Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/380 des Rates vom 18. Februar 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0380. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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z 2 sowie in den Absätzen 3, 4 und 5 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zs) Artikel 119 Absatz 2 wird wie folgt angepasst: i) Folgender Buchstabe wird angefügt: ‚n) die EFTA-Überwachungsbehörde.‘ ii) Der folgende Unterabsatz wird angefügt: ‚Die Beteiligung der EFTA-Überwachungsbehörde an den Kollegien erfolgt in Fällen, die Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines signifikanten E-Geld-Tokens betreffen, die außerhalb der EFTA-Staaten ansässig sind, auf freiwilliger Basis.‘ zt) In Artikel 120 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zu) In Artikel 121 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zv) Artikel 122 wird wie folgt angepasst: i) Nach dem Wort ‚EBA‘ wird die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Buchstabe g folgende Fassung: ‚den Hinweis auf das Recht nach Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘ zw) Artikel 123 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle eines Emittenten, der Gegenstand einer Untersuchung ist und in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der EBA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘ iii) In den Absätzen 2, 3, 4, 5, 6 und in Absatz 7 erster Satz wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚EBA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) Absatz 3 Satz 2 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: ‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 132 vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘ v) In Absatz 7 Satz 2 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten ‚Akten der EBA‘ durch ‚Akten der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. vi) Absatz 7 Satz 3 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: ‚Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘ zx) Artikel 124 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder, im Falle von Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘ iii) In den Absätzen 2 bis 10 und in Absatz 11 Satz 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚EBA‘ durch die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortes ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der EBA an den Prüfungen vor Ort zu beteiligen.‘ v) Absatz 5 Satz 2 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: ‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 132 festgelegten Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘ vi) In Absatz 11 Satz 2 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten ‚Akten der EBA‘ durch ‚Akten der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. vii) Absatz 11 Satz 3 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: ‚Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘ zy) Artikel 125 wird wie folgt angepasst: i) Nach den Wörtern ‚der EBA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zz) In Artikel 128 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zza) Artikel 129 wird wie folgt angepasst: i) Nach der ersten Erwähnung des Wortes ‚EBA‘ werden die Wörter ‚,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Nach der zweiten Erwähnung des Wortes ‚EBA‘ werden die Wörter ‚,der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) Nach der dritten Erwähnung des Wortes ‚EBA‘ werden die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und bei der vierten Erwähnung ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zzb) Artikel 130 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle eines Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle eines Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚EBA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) In den Absätzen 4 und 5 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. v) Dem Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem für den Verstoß verantwortlichen und in einem EFTA-Staat niedergelassenen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens oder des signifikanten E-Geld-Tokens unverzüglich jede gemäß den Absätzen 1 und 2 ergriffene Maßnahme mit und setzt die betroffenen zuständigen Behörden, die EBA und die Kommission über diese Maßnahme in Kenntnis. Die EBA und die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlichen jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Annahme des Beschlusses auf ihrer Website, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.‘ vi) Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die in Absatz 6 genannte Veröffentlichung der Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde durch die EBA und die EFTA-Überwachungsbehörde umfasst die folgenden Hinweise: a) Den Hinweis, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, den Beschluss vor dem EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen; b) gegebenenfalls den Hinweis, dass Überprüfung angefordert wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat; c) den Hinweis, dass der EFTA-Gerichtshof die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auszusetzen.‘ zzc) Artikel 131 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle eines Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines signifikanten E-Geld-Token mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 werden nach der ersten Erwähnung des Wortes ‚EBA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 2 werden nach der zweiten Erwähnung des Wortes ‚EBA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zzd) Artikel 132 wird wie folgt angepasst: i) Nach dem Wort ‚EBA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Nach den Wörtern ‚Beschlusses der EBA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zze) Artikel 133 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚EBA‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder.‘ iii) Dem Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Beschließt die EFTA-Überwachungsbehörde, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staates darüber und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.‘ zzf) Artikel 134 wird wie folgt angepasst: i) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Bestehen im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EBA nach Artikel 117 eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass einer der in den Anhängen V oder VI aufgeführten Verstöße vorliegt oder vorliegen wird, benennt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der EBA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der betreffenden Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA wahr.‘ ii) In den Absätzen 4, 5 und 7 wird für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) ‚In den Absätzen 7 und 9 werden nach den Wörtern ‚der EBA‘ die Wörter ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.‘ iv) In Absatz 8 erhält der Wortlaut nach den Wörtern ‚Artikel 135‘ folgende Fassung: ‚erfolgten Anhörung dieser Personen, entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde darüber, ob der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der Emittent des signifikanten E-Geld-Token, der Gegenstand der Untersuchung ist, einen der in den Anhängen V oder VI aufgeführten Verstöße begangen hat; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 130 oder verhängt eine Geldbuße nach Artikel 131. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der EBA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘ v) In Absatz 11 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚EBA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. zzg) In Artikel 135 werden folgende Änderungen vorgenommen: i) Dem Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Vor der Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Artikeln 130, 131 oder 132 gibt die EBA den Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die EBA stützt ihre Entwürfe nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand der betreffenden Untersuchung sind, äußern konnten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse nach Artikel 130, 131 oder 132 nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.‘ ii) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 gelten nicht, wenn dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um erheblichen und unmittelbar drohenden Schaden für die Finanzstabilität oder die Inhaber von Kryptowerten, insbesondere Kleinanleger, abzuwenden. In einem solchen Fall kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Interimsbeschluss fassen, und die betroffenen Personen erhalten die Gelegenheit, so bald wie möglich nach Erlass des Beschlusses angehört zu werden.‘ iii) In Absatz 3 werden die Wörter ‚Akten der EBA‘ durch die Wörter ‚Akten der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) In Absatz 3 werden die Wörter ‚interne vorbereitende Unterlagen der EBA‘ durch die Wörter ‚interne vorbereitende Unterlagen der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. zzh) In Artikel 137 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token mit Sitz in einem EFTA-Staat Gebühren auf derselben Grundlage wie die Gebühren, die anderen Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token gemäß dieser Verordnung und dem in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt der Kommission in Rechnung gestellt werden. Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die EBA weitergeleitet.‘ zzi) Artikel 138 wird wie folgt angepasst: i) Nach dem Wort ‚EBA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Folgender Absatz wird angefügt: ‚(5)   Vor einer Delegation von Aufgaben konsultieren die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA einander.‘ zzj) Artikel 149 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚Union‘ der Wortlaut ‚oder an einem nach nationalem Recht festgelegten Datum, spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. [Nr./JJJJ] vom [Monat/Jahr] (dieser Beschluss)‘ hinzugefügt. ii) In Absatz 2 werden die Wörter ‚30. Dezember 2024‘ durch den Wortlaut ‚dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. [Nr./JJJJ] vom [Monat/Jahr] (dieser Beschluss) oder einem nach nationalem Recht festgelegten Datum, spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. [Nr./JJJJ] vom [Monat/Jahr] (dieser Beschluss)‘ ersetzt. iii) Die Absätze 3 und 4 finden für die EFTA-Staaten keine Anwendung. zzk) In Anhang V Nummer 76 und Anhang VI Nummer 35 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“ 2. In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 14 (Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), 31g (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) der folgende Gedankenstrich angefügt: „— 32023 R 1114: Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), berichtigt in ABl. L 2024/90275, 2.5.2024.“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1114, berichtigt in ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am vierzehnten Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. (*1) Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident/Die Präsidentin Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/380/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.