Europäische Union

2014/882/EU: Beschluss der Kommission vom 20. November 2013 über die staatliche Beihilfe SA.16237 (C58/02) (ex N118/02) Frankreichs zugunsten der SNCM (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7066) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0882. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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negativen Preis von 158 Mio. EUR für den Verkauf der SNCM durch die CGMF, — den Kontokorrentvorschuss der CGMF in Höhe von 38,5 Mio. EUR zugunsten der freigesetzten Beschäftigten der SNCM, — die von der CGMF gezeichnete Kapitalerhöhung von 8,75 Mio. EUR. (97) Der vorliegende Beschluss betrifft nicht die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der SNCM im Zeitraum 1991-2001, deren Vereinbarkeit durch das Urteil des Gerichts vom 11. September 2012 (70) bestätigt wurde. (98) Sie betrifft auch nicht die Prüfung der Ausgleichszahlungen, die die SNCM für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zeitraum 2007-2013 erhalten hat oder erhalten wird; diese waren Gegenstand eines gesonderten Verfahrens (71). (99) Außerdem ist festzuhalten, dass die SNCM bzw. Frankreich gegen das Urteil vom 11. November 2012 Berufung vor dem Gerichtshof eingelegt haben (verbundene Rechtssachen C-533/12 P und C-536/12 P). Nun ergeht aber dieser Beschluss zur Ausführung des angefochtenen Urteils nur insoweit, wie die Entscheidung vom 8. Juli 2008 dadurch für nichtig erklärt wurde. Sollte die Prüfung der Berufungsanträge also zur teilweisen oder vollständigen Nichtigerklärung des Urteils vom 11. November 2012 führen und damit bestimmte Teile des Tenors der Entscheidung vom 8. Juli 2008, die durch das Urteil aufgehoben wurden, wieder hergestellt werden, wäre der vorliegende Beschluss angesichts eben dieser Berufungsurteile erneut hinfällig, soweit er sich auf damit wiederhergestellte Maßnahmen bezieht. 2.5.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 2002 UND SEINE AUSWEITUNG IM JAHR 2006 2.5.1.   Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens von 2002 (100) In ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens vom 19. August 2002 hatte die Kommission die SNCM zwar als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt, aber dennoch Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit den Kriterien von Ziffer 3.2.2 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Leitlinien von 1999 geäußert. (101) Die Kommission hatte gewisse Zweifel am Umstrukturierungsplan, da keine Analyse der Ursachen für die Verluste des Unternehmens vorlag. Im Besonderen stellte die Kommission Fragen zum Zusammenhang zwischen den Verlusten und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, zu den Auswirkungen der Politik des Schiffserwerbs durch die SNCM auf ihre Ergebnisrechnungen und zu den geplanten Maßnahmen zur Produktivitätssteigerung des Unternehmens. (102) Zudem wies die Kommission auf bestimmte Lücken des Umstrukturierungsplans hin, insbesondere das Fehlen konkreter Maßnahmen zur Verringerung der Vorleistungen und das Fehlen von Angaben zur zukünftigen Preispolitik der SNCM. (103) Die Kommission fragte sich auch, ob die von den französischen Behörden zur Bestimmung der Höhe der Kapitalaufstockung eingesetzte Berechnungsmethode die richtige war, und äußerte Zweifel an bestimmten, bei den Finanzsimulationen berücksichtigten Hypothesen. 2.5.2.   Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens 2006 (104) Am 13. September 2006 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren von 2002 auf die im Rahmen der Privatisierung der SNCM geplanten Maßnahmen auszuweiten. (105) Für den Fall, dass dieser Betrag als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag angesehen werden sollte, müsse er, so die Auffassung der Kommission, anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „die Leitlinien von 2004“) (72) bewertet werden. Da die Umstrukturierungsbeihilfe deutlich unter dem 2002 angemeldeten und 2003 genehmigten Betrag liegen würde, äußerte die Kommission Zweifel an der Zweckmäßigkeit, alle Auflagen, die der SNCM in der Entscheidung von 2003 gemacht wurden, aufrechtzuerhalten. (106) Die Kommission äußerte auch Zweifel daran, ob die Auflagen der Entscheidung von 2003, d. h. das „Price leadership“-Prinzip und die Zahl der Hin- und Rückfahrten nach Korsika, erfüllt wurden. (107) Hinsichtlich des negativen Preises für die Veräußerung der SNCM äußerte die Kommission Bedenken, ob die Kapitalaufstockung durch den Staat vor der Veräußerung der SNCM mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar sei. Im Besonderen äußerte die Kommission Bedenken an der Stichhaltigkeit der Berechnung der Liquidationskosten, die der Staat als Aktionär bei einer Liquidation der SNCM zu zahlen hätte. (108) Die Kommission zog in Zweifel, dass sich die finanziellen Maßnahmen nach den Leitlinien von 2004 rechtfertigen lassen. (109) Im Übrigen äußerte sie bezüglich der zweiten Kapitalaufstockung um 8,75 Mio. EUR Zweifel an der Erfüllung des Grundsatzes der Gleichzeitigkeit von staatlichen und privaten Investitionen und des Grundsatzes der Gleichheit der Zeichnungsbedingungen im Sinne der Rechtsprechung. (110) Schließlich äußerte die Kommission Bedenken dahingehend, dass die zusätzlichen Sozialmaßnahmen in Höhe von 38,5 Mio. EUR an personenbezogenen Beihilfen einen indirekten Vorteil für das Unternehmen darstellen könnten. Sie unterstrich auch die Gefahr, dass diese im Widerspruch zur Berücksichtigung der zusätzlichen Abfindungen als Teil der Risiken, die ein umsichtiger Kapitalgeber eingehen würde, stehen könnten. III.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS ZUR EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG 3.1.   ZUR KAPITALAUFSTOCKUNG VON 2002 (111) Der 2002 angemeldete Umstrukturierungsplan bestand aus einer Kapitalzuführung von 76 Mio. EUR, davon 53,48 Mio. EUR als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. Berücksichtigt man die Vermögensveräußerungen durch die SNCM (73), so ergibt sich ein tatsächlich gezahlter Beihilfebetrag von nunmehr 69 292 400 EUR. Den Angaben der französischen Behörden zufolge soll sich der Beihilfebetrag, der gemäß Anmeldung von 2002 als Umstrukturierungsbeihilfe anzusehen ist, letztlich auf 15,81 Mio. EUR belaufen, sofern der Betrag von 53,48 Mio. EUR eine vereinbare Beihilfe ist. 3.2.   ZU DEN MASSNAHMEN NACH DER KAPITALAUFSTOCKUNG VON 2002 (112) Zunächst weist Frankreich darauf hin, dass die schweren Arbeitskämpfe in den Jahren 2004/2005 und die verschlechterte Wirtschafts- und Finanzlage der SNCM den Staat als Aktionär veranlasst hätten, im Januar 2005 ein Verfahren zur Auswahl privater Investoren einzuleiten und Sofortmaßnahmen umzusetzen (insbesondere der Verkauf der Asco und der Beteiligung an Sud-Cargos (74)). 3.2.1.   Zum negativen Kaufpreis der SNCM (113) In Anwendung der damals gültigen, einschlägigen Gemeinschaftsrechtsprechung fordern die französischen Behörden die Kommission auf, festzustellen, dass der negative Kaufpreis für die SNCM in Höhe von 158 Mio. EUR keine Maßnahme enthalte, die als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sei, da sich der französische Staat wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten habe. (114) Zunächst bemerkt Frankreich, dass der Endpreis von 158 Mio. EUR, der infolge des Audits der SNCM niedriger sei als der ursprünglich von den Übernehmern geforderte negative Preis, das Ergebnis von Verhandlungen über die Abtretung der Kontrolle im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung gewesen sei und deshalb sehr wohl einen Marktpreis darstelle. (115) Nach Auffassung Frankreichs ist der Veräußerungspreis ein Marktpreis, weil die Suche nach einem privaten Partner für die SNCM im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung vorgenommen worden sei, aus der das günstigste Angebot den Zuschlag erhalten habe. (116) Die Veräußerung zum negativen Preis von 158 Mio. EUR sei unter den nach der damals geltenden Gemeinschaftsrechtsprechung und der Entscheidungspraxis der Kommission günstigsten Bedingungen für den Staat erfolgt und enthalte daher keine Beihilfeelemente. Dieser negative Preis liege nach Auffassung Frankreichs unter den Liquidationskosten, die der Staat im Fall einer Liquidation des Unternehmens hätte tragen müssen. (117) Diese Schlussfolgerung ergebe sich sowohl bei Anwendung des Ansatzes aus dem Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden Urteil „Gröditzer“ (75)) als auch bei Anwendung des Ansatzes, der auf der Analyse der tatsächlichen Liquidationskosten der SNCM beruht (Entscheidung „ABX“ (76)). (118) Zur ersten Methode, die auf dem Urteil Gröditzer beruht, führt Frankreich aus, dass dieses Urteil die Würdigung der Kommission in ihrer Entscheidung vom 8. Juli 1999 bestätigt habe, der zufolge „nur der […] Liquidationswert der Vermögenswerte […] als Liquidationskosten zu berücksichtigen sind“ (77). (119) Im CGMF-Bericht (78) und im Oddo-Hastings-Bericht (79) wird der Liquidationswert des Betriebsvermögens mit Stand vom 30. September 2005 auf mindestens 190,3 Mio. EUR geschätzt (80). (120) Da der Staat als Anteilseigner einer Gesellschaft für deren Schulden nur bis zur Höhe des Liquidationswertes ihres Aktivvermögens haftet (Urteil „Hytasa“ (81)), liege der Liquidationswert des Betriebsvermögens von mindestens 190,3 Mio. EUR (Schätzwert) — so Frankreich — deutlich über dem negativen Kaufpreis von 158 Mio. EUR. (121) Die zweite Methode ergebe sich nach den Angaben Frankreichs aus der Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von ABX Logistics gewährt hat; hier habe die Kommission einen negativen Kaufpreis, der wie im vorliegenden Fall ein Marktpreis gewesen sei, geprüft, indem sie ihn mit den Kosten verglich, die der Staat als Anteilseigner dem Gutachten eines unabhängigen Dritten zufolge im Rahmen eines Vergleichs oder einer gerichtlichen Liquidation hätte übernehmen müssen. Nach Auffassung Frankreichs erkennt die Kommission in dieser Entscheidung insbesondere die Gültigkeit bestimmter Kosten an, die sich aus einer Ausfalldeckungsklage seitens der Gläubiger oder aus der Liquidation für andere Geschäftszweige der Gruppe, die ihr Tochterunternehmen abwickelt, ergeben könnten. (122) Auf der Grundlage der genannten Berichte von CGMF und Oddo-Hastings vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass sich die tatsächlichen Kosten, die die Französische Republik als Anteilseigner hätte tragen müssen, mit Stand vom 30. September 2005 insgesamt auf 312,1-361 Mio. EUR belaufen hätten; diese schlüsseln sich wie folgt auf: — [70-80] (*1) Mio. EUR für den tarifvertraglichen Sozialplan, der alle Kosten für die Kündigung der Arbeitsverträge umfasst, die üblicherweise vom Unternehmen zu tragen sind; — [30-40] (*1) Mio. EUR für den außertariflichen Sozialplan, der alle Kosten für die flankierenden Maßnahmen aufgrund der gesetzlichen Verpflichtungen der SNCM bei Entlassungen und alle indirekten Kosten des tarifvertraglichen Sozialplans umfasst; — zwischen [200-210] (*1) und [250-260] (*1) Mio. EUR für die Zahlung der zusätzlichen Abfindungen, die das Gericht dem Staat in Anwendung des Aspocomp-Oyj-Urteils des Berufungsgerichts Rouen vom 22. März 2005 zusätzlich zu den im Rahmen des tariflichen und außertariflichen Sozialplans gezahlten Abfindungen auferlegen würde. (123) Bei dieser Methode wird insbesondere das Risiko berücksichtigt, dass der französische Staat zum „Ausgleich des Passivsaldos“ herangezogen worden wäre, wenn ein Gericht darauf erkannt hätte, dass er faktischer Geschäftsführer der SNCM war. Nach Ansicht der französischen Behörden ist das Risiko der Ausfalldeckungsklage insbesondere angesichts eines Präzedenzfalls vor dem Kassationsgerichtshof in Frankreich (82) nicht auszuschließen. So haben die französischen Behörden in mehreren Schreiben an die Kommission behauptet, dass die Annahme einer Verurteilung des Staats zum Ausgleich des Passivsaldos des von ihm geführten Unternehmens durch ein nationales Gericht ein mehr als plausibles Szenario darstelle und bei der Berechnung der tatsächlichen Kosten einer etwaigen Liquidation der SNCM habe berücksichtigt werden müssen. (124) Per 30. September 2005 habe sich das verbleibende Vermögen der SNCM (d. h. 190,3 Mio. EUR) nach Bezahlung der bevorrechtigten Verbindlichkeiten auf 36,5 Mio. EUR belaufen. Die sonstigen Kostenelemente, die bei einer Ausfalldeckungsklage gegen den Staat berücksichtigt werden würden, umfassten insbesondere die Kündigungskosten der wichtigsten Betriebsverträge, die Kosten durch die Kündigung der Leasingverträge für die Schiffe und die Zahlung der nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, was zu einer Unterdeckung in Höhe von 134,4 Mio. EUR geführt hätte. Nach Ansicht der französischen Behörden wäre der Staat dazu verurteilt worden, 85-100 % dieses Betrags zu übernehmen. (125) Nach Ansicht der französischen Behörden hätte das Gericht darüber hinaus im Fall der Liquidation aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zur SNCM und gemäß einem weiteren französischen Urteil (83) die Zahlung von Schadenersatz an die Beschäftigten anordnen können. Aufgrund dieses Urteils wäre es nach Auffassung der französischen Behörden mehr als wahrscheinlich, dass ein Gericht die Höhe der zusätzlichen Abfindungen auf der Grundlage der Abfindungen festgesetzt hätte, die im Rahmen eines vor der Liquidation vorgelegten Sozialplans gezahlt worden wären. (126) Die Analyse der tatsächlichen Kosten, die der Staat als Anteilseigner hätte tragen müssen, ergebe, dass die Kosten des Staates beim Verkauf der SNCM zu einem negativen Preis von 158 Mio. EUR geringer gewesen sind als die tatsächlichen Kosten, die er bei der gerichtlichen Liquidation des Unternehmens hätte tragen müssen. (127) Im Ergebnis vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass dieser Betrag nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden kann. 3.2.2.   Zur gemeinsamen Kapitalzuführung der Aktionäre (128) Nach Ansicht Frankreichs hat sich der Staat mit dieser Beteiligungsübernahme wie ein umsichtiger Kapitalgeber verhalten, da diese Beteiligungsübernahme zum einen zeitgleich mit den Investitionen von BCP und VT erfolgte und niedriger als diese gewesen sei und zudem mit […] (*1) % jährlich fest verzinst werde, so dass das Risiko der Erfüllung des Geschäftsplans für den Staat entfalle. Frankreich führt aus, dass diese Rendite für einen privaten Kapitalgeber sehr zufriedenstellend sei (84). Bei einer Sanierung oder gerichtlichen Liquidation der SNCM oder bei Inanspruchnahme der Rückabwicklungsklausel durch die Übernehmer würden allerdings keine Zinsen fällig. 3.2.3.   Zu den zusätzlichen Sozialmaßnahmen (personenbezogene Beihilfen) (129) Frankreich vertritt unter Berufung auf die Entscheidungspraxis der Kommission, insbesondere im Fall SFP (Société française de production (85)) die Auffassung, dass diese Finanzierung eine personenbezogene Beihilfe darstelle, die nicht dem Unternehmen zugute komme. Die Verwendung von öffentlichen Mitteln für zusätzliche Sozialmaßnahmen zugunsten der Entlassenen, ohne den Arbeitgeber von seinen normalen Kosten zu entlasten, falle unter die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten und stelle keine staatliche Beihilfe dar. 3.2.4.   Zur Aufhebung der Auflagen der für nichtig erklärten Entscheidung von 2003 (130) Die französischen Behörden erinnern zum einen daran, dass alle in der Entscheidung von 2003 gemachten Auflagen im Zeitraum 2003-2006 umgesetzt und erfüllt worden seien. Zum anderen seien diese Maßnahmen nicht mehr notwendig, um eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern, und ihre Aufrechterhaltung würde angesichts der Herabsetzung der Umstrukturierungsbeihilfen auf nunmehr 15,81 Mio. EUR dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufen. Die französischen Behörden sind insbesondere der Ansicht, dass die möglicherweise noch geltenden Auflagen aufgehoben werden müssten; dies betreffe das Verbot der Modernisierung der Flotte der SNCM, die Einhaltung des „Price leadership“-Grundsatzes bei der Preisgestaltung und die Beibehaltung einer bestimmten Zahl von Hin- und Rückfahrten. 3.3.   SCHLUSSFOLGERUNG (131) Für den Fall, dass die Kommission dennoch alle oder einen Teil der neuen Maßnahmen als staatliche Beihilfe ansehen sollte, weist Frankreich die Kommission darauf hin, dass die neuen Maßnahmen durch die Wiederherstellung der Rentabilität der SNCM die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten, insbesondere auf dem Markt für Verbindungen von und nach Korsika, ermöglichen würden. Dies sei einer der Grundsätze der Leitlinien bei der Rettung eines Unternehmens in Schwierigkeiten, wie von der Kommission in diesem Fall (Erwägungsgrund 283 ihrer für nichtig erklärten Entscheidung) und vom Gericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2005 angeführt worden sei (Randnummer 117). Das Gericht habe insbesondere daran erinnert, dass die Kommission bei der Ausübung ihres weiten Ermessens davon ausgehen könne, dass die Präsenz eines Unternehmens notwendig sei, um das Entstehen einer noch ausgeprägteren Oligopolstruktur auf den fraglichen Märkten zu verhindern. (132) Hinsichtlich der etwaigen, der SNCM aufzuerlegenden Gegenleistungen schlägt Frankreich vor, dass die Kommission die Marktstruktur berücksichtigen solle. So würde eine Reduzierung der Beförderungskapazitäten der SNCM dazu führen, dass die bereits beherrschende Stellung von CFF auf dem Markt für Verbindungen von und nach Korsika weiter gestärkt wird (86). (133) Den französischen Behörden zufolge erfüllt der Umstrukturierungsplan die Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, die die Kommission in ihren Leitlinien von 1999 und 2004 nennt. Alle im Zusammenhang mit der Privatisierung der SNCM dargelegten Maßnahmen dürften es — den Behörden zufolge — auch ermöglichen, die langfristige Rentabilität der SNCM ab Ende 2009 wiederherzustellen, und seien auf das zur Wiederherstellung der Rentabilität unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt. IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 4.1.   ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS VON 2002 4.1.1.   Stellungnahme von Corsica Ferries France (CFF) (134) CFF bestreitet zunächst, dass die SNCM ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien (87) ist, und wirft die Frage auf, ob die SNCM in der Lage sei, auf den nicht bezuschussten Strecken wieder rentabel zu arbeiten. CFF hält im Übrigen fest, dass Livorno entgegen den Ankündigungen im Umstrukturierungsplan (88) nach wie vor angelaufen werde. (135) Beim Thema Kostensenkung bedauert CFF, keinen Zugang zu bestimmten Bestandteilen des Umstrukturierungsplans zu haben, an dem seine Vertreter Kritik geäußert hätten (89). (136) Nach Meinung von CFF ist die Berechnung der französischen Behörden, die einen Betrag von 76 Mio. EUR ergebe, rein fiktiv (90) und das von den französischen Behörden festgesetzte Verhältnis zwischen Eigenmitteln und Finanzverbindlichkeiten von 79 % übertrieben (91). Hinsichtlich der Beteiligungen der SNCM stellt CFF fest, dass einige der Tochterunternehmen keinen Nutzen für die Geschäftstätigkeit des Schifffahrtsunternehmens brächten (92). (137) Im Ergebnis ziele das Beihilfevorhaben nach Ansicht von CFF darauf ab, die Kabotage-Verordnung zu umgehen und die Ausschreibung für die Verbindungen von Marseille nach Korsika auszuhöhlen. CFF weist nachdrücklich darauf hin, dass die geplante Beihilfe kein aggressiveres kommerzielles Angebot der SNCM ermöglichen werde. Das Unternehmen schlägt vor, eine Umstrukturierungsbeihilfe erst 2007 und nur dann zu gewähren, wenn die SNCM die nächste Ausschreibung im Jahr 2006 nicht für sich entscheiden sollte, da nur dieses Szenario das staatliche Seeverkehrsunternehmen wirklich in Schwierigkeiten bringen würde. 4.1.2.   Stellungnahme der STIM (138) Die STIM, der Referenzaktionär der CMN, macht geltend, dass die SNCM-Beteiligungen an der CMN als reine Finanzanlagen zu werten seien. Die Unternehmen CMN und SNCM seien der STIM zufolge voneinander unabhängig und stünden bei den Verbindungen, die nicht von Marseille abgehen, im Wettbewerb zueinander, auch wenn sie beide zusammen den Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst bedienten. (139) Dem Schreiben zufolge soll sich die STIM verpflichten, die auf 15 bis 17 Mio. EUR geschätzten „Beteiligungen der SNCM an der CMN ganz oder teilweise, bevorzugt vollständig, zu übernehmen“, falls die Kommission in ihrem abschließenden Beschluss zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass „eine solche Veräußerung im Hinblick auf die Ausgewogenheit des Umstrukturierungsplans erforderlich ist“. 4.1.3.   Stellungnahmen von Vertretern lokaler Gebietskörperschaften (140) Der Bürgermeister von Marseille, der Präsident des Conseil Général (Departementsvertretung) von Bouches-du-Rhône und der Präsident des Regionalrats („Conseil Régional“) von Provence-Alpes-Côte d’Azur unterstreichen die wirtschaftliche Bedeutung der SNCM für die Wirtschaft der Region. (141) Nach Ansicht des Präsidenten des Regionalrats von Provence-Alpes-Côte d’Azur sind die Voraussetzungen dafür gegeben, dass der Umstrukturierungsplan der SNCM die Rentabilität des Unternehmens garantiere. (142) Der Präsident des Conseil Exécutif de l’Assemblée de Corse (Exekutivrat des korsischen Regionalparlaments) übermittelte einen Beschluss des Regionalparlaments vom 18. Dezember 2002. Darin sprach sich das korsische Regionalparlament „für“ die geplante Kapitalaufstockung bei der SNCM aus. 4.1.4.   Stellungnahme des Office des Transports de Corse (143) Das OTC führt aus, dass die SNCM heute als einziges Unternehmen in der Lage sei, die vertraglichen Anforderungen hinsichtlich des Fahrgastverkehrs zu erfüllen, und dass ihr Verschwinden „zu einer sofortigen erheblichen Einschränkung des Leistungsangebots führen würde“. Es erinnert zudem an die Bedeutung der SNCM für die Wirtschaft Korsikas. 4.2.   ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSWEITUNG DES VERFAHRENS 2006 4.2.1.   Stellungnahme von Corsica Ferries France (CFF) (144) CFF unterstreicht die Höhe der in Rede stehenden Summen, ihre Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf den Umsatz der SNCM und die Tatsache, dass sie der SNCM gezahlt worden seien, bevor sich die Kommission zu ihrer Einstufung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag geäußert habe. (145) CFF weist die Kommission darauf hin, dass die Unterstützung der SNCM durch den französischen Staat für die Entwicklung von CFF von strategischer Bedeutung sei. Durch dieses unzulässige Vorgehen könne die SNCM eine sehr aggressive Preispolitik auf Strecken betreiben, auf denen CFF seit 10 Jahren positioniert sei und auf denen sie nun seit ihrem Markteintritt erstmals Marktanteile verlieren würde. (146) Im Hinblick auf das Ausschreibungsverfahren zur Veräußerung des Unternehmens ist CFF der Ansicht, dass dieses nicht in vollem Umfang transparent gewesen sei, da das ausgewählte Unternehmen, d. h. BCP, die SNCM nicht mehr leite, sondern seinen Platz der Gruppe VT überlassen habe. Da sich zudem die finanziellen Bedingungen für die Käufer im positiven Sinne entwickelt hätten, wirft CFF die Frage nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Investoren auf, der für den gesamte Vorgang hätte gelten müssen. (147) Was den negativen Kaufpreis von 158 Mio. EUR anbelange, bezweifelt CFF, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im vorliegenden Fall erfüllt ist. Zum einen fragt sich CFF, ob davon ausgegangen werden könne, dass die fragliche Transaktion vom Staat parallel zu einem wesentlichen und gleichzeitigen Engagement der betroffenen privaten Unternehmen unter vergleichbaren Bedingungen durchgeführt worden sei, wo doch der Staat das Kapital des Unternehmens vor der gemeinsamen Kapitalzuführung der Aktionäre und dem neuen Umstrukturierungsplan aufgestockt habe. Zum anderen ist CFF der Ansicht, dass ein umsichtiger Kapitalgeber angesichts der ernsten Finanzlage der SNCM früher interveniert wäre, um zu verhindern, dass seine Anlage an Wert verliert (93). (148) CFF hält den Verweis auf die Rechtssache „ABX Logistics“ für nicht relevant. Die Umstände dieser Rechtssache seien nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar; darüber hinaus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.