Europäische Union

2001/571/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über die von Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen im Bereich der Pharmakovigilanz (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1974)

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Binnenmarktes behindern. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (33) Daher ist nach Auffassung der Kommission der Antrag Deutschlands - zulässig, - aber unbegründet. (34) Folglich beschließt die Kommission, diesen Antrag gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag abzulehnen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die einzelstaatlichen Bestimmungen betreffend die Pflichten zur Meldung von Nebenwirkungen von Arzneimitteln, die der Kommission seitens der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 18. Januar 2001 mitgeteilt wurden und die von der Richtlinie 2000/38/EG abweichen, werden abgelehnt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 18. Juli 2001 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 13. (2) ABl. L 139 vom 10.6.2000, S. 28; berichtigt in ABl. L 249 vom 4.10.2000, S. 26 und ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 46. (3) ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 22. (4) ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 1. (5) Unter Berücksichtigung der Berichtigung im ABl. L 262 vom 17.1.2000, S. 46. (6) BGBl. I S. 3586; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045. (7) ABl. C 130 vom 1.5.2001, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.