Europäische Union

72/468/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/581 - Cementregeling voor Nederland - 1971) (Nur der deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich)

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ung des niederländischen Marktes vorbehaltlos zu einem bestimmten Preis zu garantieren. Nach Auffassung der Vertreter der niederländischen Regierung gehörten diese Preise mit zu den niedrigsten in Westeuropa. (10) Mit Schreiben vom 3. Januar 1966 hatte die Kommission den am N.C.A. beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 mitgeteilt, daß sie die Vereinbarung vorläufig geprüft habe und dabei zu der Auffassung gekommen sei, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags vorlägen und eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 auf die Vereinbarung in der angemeldeten Fassung nicht gerechtfertigt sei. Gegen die Mitteilung ist von den Beteiligten beim Europäischen Gerichtshof Klage erhoben worden. Der Gerichtshof hat die Mitteilung der Kommission durch Urteil vom 15. März 1967 aus formellen Gründen aufgehoben. (11) Die Vertreter der Beteiligten hatten sich in einem Schreiben an die Kommission vom 29. März 1966 bereit erklärt, alle in der Mitteilung der Kommission vom 3. Januar 1966 erwähnten Vereinbarungen mit Ausnahme des Quoten- und Preissystems zu streichen, sofern diese letztgenannten Regelungen gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 freigestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 15. Juni 1967 hatte der Bevollmächtigte der N.C.A.-Beteiligten den aus der Anmeldung des N.C.A. folgenden Antrag auf Freistellung des Vertrages nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags dahin geändert, daß nicht mehr die Freistellung für den Vertrag in seiner ursprünglichen, der Anmeldung vom 31. Oktober 1962 entsprechenden Fassung und auch nicht in seiner bis zum 31. Dezember 1970 praktizierten, durch die am 1. Oktober 1967 in Kraft getretene Aufhebung des mit ihm verbunden gewesenen V.C.H.-Contracts gekennzeichneten Fassung beantragt wurde. Der Antrag richtete sich seit Juni 1967 auf Freistellung eines geänderten N.C.A., der als einzige Wettbewerbsbeschränkungen Absprachen über Quoten und Preise enthalten sollte. Im Rahmen der ersten mündlichen Anhörung vom 11. Juli 1967 sowie im Anschluß daran, insbesondere in einem Schreiben des Bevollmächtigten der N.C.A.-Beteiligten vom 10. November 1967, sind die Vorstellungen der Beteiligten hinsichtlich einer Änderung des N.C.A. näher präzisiert worden: a) Die Aufteilung des niederländischen Marktes nach Quoten sollte beibehalten werden (Artikel 2 des Entwurfs für einen amendierten N.C.A.). Ausgleichszahlungen für Überschreitungen waren jedoch nicht mehr vorgesehen, ebensowenig eine Anrechnung auf die Quote des folgenden Jahres. b) Die Verpflichtung zur Anwendung gleicher Preise und Verkaufsbedingungen sollte beibehalten werden (Artikel 7 A.N.C.A.). In Abänderung der bisherigen Regelung sollte dabei nicht die Preispolitik der niederländischen Vertragspartner, sondern diejenige der niederländischen Regierung den Ausschlag geben. c) Das Fabrikerrichtungsverbot sollte fallengelassen werden. d) Die Klinkerabsprache sollte Ende 1968 auslaufen ; ein neuer Klinkervertrag wurde jedenfalls für die ersten Jahre nach 1968 wegen der erweiterten Klinkerkapazität der ENCI von den N.C.A.-Mitgliedern für nicht notwendig erachtet. (12) Zur Begründung dieses Freistellungsbegehrens hatten die Anmelder vor allem folgendes vorgetragen: a) Der N.C.A. verfolge in seiner abgeänderten Form zwei Hauptziele, nämlich - die völlige und regelmässige Versorgung des niederländischen Marktes mit qualitativ gutem Zement zu angemessenen und stabilen Preisen zu garantieren, - zu vermeiden, daß die zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Reservekapazität zu einem ruinösen Preiskampf führt. b) Die Versorgung des niederländischen Marktes sei auch in Zukunft zu einem wesentlichen Teil von Importen abhängig. Durch den N.C.A. und die dort statuierte Lieferpflicht sowie durch die Garantien, welche die belgischen und deutschen Hersteller gegenüber der niederländischen Regierung regelmässig abgeben, werde die Versorgung dieses Marktes mit ausreichenden Mengen Zement von guter Qualität und zu angemessenen Preisen sichergestellt. Den belgischen und deutschen Beteiligten biete die Quotenregelung gleichzeitig die unerläßliche Sicherheit für die Absetzbarkeit der reservierten Mengen. Ohne den N.C.A. sei die Versorgung des niederländischen Marktes in Perioden einer etwaigen Angebotsverknappung gefährdet, z.B. im Falle einer starken Preissteigerung auf den Exportmärkten (Drittstaaten). Der niederländische Markt würde dann vor die Wahl gestellt, entweder die Preisschwankungen mitzumachen oder einen Mangel an Zement hinzunehmen. Der Wiederaufbau in den Niederlanden nach dem zweiten Weltkrieg sei nur auf dem Zementsektor unbehindert geblieben. Dies sei der Versorgungsgarantie der belgischen und deutschen Beteiligten zu verdanken gewesen. Wegen dieser Garantie hätten sich die belgischen und deutschen Hersteller günstigerer Exportgeschäfte enthalten. c) Die Anpassung der Kapzitäten an die Nachfrage sei wegen der Kapitalintensität der Zementherstellung, ihrer steigenden Wirtschaftlichkeit mit wachsender Grösse der Produktionseinheit sowie saisonaler Schwankungen und geringer Preiselastizität der Nachfrage nur möglich, wenn das Investitionsrisiko der einzelnen Hersteller mittels einer Preis- und Quotenregelung abgesichert werde. Zwar ständen der Zementindustrie bei Neuanschaffung von Öfen und Mühlen Anlagen unterschiedlicher Grösse zur Auswahl. Die Kosten für die Anschaffung von Öfen normaler Grösse würden ca. 1 000 bis 1 500 bfrs pro Tonne Jahreskapazität betragen, diejenigen für die Aufstellung der heute verwendeten besonders grossen Öfen dagegen ca. 2 000 bfrs pro Tonne Jahreskapazität. Da aber die Betriebs- und Unterhaltungskosten pro Tonne hergestellten Zements bei kleineren Anlagen höher seien als bei grösseren, führe nur die Anschaffung von sehr grossen Anlagen zu optimalen Ergebnissen. Dies sei eine bei allen kapitalintensiven Industrien zu beobachtende Erfahrung (z.B. Stahl, Erdölraffinerien). Die Anpassung an die steigende Nachfrage jeweils nur mit zusätzlichen kleinen Anlagen würde nach einigen Jahren zu wesentlich höheren Kostenpreisen führen als die Anschaffung einer grossen Anlage. Die Kapitalintensität der Zementindustrie stehe (nach den Energieerzeugern) an zweiter Stelle, d.h. noch vor der Stahl-, Papier- und Erdölindustrie. Es sei zwar richtig, daß viele Anlagen länger in Betrieb ständen als 16 Jahre (Abschreibungsdauer bei 6 % pro Jahr). Die längere Lebensdauer der Produktionsanlagen erfordere aber eine kostspielige Unterhaltung und das Auswechseln zahlloser Einzelteile. Die Kosten für die nicht ausgenutzte Reservekapazität müssten durch die Verkaufspreise gedeckt werden. Die Reservekapazität müsse 20 % betragen. Die Saisonabhängigkeit des Zementabsatzes sei kaum ausgleichbar. Die von Witterungseinfluessen unabhängige zementverarbeitende Industrie nehme nur ca. 30 % der Produktion ab. Der Winterbau habe nur einen sehr begrenzten stabilisierenden Einfluß, und die Silos der N.C.A.-Beteiligten könnten nur die Produktion von einigen Tagen aufnehmen. Eine spürbare Steigerung des Silobaus würde zusätzliche Umschlagskosten von 15, - hfl. pro Tonne des über Silo umgeschlagenen Zements nach sich ziehen. Klinker könne aus Qualitätsgründen nur wenige Tage im Freien gelagert werden. Bei Vorratsproduktion von Klinker würden sich zusätzliche Kosten von ca. 8, - hfl. pro Tonne ergeben. Die Einführung von Winterrabatten sei wenig sinnvoll, weil die Zementnachfrage vom Preis her unelastisch, das Nachlassen der Nachfrage im Winter eine Folge der Witterungsverhältnisse und die Lagerung durch den Handel wegen der damit verbundenen Kosten unmöglich sei. Der Anteil des Zements an den Gesamtbaukosten sei selbst bei allgemeinen Zementbauten (Strassen- und Wasserbau) so gering, daß über Preiszugeständnisse keine Nachfragesteigerung zu erzielen sei. d) Die hohen Fixkosten verführten bei nachlassender Nachfrage zu voller Kapazitätsauslastung und ruinösem Preiswettbewerb mit kritischen Folgen für die Zementindustrie ; daher sei die Preisdisziplin der Hersteller unerläßlich. Die stark Kapitalintensive Struktur der Zementindustrie bringe es mit sich, daß die marginalen Kosten im Verhältnis zu dem totalen Selbstkostenpreis des Produkts sehr gering seien. In Zeiten rückläufiger Konjunktur würden insbesondere die kleineren, weniger günstig gelegenen westdeutschen Hersteller der Versuchung nicht widerstehen können, ihren Absatz in den Niederlanden mit Hilfe von Preisermässigungen auszubauen. Damit wäre ein direkter Anlaß für einen ungezuegelten Wettbewerb auf dem niederländischen Markt gegeben. Auf ihrem Heimatmarkt würden die Zementhersteller nur zögernd Kampfmaßnahmen ergreifen, weil es sich dabei um ihr grösstes Absatzgebiet handele. Auf den Exportmärkten - wie dem niederländischen Markt - sei das Risiko von Rückschlägen auf den eigenen Markt geringer. (13) Im Anschluß an eine Reihe weiterer Besprechungen, die die Kommission nach den im Herbst 1967 vollzogenen oder in Aussicht gestellen Änderungen am N.C.A. mit den Beteiligten geführt hat, haben diese beschlossen, den N.C.A. mit seinem bisherigen Inhalt zum 31. Dezember 1970 zu beenden und die Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nunmehr für einen umgestalteten - am 23. November 1970 angemeldeten und am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen - Vertragstext zu beantragen. Der Vertrag in seiner heutigen Fassung - die "Cementregeling voor Nederland" - 1971 (C.R.N. 1971) - hat unter Aufgabe aller bisher praktizierten Wettbewerbsbeschränkungen die Aufrechterhaltung einer aufgelockerten Quotenregelung während einer Übergangszeit von drei Jahren zum Gegenstand. Das erklärte Ziel der zwischen den Beteiligten bestehenden Vereinbarung ist nach wie vor, die völlige und regelmässige Versorgung des niederländischen Marktes mit Zement guter Qualität und zu vernünftigen Preisen zu garantieren (Artikel 2 C.R.N.). Die neue Regelung besteht im wesentlichen aus folgendem: a) Die Beteiligten stellen gemeinsam für jedes Jahr eine Prognose der niederländischen Gesamtnachfrage auf (Artikel 7 C.R.N.). Von der geschätzten Gesamttonnage bleiben 550 000 Tonnen dem Absatz im freien Wettbewerb der Beteiligten untereinander vorbehalten. Die von Aussenseitern auf dem niederländischen Markt abgesetzten Mengen werden hierbei bis zu maximal 300 000 Tonnen mitgezählt. Die nach Abzug der 550 000 Tonnen verbleibende Menge wird unter den Beteiligten im Verhältnis 69 (niederländische Industrie), 17 (belgische Industrie) und 14 Prozent (westdeutsche Industrie) aufgeteilt. Zur Lieferung dieser Quoten sind die Beteiligten sowohl berechtigt als auch verpflichtet (Artikel 3 und 4 C.R.N.). b) Die Festsetzung einheitlicher Preise und Geschäftsbedingungen wird von den Beteiligten eingestellt. Diese wenden in Zukunft ihre eigenen Preise und Bedingungen an, insbesondere auch in bezug auf die Gewährung von Rabatten für Händler, Zementsilo- und Betonmörtelbetriebe. Die C.C.N. hat in diesem Zusammenhang keinerlei Funktionen oder Kompetenzen mehr. c) Die niederländische Zementindustrie setzt ihre Preise in Übereinstimmung mit der niederländischen Regierung fest, soweit diese es wünscht. Den belgischen und deutschen Beteiligten steht es frei, sich den niederländischen Preisen in freier Entschließung anzupassen. Diese Anpassung darf nicht auf einer Abstimmung des Verhaltens der Beteiligten beruhen, sondern muß sich im freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte am Markt ergeben. d) Einige Beteiligte setzen die von ihnen für den niederländischen Markt praktizierten Preise und Geschäftsbedingungen zur Zeit noch unter Zugrundelegung ihrer nationalen Kartellverträge fest. Diese Verträge sind angemeldet. Den von der Kommission zu treffenden Entscheidungen über die Vereinbarkeit dieser Verträge mit Artikel 85 des EWG-Vertrags wird durch das vorliegende Verfahren nicht vorgegriffen. e) Die Beteiligten werden sich gegenseitig über diejenigen Investitionen unterrichten, die für die Versorgung des niederländischen Marktes Bedeutung haben. Sie werden in der Forschung zusammenarbeiten (Artikel 5 und 6 C.R.N.). f) Die Beteiligten bilden aus ihrer Mitte eine Kommission, die die ordnungsgemässe Anwendung und Durchführung des Vertrages überwacht und die verschiedenen Koordinierungsaufgaben wahrnimmt. Die Beteiligten sind verpflichtet, dieser Kommission alle für die Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Artikel 8 C.R.N.). g) Der Vertrag ist für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Die Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung ist vorgesehen (Artikel 11 C.R.N.). h) Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der C.R.N. entstehen, sollen durch ein Schiedsgericht geschlichtet werden. Dieses setzt sich, sofern sich die Beteiligten nicht auf einen Schiedsrichter einigen, aus drei Schiedsrichtern zusammen, die nach Billigkeitsmaßstäben urteilen und die Verfahrensordnung selbst bestimmen. Für die Auslegung und Erfuellung des Vertrages gilt niederländisches Recht. Gerichtsstand ist der Ort, an dem die nach Artikel 8 C.R.N. errichtete Kommission ihr Büro unterhält (Artikel 12 C.R.N.). II (14) Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. (15) Die C.R.N. 1971 ist zwischen Unternehmen abgeschlossen. Sie enthält Vereinbarungen, die unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen. Diese Vereinbarungen bezwecken oder bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. a) Die Vereinbarung von Lieferquoten lässt den Vertragspartnern nicht die völlige Freiheit zur Bestimmung des Umfangs ihrer Zementlieferungen nach den Niederlanden. Die Tatsache, daß das dem einzelnen Vertragspartner zustehende Lieferrecht nach Artikel 4 C.R.N. zugleich als Lieferpflicht zu verstehen ist, schließt den wettbewerbsbeschränkenden Charakter der Quotierung nicht nur nicht aus, sondern verstärkt ihn. Die Angebots- und Absatzmöglichkeiten der Vertragspartner werden dadurch zugleich nach oben (die Quote darf nicht überschritten werden) wie nach unten (die Quote darf nicht unterschritten werden) festgelegt. Die Quotenregelung wird dadurch nicht zu einer internen Aufteilung fest kontrahierter Liefermengen. b) Die Verpflichtung der Vertragspartner, der von ihnen errichteten Kommission alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, dient der Absicherung der Quotenabsprache. (16) Die vorstehenden Vereinbarungen sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die C.R.N. ist zwischen Unternehmen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten zustande gekommen. Durch die Quotenregelung für Zement beeinträchtigt die C.R.N. die freie Ausfuhr von belgischem und deutschem Zement in die Niederlande. Ihre Auswirkungen sind geeignet, die Freiheit des grenzueberschreitenden Verkehrs mit Zement zwischen Belgien und der Bundesrepublik einerseits und den Niederlanden auf der anderen Seite in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig ist. III (17) Nach Artikel 85 Absatz 3 kann die Kommission die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklären, wenn diese unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (18) Die C.R.N. 1971 erfuellt nicht die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung einen Beitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung bzw. zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts leistet. Die Kommission hält einen solchen Beitrag allerdings für in höchstem Masse zweifelhaft. Aber selbst unter der Hypothese, daß die C.R.N. 1971 positive Auswirkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 aufweist, scheitert ihre Freistellung an der fehlenden Unerläßlichkeit der Quotenabsprache für die Verwirklichung der von den Beteiligten verfolgten Ziele. (19) Die Beteiligten wollen durch die Quotenregelung für den niederländischen Markt angemessene Produktionskapazitäten gewährleisten (und damit zur Verbesserung der Warenerzeugung beitragen). Sie berufen sich auf Schwierigkeiten der Anpassung der Kapazität an die Nachfrage, die vor allem aus dem ökonomisch-technischen Zwang zur Errichtung immer grösserer Produktionseinheiten, den saisonalen Schwankungen der Nachfrage und ihrer mangelnden Preiselastizität resultieren sollen. Es erscheint der Kommission zweifelhaft, ob die Beteiligten diese Schwierigkeiten nicht überschätzen und ob sie gegebenenfalls durch die angemeldete Quotenvereinbarung überhaupt gelöst werden können. Saisonale Schwankungen spielen in den Niederlanden wegen des dort vorherrschenden maritimen Klimas eine geringere Rolle als in den übrigen Mitgliedstaaten. Im übrigen sind sie nicht auf den Zementmarkt beschränkt. Durch die erhebliche Zunahme des Bedarfs der weniger witterungsabhängigen zementverarbeitenden Industrien und durch das Ansteigen des Winterbaus schwächt sich die Saisonabhängigkeit der Nachfrage zudem mehr und mehr ab. Ausserdem lässt sich dieser Schwierigkeit in gewissen Grenzen durch eine verstärkte Fertigung von Klinker sowie jedenfalls durch vermehrte Anschaffung von Silos und durch die Gewährung von Winterrabatten begegnen. Der Einwand, daß sich die Nachfrage über den Zementpreis kaum steigern lasse, trifft eher für den Wohnungsbau als für Zementbauten im allgemeinen und die witterungsunabhängige zementverarbeitende Industrie - wie z.B. die 350 in den Niederlanden ansässigen Fabrikanten von Betonwaren - zu. Zum anderen spielen die Verhältnisse auf dem niederländischen Markt für die Investitionspolitik der beteiligten belgischen und deutschen Zementhersteller ohnehin eine zweitrangige Rolle, weil ihr Zementversand in die Niederlande nur einen geringen Prozentsatz ihres Gesamtabsatzes ausmacht. Im übrigen hat die Erfahrung gezeigt, daß sich das Problem der Überkapazitäten mit Hilfe von Quotenvereinbarungen kaum lösen lässt, weil bei der Verlängerung abgelaufener Kartellverträge bzw. nach Kündigung bestehender Verträge zwischen den Beteiligten regelmässig Quotenkämpfe entstehen und diese daher schon während der Laufzeit der Verträge Kapazitätsausweitungen anstreben. In den Ausführungen der belgischen Zementindustrie in der Sache IV/245 (CIMBEL) wird dies unumwunden zugegeben. (20) Die Beteiligten wollen durch die Quotenregelung ferner die Versorgung des niederländischen Marktes sicherstellen. Die Versorgung dieses Marktes ist insbesondere nach Auffassung der niederländischen C.R.N.-Mitglieder wegen ihrer Abhängigkeit von Importen ohne Absprache in grosser Gefahr. Auch hier hat die Kommission Zweifel, ob die Schwierigkeiten einer ausreichenden Versorgung des niederländischen Marktes von den Beteiligten nicht erheblich überschätzt werden. Die belgische Zementindustrie hat im vergangenen Jahrzehnt ausweislich der ÖCD-Statistiken Überkapazitäten gehabt, die für sich allein bereits zur Deckung des niederländischen Importbedarfs von ca. 1,5 Mill. Tonnen pro Jahr ausgereicht hätten. Auch die deutsche Zementindustrie hätte den niederländischen Bedarf mit ihren - prozentual etwas geringeren - Kapazitätsüberhängen für sich allein bereits decken können. Es ist schwer einzusehen, warum bei dieser Sachlage von den bei der Schaffung des Gemeinsamen Marktes verfolgten Grundsätzen abgewichen werden müsste, nach denen es der redliche und unverfälschte Wettbewerb ist, der die Belieferung der Märkte eines Mitgliedstaats mit den dort gefragten Erzeugnissen durch Unternehmen anderer Mitgliedstaaten am besten gewährleistet. Setzt man sich hierüber einmal hinweg und nimmt man an, daß ein etwaiger niederländischer Nachfrageueberhang unbefriedigt bleiben und die Fähigkeit des Wettbewerbssystems versagen würde, bei Bedarf zusätzliche Angebote und damit erforderlichenfalls die Schaffung neuer Kapazitäten zu wekken, so bedürfte es jedenfalls keiner Quotenabsprache und der hierdurch herbeigeführten weitgehenden Ausschaltung des Wettbewerbs der Beteiligten untereinander, um den Zementmangel zu beheben. Die niederländischen Beteiligten könnten z.B. durch Abschluß mittel- und langfristiger Lieferverträge mit ausländischen Zementherstellern die Versorgungslücke schließen. Auch hier ist also die Quotenabsprache für die Verwirklichung der Ziele der Beteiligten nicht unerläßlich - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen über die Festsetzung, Aufteilung und Kontrolle von Lieferquoten der Cementregeling voor Nederland - 1971 (C.R.N. 1971) stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Die von den Beteiligten beantragte Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird versagt. Artikel 3 Die Beteiligten sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gerichtet: - Eerste Nederlandse Cement Industrie (ENCI) N.V., Maastricht, Niederlande, - Cementfabriek IJmuiden (CEMIJ) N.V., IJmuiden, Niederlande, - Cementfabriek Rozenburg N.V., Rozenburg, Niederlande, - La Cimenterie Belge "CIMBEL" S.A., Brüssel, Belgien, - S.A. Cimenteries C.B.R., Cementbedrijven N.V., Brüssel, - S.A. Ciments d'Obourg, Obourg, Belgien, - S.A. Ciments de Thieu, Thieu, Belgien, - S.A. Ciments Portland Liégeois, Haccourt, Belgien, - S.A. Ciments de Visé, Brüssel, Belgien, - S.A. Compagnie des Ciments Belges, Gaurain-Ramecroix, Belgien, - S.A. Ciments Portland J. Van den Heuvel, Hemiksem, Belgien, - S.A. Sté Générale des Ciments Portland de l'Escaut, Antoing, Belgien, - S.A. Carrières et Cimenteries Lemay, Vaulx, Belgien, - Nederlandse Cement-Handelmaatschappij N.V., Den Haag, Niederlande, - Alsen'sche Portland-Cement-Fabriken KG, Hamburg, Deutschland, - Anneliese Portland-Cement- und Wasserkalkwerke AG, Ennigerloh, Deutschland, - Bonner Zementwerk AG, Oberkassel, Deutschland, - Breitenburger Portland-Cement-Fabrik, Hamburg, Deutschland, - Burania Portlandzement- und Kalkwerk Betriebs-GmbH, Büren, Deutschland, - Dyckerhoff Zementwerke AG, Wiesbaden, Deutschland, - Elsa Zement- und Kalkwerke AG, Neubeckum, Deutschland, - Evers Portlandzement- und Kalkwerke Betriebs-GmbH, Büren, Deutschland, - Felsenfest Westfälische Portland-Zement- und Kalkwerke GmbH, Erwitte, Deutschland, - Germania Zementwerke AG, Misburg, Deutschland, - Westdeutsche Portland-Zement- und Kalkwerke Gebr. Gröne, Ennigerloh, Deutschland, - Hannoversche Portland-Cementfabrik AG, Misburg, Deutschland, - Portland-Cementwerke Hellbach Feldmann & Co., Beckum, Deutschland, - Portland-Zementwerke Heidelberg AG, Heidelberg, Deutschland, - Hemmoor Zement AG, Hemmoor, Deutschland, - Holste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.