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92/491/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. September 1992 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1989 finanzierten Ausgaben

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Avis juridique important | 31992D0491 92/491/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. September 1992 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1989 finanzierten Ausgaben Amtsblatt Nr. L 298 vom 14/10/1992 S. 0023 - 0038 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. September 1992 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1989 finanzierten Ausgaben (92/491/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, nach Anhörung des Fondsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen der von den in Artikel 4 derselben Verordnung genannten Dienststellen und Einrichtungen getätigten Ausgaben auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Jahresrechnungen ab. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die erforderlichen Unterlagen für den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1989 übermittelt. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 hat das Haushaltsjahr 1989 am 16. Oktober 1988 begonnen und am 15. Oktober 1989 geendet. Die Kommission hat Prüfungen an Ort und Stelle gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgenommen. Nach den Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/88 (4), umfasst die Entscheidung über den Rechnungsabschluß die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres vorgenommenen Ausgaben, die zu Lasten des Fonds, Abteilung Garantie, anerkannt werden. Nach Artikel 102 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 (6), wird das Ergebnis der Entscheidung über den Rechnungsabschluß, d. h. der etwaige Unterschied zwischen den Ausgaben, die gemäß den Artikeln 100 und 101 der Haushaltsordnung in der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres verbucht worden sind, und den von der Kommission beim Abschluß der Rechnungen anerkannten Ausgaben, in einem einzigen Artikel als Mehr- oder Minderausgabe ausgewiesen. Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 können lediglich die Erstattungen für die Ausfuhren nach dritten Ländern und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. vorgenommen werden. Die durchgeführten Prüfungen haben ergeben, daß ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfuellt und daher nicht vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden kann. Die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben, die zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannten Ausgaben, die Unterschiede zwischen diesen beiden Beträgen sowie die Unterschiede zwischen den zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannten Ausgaben und den zu Lasten des Haushaltsjahres verbuchten Ausgaben sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt. Die erklärten Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen, soweit sie von Deutschland im Rindfleischsektor mit einem Betrag von 760 841 808 DM und von Irland im selben Sektor mit einem Betrag von 293 514 782 Ir£ sowie vom Vereinigten Königreich im Getreidesektor mit einem Betrag von 19 702 437 £Stg angegeben wurden, sind nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, weil eine zusätzliche Untersuchung dieser Ausgaben erforderlich ist; die entsprechenden Beträge wurden deshalb von den erklärten Ausgaben dieser Mitgliedstaaten abgezogen, und es wird zu einem späteren Zeitpunkt darüber entschieden. Das gleiche gilt hinsichtlich der von Griechenland erklärten Ausgaben von 56 501 630 965 Dr für die Erzeugerbeihilfen für Baumwolle und von 804 208 822 Dr für die öffentliche Intervention bei Tabakballen sowie hinsichtlich der von Griechenland verausgabten 700 000 000 Dr, der von Spanien verausgabten 1 766 026 057 Pta, der von Frankreich verausgabten 499 800 000 ffrs und der von Italien verausgabten 103 600 591 415 Lit für die Stillegung von Rebflächen. Diese Akten werden auf der Grundlage der Ergebnisse der zusätzlichen Untersuchungen abgeschlossen. Unbeschadet der Angabe der vorgenannten Beträge, die dem Gesamtbetrag der für diese Maßnahmen erklärten Ausgaben entsprechen, werden eventuelle Berichtigungen während eines späteren Rechnungsabschlusses vorgenommen. Die bei der vorliegenden Entscheidung nicht anerkannten Ausgaben enthalten, soweit sie die gewährten Ausfuhrerstattungen Spaniens für Getreide und Zucker, die Erstattungen Belgiens und des Vereinigten Königreichs für Getreide und Milcherzeugnisse sowie die Erstattungen Irlands für Rindfleisch betreffen, jeweils einen Betrag von 101 462 150 bfrs für Belgien, 626 592 450 Pta für Spanien, 5 990 097 Irl£ für Irland und 4 051 029 £Stg für das Vereinigte Königreich. Angesichts der den Feststellungen zufolge unzureichenden körperlichen Kontrollen sind diese Beträge von den betreffenden Mitgliedstaaten zu übernehmen. Die besonderen Umstände dieser Fälle rechtfertigen jedoch, daß die Kommission die bei dem vorliegenden Rechnungsabschluß verweigerte Finanzierung unter der Voraussetzung überprüft, daß die vorgenannten Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung die erforderlichen Nachweise beibringen. Die unverzuegliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird davon nicht berührt. In den nicht anerkannten Ausgaben ist ferner für Belgien ein Betrag von 71 307 680 bfrs betreffend die Mitverantwortungsabgabe und die Zusatzabgabe für Getreide enthalten, der von diesem Mitgliedstaat hätte erhoben werden müssen. Dieser Betrag wird Belgien durch die vorliegende Entscheidung angelastet. Die besonderen Umstände dieses Falles rechtfertigen jedoch, daß die Kommission die Anlastung überprüft, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat bringt innerhalb einer bestimmten Frist, die ihm noch von der Kommission mitgeteilt wird, die erforderlichen Nachweise bei. Die unverzuegliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird davon nicht berührt. In den nicht anerkannten Ausgaben sind im Fall Deutschlands ein Betrag von 4 217 752 DM betreffend Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch und 1 609 109 DM betreffend die private Lagerhaltung von Rindfleisch, im Fall Frankreichs ein Betrag von 1 500 000 ffrs betreffend die verspätete Zahlung eines Teils des Mindestpreises im Rahmen der Erzeugerbeihilfe für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, im Fall Italiens ein Betrag von 1 241 513 490 Lit betreffend den finanziellen Ausgleich für die Marktrücknahme von Obst und Gemüse und im Fall Portugals ein Betrag von 80 074 799 Esc betreffend den finanziellen Ausgleich für die Marktrücknahme von Fisch enthalten. Diese Beträge sind nach Maßgabe der vorliegenden Entscheidung von den betreffenden Mitgliedstaaten zu übernehmen. Die besonderen Umstände dieser Fälle rechtfertigen jedoch, daß die Kommission die bei dem vorliegenden Rechnungsabschluß verweigerte Finanzierung überprüft, vorausgesetzt, die Mitgliedstaaten bringen innerhalb einer bestimmten Frist, die ihnen noch von der Kommission mitgeteilt wird, die erforderlichen Nachweise bei. Die unverzuegliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird davon nicht berührt. In den nicht anerkannten Ausgaben für Griechenland ist ein Betrag von 120 296 927 Dr betreffend die gewährten Ausfuhrerstattungen für Getreide enthalten. Angesichts der unrechtmässigen Gewährung einzelstaatlicher Ausfuhrsubventionen ist dieser Betrag nach Maßgabe der vorliegenden Entscheidung von dem betreffenden Mitgliedstaat zu übernehmen. Die besonderen Umstände dieses Falles rechtfertigen jedoch, daß die Kommission die bei dem vorliegenden Rechnungsabschluß verweigerte Finanzierung überprüft, und zwar aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten zusätzlichen Untersuchung. Die unverzuegliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird davon nicht berührt. Die durch diese Entscheidung nicht anerkannten Ausgaben schließen für Spanien einen Betrag von 23 419 800 000 Pta und für Italien einen Betrag von 896 844 000 000 Lit ein, die von Spanien und Italien für die Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse hätten gezahlt werden müssen; dieser Betrag ist aufgrund dieser Entscheidung dem betroffenen Mitgliedstaat anzulasten. Der aktuelle Stand der ihr zur Verfügung stehenden Angaben erlaubt es der Kommission noch nicht, die genannten finanziellen Berichtigungen genau festzusetzen; deswegen wird die Kommission zusätzliche Prüfungen durchführen, und sie behält sich vor, daraus resultierende etwaige endgültige Berichtigungen insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anwendung der Garantiemengenregelung für Milch in diesen Mitgliedstaaten während eines späteren Rechnungsabschlusses festzusetzen; die unverzuegliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird davon nicht berührt. In der Entscheidung 89/627/EWG der Kommission (7), geändert durch die Entscheidung 90/213/EWG (8), ist Deutschland unter Vorbehalt als finanzielle Berichtigung ein Betrag von 234 334 970 DM betreffend die Zusatzabgabe für Milch auferlegt worden, der von diesem Mitgliedstaat hätte abgeführt werden müssen. Das gleiche gilt für die Entscheidung 90/644/EWG der Kommission (9) hinsichtlich eines Betrags von 104 418 850 DM. Die Kommission hat sich in diesen Entscheidungen vorbehalten, die Nichtfinanzierung jeweils insoweit zu überprüfen, als Deutschland vor dem 31. März 1991 den Nachweis für die Beträge erbringt, die zum Ankauf von einzelbetrieblichen Referenzmengen im Rahmen der Garantiemengenregelung für Milch verwendet worden sind. Bei einer im April 1991 durchgeführten Kontrolle konnte festgestellt werden, daß Deutschland durch den Ankauf von einzelbetrieblichen Referenzmengen diese Mengen vor dem 31. März 1991 insgesamt so verringert hat, daß sie die für diesen Mitgliedstaat festgesetzte Gesamtgarantiemenge nicht mehr übersteigen. Die vorgenannten Beträge sind daher zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts zu übernehmen. In der Entscheidung 90/644/EWG ist Italien unter Vorbehalt als finanzielle Berichtigung ein Betrag von 13 953 883 351 Lit betreffend die von diesem Mitgliedstaat gewährte Prämie für die Schaf- und Ziegenfleischerzeuger auferlegt worden. Die Kommission hat sich in dieser Entscheidung die Möglichkeit vorbehalten, die verweigerte Finanzierung zu überprüfen, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat bringt innerhalb einer von der Kommission mitgeteilten Frist die erforderlichen Nachweise bei. Die Prüfung der von Italien vorgelegten Dokumente hat keine Gesichtspunkte erbracht, die die Begründetheit der finanziellen Berichtigung in Frage gestellt hätten. Die betreffende Berichtigung wird damit endgültig. In der Entscheidung über den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1988 hat sich die Kommission die Möglichkeit vorbehalten, die bei Ausfuhren nach Drittländern erhobenen Währungsausgleichsbeträge, die von Griechenland als Eigenmittel gemeldet worden waren, wieder aufzugreifen und gegebenenfalls im Rahmen einer späteren Rechnungsabschlussentscheidung die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen. Aufgrund der von Griechenland zugeleiteten Angaben ist für das Haushaltsjahr 1988 ein Betrag von 940 108 937 Dr von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen. In der Entscheidung 90/644/EWG sind die von Italien erklärten Ausgaben für die Verbraucherbeihilfen für Olivenöl über einen Betrag von 183 369 315 937 Lit nicht berücksichtigt worden. Die Kommission hat diese Ausgaben aufgrund der von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten zusätzlichen Einzelheiten untersucht. Diese Ausgaben sind daher in die vorliegende Entscheidung einzubeziehen. Der Gerichtshof hat durch sein Urteil in der Rechtssache C-22/90 die Entscheidung über den Rechnungsabschluß Frankreichs für das Haushaltsjahr 1987 aufgehoben, da danach diesem Mitgliedstaat wegen nichtkonformer Anwendung der Garantiemengenregelung im Milchsektor als finanzielle Berichtigung ein Betrag von 10 569 874 betreffend die Erhebung der Zusatzabgabe auferlegt worden war. Demnach muß gemäß Artikel 176 des Vertrages im Rahmen dieses Rechnungsabschlusses der vorgenannte Betrag für das Haushaltsjahr 1987 vom Gemeinschaftshaushalt übernommen werden. Ausserdem muß im Rahmen dieses Rechnungsabschlusses ein Betrag von 5 623 402 ffrs für das Haushaltsjahr 1988 übernommen werden, der Frankreich aus dem gleichen Grund als finanzielle Berichtigung auferlegt worden war. Die Untersuchungen über die Qualität von in öffentlicher Lagerhaltung befindlichem Olivenöl in Spanien, über die Erzeugerbeihilfe für Hartweizen sowie die Lagerbeihilfen für getrocknete Weintrauben in Griechenland, über den finanziellen Ausgleich für Marktrücknahmen von Zitrusfrüchten und zur Förderung ihrer Verarbeitung in Italien, über die Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch sowie über die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen für diese Fleischart in Deutschland und Irland und schließlich noch über die Mutterschafprämien in Spanien, Griechenland und dem Vereinigten Königreich sind abgeschlossen. Die vorliegende Entscheidung berücksichtigt die finanziellen Folgerungen aus diesen Untersuchungen. Diese Entscheidung greift den finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß infolge von einzelstaatlichen Beihilfen oder Verstössen zu ziehen sind, für die die Verfahren gemäß Artikel 93 bzw. Artikel 169 des Vertrages gegenwärtig anhängig oder nach dem 19. Februar 1992 abgeschlossen worden sind. Diese Entscheidung greift ferner den finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß durch die Kommission zu ziehen sind, wenn diese zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laufende Untersuchungen, Unregelmässigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 oder Urteile des Gerichtshofes in gegenwärtig anhängigen Rechtssachen über Rechtsfragen, die auch Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen. Der Rechnungsabschluß für die Nahrungsmittelhilfe erfolgte am 31. März 1992. Die finanziellen Auswirkungen für die Abteilung Garantie werden in der Rechnungsabschlussentscheidung für das Haushaltsjahr 1992 festgelegt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Rechnungen der Mitgliedstaaten über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1989 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den Angaben im Anhang dieser Entscheidung abgeschlossen. Artikel 2 Die Beträge, die sich aus Punkt 3 des Anhangs ergeben, sind zusammen mit den Ausgaben nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 775/90 (11), für den Monat November 1992 zu verbuchen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. September 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (3) ABl. Nr. L 186 vom 16. 8. 1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 30 vom 2. 2. 1988, S. 7. (5) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. (6) ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1. (7) ABl. Nr. L 359 vom 8. 12. 1989, S. 23. (8) ABl. Nr. L 113 vom 4. 5. 1990, S. 32. (9) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 82. (10) ABl. Nr. L 249 vom 8. 9. 1988, S. 9. (11) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1990, S. 85. ANHANG BELGIEN Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie Haushaltsjahr: 1989 Belgische Franken 1. Anerkannte Ausgaben a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben 26 354 639 016 b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0 c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 0 d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c) 26 354 639 016 e) Nicht anerkannte Ausgaben 979 184 991 f) Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren 0 g) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e + f) 25 375 454 025 2. Verbuchte Ausgaben a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben 25 840 187 017 b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben 0 c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 0 d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c) 25 840 187 017 3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1g) 464 732 992 DÄNEMARK Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie Haushaltsjahr: 1989 Dänische Kronen 1. Anerkannte Ausgaben a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben 8 191 279 058,66 b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0,- c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 0,- d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c) 8 191 279 058,66 e) Nicht anerkannte Ausgaben 13 115 961,62 f) Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren 0,- g) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e + f) 8 178 163 097,04 2. Verbuchte Ausgaben a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben 8 164 597 176,15 b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben 0,- c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 0,- d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c) 8 164 597 176,15 3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1g) 13 565 920,89 DEUTSCHLAND Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie Haushaltsjahr: 1989 Deutsche Mark 1. Anerkannte Ausgaben a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben 8 797 162 588,90 b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0,- c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 760 841 808,23 d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c) 8 036 320 780,67 e) Nicht anerkannte Ausgaben 221 453 467,22 f) Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren 5 826 861,- g) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e + f) 7 809 040 452,45 2. Verbuchte Ausgaben a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben 8 766 750 350,18 b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben 0,- c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 760 841 808,23 d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c) 8 005 908 541,95 3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1g) 196 868 089,50 GRIECHENLAND Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie Haushaltsjahr: 1989 Griechische Drachmen 1. Anerkannte Ausgaben a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben 294 411 944 758 b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0 c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 58 005 839 787 d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c) 236 406 104 971 e) Nicht anerkannte Ausgaben 2 098 042 266 f) Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren 2 329 022 317 g) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e + f) 231 979 040 388 2. Verbuchte Ausgaben a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben 294 417 232 275 b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben 0 c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 58 005 839 787 d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c) 236 411 392 488 3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1g) 4 432 352 100 SPANIEN Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie Haushaltsjahr: 1989 Spanische Peseten 1. Anerkannte Ausgaben a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben 253 884 805 392 b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0 c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 1 766 026 057 d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c) 252 118 779 335 e) Nicht anerkannte Ausgaben 28 619 442 234 f) Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren 1 316 384 825 g) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e + f) 222 182 952 276 2. Verbuchte Ausgaben a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben 252 121 376 094 b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben 0 c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 1 766 026 057 d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c) 250 355 350 037 3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1g) 28 172 397 761 FRANKREICH Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie Haushaltsjahr: 1989 Französische Franken 1. Anerkannte Ausgaben a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben 34 606 418 286,19 b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0,- c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 499 800 000,- d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c) 34 106 618 286,19 e) Nicht anerkannte Ausgaben 191 077 766,11 f) Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren 16 193 276,- g) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e + f) 33 931 733 796,08 2. Verbuchte Ausgaben a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben 34 608 223 357,17 b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben 0,- c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 499 800 000,- d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c) 34 108 423 35

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.