Europäische Union

2011/97/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. September 2005 — Staatliche Beihilfe C 11/04 (ex NN 4/03) — Olympic Airways — Umstrukturierung und Privatisierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2706) Text von Bedeutung für den EWR

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18.2.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 45/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. September 2005 Staatliche Beihilfe C 11/04 (ex NN 4/03) — Olympic Airways — Umstrukturierung und Privatisierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2706) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/97/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) In einem Schreiben vom 3. März 2003 (TREN A/26534, 25. Juli 2003) wies Griechenland auf seine Entschlossenheit hin, die staatliche Fluggesellschaft Olympic Airways zu privatisieren, und legte dar, welche Schritte dahingehend bereits unternommen worden waren. (2) In Ermangelung einer förmlichen Anmeldung erließ die Kommission am 8. September 2003 eine Entscheidung zur Anordnung einer Auskunftserteilung (K(2003) 3266), die Griechenland am 9. September 2003 bekanntgegeben wurde. Darin wurde Griechenland aufgefordert, alle Informationen zu übermitteln, die die Kommission benötigte, um prüfen zu können, ob die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Privatisierung von Olympic Airways mit Artikel 87 EG-Vertrag vereinbar waren. (3) Am selben Tag bestand die Kommission in einem Schreiben (TREN D/15287) an Griechenland auf der Anmeldung des (am 9. September 2003 erlassenen) Gesetzes zur Privatisierung von Olympic Airways. In einem Schreiben vom 17. September 2003 (TREN A/30881) erklärte Griechenland, dass es diese Informationen zu gegebener Zeit zu übermitteln beabsichtigte. (4) Am 25. September 2003 ging bei der Kommission eine förmliche Beschwerde (TREN A/30589) eines Wettbewerbers, Aegean Airlines, über die Privatisierung von Olympic Airways ein. (5) Das Privatisierungsgesetz und die Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung wurden der Kommission mit Schreiben vom 29. September 2003 (TREN A/30866) übermittelt. Bestimmte Informationen fehlten jedoch, was die Kommission Griechenland mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 (TREN D/17821) mitteilte, das am 4. Dezember 2003 in Kopie auch an die Ständige Vertretung Griechenlands gefaxt wurde. (6) Am 12. Dezember 2003 wurde ein neues Unternehmen namens Olympic Airways gegründet, bevor die Kommission ihre Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Privatisierung von Olympic Airways mit Artikel 87 EG-Vertrag abgeschlossen hatte. Daraufhin wurde das Verfahren im Zusammenhang mit der von der Kommission am 8. September 2003 erteilten Anordnung zur Auskunftserteilung unter der Nummer NN 4/03 in das Beihilfenregister eingetragen. (7) Am 15. Dezember 2003 (TREN D/22742) wiederholte die Kommission ihr Auskunftsverlangen zur Privatisierung und mit Schreiben vom 18. und 19. Dezember 2003 (TREN A/38288 bzw. TREN A/38258) übermittelte Griechenland die verlangten Auskünfte. (8) Am 15. Januar 2004 wurde Griechenland ein weiteres Auskunftsverlangen gesandt (TREN D/160), das Griechenland mit zwei Schreiben vom 16. Januar 2004 beantwortete (TREN A/11076 und A/11077). (9) Am 16. Januar 2004 sandte die Kommission Griechenland ein Schreiben betreffend den internationalen Flughafen Athen (Athens International Airport, nachstehend „AIA“ genannt) und dessen konkrete Beziehungen zu Olympic Airways/Airlines. Griechenland antwortete mit Schreiben vom 23. Februar 2004. Am 15. Juni 2004 wurde Griechenland ein weiteres diesbezügliches Auskunftsverlangen übermittelt, das am 4. August 2004 beantwortet wurde. (10) Mit Entscheidung vom 16. März 2004, die der Hellenischen Republik mit Schreiben vom 16. März 2004 (SG(2002) D/228848) bekanntgegeben wurde, eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Das Verfahren wurde unter der Nummer C 11/04 registriert. (11) Die Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Die Griechenland übermittelte der Kommission seine Stellungnahme mit Schreiben vom 11. Juni 2004. (12) Innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens vorgesehenen Frist erhielt die Kommission zwei Stellungnahmen von Beteiligten. Diese wurden an Griechenland weitergeleitet und Griechenland übermittelte seine Anmerkungen dazu am 3. November 2004. (13) Am 11. Oktober 2004 unterrichtete die Kommission Griechenland schriftlich von ihrer Absicht, eine Aussetzungsanordnung zu erlassen, wenn sie nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Schreibens schlüssige Beweise dafür erhielte, dass Griechenland nicht länger Beihilfezahlungen an die Begünstigten leiste. Griechenland wurde ferner aufgefordert, in dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. Griechenland beantwortete das Aufforderungsschreiben am 28. Oktober 2004. Darin vertrat Griechenland die Auffassung, dass eine Aussetzungsanordnung in diesem Stadium seine intensiven Bemühungen um eine Lösung ernsthaft gefährden würde und unverhältnismäßig und ungerechtfertigt sei. (14) Seit der Übermittlung der Stellungnahme unterrichteten die Vertreter Griechenlands die Kommissionsdienststellen in regelmäßigen Abständen über die Entwicklungen (auf Treffen am 17. Dezember 2004, 19. Dezember 2004, 3. Februar 2005, 7. Februar 2005 und 28. April 2005 und mit Schreiben vom 22. Februar 2005 und 19. April 2005) und die laufende Umstrukturierung und Privatisierung von Olympic Airlines und Olympic Airways Services. (15) Sie übermittelten den Kommissionsdienststellen auch Informationen über das — Gesetz 3259/2004, mit dem Olympic Airways vorübergehende Immunität vor Durchsetzungsmaßnahmen von Gläubigern verliehen wurde (per E-Mail vom 22. Dezember 2004), und das — Gesetz 3282/2004, durch das der Staat anstelle von Olympic Airways dessen Verpflichtungen gegenüber Finanzinstituten im Zusammenhang mit den Finanzierungs- und Leasing-Vereinbarungen für die Airbusse A340-300 von Olympic Airways übernahm (E-Mails vom 22. Dezember 2004 und 4. April 2005). Diese zusätzlichen Informationen werden, soweit sie für den Sachverhalt relevant sind und zur Klärung der von der Kommission im Zuge der Verfahrenseröffnung gestellten Fragen beigetragen haben, in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt. 2.   SACHVERHALT 2.1.   VORANGEGANGENE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION ZU OLYMPIC AIRWAYS Die Entscheidung von 1994 (16) Am 7. Oktober 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/696/EG (nachstehend „Entscheidung von 1994“ genannt), nach der von Griechenland gewährte oder zu gewährende Beihilfen für Olympic Airways für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden, sofern Griechenland bestimmte in der Entscheidung (3) genannte Verpflichtungen erfüllte. Die Entscheidung von 1998 (17) Mehrere der an die Entscheidung von 1994 geknüpften Bedingungen wurden nicht erfüllt, so dass die Kommission am 30. April 1996 beschloss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wiederzueröffnen und ein Prüfverfahren wegen neuer, nicht angemeldeter Beihilfen, von denen sie Kenntnis erlangt hatte, einzuleiten (4). (18) Am 14. August 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/332/EG (nachstehend „Entscheidung von 1998“ genannt), nach der von Griechenland gewährte oder zu gewährende Beihilfen für Olympic Airways im Kontext eines Umstrukturierungsplans für den Zeitraum 1998-2002 für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden (5). Wiederum waren Bedingungen an die Genehmigung geknüpft. Die Entscheidung von 2000 (19) Im Juli 2000 setzte Griechenland die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, die verbleibende genehmigte Beihilfe für mehrere Darlehensbürgschaften zum Zwecke des Erwerbs neuer Flugzeuge und für Investitionen zur Umsiedlung von Olympic Airways an den internationalen Flughafen von Athen in Spata, für die die Aufträge bis Ende 2000 vergeben werden sollten, zu verwenden. Mit Schreiben vom 10. November 2000 (SG(2000) D/108307) teilte die Kommission Griechenland ihre Entscheidung mit, die Entscheidung von 1998 im Hinblick auf die Beihilfemaßnahme für Darlehensbürgschaften zu ändern. Die Entscheidung von 2002 (20) Am 6. März 2002 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Sie äußerte Bedenken bezüglich einer möglicherweise missbräuchlichen Verwendung der mit den Entscheidungen von 1994 und 1998 genehmigten Beihilfen, der Nichtdurchführung des Umstrukturierungsplans des Unternehmens und etwaiger neuer rechtswidrig gewährter Beihilfen. (21) Mit Schreiben vom 9. August 2002 übermittelte die Kommission Griechenland eine weitere Anordnung zur Erteilung der bereits angeforderten Auskünfte. Insbesondere wurde Griechenland zur Vorlage von Büchern und Daten über die Zahlung von Betriebskosten durch den Staat aufgefordert. Die Antworten Griechenlands waren jedoch unzureichend. (22) Am 11. Dezember 2002 erließ die Kommission eine abschließende Negativentscheidung (Entscheidung 2003/372/EG, nachstehend „Entscheidung von 2002“ genannt) (6) zu den Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways. Darin hatte die Kommission festgestellt, dass die zuvor von Griechenland gewährten und von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilfen nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar waren, weil die an die Genehmigung geknüpften Bedingungen nicht erfüllt und insbesondere der Umstrukturierungsplan nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Außerdem hatte die Kommission festgestellt, dass Olympic Airways neue Beihilfen erhalten hatte, die rechtswidrig gewährt worden waren und nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar waren, weil Griechenland die Nichtzahlung oder Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen, von Mehrwertsteuer auf Treibstoffe und Ersatzteile, von Mietzahlungen für Flughäfen, von Flughafengebühren und der der sogenannten Spatosimo-Steuer (einer von Passagieren beim Abflug von griechischen Flughäfen erhobenen Abgabe) toleriert hatte. (23) Nach dieser Entscheidung musste Griechenland — im Einklang mit den geltenden griechischen Rechtsvorschriften, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglichten — unverzüglich alle notwendigen Schritte ergreifen, um die in Artikel 1 jener Entscheidung genannte staatliche Beihilfe in Höhe von 14 Mrd. GRD (41 Mio. EUR) und die in Artikel 2 jener Entscheidung genannten neuen Beihilfen zurückzufordern. Die zurückzufordernde Beihilfe musste Zinsen von dem Zeitpunkt an umfassen, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestanden hatte, bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe. (24) Ferner wurde angeordnet, dass Griechenland die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Maßnahmen informierte, die ergriffen worden waren, um ihr nachzukommen. Die Entscheidung wurde Griechenland mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 bekanntgegeben (SG(02) D/233148); sie wurde am 28. Mai 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (25) Am 11. Februar 2003 teilte die griechische Regierung in Reaktion auf die Entscheidung von 2002 mit, ihr sei von unabhängiger Seite dargelegt worden, dass Olympic Airways keine bevorzugte Behandlung genossen habe, und die griechische Regierung komme aus diesem Grund der Entscheidung über die Rückforderung des von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Betrages nicht nach. Entwicklungen nach der Entscheidung von 2002 (26) Am 24. Februar 2003 legten Olympic Airways vor dem Gericht erster Instanz Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Kommission ein (Rechtssache T-68/03). Griechenland schloss sich weder an noch legte es selbst beim Europäischen Gerichtshof Berufung gegen die Entscheidung der Kommission ein. (27) Die Kommission teilte der griechischen Regierung am 6. März 2003 mit, dass diese verpflichtet sei, der Entscheidung von 2002 nachzukommen. Am 26. Juni 2003 erklärte die griechische Regierung in ihrer Antwort darauf, dass sie die rechtliche Wirkung der Entscheidung von 2002 und des Verfahrens der Kommission zu deren Erlass prüfe. Sie versicherte der Kommission, dass sie vorhabe, die Rückforderung zu vollstrecken. Das tat sie nicht, und sie übermittelte der Kommission auch keinen Zeitplan für die Rückforderung. Dementsprechend musste die Kommission am 3. Oktober 2003 vor dem Europäischen Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtbefolgung der Entscheidung anstrengen (Rechtssache C-415/03). (28) Am 12. Mai 2005 erging ein Urteil des Gerichtshofes in dieser Sache (7), in dem der Kommission recht gegeben wurde. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) urteilte, dass Griechenland gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe, weil es nicht alle Maßnahmen, die zur Rückzahlung der als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfen — mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge — erforderlich gewesen seien, innerhalb der gesetzten Frist ergriffen habe. (29) Am 23. Mai 2005 übermittelte die Kommission Griechenland ein Schreiben betreffend die Maßnahmen, die Griechenland zu ergreifen hatte, um dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen. (30) Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 bekräftigte Griechenland in seinem Antwortschreiben seine Bereitschaft, in dieser Angelegenheit uneingeschränkt mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Die Antwort wird nachstehend in Bezug auf die Aspekte zusammengefasst, die Gegenstand der Verfahrenseröffnung waren. (31) Bislang ist die Rückforderung der in der Entscheidung von 2002 als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfen noch nicht vollstreckt worden. Die Kommission kann wegen Nichtumsetzung dieses Urteils ein Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag anstrengen. (32) Diese Entscheidung betrifft jedoch nur die von Griechenland zugunsten von Olympic Airways oder ihren Rechtsnachfolgern nach Erlass der Entscheidung von 2002 getroffenen Beschlüsse und Maßnahmen. 3.   DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS Die Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, hatte verschiedene Gründe: 3.1.   DAS ANHALTENDE VERSÄUMNIS DES UNTERNEHMENS, STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE ZU ZAHLEN (33) Olympic Airways macht seit 2002 Verluste. Die Ertragskennzahl des Unternehmens ist weiterhin negativ. Mit seinem Kerngeschäft erwirtschaftet es keine Einkünfte, sondern verringert den Wert des Unternehmens von Jahr zu Jahr. Deshalb ist es schwer, wenn nicht gar unmöglich zu glauben, dass es seine Tätigkeit nicht nur aufgrund der Nichtzahlung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat hat fortsetzen können. Nach der Entscheidung von 2002 kommt das Versäumnis, Steuern beizutreiben, dem Erhalt rechtswidriger Beihilfen gleich. (34) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Staat de facto oder sogar de jure der Hauptgläubiger von OA war und dass das Unternehmen seine Tätigkeit ohne die anhaltende staatliche Unterstützung bereits seit langem eingestellt hätte. 3.2.   DIE UMSTRUKTURIERUNG DES UNTERNEHMENS (35) Die Kommission hatte zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Kenntnis von dem Gesetz 3185/2003, das die Ausgliederung der Flugbetriebsparten der verschiedenen zur ehemaligen Olympic Airways Group gehörenden Unternehmen, Olympic Aviation und Macedonian Airlines, und deren Zusammenlegung zu einer einzigen Wirtschaftseinheit (der früheren Macedonian Airlines) vorsah, die in Olympic Airlines umbenannt wurde. Die Nicht-Flugbetriebsparten sollten bei Olympic Airways verbleiben, die in Olympic Air Services umbenannt wurde. Das Gesetz 3185/2003 sah für die Sparten Bodenabfertigung sowie Instandhaltung und Technik die gleiche Möglichkeit vor, die bisher aber noch nicht umgesetzt worden ist. (36) Bei der Verfahrenseröffnung vertrat die Kommission den Standpunkt, dass Griechenland, da es die Olympic Airways Group nicht als Ganzes privatisiert hatte, beschlossen hatte, diese in separate Einheiten aufzugliedern, um deren Attraktivität für potenzielle Investoren zu steigern und sie von der Haftung für die Schulden von Olympic Airways zu befreien. (37) Tatsächlich dürften nach der Umstrukturierung der Olympic Airways Group seit Dezember 2003 sämtliche Flugbetriebstätigkeiten auf das neue Olympic Airlines vereint worden sein, und alle anderen Tätigkeiten — im Wesentlichen Bodenabfertigung sowie Instandhaltung und Technik — verblieben bei dem ursprünglichen, nun in Olympic Air Services umbenannten Unternehmen. Olympic Air Services hält auch weiterhin eine Reihe von Mehrheitsbeteiligungen an anderen Luftfahrtunternehmen in Griechenland, die u. a. in den Bereichen Catering, IT und Flugzeugbetankung tätig sind. (38) Nach dem Privatisierungsgesetz ist die Übertragung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und anderen Berechtigungen auf das neue Unternehmen von jeglichen Steuern, Abgaben und Gebühren gegenüber dem Staat, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und anderen öffentlichen Stellen befreit. Solche Übertragungen sind auch von allen Belastungen und Forderungen dritter — natürlicher oder juristischer — Personen freigestellt, mit Ausnahme der in der Übertragungsbilanz ausdrücklich genannten Verpflichtungen. Ferner ist in Artikel 27 des Gesetzes 3185/2003 vorgesehen, dass das neue Unternehmen von der Anwendung der Artikel 479 und 939 des Zivilgesetzbuches (8) und der Artikel 537 ff. des Handelsgesetzbuches hinsichtlich der bei Olympic Airways vor der Abspaltung des Flugbetriebs aufgelaufenen Schulden ausgenommen ist. Aufgrund dieser Maßnahme können Gläubiger also nur auf Olympic Airlines übertragene Schulden geltend machen, ansonsten können sie gegenüber dem neuen Unternehmen bezüglich der bei Olympic Airways verbliebenen Schulden aber keine Ansprüche erheben. Am 15. Oktober 2004 wurde in Griechenland das Gesetz 3259/2004 verabschiedet, mit dem Olympic Airways vorübergehende Immunität vor Durchsetzungsmaßnahmen von Gläubigern verliehen wurde. (39) In Anwendung des Gesetzes 3185/2003 beauftragte Griechenland den Gutachter Deloitte & Touche mit der Ermittlung des Wertes der Flugbetriebssparten der Olympic Airways Group. Die Gutachter wurden ferner mit der Ausarbeitung eines Umstrukturierungsplans und eines Berichts über die Lage von Olympic Airways und Olympic Aviation beauftragt, damit festgestellt werden konnte, wie viele und welche Mitarbeiter NOA zugeteilt werden sollten. Deloitte & Touche gaben an, keine Rechnungsprüfung vorgenommen zu haben und ausschließlich auf der Grundlage von Informationen zu arbeiten, die vom Olympic-Airways- und Olympic-Aviation-Management zur Verfügung gestellt wurden. Außerdem berücksichtigten Deloitte & Touche bei ihrer Evaluierung die Flugzeuge im Eigentum von Olympic Airways und Olympic Aviation nicht; deren Wert wurde von einem anderen externen Gutachter, Airclaims Ltd., mit einem Marktpreis von 120 Mio. EUR beziffert. (40) Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen wurden ohne öffentliche Ausschreibung von Olympic Aviation auf Olympic Airlines übertragen. Ferner scheint es, dass Olympic Aviation den gegenüber AIA geschuldeten Betrag von 10 Mio. EUR durch die Erträge aus diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen besichert hatte und dass dieses Darlehen bei Olympic Aviation verblieb, obwohl diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Olympic Airlines wahrzunehmen waren. (41) Der Präsidialerlass 178/2002, mit dem die Richtlinie 98/50/EG des Rates (9) in griechisches Recht umgesetzt wurde, sieht vor, dass bei einer Übertragung eines Unternehmensbereichs von einem Unternehmen zu einem anderen — ungeachtet der Methode — die in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter mit demselben Status und denselben Rechten von dem neuen Unternehmen übernommen werden. Griechenland beabsichtigte jedoch, den Status der Beschäftigten zu ändern. Damit dies geschehen konnte, musste jedoch ein Verhandlungsverfahren gemäß dem Präsidialerlass 178/2002 durchgeführt werden. (42) Für das Personal von Olympic Airways galten zum Zeitpunkt der Abspaltung fast 300 Einzelgesetze, Tarifvereinbarungen oder andere Bestimmungen. Griechenland erachtete es daher als wichtig, den Rechtsrahmen zu ändern und die Tarifvereinbarungen neu auszuhandeln, insbesondere weil der Konzern im Juni 2003 6 171 Mitarbeiter beschäftigte (rund 1 850 Mitarbeiter wechselten zu Olympic Airways) und die Personalkosten Vergleich zum Durchschnitt von rund 22-26 % in der Branche 38 % der gesamten Einnahmen ausmachten. Deshalb waren in Artikel 27 des Gesetzes 3185/2003 eine Reihe von Änderungen vorgesehen. Das Gesetz 2190/1994, das das Einstellungsverfahren für Unternehmen im öffentlichen Sektor regelt, würde nicht für Olympic Airways gelten. Das Recht der Beschäftigten, die nach den geltenden Tarifvereinbarungen Anspruch auf Eintritt in den Ruhestand in den Jahren 2003 und 2004 hatten, wurde respektiert. (43) Im Gegensatz zu Olympic Airways, das seine Tätigkeit ausschließlich mit Schulden finanziert hatte, sollte Olympic Airlines seine eigenen Mittel verwenden. Olympic Airways nahm seine Tätigkeit mit nur geringen bzw. ohne Schulden auf, und dies war im Wesentlichen auf die Auswahl der auf die neue Einheit übertragenen Aktiva zurückzuführen. Was die Verbindlichkeiten betrifft, so erbte das neue Unternehmen bei Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit keine finanziellen Schulden von der Muttergesellschaft, die damals mit 207 Mio. EUR verschuldet war. (44) Nach geltendem griechischen Konkursrecht (Gesetz 2190/1920) verbleiben im Falle der Abspaltung eines Geschäftsbereichs, Sektors oder Dienstes und seiner Übernahme durch eine operative Gesellschaft die Aktien dieses Unternehmens bei dem ursprünglichen Unternehmen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Anteile an Olympic Airlines im Eigentum von Olympic Airways hätten verbleiben müssen. Allerdings sieht Artikel 27 des Gesetzes 3185/2003 vor, dass im Rahmen des Privatisierungsverfahrens alle Anteile der verschiedenen abgespaltenen Sparten von Olympic Airways an den griechischen Staat zurückgehen mussten. Zudem sollen alle Erlöse aus der anschließenden Veräußerung dieser Sparten zur Tilgung der Schulden und Verbindlichkeiten von Olympic Airways verwendet werden. Griechenland erläuterte, dass die finanziellen Aktiva durch dieses Verfahren dem Staat zu einem Wert übertragen werden, der nicht in Frage gestellt werden kann, da er im Rahmen einer Evaluierung durch Rechnungsprüfer ermittelt wurde. Außerdem geht Griechenland davon aus, dass diese Aktiva, wenn sie vom Staat veräußert werden, einen höheren Preis erzielen, als wenn ihm die Anteile nicht übertragen worden wären. 3.3.   DER „VORSCHUSS“ VON 130 312 450 EUR FÜR OLYMPIC AIRWAYS (45) Mit dem nach Artikel 27 des Gesetzes 3185/2003 herausgegebenen Ministerialerlass 2/71992/A0024 vom 22. Dezember 2003 richtete der griechische Staat bei der Bank von Griechenland das Sonderkonto „Griechischer Staat — Entstaatlichungskonto der Olympic Airways Group“ ein. Auf das Konto gehen alle Erlöse der im Rahmen des Privatisierungsverfahrens erfolgten Veräußerungen von Unternehmen der Olympic Airways Group, deren Anteile an Griechenland übertragen wurden (Olympic Airlines war das erste). Allerdings hatte die Regierung zur Deckung der erforderlichen konzerninternen Ausgaben bis zur Privatisierung der Konzernunternehmen auf dieses Konto einen Betrag eingezahlt, der als „Vorschuss“(prokatavoli) bzw. „Vorauszahlung“(propliromi) bezeichnet wurde. Dieser Vorschuss entspricht dem Nennwert des Aktienkapitals von Olympic Airlines (130 312 450 EUR). (46) Die Teile der Verbindlichkeiten von Olympic Airways, die nicht auf das neue Unternehm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.