Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/380 des Rates vom 18. Februar 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/380 6.3.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/380 DES RATES vom 18. Februar 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens beschließen. (3) Die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (4) Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. DOMAŃSKI (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj. (3)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj). ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES vom … zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), berichtigt in ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die EFTA-Staaten müssen bei der Festlegung der Länder, die in ihrer nationalen Gesetzgebung auf die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete gesetzt werden, weitestgehend die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke berücksichtigen. (3) Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31q (Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: „31r. 32023 R 1114: Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), berichtigt durch ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024). Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Zentralbank (EZB) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen. c) In den Fällen gemäß Nummer 31g dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EBA nach Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde. d) In den Fällen gemäß Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Artikel 9 Absatz 5, Artikel 17 und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde. e) Die EZB unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Abgabe von Stellungnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 sowie bei der Erstellung von Schätzungen nach Artikel 22 Absatz 5 dieser Verordnung. Die EZB und die EFTA-Überwachungsbehörde stimmen sich über eine gemeinsame Position zum Inhalt der Stellungnahme ab. Ist keine Einigung auf eine gemeinsame Position möglich und ist die EZB mit der Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde oder mit den in den Schätzungen enthaltenen Informationen nicht einverstanden, kann sie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss eine abweichende Stellungnahme vorlegen. In einem solchen Fall kann der Präsident der EZB oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 des EWR-Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen. f) Ungeachtet der Anpassungen k), l), n), p) und q) gibt die EZB Stellungnahmen nach Artikel 17 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 ab und legt den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, in denen sich der vermögenswertereferenzierte Token auf den Euro bezieht, Schätzungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 vor. In solchen Fällen gibt die EFTA-Überwachungsbehörde keine Stellungnahme ab. g) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 43 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 104 Absatz 1, Artikel 117, Artikel 122 Absatz 1, Artikel 123 Absatz 3, Artikel 124 Absatz 5, Artikel 125, Artikel 130 Absatz 1, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 1 und Artikel 137 Absatz 1 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die EBA oder die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet. h) Wenn in der Verordnung auf die nationalen Zentralbanken Bezug genommen wird, ist damit im Falle Liechtensteins das Ministerium für Präsidiales und Finanzen von Liechtenstein gemeint. i) In den Artikeln 6, 19, 51, 67, 98, 109 und 128 werden die Wörter ‚Unionsrecht oder nationales Recht‘ (bzw. ‚Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten‘ bzw. ‚Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts‘) durch den Wortlaut ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens oder der nationalen Rechtsvorschriften‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form ersetzt. j) In Artikel 14 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 6 und in Anhang V Nummer 33 dieser Verordnung werden die Wörter ‚einschlägigen Standards der Union‘ durch den Wortlaut ‚einschlägigen Standards gemäß dem EWR-Abkommen‘ ersetzt. k) Artikel 17 Absatz 5 wird wie folgt angepasst: i) In Unterabsatz 1 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In den Unterabsätzen 2 und 3 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut‚ bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. l) Artikel 20 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 4 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 5 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. m) In Artikel 21 Absatz 4 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. n) In Artikel 22 Absatz 5 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚bzw. in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. o) In Artikel 23 Absatz 2 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. p) In Artikel 24 Absätze 2 und 3 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. q) Artikel 25 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚bzw. in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Absatz 4 wird nach dem Wort ‚EZB‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. r) In Artikel 43 Absätze 2, 6 und 7 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder, für vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. s) In Artikel 43 Absatz 4 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. t) In Artikel 43 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass ein vermögenswertereferenzierter Token die in Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Absatz 2 erfüllt, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des vermögenswertereferenzierten Token als signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates. Die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 6 gebührend Rechnung.‘ u) Artikel 43 Absatz 8 wird wie folgt angepasst: i) In Unterabsatz 1 wird nach dem Wort ‚EBA‘ der Wortlaut ‚oder, für signifikante vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Folgende Unterabsätze werden angefügt: ‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass gewisse vermögenswertereferenzierte Token die in Absatz 1 festgelegten Kriterien gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllen, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen Entwurf eines Beschlusses, die vermögenswertereferenzierte Token nicht länger als signifikant einzustufen, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates. Die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 9 gebührend Rechnung.‘ v) In Artikel 43 Absätze 9 und 10 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder, für vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. w) In Artikel 44 Absatz 1 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. x) In Artikel 44 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze eingefügt: ‚Für die EFTA-Staaten erstellt die EBA innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Übermittlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des potenziellen Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der vermögenswertereferenzierte Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token, der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Zentralbank des EFTA-Staates, in dem der antragstellende Emittent niedergelassen ist, sowie in den in Artikel 43 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fällen der EZB oder der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates. Die für die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde; die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 3 gebührend Rechnung.‘ y) In Artikel 44 Absatz 3 wird nach dem Wort ‚EBA‘ der Wortlaut ‚oder, für vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. z) In Artikel 44 Absatz 4 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder, für signifikante vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. za) In Artikel 45 Absatz 4 wird nach dem Wort ‚EBA‘ der Wortlaut ‚oder, für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zb) In Artikel 56 Absätze 1, 5 und 6 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder, für E-Geld-Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zc) In Artikel 56 Absatz 3 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zd) In Artikel 56 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass ein E-Geld-Token die in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfüllt, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des E-Geld-Token als signifikanten E-Geld-Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates. Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung dieses Entwurfs des Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 5 gebührend Rechnung.‘ ze) In Artikel 56 Absatz 7 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zf) Artikel 56 Absatz 8 wird wie folgt angepasst: i) In Unterabsatz 1 wird nach dem Wort ‚EBA‘ der Wortlaut ‚oder, für signifikante E-Geld-Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Folgende Unterabsätze werden angefügt: ‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass gewisse E-Geld-Token die in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger erfüllen, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses, den E-Geld-Token nicht länger als signifikant einzustufen, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieser E-Geld-Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fällen der EZB oder der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates. Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 9 gebührend Rechnung.‘ zg) In Artikel 56 Absätze 9 und 10 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder, für E-Geld-Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zh) Artikel 57 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Für die EFTA-Staaten erstellt die EBA innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der E-Geld-Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses E-Geld-Token, der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates. Die für die Emittenten dieser E-Geld-Token zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde; die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 3 gebührend Rechnung.‘ iii) In Absatz 3 wird nach dem Wort ‚EBA‘ der Wortlaut ‚oder, für E-Geld-Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iv) In Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚der EBA‘ der Wortlaut ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. v) In Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚auf die EBA‘ der Wortlaut ‚oder, im Falle von Emittenten signifikanter E-Geld-Token, auf die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. vi) In Absatz 5 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zi) In Artikel 59 Absatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung: ‚Sie müssen ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung im EWR haben, und mindestens einer der Geschäftsführer muss im EWR oder in der Schweiz ansässig sein.‘ zj) In Artikel 73 Absatz 1 werden die Wörter ‚Datenschutzstandards der Union‘ durch die Wörter ‚Datenschutzstandards gemäß dem EWR-Abkommen‘ ersetzt. zk) Artikel 95 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚EBA und ESMA‘ der Wortlaut ‚und, wenn eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates beteiligt ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 5 wird nach den Wörtern ‚ESMA‘ und ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder – im Falle von Überprüfungen oder Untersuchungen in einem EFTA-Staat – die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zl) In Artikel 100 werden die Worte ‚Gesetzgebungsakten der Union oder nationalem Recht‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens oder nationaler Gesetzgebungsakte‘ ersetzt. zm) In den Artikeln 103, 104 und 105 werden die Wörter ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt. zn) In Artikel 103 Absätze 1 bis 7 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zo) In Artikel 104 Absätze 1 bis 7 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zp) Artikel 110 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 4 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls auf Initiative der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 5 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zq) Artikel 111 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden die Wörter ‚30. Juni 2024‘ durch die Wörter ‚30. Juni 2025‘ ersetzt. ii) In Absatz 3 werden die Wörter ‚dem geltenden Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚den geltenden Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt. zr) Artikel 117 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Wort ‚EBA‘ der Wortlaut ‚oder, für signifikante vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, von der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 Unterabsat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.