Europäische Union

72/468/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/581 - Cementregeling voor Nederland - 1971) (Nur der deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31972D0468 72/468/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/581 - Cementregeling voor Nederland - 1971) (Nur der deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 303 vom 31/12/1972 S. 0007 - 0017 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/581 - Cementregeling voor Nederland - 1971) (Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (72/468/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), im Hinblick auf die am 31. Oktober 1962 auf Formblatt B gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission bewirkte Anmeldung des Noordwijks-Cement-Accoord und der auf seiner Grundlage gefassten Beschlüsse sowie der Statuten der Stichting Cement-Centrale voor Nederland, auf die zum 1. Oktober 1967 in Kraft gesetzten Änderungen der angemeldeten Beschlüsse sowie auf die mit Wirkung vom 1. Januar 1971 vorgenommenen Änderungen des gesamten Vertragswerks durch Abschluß der Cementregeling voor Nederland - 1971 (C.R.N. 1971), nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 27. April 1972 abgegebenen Stellungnahme und in Ergänzung nachstehender Gründe: I (1) Die Aktiengesellschaften niederländischen Rechts - Eerste Nederlandse Cement Industrie (ENCI) N.V., Herstellerin von Zement mit Sitz in Maastricht, Niederlande, - Cementfabriek IJmuiden (Cemij) N.V., Herstellerin von Zement mit Sitz in IJmuiden, Niederlande, die Aktiengesellschaften belgischen Rechts - La Cimenterie Belge "CIMBEL, S.A.", Interessenvereinigung und Organ der belgischen Zementhersteller mit Sitz in Brüssel, Belgien und die Aktiengesellschaft niederländischen Rechts - De Nederlandse Cement-Handelmaatschappij N.V. (N.C.H.), Verkaufskontor der am Export in das Beneluxgeblet interessierten deutschen Zementhersteller mit Sitz in Den Haag, Niederlande, hatten am 6. Juli 1956 in Den Haag einen als "Noordwijks-Cement-Accoord" (N.C.A.) bezeichneten, rückwirkend am 1. Januar 1955 in Kraft getretenen Vertrag geschlossen, dessen erklärtes Hauptziel es war, "die vollständige und regelmässige Versorgung des niederländischen Marktes mit Zement guter Qualität zu redlichen Preisen zu garantieren" (Einleitung Ziffer 1 N.C.A.). Die mit dem N.C.A. bis zur Unterzeichnung eines geänderten, am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen und den eigentlichen Gegenstand dieser Entscheidung bildenden neuen Vertragstextes (vgl. Nr. 13) verfolgten Bestrebungen einer privaten Regelung des Marktgeschehens reichen in ihren Ursprüngen weit über den Zeitpunkt seines Zustandekommens zurück. Der niederländische Markt war bis zum Jahre 1926 vollständig und ist auch heute noch zu einem Drittel seines Zementverbrauches auf Importe angewiesen. Die Versorgung dieses Marktes mit Zement ist seit Jahrzehnten Gegenstand von Absprachen zwischen Herstellern aus verschiedenen europäischen Staaten. Bereits in der ersten bekannten Vereinbarung aus dem Jahre 1904 haben belgische und deutsche Zementhersteller die Belieferung des niederländischen Marktes untereinander aufgeteilt. Eine entsprechende Vereinbarung wurde um die gleiche Zeit zwischen französischen und englischen Herstellern geschlossen. Nachdem die französischen Hersteller in einer französisch-belgischen Vereinbarung aus dem Jahre 1927 auf die Belieferung des niederländischen Marktes verzichtet hatten, kam es im Jahre 1928 zu einer Vereinbarung zwischen belgischen und deutschen Herstellern, deren Grundzuege noch in der heutigen Marktorganisation wiederzufinden sind. Vor allem durch das Auftreten niederländischer Hersteller im Jahre 1926 und 1929 wurde die bisherige Reglementierung in den Jahren nach 1928 eine Zeitlang gestört, bis 1938 auf der "Konferenz von Dublin" die Lieferanteile der Niederlande, Belgiens, Deutschlands, Frankreichs und Englands auf dem niederländischen Markt vertraglich festgelegt wurden. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. Die Kontrolle und Ausführung dieser neuen Vereinbarung wurde der am 19. Februar 1938 in Amsterdam errichteten "Stichting Cement - Centrale voor Nederland" (C.C.N.) übertragen. Die C.C.N. besteht noch heute. Bis zum 31. Dezember 1970 diente sie der Zementindustrie zur Durchführung von Kartellverträgen und -beschlüssen. Nach dem zweiten Weltkrieg kam es über die Zwischenstufen des "Vertrages von Paris" (1950) zwischen belgischen, deutschen und niederländischen Herstellern und der "Belgisch-Niederländischen Konvention" (1953) dann am 6. Juli 1956 zwischen ENCI, CEMIJ, CIMBEL und N.C.H. zum Abschluß des N.C.A. CIMBEL und die N.C.H. handelten dabei für die durch sie vertretenen belgischen bzw. deutschen Zementhersteller. Neben den beiden niederländischen Herstellern waren an dem Vertrag ursprünglich mehr als 20 belgische und 44 westdeutsche Unternehmen beteiligt. Die Gesamtzahl der beteiligten Hersteller beträgt heute infolge von Fusionen, Verkäufen, Liquidationen und Neugründungen 45. (2) Der N.C.A. sah - so, wie er bis zum 31. Dezember 1970 praktiziert worden ist - im wesentlichen folgendes vor: a) Die niederländischen, belgischen und deutschen Vertragspartner hatten die Belieferung des niederländischen Marktes untereinander aufgeteilt. Das jeweilige Lieferrecht wurde zugleich als Lieferpflicht verstanden (Artikel 4 N.C.A.). Es richtete sich nach dem niederländischen Zementverbrauch innerhalb eines Kalenderjahres und war so gestaltet, daß die prozentuale Quote der niederländischen Hersteller um so höher lag, je niedriger der Zementverbrauch in den Niederlanden war (62,5 % bei einem Jahresverbrauch von 2 000 000 Tonnen oder mehr, 73,33 % bei einem Jahresverbrauch von weniger als 1 500 000 Tonnen (Artikel 5 N.C.A.). Der auf die ausländischen Hersteller entfallende Anteil von etwa 35 % war unter den belgischen und westdeutschen Beteiligten im Verhältnis 57,5 zu 42,5 aufgeteilt (Artikel 9 N.C.A.). Die Vertragspartner waren verpflichtet, das ganze Jahr hindurch soweit wie möglich in Übereinstimmung mit ihren Lieferrechten zu bleiben. Wies die Entwicklung der Lieferungen im Laufe des Jahres für einen oder mehrere Vertragspartner einen wesentlichen Vorsprung auf, dann sollten die Parteien in loyaler Zusammenarbeit die für einen Ausgleich erforderlichen Maßnahmen treffen (Artikel 17 N.C.A.). Für gleichwohl entstehende Abweichungen vom Lieferrecht sollte am Ende jedes Kalenderjahres eine freundschaftliche Regelung gefunden werden. Wenn diese nicht gelang musste die Partei, die ihren Lieferanteil überschritten hatte, den im Rückstand befindlichen Parteien für die zuviel gelieferte Menge eine Vergütung in Höhe von 10 % des Durchschnittspreises zahlen. Bei Lieferüberschreitungen von mehr als 10 % erhöhte sich die Ausgleichszahlung auf 20 %. Solange die Lieferüberschreitungen 2 000 Tonnen nicht überschritten, war keine Ausgleichszahlung zu leisten. Die zuviel gelieferte Menge wurde in diesem Fall vom Lieferrecht des folgenden Jahres abgezogen und auf die Quote der sich im Rückstand befindenden Vertragspartner gutgeschrieben (Artikel 19 N.C.A.). b) Die Vertragspartner waren verpflichtet, auf dem niederländischen Markt einheitliche Preise und Verkaufsbedingungen anzuwenden. Die Festsetzung dieser Preise und Bedingungen sollte im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Führten die Beratungen hierüber nicht zur Übereinstimmung, so gab die Stimme der niederländischen Zementindustrie den Ausschlag (Artikel 20 N.C.A.). Die Vertragspartner hatten in Ausführung dieser Bestimmung eine Reihe von Beschlüssen gefasst, deren wesentlicher Inhalt unter Nummer 3, 5 bis 8 aufgeführt wird. c) Es war der niederländischen Zementindustrie untersagt, ohne schriftliche Zustimmung ihrer Vertragspartner in Belgien oder Westdeutschland eine Zementfabrik zu errichten, sich an der Errichtung einer derartigen Fabrik zu beteiligen oder eine solche Fabrik zu beliefern. Die belgischen und westdeutschen Vertragspartner hatten sich ihrerseits verpflichtet, in den Niederlanden keine Zementfabrik zu errichten bzw. sich an der Errichtung einer solchen Fabrik nicht zu beteiligen (Artikel 2 N.C.A.). d) Die Vertragspartner waren verpflichtet, ihren Verkaufsorganisationen die für die Beachtung des N.C.A. erforderlichen Instruktionen zu geben. Sie garantierten dafür, daß diese Organisationen keine Maßnahmen ergriffen, die die Einhaltung des N.C.A. beeinträchtigten (Artikel 3 N.C.A.). e) Mit der Veröffentlichung der nach Artikel 20 des N.C.A. beschlossenen einheitlichen Preise und Verkaufsbedingungen sowie der Kontrolle ihrer Einhaltung hatten die Vertragspartner den Verwaltungsrat der C.C.N. beauftragt. f) Soweit die niederländische Zementindustrie ihren Bedarf an Klinker nicht aus eigener Produktion decken konnte, hatte sie sich verpflichtet, Klinker nur bei ihren belgischen und westdeutschen Vertragspartnern zu beziehen. Diese waren verpflichtet, den Anforderungen der niederländischen Industrie bei rechtzeitigem Abruf zu genügen und ohne vorherige Zustimmung der niederländischen Industrie keinen Klinker an Dritte nach den Niederlanden zu liefern. Die Klinkerlieferungen an die niederländische Zementindustrie waren zwischen den belgischen und westdeutschen Vertragspartnern im Verhältnis 6 zu 4 aufgeteilt (Artikel 24 - 28 N.C.A.). (3) Die N.C.A.-Mitglieder hatten in Ausführung von Artikel 20 N.C.A. eine Reihe von Beschlüssen über einheitliche Preise und Verkaufsbedingungen gefasst. Im einzelnen handelt es sich um folgende Bedingungen: a) "Algemene voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland" ; diese Bedingungen lagen jedem Bezug bei den Vertragspartnern des N.C.A. bzw. bei den von ihnen in den Niederlanden errichteten Verkaufskontoren und den auf der C.C.N.-Liste aufgeführten Importeuren (Nummer 4) zugrunde. b) "Prijslijst en verdere voorwaarden" ; auch diese Liste wurde allen Bezuegen von N.C.A.-Zement zugrunde gelegt. c) "Aanvullende voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland aan handelaren" ; diese Bedingungen lagen neben den "Algemene voorwaarden" den Lieferungen an Händler zugrunde. Unter "Händler" im Sinne dieser Bedingungen wurden ursprünglich nur Mitglieder der "Vereeniging van Cementhandelaren" verstanden. Seit dem 1. Oktober 1967 wurden auch Dritte unter bestimmten Bedingungen von der C.C.N. als Händler anerkannt. d) "Aanvullende voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland aan betonmortelbedrijven" ; diese Bedingungen lagen neben den "Algemene voorwaarden" den Lieferungen an niederländische Betonmörtelbetriebe zugrunde. Als Betonmörtelbetriebe im Sinne der Bedingungen galten nur solche Betriebe, die von der Betonvereinigung in 's-Gravenhage anerkannt und in einer von der C.C.N. herausgegebenen Liste aufgeführt waren. e) "Aanvullende voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland aan fabrikanten van betonwaren en asbestcementprodukten" ; auch diese Bedingungen wurden bei Fabrikanten von Betonwaren und Asbestzementerzeugnissen nur neben den "Algemene voorwaarden" verwandt. Um von ihnen erfasst zu werden, war es bis zum 1. Januar 1964 erforderlich, auf einer von der C.C.N. veröffentlichten "Lijst van fabrikanten van betonwaren" zu stehen. Seit dem 1. Januar 1964 wurde jedoch als Fabrikant von Betonwaren und Asbestzementerzeugnissen jeder in den Niederlanden ansässige Betrieb angesehen, der sich mit der Fabrikation dieser Erzeugnisse befasste. f) "Aanvullende voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland aan aannemers" (Bauunternehmen). g) "Voorschriften voor de erkenning van cementsilobedrijven". Die anerkannten Zementsilobetriebe wurden ebenso wie die anerkannten Betonmörtelbetriebe in einer von der C.C.N. herausgegebenen Liste aufgeführt. (4) Die Zementlieferungen der N.C.A.-Mitglieder erfolgten zum Teil über eigene Verkaufskontore, zum Teil über niederländische Importeure. Die C.C.N. veröffentlichte im Auftrag der N.C.A.-Mitglieder eine Liste, die 12 solcher Lieferanten enthielt. Soweit es sich dabei um Verkaufskontore handelte, wurden diese von den ihnen jeweils angehörenden N.C.A.-Mitgliedern entsprechend der in Artikel 3 N.C.A. eingegangenen Verpflichtung (Nummer 2 d)) gebunden, nur solchen Zement zu verkaufen, der von den Beteiligten am N.C.A. hergestellt war ; sie waren verpflichtet, die Vorschriften über Preise und Verkaufsbedingungen genauestens einzuhalten. Auch die Importeure verkauften nur N.C.A.-Zement und hielten sich an die Preise und Verkaufsbedingungen. (5) Mit den erwähnten Beschlüssen wurden bis zum 30. September 1967 vor allem folgende Zwecke verfolgt: - der niederländische Markt wurde auf der Angebots- wie auf der Nachfrageseite gegen den Wettbewerb Dritter durch ein System gegenseitiger und kollektiver Ausschließlichkeitsbindungen abgeschlossen; - die quotenmässige Aufteilung des niederländischen Marktes zwischen den N.C.A.-Mitgliedern wurde durch Ausschaltung des Preis- und Konditionenwettbewerbs sowohl der Hersteller untereinander als auch auf der Handelsstufe abgesichert. Die Abschließung des niederländischen Marktes ergab sich nicht allein aus den Beschlüssen nach Artikel 20 N.C.A., sondern aus deren Zusammenwirken mit einer Reihe marktregelnder Maßnahmen des organisierten niederländischen Zementhandels. Diese Maßnahmen verstärkten gleichzeitig den Ausschluß des Preis- und Konditionenwettbewerbs auf der Handelsstufe. Die Maßnahmen des Handels ergaben sich einmal aus einem von der C.C.N. bzw. deren Rechtsvorgängerin, der "Commissie van Tösicht", mit der "Vereeniging van Cementhandelaren" (V.C.H.) im Jahre 1937 abgeschlossenen Vertrag (V.C.H.-Contract) sowie vor allem aus einer Reihe von Beschlüssen, die die Generalversammlung der V.C.H. erlassen hatte und an die jedes ihrer Mitglieder gebunden war. Auf der Seite der Hersteller wurde der niederländische Markt dadurch abgeschlossen, daß die rund 500 V.C.H.-Mitglieder Zement nur von den zwölf N.C.A.-Lieferanten beziehen durften. Diese Ausschließlichkeitsbindung ergab sich aus dem V.C.H.-Contract. Auch die etwa 350 in den Niederlanden ansässigen Fabrikanten von Betonwaren sowie die etwa 100 Betonmörtelbetriebe bezogen praktisch nur N.C.A.-Zement. Dies war u.a. die Folge der von den N.C.A.-Mitgliedern beschlossenen und von der C.C.N. veröffentlichten "Aanvullende voorwaarden" für Fabrikanten von Betonwaren und Betonmörtelbetriebe, nach denen diese Unternehmen bei Bezug von den zwölf Lieferanten oder von Mitgliedern der V.C.H. einen Gesamtumsatzrabatt zwischen 0,25 und 1,75 Gulden/t erhielten. Diese Regelung bestand seit dem 1. Januar 1964 ; davor hatten die N.C.A.-Mitglieder den Fabrikanten von Betonwaren und Betonmörtelbetrieben noch zusätzlich vertragliche Ausschließlichkeitsbindungen auferlegt. Der V.C.H.-Contract, dessen Vereinbarkeit mit Artikel 85 des EWG-Vertrags Gegenstand eines anderen Verfahrens war, ist zum 29. September 1967 beendigt worden. Damit ist die kollektive Ausschließlichkeitsbindung der V.C.H.-Mitglieder an die N.C.A.-Lieferanten weggefallen. Dem entspricht eine Reihe von Änderungen in den Beschlüssen der N.C.A.-Mitglieder, die zum 1. Oktober 1967 in Kraft getreten waren. Insgesamt gesehen bezweckten diese Beschlüsse jedoch auch weiterhin, - den Kreis der Unternehmen, die mit Zement beliefert oder denen besondere Rabatte gewährt wurden, geschlossen zu halten, - den Preis- und Konditionenwettbewerb der Hersteller untereinander völlig auszuschalten. (6) Die zwölf Lieferanten von N.C.A.-Zement belieferten auch nach dem 1. Oktober 1967 praktisch nur anerkannte Händler, anerkannte Betonmörtelbetriebe und Fabrikanten von Betonwaren. Dritte konnten von ihnen zwar ebenfalls Zement beziehen, erhielten Rabatte aber erst dann, wenn sie mindestens 5 000 Tonnen abnahmen und diese Menge für ein- und dasselbe Bauvorhaben verwendeten. Bis zum 30. September 1967 hatten die Beteiligten des N.C.A. den Kreis der für den Handel mit Zement in Betracht kommenden Unternehmen dadurch abgegrenzt, daß sie in den gemäß Artikel 20 N.C.A. beschlossenen "Algemene voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland" ein grundsätzliches Verbot aufstellten, durch das es dem Käufer von Zement untersagt wurde, Zement unvermengt oder in Verbindung mit anderen Stoffen weiterzuverkaufen. Von diesem Verbot wurden dann die Abnehmergruppen befreit, die wegen der ihrerseits eingegangenen Bindungen zum Handel mit Zement zugelassen werden sollten. a) Mitglieder der "Vereeniging van Cementhandelaren" in Amsterdam (V.C.H.) waren auf Grund der "Aanvullende voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland aan handelaren" von dem Weiterveräusserungsverbot insofern befreit, als es sich nicht um den Verkauf von unverpacktem Zement aus Vorrat handelt. Nur V.C.H.-Mitglieder erhielten auch die in den genannten Bedingungen enthaltenen Händlerrabatte. b) Zum Verkauf von Zement in unverpackter Form aus Vorrat waren nur die von der C.C.N. anerkannten und in einer besonderen Liste aufgeführten Zementsilobetriebe berechtigt. Diese Betriebe sind ihrerseits Mitglieder der V.C.H., unterlagen jedoch für ihre Zulassung zum Handel mit unverpacktem Zement noch zusätzlichen Voraussetzungen. c) Vom Verbot des Weiterverkaufs von Zement in der Form von Betonmörtel (nicht aber in anderer Weise) waren auf Grund der "Aanvullende voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland aan betonmortelbedrijven" schließlich eine Reihe von Betonmörtelbetrieben befreit, nämlich diejenigen, die von der Betonvereinigung in 's-Gravenhage anerkannt und in einer besonderen Liste der C.C.N. aufgeführt waren. d) Wurde ein Mitglied der V.C.H. von der Mitgliederliste dieser Vereinigung gestrichen, so durfte jeder Lieferant die weitere Lieferung von Zement an dieses Unternehmen und jeder Käufer die weitere Abnahme von Zement von diesem Unternehmen nach den von den N.C.A.-Mitgliedern beschlossenen Verkaufsbedingungen auch dann verweigern, wenn der Zement bereits fest verkauft war. Durch den V.C.H.-Contract und die von der V.C.H. herausgegebenen Vorschriften wurde dieses Lieferverweigerungsrecht zur Pflicht gemacht. Nach den "Aanvullende voorwaarden voor betonmortelbedrijven" war es diesen Betrieben untersagt, Betonmörtel an Unternehmen zu liefern, für die die C.C.N. oder die V.C.H. ein Belieferungsverbot erlassen hatte. (7) Bei der Neufassung der N.C.A.-Beschlüsse vom 1. Oktober 1967 wurden im wesentlichen folgende Änderungen eingeführt: a) "Lieferant" war dem Wortlaut nach nicht mehr nur das auf der Liste der Verkaufskontore und Importeure aufgeführte Unternehmen, sondern jeder, der unter Anwendung der neuen "Allgemeinen Bedingungen" Zement anbot, verkaufte oder lieferte. Praktisch wurde jedoch kein neuer Lieferant von den N.C.A.-Mitgliedern eingeschaltet. Die einzige Änderung bestand darin, daß die Abnehmer bei Streichung eines Lieferanten aus der auch weiterhin von der C.C.N. veröffentlichten Liste (wegen der Aufhebung des V.C.H.-Contracts) kein Abnahmeverweigerungsrecht mehr hatten. b) Das generelle Weiterverkaufsverbot, seine Durchbrechung und die Zugestehung von Händlerrabatten nur zugunsten von V.C.H.-Mitgliedern wurde aufgehoben. An die Stelle dieser Regelung trat eine Bestimmung, nach der die Lieferanten unter Gewährung von Händlerrabatten nur die von der C.C.N. anerkannten Händler belieferten. c) Die Mitglieder der - weiterbestehenden - V.C.H. erhielten automatisch den Status eines anerkannten Händlers unter Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichterfuellung der Anerkennungsbedingungen. d) Zum Zweck des Verkaufs von unverpacktem Zement aus Vorrat wurden auch weiterhin nur die von der C.C.N. anerkannten Zementsilobetriebe beliefert ; die Bedingungen für die Anerkennung galten unverändert fort. e) Zum Verkauf von Zement in Form von Betonmörtel wurden auch weiterhin nur die von der Betonvereinigung anerkannten Betonmörtelbetriebe beliefert. Auch hier galten die Anerkennungsbedingungen unverändert fort. f) Betonmörtelbetrieben, Betonwarenfabrikanten, Bauunternehmen und sonstigen Dritten wurde kein Weiterverkaufsverbot mehr auferlegt. Die Freiheit der Betonmörtelbetriebe zur Einschaltung Dritter in ihre Verkaufsbemühungen wurde nicht mehr eingeschränkt. Auch konnte die C.C.N. den Betonmörtelbetrieben keine Belieferungsverbote mehr auferlegen. (8) Die von den N.C.A.-Lieferanten bisher praktizierten einheitlichen Preise und Rabatte werden nachstehend unter Zugrundelegung der Preisliste der C.C.N. vom 1. Oktober 1967 dargestellt. Sämtliche Preise galten franco Bestimmungsort. Sie waren nach Zonen gestaffelt und nach Transportmitteln unterteilt (vgl. die nachstehende Übersicht). Für Portlandzement der Klasse A betrug der Basispreis bei Schiffslieferung und Abnahme von 100 Tonnen für verpackten Zement 53,75 hfl./t zuzueglich 6 hfl./t für Verpackung (Papiersäcke), für unverpackten Zement 54,75 hfl./t. Bei Eisenbahnlieferung und Abnahme von mindestens 20 Tonnen erhöhten sich diese Preise um 1,85 hfl./t, bei Lkw-Lieferungen und Abnahme von mindestens 20 Tonnen um 7,85 hfl./t. Für die Preiszonen 2 und 3 erhöhten sie sich um je 0,50 hfl./t. Bei Lkw-Lieferung im Umkreis von 80 km um Maastricht oder IJmuiden und von 25 km um Rozenburg sank die Erhöhung des Basispreises dagegen mit abnehmender Entfernung vom Zonenmittelpunkt von 7,85 hfl./t auf 2,95 hfl./t, d.h. innerhalb einer Spanne von 4,90 hfl./t. Für Hochofenzement der Klasse A ermässigten sich die Preise um 3, - hfl./t, für Zement der Klassen B und C erhöhten sie sich um 5, - bzw. 12,50 hfl./t. Mengenrabatte wurden bei Schiffslieferung und Einzelabnahme von mindestens 100 bis 400 Tonnen in Höhe von 0,25 bis 0,55 hfl./t gewährt. Dagegen wurden bei Schiffslieferung zwischen 15 und 20 Tonnen Zuschläge von 1, - oder 2, - hfl./t, bei Eisenbahnlieferung zwischen 10 und 20 Tonnen solche von 0,30 oder 1,30 hfl./t berechnet. Anerkannten Händlern wurde ein Rabatt von 1,85 hfl./t bei Lieferung an den Händler und von 3, - hfl/t bei vom Händler vermittelten Ab-Werk-Lieferungen an den Verbraucher (per Silo- oder Frachtwagen), im letzteren Fall zuzueglich eines weiteren Nachlasses von 0,9 % für niederländischen Zement, gewährt. Anerkannte Betonmörtelbetriebe und Betonwarenfabrikanten erhielten einen von 1 000 bis 20 000 Tonnen und mehr gestaffelten Gesamtumsatzrabatt zwischen 0,25 und 1,75 hfl./t. Aussenseiterbezuege wurden bei der Rabattberechnung mitgezählt. Bauunternehmen wurde ein Rabatt zwischen 0,75 und 1,50 hfl./t gewährt. Er richtete sich nach der Menge Zement, die für die Ausführung des Bauvorhabens benötigt wurde, und war von 5 000 bis 15 000 Tonnen und mehr gestaffelt. Die Staffelung nach Zonen und Unterteilung nach Transportmitteln lässt sich durch die folgende Übersicht verdeutlichen: >PIC FILE= "T0004507"> (9) Der weitere Sachvortrag der Anmelder und die Erörterung des N.C.A. mit Vertretern der niederländischen Regierung hatten ergeben, daß die niederländische Regierung zu Beginn jedes Zementjahres mit Vertretern der niederländischen, belgischen und westdeutschen Industrie ein Gentlemen's Agreement abschloß, in welchem sich die Industrievertreter bereit erklärten, die Versorg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.