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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/231 |
28.1.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/231 DES RATES
vom 16. Dezember 2025
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen), Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) und Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. |
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(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen), Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) und Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens beschließen. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie drei damit zusammenhängende Rechtsakte, und zwar die Delegierten Verordnungen (EU) 2023/450 (4), (EU) 2023/451 (5) und (EU) 2023/840 (6) der Kommission, sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(4) |
Anhang IX (Finanzdienstleistungen), Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) und Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen), Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) und Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.
(3) Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/23/oj).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2023/450 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Reihenfolge, in der CCPs die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen haben, der Höchstzahl von Jahren, in denen CCPs einen Anteil ihres Jahresgewinns für solche Zahlungen an Inhaber von einen Anspruch auf ihre künftigen Gewinne begründenden Instrumenten verwenden müssen, und des für diese Zahlungen zu verwendenden Höchstanteils an diesen Gewinnen (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/450/oj).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/451 der Kommission vom 25. November 2022 zur Festlegung der Faktoren, die von der zuständigen Behörde und dem Aufsichtskollegium bei der Bewertung des Sanierungsplans zentraler Gegenparteien zu berücksichtigen sind (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/451/oj).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2023/840 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der gemäß Artikel 9 Absatz 14 der genannten Verordnung einzusetzen ist (ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/840/oj).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen), Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) und Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), die mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 388/2021 vom 10. Dezember 2021 (3) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte auch als Änderungsakt zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Anhang IX des EWR-Abkommens angefügt werden. |
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(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/450 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Reihenfolge, in der CCPs die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen haben, der Höchstzahl von Jahren, in denen CCPs einen Anteil ihres Jahresgewinns für solche Zahlungen an Inhaber von einen Anspruch auf ihre künftigen Gewinne begründenden Instrumenten verwenden müssen, und des für diese Zahlungen zu verwendenden Höchstanteils an diesen Gewinnen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/451 der Kommission vom 25. November 2022 zur Festlegung der Faktoren, die von der zuständigen Behörde und dem Aufsichtskollegium bei der Bewertung des Sanierungsplans zentraler Gegenparteien zu berücksichtigen sind (5), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/840 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der gemäß Artikel 9 Absatz 14 der genannten Verordnung einzusetzen ist (6), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(6) |
Die Anhänge IX, XII und XXII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter den Nummern 19b (Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), 31bh (Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird der folgende Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Folgender Gedankenstrich wird in Nummer 31baa (Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) angefügt:
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3. |
Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
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4. |
Nach Nummer 31ca (Entscheidung 2001/528/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
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5. |
Nach Nummer 31cb (Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
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Artikel 2
In Anhang XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32021 R 0023: Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).“ |
Artikel 3
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 1 (Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates), 10d (Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 10g (Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32021 R 0023: Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).“ |
Artikel 4
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/23 sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2023/450, (EU) 2023/451 und (EU) 2023/840 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens gemacht wurden (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… (7) [Aufnahme der {Verordnung (EU) 2019/2099} in das EWR-Abkommen] oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… (8) [Aufnahme der {Richtlinie (EU) 2019/2121} in das EWR-Abkommen], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … am …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident/Die Präsidentin
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.
(2) ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6.
(3) ABl. L, 2024/695, 14.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/695/oj.
(4) ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 5.
(5) ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 7.
(6) ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 29.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
(7) ABl. L …
(8) ABl. L …
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/231/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)