Europäische Union

2014/882/EU: Beschluss der Kommission vom 20. November 2013 über die staatliche Beihilfe SA.16237 (C58/02) (ex N118/02) Frankreichs zugunsten der SNCM (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7066) Text von Bedeutung für den EWR

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(90)  Der Betrag von 76 Mio. EUR soll nach Angaben von CFF den 500 Mio. FRF entsprechen, die dem Unternehmen im neuen Zeitraum 2002-2006 durch Mindereinnahmen für die Kontinuität der Festlandsverbindungen entstehen dürften. (91)  Bezogen auf die Kennzahlen, die CFF selbst an einem Panel von 10 Seeverkehrsunternehmen erhoben hat. Diese Kennzahlen variieren zwischen 23,69 % (Moby Lines) und 55,09 % (Grimaldi) und betragen im Falle der CMN 49,7 %. (92)  CFF nennt die 50%ige Beteiligung am Seeverkehrsunternehmen Sud-Cargos, die 13%ige Beteiligung an Amadeus, einem auf Buchungssysteme für den Luftverkehr spezialisierten Unternehmen, die Beteiligung an der CMN und das Immobilienvermögen der CGTH. (93)  Hierzu erinnert CFF daran, dass vor dem Handelsgericht im zweiten Halbjahr 2005 das Verfahren zur Abwendung einer drohenden Insolvenz eingeleitet wurde und aufgrund der Verluste von schätzungsweise 30 Mio. EUR eine Konkursanmeldung denkbar gewesen wäre. (94)  Nach Auffassung von CFF hätte bei der Schätzung der Vermögenswerte in den Berichten Oddo und CGMF der tatsächliche Wert der Schiffe berücksichtigt werden müssen, den die SNCM bei der Angebotsabgabe für den Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst angegeben habe. (95)  Nach Angaben von CFF besteht Frankreich darauf, dass die gesamte Verbindung nach Nizza wesentlich sei, dass die Größe der Flotte erhalten bleiben müsse und dass es sich bei der Beteiligung der SNCM an der CMN-Gruppe um eine strategische Beteiligung handle. (96)  Am 1. Januar 2007 mit der Indienststellung der Superfast X. (97)  CFF schlägt vor, die angebotenen Kapazitäten auf jedem der Wettbewerbsmärkte (Nizza, Tunesien, Algerien) auf den Stand von 2005 zu begrenzen, keine neuen Strecken zu eröffnen und die Verbindung Marseille-Korsika zur Einsparung von Kosten mit kombinierten Fracht-/Fahrgastschiffen zu bedienen. (98)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035. (99)  Aus den in diesem Bericht angesprochenen Sachverhalten ergibt sich, dass der SNCM-Verwaltungsrat […] (*1) seine vorherige Genehmigungsbefugnis. (100)  Aus den in diesem Bericht angeführten Fakten geht hervor, dass der Staat Wirtschaftspläne […] (*1). (101)  Zur Stützung eines Berichts des Rechnungshofs wird in dem Bericht beispielsweise angegeben, dass der Staat beschlossen hat […] (*1) darüber streiten. (102)  Der Staat hat beispielsweise Manager der SNCM […] (*1). (103)  In seinem Schreiben vom 9. Januar 2003 zitierte der Regionalrat von Provence-Alpes-Côte d’Azur die Marktanalyse, die der Kommission im Rahmen der Anmeldung übermittelt worden war und ihm offensichtlich in Kopie vorlag, wobei er folgende Aussage unterstrich: „Das Angebot [auf der Verbindung zwischen Korsika und dem französischen Festland] ist im Verhältnis zur Nachfrage überdimensioniert. Die Auslastung der Schiffe variiert im Schnitt zwischen 20 % im Winter und 50 % im Sommer.“ (104)  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 129. (105)  Dieser Betrag ergibt sich, wenn man die 2002 angemeldete Kapitalzuführung von 15,81 Mio. EUR, die Zahlungen für den öffentlichen Seeverkehrsdienst, d. h. 53,48 Mio. EUR und die von den französischen Behörden 2006 durchgeführten neuen Maßnahmen addiert, d. h. die 100%ige Veräußerung der SNCM zum negativen Preis von 158 Mio. EUR, die von der CGMF gezeichnete Kapitalerhöhung von 8,75 Mio. EUR und der Kontokorrentvorschuss von 38,5 Mio. EUR für die Belegschaft der SNCM. (106)  Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1). (107)  Urteil Alitalia/Kommission, a.a.O. siehe Fußnote 40. (108)  Urteil Alitalia/Kommission, a.a.O., Randnummer 137. (109)  Urteil Alitalia/Kommission, a.a.O., Randnrn. 144 und 159. (110)  Siehe hierzu das Urteil Alitalia/Kommission, a.a.O., Randnrn. 99-101 und 142. (111)  Urteil Alitalia/Kommission, a.a.O., Randnummer 174. (112)  Siehe Fußnote 29. (113)  Siehe Fußnote 110. (114)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 142). (115)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten: Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3) Randnr. 11. Diese Mitteilung bezieht sich zwar auf die verarbeitende Industrie, gilt jedoch in gleicher Weise für alle anderen Wirtschaftssektoren. (116)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, T-233/99, Slg. 2003, II-435. (117)  Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH und Lech-Stahlwerke GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-2/96 und T-129/95, Slg. 1999, II-17, Randnr. 116. (118)  Siehe Fußnote 80. (119)  Siehe Fußnote 113. (120)  Entscheidung 98/204/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über die bedingte Genehmigung der der GAN-Gruppe durch Frankreich gewährten Beihilfen (ABl. L 78 vom 16.3.1998, S. 1). (121)  Urteil Corsica Ferries France SAS/Kommission, a.a.O. Fußnote 39, Randnrn. 81-83. (122)  Randnr. 84 des bereits zitierten Urteils. (123)  Randnr. 85 des bereits zitierten Urteils. (124)  Rechtssache C-73/11 P, Frucona Kosice/Europäische Kommission. (125)  Nach einer Ausschreibung beauftragte die Kommission den unabhängigen Sachverständigen Moore Stephens, Chartered Accountants, der am 25. Januar 2008 seinen Abschlussbericht vorlegte. (126)  Es handelt sich um die folgenden 7 Schiffe: Corse, Ile de Beauté, Méditerranée, Napoléon Bonaparte, Paglia Orba, Monte d’Oro, Monte Cino. (127)  Dieser Abschlag von 52,2 Mio. EUR (somit durchschnittlich 25 % bis 30 % des Bruttomarktwerts) wird unter anderem mit der Besonderheit der Schiffe der SNCM begründet, die an die vom Unternehmen bedienten Verbindungen angepasst sind, durch den Zustand der Schiffe und durch den Kontext eines Verkaufs der gesamten Flotte (insbesondere die schwache Position des Verkäufers). Die Bewertung von BRS beruht vor allem auf der Verkaufsannahme von Schiffen, die einwandfrei in Ordnung und auf dem neuesten Stand sind, instand gehalten wurden und unter normalen Einsatzbedingungen betrieben werden. (128)  Schätzungsweise 4,6 Mio. EUR. (129)  Das Rechtsprechungsrisiko wird mit der Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt, dass der Konkursverwalter gezwungen ist, die Schiffe sehr schnell zu verkaufen, und mit dem Überangebot auf einem Markt mit begrenzter Aufnahmekapazität. (130)  Hinsichtlich der Immobilien (darunter der Geschäftssitz der SNCM) geben die französischen Behörden an, dass der Liquidationswert auf der Bewertung eines Immobiliensachverständigen von November 2003 beruht, auf die zur Berücksichtigung der Preissteigerung +20 % aufgeschlagen wurde. (131)  Die Finanzanlagen umfassen im Wesentlichen die Beteiligungen der SNCM an Sud-Cargos, Aliso, CGTH, CMN und Ferrytour. (132)  Dieser Posten betrifft im Wesentlichen Forderungen gegen den Staat, insbesondere die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für September 2005, und die Erstattung der Arbeitgeber-Sozialabgaben für das Geschäftsjahr 2004 durch die Sozialkasse Assedic. (133)  Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung, die mit Artikel L.321-13 Arbeitsgesetzbuch („Code du Travail“) eingeführt wurde und bei Entlassung eines mehr als 50 Jahre alten Arbeitnehmers eine Abfindung durch den Arbeitgeber vorsieht. (134)  Kosten für die Wiederbelebung des Arbeitsmarktgebiets ([0-10]* Mio. EUR), Kosten für individuelle Wiedereingliederungsmaßnahmen ([0-20]* Mio. EUR), Kosten für das Mobilitätsbüro („Cellule de Mobilité“), das die Arbeitnehmer betreut und bei der beruflichen Wiedereingliederung unterstützt ([0-10]* Mio. EUR). (135)  Kosten für die Freisetzung von Personal, das bei der SNCM unter Vertrag ist, aber bei verbundenen Unternehmen eingesetzt wird, und für Personal der liquidierten Tochterunternehmen ([0-5]* Mio. EUR) sowie Kosten für Rechtsstreitigkeiten aufgrund der Kündigung und Klagen auf Umwandlung des Arbeitsvertrags ([0-10]* Mio. EUR). (136)  Am 30. September 2005 betrieb die SNCM drei geleaste Schiffe: das Hochgeschwindigkeitsschiff Liamone (Eigentum der GIE Véronique Bail), die Danielle Casanova (GIE Joliette Bail) und die Pascal Paoli (GIE Castellane Bail) [GIE = Wirtschaftliche Interessengemeinschaft]. (137)  Dieser Bewertung liegen folgende Annahmen zugrunde: die SNCM beendet ihre Leasingverträge zum 30. September 2005, was bedeutet, dass die Schiffe ihren jeweiligen Eigentümern (GIE) zurückgegeben werden und keine Leasingrate bezahlt wird; die Kaufoptionen können nicht ausgeübt werden; die Schiffe werden der GIE von den Kredit gebenden Banken zum 30. September 2005 verkauft; der Nettoerlös aus dem Verkauf der Schiffe wird vorrangig zur Tilgung der Bank- und Steuerverbindlichkeiten verwendet. (138)  Die Schiffe Napoléon Bonaparte und Paglia Orba wurden für die zu ihrer Finanzierung dienenden Schiffsdarlehen beliehen. (139)  Dieser Posten ergibt sich durch die bisherige Handhabung, wonach sich die SNCM verpflichtet, einen Teil der Krankenversicherungskosten für ihre Rentner zu übernehmen. (140)  Bis zum Abschluss der Liquidation. Die Zwischenverluste beruhen auf der Annahme der Lohn- und Gehaltszahlung für nur einen Monat. Sie beinhalten auch die Stilllegungskosten für die eigenen Schiffe, die vom Wert der Aktiva nicht abgezogen wurden. Diese Kosten entsprechen den Kosten der Liegezeit der Schiffe am Kai bis zu ihrem Verkauf. (141)  Die nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten schlüsseln sich wie folgt auf: Rückstellungen (3,3 Mio. EUR), Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (0,1 Mio. EUR), Lieferungen und Leistungen (28,6 Mio. EUR), allgemeine Vertretung (23 Mio. EUR), Verbindlichkeiten Firmengruppe und verbundene Unternehmen (7,8 Mio. EUR), Rechnungsabgrenzung Passiva (6,9 Mio. EUR). (142)  Da die SNCM in vielen Fällen wiederholt befristete Arbeitsverträge geschlossen hat. (143)  Gesetz Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 über die Sanierung und gerichtliche Liquidation von Unternehmen, das im französischen Handelsgesetzbuch in den Artikeln L.620-1 ff. kodifiziert ist; Gesetz Nr. 2005-845 vom 26. Juli 2005 über die Rettung, Sanierung und Liquidation von Unternehmen, das in den Artikeln L.620-1-L.670-8 Handelsgesetzbuch kodifiziert ist. (144)  Nach französischer Rechtsprechung muss ein faktischer Geschäftsführer wiederkehrend positive Geschäftsführungshandlungen vorgenommen haben. (145)  Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 91-20.554 vom 30. November 1993, Bull. civ. IV, Nr. 440, S. 319. (146)  Siehe Seiten 46-48 des Baker & McKenzie-Berichts. (147)  Siehe insbesondere die beiden Urteile des Berufungsgerichts Rouen vom 22. März 2005 — Urteil Nr. RG 04/02549 Aspocomp Group Oyj und Urteil Nr. RG 01/02667-04/02675. (148)  Cass. com., 19. April 2005, Métaleurop. (149)  Oder dass er aus diesem Anlass eine Abfindungsverpflichtung im Vorgriff auf einen möglichen Stellenabbau in der Zukunft übernommen hätte. (150)  Siehe hierzu auch die Entscheidung 98/204/EG, Abschnitt 3.3. (151)  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (Gröditzer), C-334/99, Slg. 2003, I-1139, Randnrn. 133-141, und Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012, Land Burgenland u. a./Kommission, T-268/08 und T-281/08, ECLI:EU:T:2012:90, Randnrn. 152-159. (152)  Erwägungsgrund 208 der Entscheidung. (153)   ABl. C 142 vom 11.6.2005, S. 2, Erwägungsgrund 63. (154)  Randnummer 137 des Urteils vom 11. September 2012. (155)  Randnummer 150 des Urteils vom 11. September 2012. (156)  Ziffern 102-104 der Leitlinien von 2004. (157)  Siehe Fußnote 5. (158)  Geregelte Rückstellungen sind Aufwendungen, die in Anwendung der Steuervorschriften verbucht werden. (159)  Erwägungsgründe 209-297. (160)  Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2010 Frucona Košica/Kommission, T-11/07, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 244 und 245. (161)  Die Maßnahmen von 2006 bestehen aus einer Privatisierung der SNCM. (162)  Siehe Stephens-Bericht, Untersuchung zur Umstrukturierung der Seeschifffahrtsgesellschaft SNCM, S. 85, Absatz 3: Übernahme des Seeverkehrsdiensts im Juli 2007 statt im Januar; zahlreiche Rechtsstreitigkeiten mit CFF. (163)  Siehe Stephens-Bericht, Untersuchung zur Umstrukturierung der Seeschifffahrtsgesellschaft SNCM, S. 96. (164)  Siehe Wettbewerbsbehörde, Stellungnahme Nr. 12-A-05 vom 17. Februar 2012, Absätze 124 und 125. (165)  Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/99. (166)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30. April 2004, S. 1). (167)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1). ANHANG ANGABEN ZU DEN GEWÄHRTEN, ZURÜCKZUFORDERNDEN BZW. BEREITS ZURÜCKGEZAHLTEN BEIHILFEBETRÄGEN Begünstigter Gesamtbetrag der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen (*1) Gesamtbetrag der Rückforderung (*1) (Hauptforderung) Gesamtbetrag der Rückzahlungen (*1) Hauptforderung Zinsen                                                                       (*1)  In Mio. Landeswährung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.