Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/231 des Rates vom 16. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen), Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) und Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/231 28.1.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/231 DES RATES vom 16. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen), Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) und Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien) (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen), Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) und Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens beschließen. (3) Die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie drei damit zusammenhängende Rechtsakte, und zwar die Delegierten Verordnungen (EU) 2023/450 (4), (EU) 2023/451 (5) und (EU) 2023/840 (6) der Kommission, sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (4) Anhang IX (Finanzdienstleistungen), Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) und Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden. (5) Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen), Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) und Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BJERRE (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj. (3)  Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/23/oj). (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/450 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Reihenfolge, in der CCPs die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen haben, der Höchstzahl von Jahren, in denen CCPs einen Anteil ihres Jahresgewinns für solche Zahlungen an Inhaber von einen Anspruch auf ihre künftigen Gewinne begründenden Instrumenten verwenden müssen, und des für diese Zahlungen zu verwendenden Höchstanteils an diesen Gewinnen (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/450/oj). (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/451 der Kommission vom 25. November 2022 zur Festlegung der Faktoren, die von der zuständigen Behörde und dem Aufsichtskollegium bei der Bewertung des Sanierungsplans zentraler Gegenparteien zu berücksichtigen sind (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/451/oj). (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/840 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der gemäß Artikel 9 Absatz 14 der genannten Verordnung einzusetzen ist (ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/840/oj). ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen), Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) und Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), die mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 388/2021 vom 10. Dezember 2021 (3) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte auch als Änderungsakt zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Anhang IX des EWR-Abkommens angefügt werden. (3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/450 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Reihenfolge, in der CCPs die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen haben, der Höchstzahl von Jahren, in denen CCPs einen Anteil ihres Jahresgewinns für solche Zahlungen an Inhaber von einen Anspruch auf ihre künftigen Gewinne begründenden Instrumenten verwenden müssen, und des für diese Zahlungen zu verwendenden Höchstanteils an diesen Gewinnen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/451 der Kommission vom 25. November 2022 zur Festlegung der Faktoren, die von der zuständigen Behörde und dem Aufsichtskollegium bei der Bewertung des Sanierungsplans zentraler Gegenparteien zu berücksichtigen sind (5), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/840 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der gemäß Artikel 9 Absatz 14 der genannten Verordnung einzusetzen ist (6), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (6) Die Anhänge IX, XII und XXII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter den Nummern 19b (Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), 31bh (Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird der folgende Gedankenstrich angefügt: „— 32021 R 0023: Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).“ 2. Folgender Gedankenstrich wird in Nummer 31baa (Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) angefügt: „— 32021 R 0023: Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).“ 3. Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Folgende Gedankenstriche werden angefügt: „— 32021 R 0023: Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1); — 32021 R 0168: Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6).“ ii) Nach Anpassung fa wird folgende Anpassung eingefügt: „faa) Artikel 6b wird wie folgt angepasst: i) In Unterabsatz 1 der Absätze 1, 3 und 10 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Fall der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form eingefügt. ii) In Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 10 Unterabsätze 3 und 5 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Unverzüglich nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags und auf der Grundlage der von der in Absatz 1 genannten Behörde übermittelten Begründung und Belege setzt die EFTA-Überwachungsbehörde entweder die Clearingpflichten für die bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten im Wege eines Beschlusses aus oder sie lehnt die beantragte Aussetzung ab. Beim Erlass des in Unterabsatz 5 genannten Beschlusses berücksichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Stellungnahme der ESMA, die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungsziele, die in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für diese Kategorien von OTC-Derivaten und die Notwendigkeit der Aussetzung, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte im Europäischen Wirtschaftsraum abzuwenden. Lehnt die EFTA-Überwachungsbehörde die beantragte Aussetzung ab, so teilt sie der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten beantragenden Behörde und der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Die EFTA-Überwachungsbehörde informiert den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten umgehend und übermittelt ihm die der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten beantragenden Behörde und der ESMA mitgeteilten Gründe. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten zusammen, um sich hinsichtlich der Aussetzung der Clearingpflicht und gegebenenfalls der Handelspflicht sowie hinsichtlich der Verlängerung der Aussetzung gemäß Absatz 9 auf einen gemeinsamen Standpunkt zu einigen.‘ iv) In den Absätzen 6 und 10 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚Durchführungsrechtsakt‘ durch die Wörter ‚Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. v) In Absatz 9 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts‘ durch die Wörter ‚kann die EFTA-Überwachungsbehörde im Wege eines Beschlusses‘ ersetzt. vi) In Absatz 10 Unterabsatz 5 werden nach dem Wort ‚Rat‘ die Wörter ‚und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ iii) Nach Anpassung h wird folgende Anpassung eingefügt: „ha) In Artikel 13a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚13. Februar 2021‘ durch den Wortlaut ‚Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieser Beschluss]‘ ersetzt.“ 4. Nach Nummer 31ca (Entscheidung 2001/528/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt: „31cb. 32021 R 0023: Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaaten‘, ‚Abwicklungsbehörden‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten, deren Abwicklungsbehörden beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) In den Fällen gemäß Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde. c) Mit den Ausdrücken ‚Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)‘ oder ‚Zentralbanken‘ wird neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen, mit Ausnahme Liechtensteins, für das diese Bezugnahmen nicht gelten. d) Bezugnahmen auf das Unionsrecht sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen. e) In Artikel 2 Nummer 30 wird die Angabe ‚Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)‘ durch die Angabe ‚Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens‘ ersetzt. f) Verweise auf den ‚Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 39 gelten als Verweise auf den Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen gemäß Teil IV Kapitel 2 des EWR-Abkommens, einschließlich der einschlägigen Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen, und – für die EFTA-Staaten – gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs. g) In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k wird das Wort ‚Unionswährungen‘ durch die Wörter ‚amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt. h) In Artikel 36 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚Kommission‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. i) In Artikel 43 Absatz 2 wird das Wort ‚unionsrechtlicher‘ durch die Wörter ‚der Wettbewerbsvorschriften des EWR-Abkommens‘ ersetzt. j) Artikel 73 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 5 Buchstabe b werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. k) Artikel 76 gilt nicht. l) In Artikel 77 Absatz 1 gilt die Angabe ‚gemäß Artikel 76 Absatz 1‘ nicht für die EFTA-Staaten. m) Artikel 79 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 gilt die Angabe ‚gemäß Artikel 76 Absatz 1‘ nicht für die EFTA-Staaten. ii) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der EFTA-Staaten sind nicht zum Abschluss derartiger Kooperationsvereinbarungen verpflichtet.‘ “ 5. Nach Nummer 31cb (Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt: „31cba. 32023 R 0450: Delegierte Verordnung (EU) 2023/450 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Reihenfolge, in der CCPs die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen haben, der Höchstzahl von Jahren, in denen CCPs einen Anteil ihres Jahresgewinns für solche Zahlungen an Inhaber von einen Anspruch auf ihre künftigen Gewinne begründenden Instrumenten verwenden müssen, und des für diese Zahlungen zu verwendenden Höchstanteils an diesen Gewinnen (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 5). 31cbb. 32023 R 0451: Delegierte Verordnung (EU) 2023/451 der Kommission vom 25. November 2022 zur Festlegung der Faktoren, die von der zuständigen Behörde und dem Aufsichtskollegium bei der Bewertung des Sanierungsplans zentraler Gegenparteien zu berücksichtigen sind (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 7). 31cbc. 32023 R 0840: Delegierte Verordnung (EU) 2023/840 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der gemäß Artikel 9 Absatz 14 der genannten Verordnung einzusetzen ist (ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 29).“ Artikel 2 In Anhang XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32021 R 0023: Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).“ Artikel 3 In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 1 (Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates), 10d (Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 10g (Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32021 R 0023: Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).“ Artikel 4 Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/23 sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2023/450, (EU) 2023/451 und (EU) 2023/840 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens gemacht wurden (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… (7) [Aufnahme der {Verordnung (EU) 2019/2099} in das EWR-Abkommen] oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… (8) [Aufnahme der {Richtlinie (EU) 2019/2121} in das EWR-Abkommen], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 6 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu … am … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident/Die Präsidentin Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1. (2)   ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6. (3)   ABl. L, 2024/695, 14.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/695/oj. (4)   ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 5. (5)   ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 7. (6)   ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 29. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] (7)  ABl. L … (8)  ABl. L … ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/231/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.