Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R1401. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nne umfasst, wobei der ökonomische Gegenwert der Kontrakte und Optionsrechte der Parteien in materieller Hinsicht für die gekündigten Kontrakte ersetzt wird oder sie diesen erhalten. 2.   Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet „unbezahlte Beträge“ in Bezug auf glattgestellte Derivatekontrakte die Summe von Folgendem: a) Beträgen, die zum oder vor dem Close-Out-Datum zahlbar geworden sind und zu diesem Datum noch nicht bezahlt wurden; b) einem Betrag, der dem üblichen Marktpreis des Vermögenswerts entspricht, der für jede Verbindlichkeit der Derivatekontrakte zu liefern war, die zum oder vor dem Close-Out-Datum durch Andienung zu erfüllen war und bis zum Close-Out-Datum nicht erfüllt wurde; c) Beträge in Bezug auf Zinsen oder Entschädigungen, die im Zeitraum ab dem Datum, zu dem die jeweilige Zahlungs- oder Leistungsverpflichtungen fällig wurden, bis zum Close-Out-Datum aufgelaufen sind. Artikel 6 Bestimmung des Close-Out-Betrags 1.   Wenn eine Gegenpartei innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Frist Belege für wirtschaftlich angemessene Ersatzgeschäfte vorgelegt hat, bestimmt der Bewerter den Close-Out-Betrag zu den Preisen dieser Ersatzgeschäfte. 2.   Wenn eine Gegenpartei innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Frist keine Belege über Ersatzgeschäfte vorgelegt hat oder der Bewerter zu dem Schluss kommt, dass die mitgeteilten Ersatzgeschäfte nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen abgeschlossen wurden oder wenn Artikel 7 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 2 Anwendung finden, bestimmt der Bewerter den Close-Out-Betrag auf der folgenden Grundlage: a) mittlere Tagesschluss-Marktpreise gemäß den normalen Prozessen des in Abwicklung befindlichen Instituts zu dem gemäß Artikel 8 bestimmten Datum; b) Mitte-Geld-Spanne oder Mitte-Brief-Spanne, je nach Richtung der saldierten Risikoposition; c) Anpassungen der Preise und Spannen gemäß den Buchstaben a und b, falls diese notwendig sind, um die Liquidität des Markts für die zugrunde liegenden Risiken oder Instrumente und die Größe der Position im Verhältnis zur Markttiefe sowie das mögliche Modellrisiko widerzuspiegeln. 3.   Im Hinblick auf gruppeninterne Verbindlichkeiten kann der Bewerter den Wert zu mittleren Tagesschluss-Marktpreisen gemäß Absatz 2 Buchstabe a ungeachtet Absatz 2 Buchstaben b und c festlegen, wenn die Abwicklungsstrategie eine erneute Sicherung der gekündigten Transaktionen durch eine andere gruppeninterne Derivatetransaktion oder Transaktionsgruppen beinhalten würde. 4.   Zur Bestimmung eines Werts des Close-Out-Betrags gemäß Absatz 2 berücksichtigt der Bewerter eine komplette Bandbreite an verfügbaren und zuverlässigen Datenquellen und kann sich dabei auf beobachtbare Marktdaten oder von Bewertungsmodellen zur Schätzung von Werten generierte theoretische Preise stützen, einschließlich folgender Datenquellen: a) von Dritten bereitgestellte Daten wie beobachtbare Marktdaten oder Daten zu Bewertungsparametern und Quotierungen von Market-Makern oder für zentral geclearte Kontrakte von ZGP bezogene Werte oder Schätzungen; b) bei standardisierten Produkten von den eigenen Systemen des Bewerters generierte Werte; c) innerhalb des in Abwicklung befindlichen Instituts verfügbare Daten wie interne Modelle und Bewertungen, einschließlich unabhängiger Preisüberprüfungen gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6); d) von Gegenparteien bereitgestellte Daten außer Belegen für Ersatzgeschäfte, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 mitgeteilt werden, einschließlich Daten in Bezug auf aktuelle oder vergangene Bewertungsstreitigkeiten im Zusammenhang mit vergleichbaren oder ähnlichen Transaktionen und Quotierungen; e) sonstige sachdienliche Daten. 5.   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b kann die Abwicklungsbehörde dem in Abwicklung befindlichen Institut die Anweisung geben, bis zum gemäß Artikel 8 bestimmten Referenzzeitpunkt eine aktualisierte unabhängige Preisüberprüfung anhand von am Close-Out-Datum verfügbaren Tagesschluss-Informationen durchzuführen. 6.   Dieser Artikel gilt nicht für die Bestimmung eines Close-Out-Betrags für geclearte Derivatekontrakte zwischen einem in Abwicklung befindlichen Institut und einer ZGP, außer unter den in Artikel 7 Absatz 7 dargelegten außergewöhnlichen Umständen. Artikel 7 Bewertung von geclearten Derivatekontrakten zwischen einem in Abwicklung befindlichen Institut und einer ZGP 1.   Der Bewerter bestimmt den Wert von Verbindlichkeiten, die sich aus Derivatekontrakten zwischen einem in Abwicklung befindlichen Institut, das als Clearingmitglied auftritt, und einer ZGP ergeben, auf der Grundlage des in Artikel 5 dargelegten Bewertungsgrundsatzes. Der Betrag der vorzeitigen Kündigung wird von der ZGP innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist gemäß den ZGP-Ausfallverfahren bestimmt, nachdem die von dem in Abwicklung befindlichen Institut geleistete Sicherung, einschließlich des Ersteinschusses, Nachschusses und Beiträgen des in Abwicklung befindlichen Instituts zum Ausfallfonds der ZGP, abgezogen wurde. 2.   Die Abwicklungsbehörde teilt der ZGP und der zuständigen Behörde der ZGP ihre Close-Out-Entscheidung für die Derivatekontrakte gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2014/59/EU mit. Die Close-Out-Entscheidung tritt entweder mit sofortiger Wirkung oder zu dem in der Mitteilung angegebenen Datum und der dort genannten Uhrzeit in Kraft. 3.   Die Abwicklungsbehörde gibt der ZGP die Anweisung, ihre Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung für alle Derivatekontrakte im Rahmen des jeweiligen Saldierungssatzes im Einklang mit dem ZGP-Ausfallverfahren bereitzustellen. 4.   Die ZGP stellt der Abwicklungsbehörde die Unterlagen des ZGP-Ausfallverfahrens bereit und berichtet über die eingeleiteten Schritte des Ausfallmanagements. 5.   Die Abwicklungsbehörde setzt in Abstimmung mit der ZGP und der zuständigen Behörde der ZGP die Frist fest, bis zu der die ZGP die Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung bereitzustellen hat. Die Abwicklungsbehörde, die ZGP und die zuständige Behörde der ZGP berücksichtigen zu diesem Zweck Folgendes: a) das Ausfallverfahren, das gemäß den Governance-Regeln der ZGP im Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegt wurde; b) die Abwicklungsfrist. 6.   Die Abwicklungsbehörde kann die nach Absatz 5 genannte Frist in Abstimmung mit der ZGP und der zuständigen Behörde der ZGP ändern. 7.   Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde in einem der folgenden Fälle beschließen, nach Konsultation der zuständigen Behörde der ZGP die in Artikel 6 festgelegte Methode anzuwenden: a) die ZGP stellt die Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 5 gesetzten Frist bereit, oder b) die Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung der ZGP steht nicht im Einklang mit den ZGP-Ausfallverfahren gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 648/2012. Artikel 8 Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts von Derivateverbindlichkeiten und der vorzeitigen Kündigung 1.   Der Bewerter bestimmt den Wert von Derivateverbindlichkeiten zum folgenden Zeitpunkt: a) am Tag und zur Uhrzeit des Abschlusses der Ersatzgeschäfte, wenn der Bewerter den Betrag der vorzeitigen Kündigung zu den Preisen der Ersatzgeschäfte gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmt; b) am Tag und zur Uhrzeit der Bestimmung des Betrags der vorzeitigen Kündigung durch die ZGP, wenn der Bewerter den Betrag der vorzeitigen Kündigung im Einklang mit den ZGP-Ausfallverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 bestimmt; c) in allen anderen Fällen am Close-Out-Datum oder, wenn dies nicht wirtschaftlich angemessen wäre, am Datum und zur Uhrzeit, zu denen ein Marktpreis für den zugrunde liegenden Vermögenswert verfügbar ist. 2.   Der Bewerter kann im Rahmen einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU den Wert der Verbindlichkeiten, die sich aus Derivaten ergeben, zu einem früheren Zeitpunkt als dem gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt bestimmen. Eine solche frühzeitige Bestimmung beruht auf Schätzungen gemäß den in Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 bis Absatz 5 beschriebenen Grundsätzen und den zum Zeitpunkt der Bestimmung verfügbaren Daten. 3.   Wenn der Bewerter eine frühzeitige Bestimmung gemäß Absatz 2 vornimmt, kann die Abwicklungsbehörde vom Bewerter jederzeit eine Aktualisierung der vorläufigen Bewertung verlangen, um entsprechende beobachtbare Marktentwicklungen oder Belege über wirtschaftlich angemessene Ersatzgeschäfte, die zum gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen wurden, zu berücksichtigen. Diese Entwicklungen oder Belege werden, sofern sie am gemäß Artikel 3 Absatz 2 angegebenen Datum und zu der entsprechenden Uhrzeit verfügbar sind, bei der endgültigen Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt. 4.   Wenn der Bewerter eine frühzeitige Bewertung gemäß Absatz 2 in Bezug auf Derivatekontrakte zwischen einem in Abwicklung befindlichen Institut, das als Clearingmitglied auftritt, und einer ZGP vornimmt, hat der Bewerter von der ZGP vorgelegte Schätzungen der erwarteten Close-Out-Kosten hinreichend zu berücksichtigen. Wenn die ZGP bis zur gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 gesetzten Frist eine Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung im Einklang mit den ZGP-Ausfallverfahren vornimmt, wird diese Bewertung bei der endgültigen Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190. (2)  Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 2016/860 vom 4. Februar 2016 zur Präzisierung der Umstände, unter denen ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen erforderlich ist (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 11). (3)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1). (6)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.