Europäische Union

2014/882/EU: Beschluss der Kommission vom 20. November 2013 über die staatliche Beihilfe SA.16237 (C58/02) (ex N118/02) Frankreichs zugunsten der SNCM (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7066) Text von Bedeutung für den EWR

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12.12.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 357/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. November 2013 über die staatliche Beihilfe SA.16237 (C58/02) (ex N118/02) Frankreichs zugunsten der SNCM (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7066) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/882/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 (1) Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 18. Februar 2002 meldete Frankreich bei der Kommission die geplante Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (im Folgenden „SNCM“) und übermittelte am 3. Juli 2002 ergänzende Angaben (3). Die Anmeldung erfolgte, nachdem die französischen Behörden am 20. Dezember 2001 einen Liquiditätsvorschuss in Höhe von 22,5 Mio. EUR angemeldet hatten, welcher der SNCM von der Compagnie Générale Maritime et Financière (im Folgenden „CGMF“) (4) als Rettungsbeihilfe gewährt worden war. Mit der Entscheidung vom 17. Juli 2002 (5) (im Folgenden „Entscheidung von 2002“) genehmigte die Kommission die Rettungsbeihilfe zugunsten der SNCM im Rahmen des in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens zur Vorprüfung der Beihilfen. Die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe bestand in einer Aufstockung des Kapitals der SNCM durch die CGMF um 76 Mio. EUR. (2) Mit Schreiben vom 19. August 2002 teilte die Kommission den französischen Behörden ihren Beschluss mit, das förmliche Prüfverfahren (6) nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (7) einzuleiten. (3) Am 8. Oktober 2002 (8) übermittelten die französischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme zur Entscheidung vom 19. August 2002 (9). (4) Auf Ersuchen der französischen Behörden fanden am 24. Oktober 2002, 3. Dezember 2002 und 25. Februar 2003 Arbeitsbesprechungen mit den Kommissionsdienststellen statt. (5) Im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gingen bei der Kommission Stellungnahmen von zwei Unternehmen ein, und zwar am 8. Januar 2003 (10) die Stellungnahme von Corsica Ferries France (im Folgenden „CFF“) und am 7. Januar 2003 die Stellungnahme von STIM d’Orbigny Stef-TFE-Gruppe (im Folgenden „STIM“). Darüber hinaus gingen ihr am 18. Dezember 2002 und am 9. und 10. Januar 2002 Stellungnahmen verschiedener französischer Gebietskörperschaften zu. Mit Schreiben vom 13. und 16. Januar und vom 5. und 21. Februar 2002 leitete sie diese Stellungnahmen zur Äußerung an Frankreich weiter. (6) Die französischen Behörden übermittelten der Kommission ihre Antworten auf die Stellungnahmen von CFF und STIM am 13. Februar 2003 (11) und am 27. Mai 2003 (12). (7) Am 16. Januar 2003 sandten die Dienststellen der Kommission ein Auskunftsersuchen an die französischen Behörden, das von diesen am 21. Februar 2003 beantwortet wurde. (8) In ihrem Schreiben vom 10. Februar 2003 (13) führten die französischen Behörden Argumente aus, die beweisen sollten, dass das Beihilfevorhaben den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (14) (im Folgenden „Leitlinien von 1999“) in allen Punkten entsprach. (9) Am 25. Februar 2003 (15) übermittelten die französischen Behörden auf Ersuchen der Kommission eine Kopie des Aktionärsvertrags zwischen der SNCM und der STIM. (10) Mit der Entscheidung 2004/166/EG (16) (im Folgenden die „Entscheidung von 2003“) genehmigte die Kommission unter bestimmten Auflagen die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der SNCM, die in zwei Tranchen ausgezahlt werden sollte. Die erste Tranche belief sich auf 66 Mio. EUR, während die zweite in Höhe von maximal 10 Mio. EUR anhand des Nettoerlöses aus der Veräußerungen von Vermögenswerten nach dem Erlass der Entscheidung von 2003 bestimmt werden sollte. Die Auszahlung der ersten Tranche wurde durch die Entscheidung von 2003 genehmigt. (11) Am 13. Oktober 2003 reichte CFF beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „das Gericht“) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung von 2003 ein (Rechtssache T-349/03). (12) In ihrer Entscheidung 2005/36/EG (17) (im Folgenden die „Entscheidung von 2004“) vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vereinbarkeit der mit der Entscheidung von 2003 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe durch die von Frankreich am 23. Juni 2004 beantragten Änderungen, d. h. durch den Tausch des Schiffs Aliso gegen das Schiff Asco in der Liste der Schiffe, die die SNCM nach der Entscheidung von 2003 weiterbetreiben durfte, und durch den Verkauf des Schiffs Aliso anstelle des Schiffs Asco nicht infrage gestellt wird. (13) Mit der Entscheidung vom 16. März 2005 (im Folgenden die „Entscheidung von 2005“) (18) genehmigte die Kommission die Auszahlung einer zweiten Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 3,3 Mio. EUR, durch die sich der Gesamtbetrag der genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe auf 69,3 Mio. EUR erhöhte. (14) Am 15. Juni 2005 erklärte das Gericht die Entscheidung von 2003 in der Rechtssache T-349/03 (19) wegen einer fehlerhaften Beurteilung des Minimalcharakters der Beihilfe für nichtig. (15) Am 25. Oktober 2005 (20) sandten die französischen Behörden der Kommission Informationen über die Finanzlage des Unternehmens seit der Anmeldung der geplanten Umstrukturierungsbeihilfe vom 18. Februar 2002. (16) Am 17. November 2005 (21) übermittelten die französischen Behörden Angaben zur Aktualisierung des Umstrukturierungsplans von 2002 und zur Aufstockung des Eigenkapitals der SNCM (22). (17) Am 15. März 2006 leiteten die französischen Behörden der Kommission eine Zusammenfassung über den Markt, den Businessplan (Teil Erträge) und die Gewinn- und Verlustrechnung zu (23). Weitere Unterlagen wurden den Kommissionsdienststellen am 28. März 2006 und am 7. April 2006 (24) übergeben. Im letztgenannten Schreiben forderten die französischen Behörden die Kommission unter anderem auf, einen Teil der Umstrukturierungsbeihilfe von 2002, insbesondere den Betrag von 53,48 Mio. EUR, aufgrund des angeblichen Charakters als „Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ nicht als Maßnahme im Rahmen eines Umstrukturierungsplans anzusehen. Dieser Betrag sei gemäß dem Urteil Altmark (25) nicht als Beihilfe, sondern als eigenständige und vom Umstrukturierungsplan unabhängige Maßnahme im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag zu betrachten. (18) Am 21. April 2006 wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (26) ein Zusammenschlussvorhaben bei der Kommission angemeldet. Danach hatten die Unternehmen Veolia Transport (im Folgenden „VT“) (27) und Butler Capital Partners (im Folgenden „BCP“) die gemeinsame Kontrolle über die SNCM (28) erlangt. Die Kommission beschloss, nicht gegen das angemeldete Vorhaben vorzugehen, und erklärte es mit der Entscheidung vom 29. Mai 2006 (29) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (19) Am 21. Juni 2006 (30) übermittelten die französischen Behörden der Kommission den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie vom 26. Mai 2006 zur Genehmigung der Finanzgeschäfte der CGMF, das Dekret Nr. 2006-606 vom 26. Mai 2006 zur Überführung der SNCM in die private Hand sowie den Erlass vom 26. Mai 2006 zur Genehmigung der Finanzgeschäfte der SNCM. (20) Auskünfte zum Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst und zu den Beihilfen sozialer Art zur Verkehrsanbindung Korsikas wurden der Kommission am 7. Juni 2006 (31) zugesandt. (21) Mit Schreiben vom 13. September 2006 gab die Kommission den französischen Behörden ihre Entscheidung bekannt, wegen der neuen Maßnahmen zugunsten der SNCM und auch den 2002 angemeldeten Umstrukturierungsplan das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag um Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einzuleiten (32) (im Folgenden die „Entscheidung von 2006“). (22) Am 16. November 2006 übermittelte Frankreich der Kommission seine Stellungnahme zur Entscheidung von 2006 (33). (23) Nachdem einige Beteiligte beantragt hatten, die Frist für die Abgabe der Stellungnahme um einen Monat zu verlängern (34), beschloss die Kommission, diese Fristverlängerung allen Beteiligten zu gewähren (35). (24) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von CFF (36) und STIM (37) ein, die mit Schreiben vom 20. Februar 2007 an die französischen Behörden weitergeleitet wurden. Auch ein Drittbetroffener gab eine Stellungnahme ab, die ebenfalls an die französischen Behörden weitergeleitet wurde, er zog diese jedoch am 28. Mai 2008 zurück. (25) Die französischen Behörden äußerten sich am 30. April 2007 zu den Stellungnahmen der Beteiligten (38). (26) Am 20. Dezember 2007 reichte CFF — ergänzend zu den am 15. Juni 2007 und 30. November 2007 übermittelten Informationen — eine Beschwerde gegen die SNCM bei der Kommission ein. Diese Beschwerde betraf Artikel 3 des neuen Vertrags über den öffentlichen Seeverkehrsdienst für den Zeitraum 2007-2013, der im Juni 2007 zwischen der Gebietskörperschaft Korsika und dem Zusammenschluss Compagnie Méridionale de Navigation-SNCM unterzeichnet worden war. Nach Ansicht von CFF würden durch die Umsetzung dieser Klausel neue Finanzmittel für die SNCM in Höhe von rund 10 Mio. EUR für das Jahr 2007 bereitgestellt. Darüber hinaus sei die Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an die SNCM eine staatliche Beihilfe, die zudem rechtswidrig sei, da sie nicht bei der Kommission angemeldet worden sei. (27) Die Kommission informierte die Beteiligten über ihre Entscheidung, die Frist zur Stellungnahme Dritter bis zum 14. März 2008 zu verlängern. (28) Die Kommission leitete die Stellungnahmen der Beteiligten am 26. März 2008 an Frankreich weiter, das sich am 28. März 2008, 10. April 2008 und 28. April 2008 dazu äußerte. (29) In ihrer Entscheidung vom 8. Juli 2008 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die neuen Maßnahmen von 2006 keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG Vertrag sind und dass die 2002 angemeldeten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen waren. (30) Diese Entscheidung wurde am 11. September 2012 (39) vom Gericht teilweise für nichtig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts waren die Schlussfolgerungen der Kommission zu den 2006 durchgeführten Maßnahmen mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet. Die Umstrukturierungsmaßnahmen von 2002 wiederum, so das Gericht, müssten neu bewertet werden, da die für nichtig erklärte Entscheidung auf der Prämisse beruhte, dass die Maßnahmen von 2006 frei von staatlichen Beihilfen waren. (31) Von der Nichtigerklärung nicht betroffen ist nur die Vereinbarkeitserklärung für die Beihilfe in Höhe von 53,4 Mio. EUR, welche die SNCM als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zeitraum 1991-2001 erhalten hat. Daher wird dieser Punkt im vorliegenden Beschluss nicht angesprochen. (32) Die Kommission muss daher einen neuen abschließenden Beschluss erlassen. Dabei bleiben Elemente ausgeklammert, die erst nach dem Erlass der für nichtig erklärten Entscheidung eingetreten sind. Nach einer Nichtigerklärung muss die Kommission nämlich einerseits klären, ob bestimmte der in Frage stehenden Maßnahmen dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entsprechen, und andererseits, ob die Vereinbarkeitsvoraussetzungen im Sinne der maßgeblichen Leitlinien erfüllt sind, soweit die geprüften Maßnahmen staatliche Beihilfen bilden. Für beide Prüfungen darf die Kommission gemäß Rechtsprechung des Gerichts (40) jeweils nur die Informationen berücksichtigen, die ihr bis zum Erlass der für nichtig erklärten Entscheidung, d. h. bis zum 8. Juli 2008 (41) vorlagen. (33) Am 13. November 2012 fand eine Besprechung in Gegenwart der Kommission, der französischen Behörden und der SNCM-Vertreter statt. (34) Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 und vom 5. Februar 2013 beantragten die französischen Behörden jeweils, aus folgenden Gründen die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen: Durch die genaueren Vorgaben zu den Kriterien für den Test des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers habe das Gericht ein für die Rechtsprechung wegweisendes Urteil erlassen, so dass eine Wiederaufnahme des kontradiktorischen Verfahrens erforderlich sei. Mit Schreiben vom 15. Januar und 13. Februar 2013 lehnte die Kommission dieses Begehren ab; sie betonte, dass das Verfahren genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden könne, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten sei, und stellte klar, dass der Eröffnungsbeschluss von 2006 dagegen frei von Rechtswidrigkeiten sei. Unabhängig davon stehe es den französischen Behörden jedoch frei, ihr weitere Hinweise zu Überlegungen und Analysen oder jedes relevant scheinende Dokument zukommen zu lassen. (35) Am 16. Mai 2013 übermittelten die französischen Behörden der Kommission eine Informationsmitteilung. (36) Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 beantragte auch die SNCM einen Beschluss zur Wiederaufnahme des förmlichen Prüfverfahrens aus ähnlichen Gründen wie die französischen Behörden. Die Kommission wies dieses Begehren mit Schreiben vom 10. Juli 2013 ab. Unabhängig davon stehe es der SNCM jedoch frei, ihr weitere Hinweise zu Überlegungen und Analysen oder jedes relevant scheinende Dokument zukommen zu lassen. (37) Am 27. August 2013 übersandte die SNCM eine Informationsmitteilung und einen neuen Bericht über die Veräußerung der SNCM. II.   BESCHREIBUNG 2.1.   DER BEIHILFEEMPFÄNGER DER MASSNAHMEN (38) Empfänger der Beihilfen, um die es in dieser Entscheidung geht, ist die SNCM, die mehrere Tochterunternehmen im Seeverkehr umfasst und Passagiere, Personen- und Lastkraftwagen auf den Seeverbindungen zwischen dem französischen Festland und Korsika, Italien (Sardinien) und Nordafrika (Algerien und Tunesien) befördert. (39) Die SNCM ist eine Aktiengesellschaft, die 1969 aus der Fusion der Compagnie Générale Transatlantique und der Compagnie de Navigation Mixte, die beide im Jahr 1850 gegründet worden waren, hervorging. Das ursprünglich Compagnie Générale Transméditerranéenne genannte Unternehmen firmierte 1976 in Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée um, nachdem die Société Nationale des Chemins de Fer (SNCF) eine Kapitalbeteiligung übernommen hatte. Das Unternehmen wurde von der französischen Regierung dazu ausgewählt, den Grundsatz der Kontinuität der Festlandsverbindungen mit Korsika umzusetzen, d. h. die Angleichung der Preise für den Seeverkehr an die Preise der SNCF für den Bahnverkehr. Grundlage hierfür bildete ein Vertrag mit einer Laufzeit von 25 Jahren, der am 31. März 1976 geschlossen worden war. Die Compagnie Générale Transatlantique war von der französischen Regierung bereits aufgrund eines früheren Vertrags vom 23. Dezember 1948 mit der Verkehrsanbindung Korsikas beauftragt worden. (40) Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalaufstockung im Jahr 2002 wurde die SNCM zu 20 % von der SNCF und zu 80 % von der CGMF gehalten. Seit der Öffnung des Kapitals der SNCM am 30. Mai 2006 (siehe Erwägungsgrund 18 dieses Beschlusses) halten BCP und VT 38 % bzw. 28 % des Kapitals der SNCM, während die CGMF noch 25 % der Kapitalanteile besitzt (9 % des Kapitals sind im Besitz der Belegschaft). (41) 2008 waren die wichtigsten Tochterunternehmen der SNCM die Compagnie Méridionale de Navigation (im Folgenden „CMN“) (42), die Compagnie Générale de Tourisme et d’Hôtellerie (CGTH) (43), Aliso Voyage (44), Sud-Cargos (45), die Société Aubagnaise de Restauration et d’Approvisionnement (SARA) (46), Ferrytour (47) und Les Comptoirs du Sud (48). (42) Nach dem Verkauf der Hochgeschwindigkeitsschiffe Aliso im September 2004 und Asco (49) im Mai 2005 bestand die Flotte der SNCM aus zehn Schiffen (fünf Autofähren (50), vier kombinierten Fracht-/Fahrgastschiffen (51) und einem Hochgeschwindigkeitsschiff, das hauptsächlich ab Nizza (52) verkehrt), von denen sieben ihr gehören (53). (43) Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass die regelmäßigen Seeverkehrsdienste zwischen den französischen Festlandshäfen und Korsika seit 1948 im Rahmen eines öffentlichen Versorgungsauftrags gewährleistet werden. Von 1976 bis 2001 waren die SNCM und die CMN gemäß einer ursprünglich für 25 Jahre geschlossenen Rahmenvereinbarung Inhaber dieser Konzession. Gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften (54) und auf eine europaweite Ausschreibung (55) hin, die von der Gebietskörperschaft Korsika (56) veranstaltet wurde, erhielten die SNCM und die CMN gemeinsam den Zuschlag für den öffentlichen Seeverkehrsdienst auf der Verbindung nach Korsika ab Marseille gegen Ausgleichszahlungen während des Zeitraums 2002-2006. (44) Da der Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst Ende 2006 auslief, wurde der öffentliche Seeverkehrsdienst für diese Strecke erneut europaweit ausgeschrieben (57). Den Zuschlag für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2013 erhielt die Bietergemeinschaft aus SNCM und CMN gegen Subventionen von rund 100 Mio. EUR pro Jahr. (45) Gleichzeitig wurden allen Unternehmen, die die Insel von Toulon und Nizza aus anlaufen, Verpflichtungen hinsichtlich der Häufigkeit der Verbindungen auferlegt. Auf diesen Strecken erhalten die Bewohner Korsikas und weitere Passagiergruppen seit 2002 und bis 2013 Beihilfen sozialer Art, die gemäß den Entscheidungen der Kommission vom 2. Juli 2002 (58) und vom 24. April 2007 (59) eingeführt wurden. 2.2.   WETTBEWERBLICHES UMFELD (46) Die SNCM ist in zwei verschiedenen Bereichen, nämlich im Fahrgast- und im Frachtverkehr tätig. Sie betreibt zum einen Verbindungen nach Korsika und Nordafrika von Frankreich aus und zum anderen auch nebenher Verbindungen nach Italien und Spanien. 2.2.1.   Verbindungen von und nach Korsika 2.2.1.1.   Fahrgastverkehr (47) Der Markt für Verbindungen von und nach Korsika ist beim Fahrgastverkehr durch starke saisonale Schwankungen gekennzeichnet. Dabei können die saisonalen Spitzenbesuchszahlen die nachfrageschwächsten Monate um das Zehnfache übersteigen, so dass die Anbieter über eine Flotte verfügen müssen, die auf dieses Spitzenaufkommen ausgelegt ist. Die Hälfte des Umsatzes wird im Juli und August erwirtschaftet. Darüber hinaus besteht selbst in Spitzenzeiten je nach Reiserichtung ein Ungleichgewicht. Im Juli fahren die Schiffe beispielsweise voll vom Festland ab, kehren aber fast leer zurück. Die durchschnittliche jährliche Auslastung der Schiffe ist dadurch relativ gering. (48) Die SNCM ist der etablierte Anbieter für Verbindungen zwischen Korsika und dem französischen Festland. Grob gesagt, entfallen zwei Drittel ihrer Geschäftstätigkeit auf die Verbindungen zwischen Marseille und Korsika im Rahmen eines Vertrags über den öffentlichen Seeverkehrsdienst, während das letzte Drittel Verbindungen von/zu anderen Abgangs- oder Zielhäfen umfasst (Nizza-Korsika, Toulon-Korsika, internationale Verbindungen nach Sardinien oder Nordafrika). (49) Die SNCM hatte bei ihrer Haupttätigkeit lange Zeit eine Monopolstellung inne. Seit 1996 steht sie dagegen mit anderen Anbietern in einem Wettbewerb, der sich sehr schnell entwickelt hat. So hat die Fa. CFF heute eine marktbeherrschende Stellung bei Fährverbindungen zwischen dem Festland und Korsika, und ihr Marktanteil wächst weiter. Obwohl CFF erst seit 1996 auf diesem Markt tätig ist, ist ihr Fahrgastaufkommen von 2000-2005 um 44 % jährlich gestiegen und nimmt weiter zu. So nehmen 2008 knapp […] (*1) % der Passagiere bei Überfahrten zwischen dem Festland und Korsika ein Schiff von CFF, wohingegen nur […] (*1) % ein Schiff der SNCM besteigen; die restlichen Fahrgäste, d. h. […] (*1) %, befördert die CMN. (50) Die Stellung, die CFF seit 2000 auf dem betrachteten Markt erlangt hat, zeigt sich auch bei der Zahl der Passagiere, die pro Saison zwischen Korsika und dem französischen Festland befördert werden. Die folgende Grafik zeigt, dass der Marktanteil von CFF von 45 % im Jahr 2000 auf 70 % in 2007 gestiegen und der Marktanteil der SNCM im gleichen Zeitraum von 53 % auf 26 % gesunken ist, was einer Differenz bei den beförderten Fahrgästen von mehr als einer Million entspricht. Grafik Zahl der Passagiere, die in der Saison (Mai — September) zwischen dem französischen Festland und Korsika befördert wurden — 2000-2007 Quelle: Observatoire régional des transports de la Corse. (51) Weitere kleinere Wettbewerber der SNCM bei Verbindungen von und nach Korsika sind die Compagnie Méridionale de Navigation (CMN), Moby Lines, Happy Lines und TRIS. (52) Seit 2006 waren das Angebot der SNCM und ihre Marktanteile bei Verbindungen von und nach Korsika rückläufig, was zu einem Rückgang des Platzangebots um 8 % führte (– 20 % bei den Verbindungen ab Nizza und – 3 % bei den Verbindungen ab Marseille). (53) Die weiter abnehmenden Marktanteile zeigen jedoch, dass das Vertrauen der Fahrgäste, das infolge der Streiks und der Beeinträchtigungen durch soziale Konflikte in den Jahren 2004 und 2005, vor allem bei der Privatisierung des Unternehmens, weitgehend eingebrochen war, nur sehr langsam zurückkehrt. (54) Der Markt für den Fahrgastseeverkehr zwischen dem Festland und Korsika ist seit 1993 um durchschnittlich 4 % gewachsen; dieses Wachstum dürfte anhalten, wobei für 2008 (in dem für die Prüfung maßgeblichen Zeitraum) ein Anstieg um […] (*1) % und für die Folgejahre ein schwächeres Wachstum prognostiziert wird. Dennoch scheinen keine neuen Marktteilnehmer in diesen Markt einsteigen zu wollen. Auf die Ausschreibung des Office des Transports de Corse zur Vergabe eines Vertrags über den öffentlichen Seeverkehrsdienst zu bestimmten Häfen Korsikas für den Zeitraum 2007-2013 gingen außer denen von CFF und SNCM-CMN keine weiteren Bewerbungen ein, obwohl auch Teilangebote für einzelne Strecken möglich gewesen wären. (55) CFF, der Hauptwettbewerber der SNCM, hat sein Platzangebot zwischen 1999 und 2007 ganz erheblich um 500 000 Plätze auf 4,5 Mio. ausgebaut (davon allein zwischen 2006 und 2007 um 30 %) und konnte dadurch seine Passagierzahlen (von 1,3 Mio. im Jahr 2005 auf 1,6 Mio. im Jahr 2007) und seinen Marktanteil steigern. Aufgrund dieser Politik ist die Auslastung bei CFF allerdings strukturell geringer als bei der SNCM; die Differenz machte 2007 etwa 10 Prozentpunkte aus. Bei der SNCM betrug die durchschnittliche Auslastung im Jahr 200748 %, was angesichts der starken Saisonabhängigkeit des Marktes (siehe oben) normal ist. 2.2.1.2.   Frachtverkehr (56) Beim Frachtverkehr mit Korsika hatte die SNCM 2005 einen Marktanteil von rund 45 % des Marktes für Verbindungen von Marseille/Toulon nach Korsika. (57) Im allgemeinen Güterverkehr (unbegleitet) hatten die SNCM und die CMN de facto ein Quasi-Monopol. Im Rahmen des Vertrags über den öffentlichen Seeverkehrsdienst gewährleisten die beiden Unternehmen häufige Verbindungen zwischen Marseille und allen Häfen Korsikas. (58) Bei Anhängern mit Begleitung, die auf Autofähren verladen werden und — gemessen in laufenden Metern — insgesamt 24 % des Güterverkehrs überhaupt ausmachen, herrscht zwischen allen Anbietern, die auch Fahrgäste befördern, Wettbewerb. Die SNCM und die CMN halten zusammen den Löwenanteil des Marktes für den begleiteten Verkehr. Auf die anderen Marktteilnehmer, insbesondere CFF, entfallen 10 %, was 2 % des Gesamtmarktes entspricht. (59) Bei den begleiteten Lastzügen (60), die auf Autofähren verladen werden (rund 24 % des allgemeinen Güterverkehrs 2003), haben SNCM und CMN ebenfalls den größten Anteil des betreffenden Marktes inne. Seit 2002 h

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