Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1235 der Kommission vom 24. März 2025 über die von Spanien durchgeführte Beihilfemaßnahme SA.54155 (2021/NN) — Schiedsspruch zugunsten von Antin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1781)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1235 25.6.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1235 DER KOMMISSION vom 24. März 2025 über die von Spanien durchgeführte Beihilfemaßnahme SA.54155 (2021/NN) — Schiedsspruch zugunsten von Antin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1781) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 17. April 2019 meldete Spanien gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) eine Beihilfemaßnahme in Form eines über einen Schiedsspruch zuerkannten Ausgleichs bei der Kommission an, den das unter der Schirmherrschaft des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Center for Settlement of Investment Disputes — im Folgenden „ICSID“) errichtete Schiedsgericht (im Folgenden „Schiedsgericht“) im Rahmen des Schiedsverfahrens Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à r.l. und Antin Energia Termosolar B.V. (im Folgenden zusammen „Antin“) gegen Spanien (2) am 15. Juni 2018 erlassen hat. Mit dem im Anschluss an dieses Verfahren erlassenen Schiedsspruch in der am 29. Januar 2019 durch den Berichtigungsbeschluss (3) des Schiedsgerichts geänderten Fassung wurde angeordnet, dass Spanien wegen eines Verstoßes gegen den Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden „ECV“) (4) eine Ausgleichszahlung in Höhe von 101 Mio. EUR zuzüglich Zinsen sowie einen Beitrag zu den Kosten des Schiedsverfahrens an Antin zahlt (im Folgenden „Schiedsspruch“). (2) Mit der Anmeldung des Schiedsspruchs hat Spanien seine Verpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV erfüllt, auf die auch im Beschluss der Kommission vom 10. November 2017 in der Sache SA.40348 (5) (im Folgenden „Beschluss von 2017“) hingewiesen wurde. (3) Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 teilte die Kommission Spanien mit, dass sie beschlossen hat, hinsichtlich des Schiedsspruchs das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (4) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (6). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss abzugeben. (5) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von 23 Beteiligten ein, darunter auch von Antin. Spanien übermittelte keine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 und 25. November 2022 übermittelte die Kommission diese Stellungnahmen an die spanischen Behörden und bot diesen die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Spanien übermittelte seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 20. April 2022, 3. Januar 2023, 27. November 2023 und 29. Januar 2024. (6) Am 6. März 2025 übermittelte Spanien zusätzliche Angaben. (7) Am 4. März 2025 verzichteten die spanischen Behörden ausnahmsweise auf ihre Rechte gemäß Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/1958 des Rates (7) und willigten in die Annahme und Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses in englischer Sprache ein. 2.   HINTERGRUND IM ZUSAMMENHANG MIT EU-INTERNEN SCHIEDSVERFAHREN (8) (8) Wie die Kommission (9) und der Gerichtshof (10) übereinstimmend festgestellt haben, verstoßen EU-interne Investor-Staat-Schiedsverfahren, die sich aus bilateralen Investitionsschutzabkommen und dem ECV ergeben, gegen das EU-Recht, insbesondere gegen Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“), die Artikel 267 und 344 AEUV und den Grundsatz der Autonomie der EU-Rechtsordnung. (9) Am 6. März 2018 stellte der Gerichtshof in seinem Achmea-Urteil fest, dass Investor-Staat-Schiedsklauseln in EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen mit den EU-Verträgen und insbesondere mit den Artikeln 267 und 344 AEUV unvereinbar sind, da sie die Autonomie des Unionsrechts beeinträchtigen (11). (10) Die Argumentation im Achmea-Urteil gilt auch für die Anwendung des ECV innerhalb der EU, wie der Gerichtshof im Komstroy-Urteil festgestellt hat (12). In diesem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass eine Bestimmung wie Artikel 26 ECV in Wirklichkeit die bilateralen Beziehungen zwischen zwei Vertragsparteien des ECV in einer Weise regeln soll, die der Bestimmung des bilateralen Investitionsschutzabkommens entspricht, um das es in der dem Achmea-Urteil zugrunde liegenden Rechtssache ging (13). Der Gerichtshof fügte hinzu, dass EU-interne Schiedsverfahren, die nach Artikel 26 ECV eingeleitet werden, Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung oder die Auslegung des Unionsrechts betreffen können, der Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten und damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen entziehen, dessen Schaffung ihnen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt (14). Der Gerichtshof stellte fest, dass Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c ECV daher dahin gehend auszulegen ist, dass er auf Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition des Investors im zuerst genannten Mitgliedstaat nicht anwendbar ist (15). (11) Im Romatsa-Beschluss stellte der Gerichtshof ferner fest, dass ein Schiedsspruch, der in einem Rechtsstreit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage einer in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Schiedsklausel ergangen ist, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Artikel 267 und 344 AEUV, unvereinbar ist und daher keine Wirkung entfalten und nicht vollstreckt werden kann (16). Ein solcher Schiedsspruch kann daher keine Wirkung entfalten und kann somit nicht mit Blick auf die Zahlung der durch diesen Schiedsspruch zuerkannten Entschädigung vollstreckt werden. In einem solchen Fall darf ein Gericht eines Mitgliedstaats einen solchen Schiedsspruch in keinem Fall vollstrecken, um es den durch ihn Begünstigten zu ermöglichen, die Zahlung des ihnen darin zugesprochenen Schadensersatzes zu erwirken (17). (12) Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Urteile des Gerichtshofs umzusetzen oder auf andere Weise ihre Wirksamkeit zu gewährleisten. (13) Am 15. Januar 2019 unterzeichneten die Mitgliedstaaten eine Erklärung zu den Folgen des Achmea-Urteils des EuGH und zum Investitionsschutz in der Europäischen Union (18). (14) Am 5. Mai 2020 unterzeichneten 23 Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Beendigung von EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen, das am 29. August 2020 in Kraft trat (19). Die anderen Mitgliedstaaten haben ihre EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen bilateral beendet, sodass alle EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen förmlich aus der Rechtsordnung gestrichen wurden (20). (15) Am 26. Juni 2024 unterzeichneten die EU und die Mitgliedstaaten eine Erklärung zu den rechtlichen Folgen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Komstroy und des gemeinsamen Verständnisses in Bezug auf die Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren. Darüber hinaus schlossen sie die Verhandlungen über den Wortlaut eines förmlichen internationalen Übereinkommens ab, mit dem die Fortsetzung von EU-internen Schiedsverfahren, die gegen das Unionsrecht verstoßen, beendet werden soll (21). Insbesondere wird in der Erklärung und im Übereinkommen zugunsten der Gerichte und Schiedsgerichte klargestellt, dass die im ECV vorgesehene Schiedsklausel nicht auf die Beziehungen zwischen einem EU-Investor und einem EU-Staat anwendbar ist und auch zu keinem Zeitpunkt auf diese Beziehungen anwendbar war. (16) Der Vollständigkeit halber weist die Kommission darauf hin, dass die Union und Euratom dem Verwahrer des ECV am 27. Juni 2024 ihren Rücktritt vom ECV bekannt gegeben haben (22), da festgestellt wurde, dass der ECV mangels wesentlicher Änderungen nicht mehr mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Paris, den Anforderungen der nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels sowie mit modernen Investitionsschutzstandards vereinbar ist. Darüber hinaus ist der ECV, wie in der Begründung des Vorschlags für den Rücktrittsbeschluss erläutert, mit dem Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts unvereinbar, da er einige der Garantien, die der Gerichtshof im CETA-Gutachten (23) genannt hat, nicht enthält, was diesen zu dem Schluss gelangen lässt, dass die Schiedssprüche nicht „dazu führen können, dass die Unionsorgane daran gehindert werden, gemäß dem verfassungsrechtlichen Rahmen der Union zu funktionieren“ (24). Spanien gab außerdem im April 2024 seinen Rücktritt vom ECV bekannt. Die Rücktritte werden ein Jahr nach dem Tag ihrer Bekanntgabe an den Verwahrer wirksam. 3.   HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZU SPANISCHEN FÖRDERMAẞNAHMEN ZUGUNSTEN ERNEUERBARER ENERGIEN (17) In diesem Abschnitt gibt die Kommission eine kurze Beschreibung der spanischen Regelungen für erneuerbare Energien, die zu dem Schiedsverfahren und schließlich zu dem Schiedsspruch geführt haben. (18) Im Jahr 2007 führte Spanien eine Beihilferegelung zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ein, die durch die Königlichen Dekrete 661/2007 und 1578/2008 sowie durch das Königliche Gesetzesdekret 6/2009 (im Folgenden „Regelung von 2007“) geregelt wurde, um die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25), die erste Richtlinie der Union über erneuerbare Energien, umzusetzen. Spanien hat diese Regelung nicht bei der Kommission angemeldet, obwohl in Erwägungsgrund 12 der genannten Richtlinie ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 und 108 AEUV) für Förderregelungen gelten, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie einführen. Infolgedessen wurde die Regelung von 2007 von der Kommission nie nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen genehmigt. (19) In den Jahren 2012 und 2013 änderte Spanien die Regelung von 2007 im Rahmen der zweiten Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über erneuerbare Energien (26). In Artikel 3 Absatz 3 der genannten Richtlinie wurde auf die Verpflichtung hingewiesen, Förderregelungen als staatliche Beihilfe anzumelden. Erstens wurde mit dem Gesetz 15/2012 die Vergütung für mit Erdgas erzeugte Elektrizität abgeschafft. Im Jahr 2013 nahm Spanien weitere Änderungen an. Die im Jahr 2013 geänderte Regelung wird durch das Königliche Gesetzesdekret 9/2013, das Gesetz 24/2013, das Königliche Dekret 413/2014 sowie die Verordnungen IET/1045/2014 und IET/1459/2014 geregelt (im Folgenden „Regelung von 2013“). Die Regelung von 2013 behält die wesentlichen Merkmale der Regelung von 2007 bei und wendet eine andere Methode zur Berechnung der Vergütung für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen an als die Regelung von 2007. Spanien meldete die Regelung von 2013 gemäß seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 AEUV am 22. Dezember 2014 bei der Kommission an, wenn auch verspätet. In ihrem Beschluss von 2017 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung von 2013 mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (im Folgenden „Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien“) (27) im Einklang steht und daher mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. In diesem Beschluss wurden auch die im Rahmen der Regelung von 2007 geleisteten Zahlungen für Anlagen bewertet, die weiterhin im Rahmen der Regelung von 2013 gefördert wurden. 3.1.   Die Regelung von 2007 (20) In den Jahren 2007, 2008 und 2009 erließ Spanien die Königlichen Dekrete 661/2007, 1578/2008 und das Königliche Gesetzesdekret 6/2009, mit denen die Regelung von 2007 eingeführt wurde. Die Betreiber von Anlagen für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen konnten zwischen zwei Optionen wählen, um eine Förderung im Rahmen der Regelung von 2007 in Anspruch zu nehmen. Die erste Option bestand darin, einen festen Tarif pro kWh erzeugter Energie zu erhalten (Einspeisetarifoption), der jährlich unter Bezugnahme auf den Verbraucherpreisindex aktualisiert wird. Die zweite Option bestand darin, Strom auf dem Markt zu verkaufen und eine Prämie pro kWh des verkauften Stroms zusätzlich zum Marktpreis zu erhalten (Prämienoption). (21) Sowohl der Tarif im Rahmen der Einspeisetarifoption als auch die Prämie im Rahmen der Prämienoption wurden auf der Grundlage der typischen Kosten und Einnahmen von Standardanlagen für erneuerbare Energien berechnet. Die spanischen Behörden schätzten sowohl die anfänglichen Investitionskosten als auch die Betriebs- und Wartungskosten der Standardanlagen sowie den Marktpreis. (22) Die Rentabilität solarer thermoelektrischer Anlagen wurde für diejenigen, die Tarife wählten, auf bis zu 8 % und für diejenigen, die am Großhandelsmarkt teilnehmen und eine Prämie erhielten, auf 7 % bis 11 % festgelegt (28). (23) Darüber hinaus hatten Sonnenwärmekraftwerke mit Strahlungsbündelung (concentrated solar power, CSP) Anspruch auf den Tarif/die Prämie im Rahmen der Regelung von 2007 auch für Strom, der aus fossilen Brennstoffen/Erdgas erzeugt wird, wenn sie in Kombination mit erneuerbaren Energiequellen genutzt werden, um eine stabile Erzeugung und Versorgung zu gewährleisten, sofern der Anteil dieser Elektrizität im Falle des Tarifs 12 % des gesamten erzeugten Stroms und im Falle der Prämie 15 % des gesamten erzeugten Stroms nicht übersteigt (29). (24) Um die Förderung im Rahmen der Regelung von 2007 zu erhalten, mussten die potenziellen Begünstigten einen Antrag bei der spanischen Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau einreichen. (25) Die Regelung wurde durch Netzzugangsentgelte finanziert, die Stromverbrauchern und Netznutzern durch das Gesetz 54/1997 über den Elektrizitätssektor (geändert im Jahr 2013 durch das Gesetz 24/2013) und das Königliche Dekret 2017/1997 auferlegt wurden. Die spanischen Behörden machen geltend, dass die Zahlung der Netzzugangsentgelte für Verbraucher und Netznutzer obligatorisch sei. Sie machen ferner geltend, dass die Regelung von 2007 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle, und verweisen insbesondere auf Erwägungsgrund 158 des Beschlusses von 2017. (26) Insbesondere gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 3 des Gesetzes 54/1997 über den Elektrizitätssektor sollte die spanische Regierung die erforderlichen Bestimmungen für die Einführung des Systems der Netzzugangsentgelte erlassen. Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten der regulierten Tätigkeiten des Systems festgesetzt. Dazu gehören die ständigen Kosten des Elektrizitätssystems sowie die Kosten der Diversifizierung und der Versorgungssicherheit. Die spanische Regierung sollte die Methode für die Berechnung der Entgelte festlegen. In Artikel 4g Absatz 1 des Königlichen Dekrets 2017/1997 sind unter den Kosten der Diversifizierung und Versorgungssicherheit die Kosten aufgeführt, die sich aus der Regelung von 2007 ergeben. (27) Mit dem Königlichen Dekret 2017/1997 wurde die „Comisión Nacional de Energía“ (Nationale Energiekommission), eine staatliche Einrichtung, die in die Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb (Comision Nacional de los Mercados y la Competencia, CNMC) eingegliedert wurde, damit beauftragt, die zur Deckung der ständigen Kosten des Elektrizitätssystems und der Kosten für die Diversifizierung und Versorgungssicherheit erhobenen Mittel durch aufeinanderfolgende Abrechnungen an die jeweiligen Begünstigten weiterzuleiten. In den Anhängen des Dekrets wurden auch die Begünstigten der Abrechnungen und die anwendbaren mathematischen Formeln festgelegt und das Abrechnungsverfahren selbst nach vorgegebenen objektiven Parametern geregelt. (28) Der rechtliche Rahmen des Finanzierungsmechanismus der Regelung von 2007 entspricht dem vom Gerichtshof in der Rechtssache Elcogás geprüften Rechtsrahmen (30). 3.2.   Die Regelung von 2013 (29) Wie in Erwägungsgrund 19 erwähnt, hat Spanien seit 2012 mehrere Rechtsakte zur Änderung der Regelung von 2007 erlassen. (30) Mit dem Königlichen Gesetzesdekret 2/2013 vom 1. Februar 2013 wurde unter anderem der Mechanismus zur Aktualisierung der Einspeisetarife in Abhängigkeit vom Verbraucherpreisindex aufgehoben und durch einen niedrigeren Index ersetzt. (31) In der Folge verabschiedete Spanien die folgenden Rechtsakte, mit denen die Regelung von 2013 eingeführt wurde (31): Königliches Gesetzesdekret 9/2013 vom 12. Juli 2013, Gesetz 24/2013 vom 26. Dezember 2013 über den Elektrizitätssektor, Königliches Dekret 413/2014 vom 6. Juni 2014 und Verordnungen IET/1045/2014 und IET/1459/2014. (32) Die Regelung von 2013 ist in sechsjährige Regulierungszeiträume gegliedert. Der erste Regulierungszeitraum erstreckte sich vom 14. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2019. Der zweite begann am 1. Januar 2020. (33) Im Rahmen der Regelung von 2013 wurden i) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, ii) Anlagen für erneuerbare Energien und iii) andere Anlagen, die zu mindestens 70 % aus Abfällen gewonnene Energie und Schwarzlauge nutzen, gefördert (32). (34) Die folgenden beiden Arten von Anlagen kommen für eine Förderung im Rahmen der Regelung von 2013 in Betracht: a) Anlagen, die nach Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 413/2014 am 11. Juni 2014 im Rahmen dieser Regelung gefördert werden (im Folgenden „neu geförderte Anlagen“), b) Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Königlichen Gesetzesdekrets 9/2013 am 14. Juli 2013 bereits Anspruch auf Förderung im Rahmen der Regelung von 2007 hatten oder diese bereits erhielten (im Folgenden „zuvor geförderte Anlagen“). (35) Die Beihilfe im Rahmen der Regelung von 2013 wird zusätzlich zu den Markterlösen in Form einer Prämie gewährt. Sie soll dazu beitragen, dass die geförderten Technologien gleichberechtigt mit anderen Technologien auf dem Markt konkurrieren können, und zwar mit einer angemessenen Rendite, die für zuvor geförderte Anlagen mit 7,398 % (33) und für neu geförderte Anlagen mit 7,503 % berechnet wurde. Die Prämie setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Entschädigung für Investitionen und gegebenenfalls Entschädigungszahlungen für Tätigkeiten. (36) Um die Höhe der zu zahlenden Beihilfe zu bestimmen, werden die Anlagen auf der Grundlage ihrer individuellen Merkmale in eine der verschiedenen Arten von Standardanlagen eingestuft. Die für jede Standardanlage geltenden Ausgleichsrichtwerte werden per Ministerialerlass festgelegt und umfassen Folgendes: Art der Technologie, Stromerzeugungskapazität, Beginn des Betriebs, Lebensdauer, Elektrizitätssystem/Standort der Anlage, Standarderlöse aus dem Verkauf des Stroms auf dem Markt, Standardbetriebskosten, die für die Durchführung der Tätigkeit erforderlich sind, Betriebsstunden (mit Mindest- und Höchstwert). Der Ausgleich, auf den eine einzelne Anlage Anspruch hat, wird auf der Grundlage der Ausgleichsrichtwerte der Standardanlage und der Merkmale der entsprechenden Anlage selbst (z. B. der tatsächlichen Anzahl der Betriebsstunden) berechnet. (37) Die Regelung von 2013 wird zum Teil aus dem allgemeinen Staatshaushalt und zum Teil aus den Netzzugangstarifen und -entgelten finanziert, die den Stromverbrauchern auferlegt werden, den sogenannten „Einnahmen aus dem Elektrizitätssystem“. Dieser Finanzierungsmechanismus wurde mit den Gesetzen 15/2012, 17/2012 und 24/2013 eingeführt. (38) Die wichtigsten Unterschiede zwischen der Regelung von 2007 und der Regelung von 2013 lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) im Rahmen der Regelung von 2013 haben Erzeuger erneuerbarer Energien Anspruch auf eine Prämie zusätzlich zum Marktpreis des von ihnen erzeugten Stroms, anstatt zwischen einem Einspeisetarif und einer Prämie wählen zu können, wie dies im Rahmen der Regelung von 2007 der Fall war; b) mit der Regelung von 2013 wurde die Förderung von Strom aus fossilen Brennstoffen/Erdgas mit Wirkung zum 1. Januar 2013 abgeschafft (34); c) die Regelung von 2013 sieht eine höhere Zahl von Standardanlagen vor als die Regelung von 2007. Im Königlichen Dekret 661/2007 (d. h. in der Regelung von 2007) war nur eine Standardanlage (Caso Tipo, im Folgenden „CT“) vorgesehen, gegenüber 20 Standardanlagen (Instalaciones Tipo, im Folgenden „IT“), die im Königlichen Dekret 413/2014 (d. h. in der Regelung von 2013) genannt werden. Im Gegensatz zur Regelung von 2007 berücksichtigt die Regelung von 2013 die Unterschiede zwischen den verschiedenen Technologien sowie das Jahr, in dem die Anlagen in Betrieb genommen wurden, wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt; d) im Rahmen der Regelung von 2013 kann jeder der in Erwägungsgrund 36 beschriebenen Ausgleichsparameter alle sechs Jahre (in jedem Regulierungszeitraum) überprüft werden, einschließlich der angemessenen Rendite für die verbleibende Lebensdauer der Standardanlagen, während im Rahmen der Regelung 2007 die einmal festgelegten Ausgleichsparameter mit Ausnahme der Tatsache, dass sie an den Verbraucherpreisindex gebunden waren, fest blieben; e) sowohl im Rahmen der Regelung von 2007 als auch der Regelung von 2013 steht die Förderung in einem angemessenen Verhältnis zur erzeugten Strommenge. Während die Förderung im Rahmen der Regelung von 2007 jedoch direkt und ausschließlich im Verhältnis zur erzeugten Strommenge steht, sieht die Regelung von 2013 je nach Kapazität der Anlage eine Anzahl äquivalenter Betriebsstunden vor. Nur diese Stunden werden vergütet. 3.3.   Der Beschluss der Kommission von 2017 (39) Wie in Erwägungsgrund 19 erwähnt, genehmigte die Kommission im Beschluss von 2017 die Regelung von 2013 als mit dem Binnenmarkt vereinbar. (40) Alle Anlagen, die ursprünglich von der Regelung von 2007 profitiert haben, konnten automatisch von der Regelung von 2013 profitieren. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Regelung von 2013 im Beschluss von 2017 berücksichtigte die Kommission die Summe der Zahlungen, die von zuvor im Rahmen der Regelung von 2007 und der Regelung von 2013 geförderten Anlagen geleistet wurden, um zu prüfen, ob eine Überkompensation vorliegt (35). (41) Konkret prüfte die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen für zuvor geförderte Anlagen nach Nummer 131 Buchstabe a der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien auf der Grundlage der Cashflow-Berechnungen von 21 Standardanlagen, die für die verschiedenen im Rahmen der Regelung von 2013 geförderten Technologien und Anlagentypen repräsentativ waren (siehe Erwägungsgrund 120 des Beschlusses von 2017). Dazu gehören die bisherigen Verkaufserlöse (einschließlich derjenigen, die sich aus der Regelung von 2007 für zuvor geförderte Anlagen ergeben), die erwarteten künftigen Verkaufserlöse, die anfänglichen Investitionskosten, die Betriebskosten und der Ausgleich, der jeder Anlage sowohl für den Betrieb als auch für Investitionen zu gewähren ist. Bei allen vorgelegten Beispielen prüfte die Kommission, ob die Beihilfe nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die anfänglichen Investitionskosten und die entsprechenden Betriebskosten zuzüglich einer angemessenen Rendite auf der Grundlage der früheren und geschätzten Kosten und Marktpreise zu decken (7,503 % vor Steuern für neu geförderte Anlagen und 7,398 % für zuvor geförderte Anlagen). Im Beschluss von 2017 stellte die Kommission fest, dass diese Renditen mit denen für ähnliche Maßnahmen (Projekte im Bereich erneuerbare Energien und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung), die von der Kommission genehmigt wurden, übereinstimmten und nicht zu einer Überkompensation führten. Die Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.