäden an Nutztieren (52) Die Beihilfe konnte Nutztierhaltern gewährt werden, die im eigenen Namen eine Versicherung für Nutztiere abgeschlossen und mindestens 1 000 CZK (ca. 37,40 EUR) an Prämien für das betreffende Jahr gezahlt hatten. (53) Die Beihilfeintensität variierte zwischen 35 % und 65 % der dokumentierten Versicherungskosten. Weitere Bedingungen (54) Die tschechischen Behörden bestätigten, dass die Versicherungszahlungen auf Entschädigungen beschränkt sein mussten, die nicht über die Kosten für die Beseitigung der durch die betreffenden Ereignisse verursachten Schäden hinausgehen (Erwägungsgrund 20), und dass lediglich die tatsächliche Produktion vor dem Schadensereignis abgedeckt werden konnte. Außerdem machten die Versicherungsverträge keine Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion. (55) Die tschechischen Behörden bestätigten, dass die Beihilfen nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt sein dürfen und nicht davon abhängig gemacht werden konnten, dass der Versicherungsvertrag mit einer in Tschechien ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurde. (56) Antragsteller mussten einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abschließen, die eine Kooperationsvereinbarung mit der Bewilligungsbehörde geschlossen hatte (15). Jeder Versicherungsanbieter konnte den Abschluss einer solchen Kooperationsvereinbarung mit der Bewilligungsbehörde beantragen. (57) Nach der Regelung SA.49694 (2017/XA) und wie von den tschechischen Behörden bestätigt, musste der Beihilfeantrag vor Zahlung der Versicherungsprämie gestellt werden. (58) Ein solcher Beihilfeantrag musste die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten. (59) Die Beihilfe konnte nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder Unionsregelungen oder mit Ad-hoc-Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden. (60) Die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfebetrag wurden von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in nichtdiskriminierender Weise berechnet. Die beihilfefähigen Kosten waren durch klare und aktuelle schriftliche Unterlagen zu belegen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten mussten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. (61) Die Mehrwertsteuer war nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wurde nicht nach nationalem Recht rückerstattet. (62) Die tschechischen Behörden erklärten, dass die Beihilfe keine Auswirkungen auf die Umwelt hatte, da sie sich ausschließlich auf die anteilige Zahlung von Versicherungsprämien bezog. (63) Die Maßnahme selbst ist nicht im tschechischen Strategieplan (im Folgenden „TSP“) oder im tschechischen Programm für ländliche Entwicklung für 2014-2020 enthalten, doch steht das Ziel der Beihilfe mit dem allgemeinen Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Förderung eines wettbewerbsfähigen und krisenfesten Agrarsektors sowie mit dem spezifischen GAP-Ziel der Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe im Einklang. (64) Die tschechischen Behörden bestätigten, dass sie in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission (16) den vollständigen Wortlaut der Maßnahme ihrer Durchführungsbestimmungen oder Rechtsgrundlage, die Identität der Bewilligungsbehörde und die Identität der Beihilfeempfänger, die Einzelbeihilfen von mehr als 60 000 EUR erhalten, veröffentlichen werden (17). Die tschechischen Behörden bestätigten ferner, dass diese Informationen veröffentlicht werden, nachdem der Beschluss zur Gewährung der Beihilfe erlassen wurde, mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein werden. 5.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV (65) Wie in Erwägungsgrund 67 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, leitete die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV aus folgenden Gründen ein: a) In Bezug auf die Regelung hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Unternehmen ihre Beihilfeanträge stellen mussten. Die Kommission äußerte daher auch Zweifel daran, dass diese Regelung das (formale) Kriterium des Anreizeffekts erfüllte. b) Was die Einzelbeihilfen für große Unternehmen betrifft, so hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation und des Zeitpunkts der Antragstellung. Die Kommission äußerte daher Zweifel daran, dass eine solche Beihilfe mit dem geltenden Beihilferecht, insbesondere mit dem Kriterium des Anreizeffekts, vereinbar ist. Insbesondere hegte die Kommission Zweifel in Bezug auf die Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation und den Zeitpunkt der Antragstellung. 5.1.   Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt (66) Im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV kann die Beihilfe nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn auf diese einer der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmetatbestände zutrifft. In den vorliegenden Fällen prüfte die Kommission, ob die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anwendbar war. (67) Im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.