Europäische Union

2000/223/EG: Beschluß des Rates vom 13. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken

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Avis juridique important | 32000D0223 2000/223/EG: Beschluß des Rates vom 13. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken Amtsblatt Nr. L 071 vom 18/03/2000 S. 0024 - 0024 BESCHLUSS DES RATES vom 13. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (2000/223/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (nachstehend "EZB" genannt) vom 21. Februar 2000, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentralbanken werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft. (2) Der EZB-Rat hat dem Rat empfohlen, die Ersetzung eines der vom Rat mit dem Beschluß 1999/70/EG(1) anerkannten externen Rechnungsprüfer für die Deutsche Bundesbank beginnend mit dem Geschäftsjahr 2000 zu genehmigen. (3) Der Empfehlung des EZB-Rates sollte entsprochen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung: "(2) KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG und Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG werden als die externen Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank für die Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2000 anerkannt." Artikel 2 Dieser Beschluß wird der EZB mitgeteilt. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 13. März 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. PINA MOURA (1) ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.