Europäische Union

98/365/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3146) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ten Kapitalmarkt zu beschaffen. Um festzustellen, ob sich die Post wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, muß die Kommission den Ertrag der Muttergesellschaft in Gestalt von Dividenden und Kapitalzuwächsen prüfen. Keine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn die interne Rentabilität der Investition höher ist als die Kapitalkosten des Unternehmens (d. h. die normale Rentabilitätsrate, die ein privater Investor unter gleichartigen Bedingungen fordern würde). Zur Berechnung der internen Rentabilität hat die Kommission zum einen die Kapitalspritze der Post im Jahr 1986 und zum anderen die von SFMI-Chronopost im Zeitraum 1986-1991 gezahlten Dividenden sowie den Wert dieses Unternehmens im Jahr 1991 herangezogen. Die Kommission hat diesen Wert nach den einschlägigen Methoden der Investitionsbewertung errechnet, indem sie auf den von dem Unternehmen in jenem Jahr hervorgerufenen Netto-Cash-flow einen Multiplikator anwandte, der wiederum von der durchschnittlichen Wachstumsrate des Netto-Cash-flow (d. h. ein Prozentsatz von 10 % entsprechend der Ende 1991 in Frankreich für den Expreßdienstmarkt vorgesehenen Wachstumsrate) und der angesetzten Aktualisierungsrate (13,91 %) abhängt, die den Eigenkapitalaufwendungen entspricht (10). Dabei wurde folgende Formel verwendet: >NUM>C/ >DEN>r-g wobei C = Cash-flow (Netto-Zahlungsmittelbewegungen) im Jahr 1991, r = Eigenkapitalaufwendungen, g = Wachstumsrate. Diesen Berechnungen der Kommission zufolge betrug der Wert von SFMI-Chronopost 564 Mio. FRF Ende 1991. Die Zuverlässigkeit dieser Zahlenangabe wird dadurch erhärtet, daß im Juni 1992 GDEW 180,4 Mio. FRF für den Erwerb des internationalen Geschäftsfeldes von SFMI-Chronopost zahlte, das etwa ein Drittel ihrer Gesamttätigkeit ausmachte (180,4 Mio. FRF × 3 = 541,2 Mio. FRF). Die von der Kommission vorgenommene Analyse bezieht sich auf den Zeitraum 1986-1991 (d. h. auf den Zeitraum vor der Übernahme der SFMI durch GDEW) und somit auf die Anlaufphase, in der SFMI-Chronopost nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers den höchsten Betrag an staatlicher Beihilfe erhalten haben soll. Die Kommission hat also die interne Rentabilität errechnet und diese mit den Eigenkapitalaufwendungen der SFMI-Chronopost im Jahr 1986 verglichen (13,65 %) (11) - Gründungsjahr des Unternehmens, in dem es auch seine Tätigkeit aufnahm -, wodurch es ihr möglich war zu prüfen, ob die Rentabilität der Investition ausreichend war. Die von der Kommission errechnete interne Rentabilität lag 1986 deutlich über den Kapitalaufwendungen. Die im Zeitraum 1986-1991 zwischen der französischen Post und ihrer Tochtergesellschaft abgewickelten Finanzgeschäfte beinhalteten demnach kein Element einer Beihilfe. Diese Schlußfolgerung gilt um so mehr für die Jahre nach 1991, in denen der Betrag für die Dividende höher war als erwartet. Die Kommission hat weiter oben deutlich gemacht, daß sie den Standpunkt des Beschwerdeführers, dem zufolge SFMI-Chronopost eine Gebühr für den Zugang zum Netz und zu Elementen des Goodwill der Muttergesellschaft zahlen müsse, nicht teilt. Aber auch ein Inbetrachtziehen der Hilfeleistung, die nach Ansicht des Beschwerdeführers durch diesen Zugang gegeben sein soll (238 Mio. FRF), ändert nichts an der Gültigkeit der Schlußfolgerung, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen der französischen Post und ihrer Tochtergesellschaft handelsrechtlich gerechtfertigt sind. Um sicher zu gehen, hat die Kommission auch die gesamte interne Rentabilität der Investition der Post in ihre Tochter berechnet. Dabei hat sie zum einen die Kapitalspritzen der Post und die bei ihr für die Gewährung der Unterstützung angefallenen Kosten und zum anderen die gezahlten Dividenden, den Wert der Tochtergesellschaft im Jahr 1991 und die für die Unterstützung gezahlte Vergütung berücksichtigt. Die Kommission hat den Betrag von 38 Mio. FRF für die kostenlose Abtretung von Postadex als eine 1986 gezahlte Gesellschaftskapitalspritze und den Betrag von 200 Mio. FRF als einmalige Provision in Betracht gezogen, die 1986 für den Zugang zum Postnetz im Zeitraum 1986-1991 gezahlt wurde (12). Die Berechnungen der Kommission zeigen, daß selbst unter Berücksichtigung dieser Beträge 1986 die interne Rentabilität höher war als die Kapitalaufwendungen. Was die Zollabfertigung betrifft, so hat Frankreich die Kommission davon unterrichtet, daß SFMI-Chronopost diese seit dem 4. Februar 1987 in ihrem eigenen internationalen Auswechslungsamt abgewickelt hat und daß für sie die im allgemeinen Recht vorgesehenen und auf privatwirtschaftliche Unternehmen anwendbaren Regeln für die Zollabfertigung galten (siehe weiter oben). Davor wurden diese Zollformalitäten durch die Post für Rechnung von SFMI-Chronopost abgewickelt. Für die Sendungen von SFMI-Chronopost galten also nur im Zeitraum April 1986 (als die Gesellschaft ihre Tätigkeit aufnahm) bis Februar 1987 besondere Regelungen. Die Kommission hat nachgeprüft, daß SFMI-Chronopost im Rahmen der Anwendung dieser vorübergehenden Sonderregelungen kein finanzieller Vorteil durch Gewährung öffentlicher Mittel zuteil wurde. Darüber hinaus hat die Kommission keinen Anhaltspunkt dafür, daß SFMI-Chronopost irgendein wirtschaftlicher Vorteil im Zusammenhang mit der Anwendung der Sonderregelungen in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit zugekommen wäre. Aber auch wenn die auf die Post angewandten speziellen Regelungen günstiger gewesen wären als die allgemeinrechtlichen Regelungen (in dem Sinne, daß die Abfertigung schneller erfolgte), wäre dieser Vorteil auf jeden Fall sehr gering, da SFMI-Chronopost zur damaligen Zeit nur eine unmaßgebliche Geschäftstätigkeit ausübte. 1986 (im ersten Geschäftsjahr) betrug der Umsatz von SFMI-Chronopost auf dem Gebiet seiner im Oktober jenen Jahres aufgenommenen internationalen Tätigkeit etwa 2,9 Mio. FRF vor Steuern, was der Beförderung von 10 500 Sendungen entspricht. Von diesen insgesamt beförderten Sendungen waren nur etwa 15 % zollpflichtig, d. h. für etwa 1 600 Pakete mußten Zollabfertigungsverfahren durchgeführt werden. Die übrigen Sendungen waren nicht zollpflichtig und konnten aufgrund ihres geringen Wertes von der normalen Zollabfertigung ausgenommen werden. In bezug auf die übrigen von der Kommission zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 hervorgehobenen Punkte und auf die anderen vom Beschwerdeführer angeführten Argumente ist die Kommission zu den folgenden Schlußfolgerungen gelangt. Was die Bedingungen betrifft, zu deren Einhaltung sich die französische Post bei der Genehmigung des gemeinsamen Unternehmens GDEW verpflichtet hat, so konnte die Kommission das Fehlen jeder staatlichen Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost feststellen. Darüber hinaus hat Frankreich die Kommission davon unterrichtet, daß bei der französischen Post kein Antrag auf Zugang zu ihrem Netz gestellt wurde. Diese Tatsache wird auch von der SFEI eingeräumt, die zugibt, keine Kenntnis von einem in diesem Sinne an die Post gerichteten Antrag zu haben. Die zu SFEI gehörenden Unternehmen sind integrierte Unternehmen, die keinen Zugang zum Postnetz wünschen. Was die angeblichen Steuerbefreiungen anbelangt, so verweist die Kommission vorab darauf, daß SFMI-Chronopost ein normales Unternehmen ist, das denselben steuerrechtlichen Vorschriften unterliegt wie die privatwirtschaftlichen Wettbewerber. Die Kommission hat im vorliegenden Fall geprüft, ob SFMI-Chronopost irgendein direkter oder indirekter Vorteil im Zusammenhang mit den Stempelgebühren und dem Arbeitgeberanteil bestimmter Sozialabgaben zugekommen ist. In bezug auf die Stempelgebühr hat Frankreich die Kommission davon unterrichtet, daß diese für die Sendungen von SFMI-Chronopost unabhängig davon erhoben wird, ob sie durch die Post befördert werden oder nicht. SFMI-Chronopost wurde demnach in dieser Hinsicht keine günstigere finanzielle Behandlung zuteil als ihren Konkurrenten. Was den Arbeitgeberanteil bestimmter Sozialabgaben ("taxe sur les salaires") betrifft, so ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Post sei bis Oktober 1994 davon befreit gewesen, nicht stichhaltig. Vor diesem Zeitpunkt galt für die Post ein verminderter Satz von 4,25 %. Die Belastungen der Post bewegten sich zwischen 1,049 Mrd. FRF im Jahr 1986 und 1,136 Mrd. FRF im Jahr 1990. Der nach allgemeinem Recht geltende Satz von 9,25 % ist seit Oktober 1990 in Kraft. Allerdings war die steuerliche Behandlung der Post im Bereich des Gütereilverkehrs (der den Expreßzustellungsdienst einschließt) in dieser Hinsicht immer ungünstiger als nach dem allgemeinen Steuersystem. Gemäß Artikel 13 (unter A) Absatz 1 Punkt a) der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie sind die Tätigkeiten der Post nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Post entrichtet zwar die Mehrwertsteuer für ihre Einkäufe, kann die gezahlte Steuer jedoch nicht in Abzug bringen oder deren Rückerstattung erwirken. Dafür ist die Post im Gegensatz zu den umsatzsteuerpflichtigen privatwirtschaftlichen Unternehmen der "taxe sur les salaires" unterworfen, die an die Stelle der Umsatzsteuer tritt. Die steuerliche Belastung der Post ist demnach höher als die der normalen Unternehmen, unabhängig davon, ob nun ein ermäßigter Steuersatz gilt oder nicht. Frankreich hat nachgewiesen, daß die Post 1993 (also vor der Einführung der normalen Bemessungsgrundlage) gegenüber den normal besteuerten Unternehmen benachteiligt war. Die Post zahlte die "taxe sur les salaires" in Höhe von 78 Mio. FRF und nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern in Höhe von 274 Mio. FRF. Der Umsatz der Post im Bereich des Gütereilverkehrs betrug 5,465 Mrd. FRF im Jahr 1993. 16,6 % ihrer Kunden waren nicht umsatzsteuerpflichtig und 83,4 % unterlagen dieser Steuer. Die von den französischen Behörden angestellten Berechnungen lassen erkennen, daß die Post theoretisch einen Vorteil aufgrund der nicht umsatzsteuerpflichtigen Kunden hatte (insofern theoretisch, als es sich um ein Marktsegment des Gütereilverkehrs handelt, das von den übrigen Wettbewerbern nicht bearbeitet wird). Andererseits erlitt die Post einen Nachteil in Höhe von 278 Mio. FRF aufgrund der umsatzsteuerpflichtigen Kunden. Insgesamt beläuft sich die Benachteiligung aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung und der Zahlung der "taxe sur les salaires" auf 174,6 Mio. FRF. 1993 ist unter dem Gesichtspunkt der Tätigkeit und der Ausgaben der Post ein charakteristisches Jahr, und die für dieses Jahr gezogenen Schlußfolgerungen gelten auch für die übrigen Jahre vor 1994. Die Post kam demnach nicht in den Genuß eines speziellen Vorteils, der auf SFMI-Chronopost hätte übertragen werden können. Was die Zahlungsfristen anbelangt, so hat Frankreich die Kommission mit seinen Informationen zufriedengestellt; sie lassen das Fehlen jeden Vorteils zugunsten von SFMI-Chronopost klar erkennen. Zur Nutzung der Post-Fahrzeuge als Werbeträger vertritt die Kommission die Auffassung, daß sie Bestandteil der kommerziellen Hilfe ist, die die französische Post SFMI-Chronopost gewährte. Auch hierzu gelten die weiter oben zum Thema kommerzielle Hilfe angestellten Betrachtungen. In bezug auf die Werbemaßnahmen bei Radio France liegt der Kommission kein Beweis dafür vor, daß SFMI-Chronopost für die Skypack-Werbung einen niedrigeren als den marktüblichen Preis bezahlt hat. Aus den von Frankreich gelieferten Angaben geht hervor, daß SFMI-Chronopost keine bevorzugte Behandlung genossen hat. Zu den Umschlagzentren des Gütereilverkehrs hat Frankreich erklärt, daß die Abfertigung von SFMI-Chronopost nicht über diese Einrichtungen lief. SFMI-Chronopost genießt folglich keinen Vorteil in Verbindung mit dieser Investition. Was die Empfehlung der Kommission im Rahmen der Entscheidung über die Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich der französischen Post anbelangt, so erachtet die Kommission die allgemeine Methodik und die Grundsätze, auf denen die Betriebsbuchführung der Post beruht, als zufriedenstellend. Ihre korrekte Anwendung gewährleistet Transparenz und ermöglicht es, das Fehlen von Quersubventionen zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen der Post nachzuprüfen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der französischen Post "La Poste" ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung, die übrigen Finanzgeschäfte zwischen diesen beiden Unternehmen, die Beziehung zwischen SFMI-Chronopost und Radio France, die für La Poste und für SFMI-Chronopost geltenden zollrechtlichen Bestimmungen, die für La Post geltenden Lohnsteuerregelungen und Vorschriften zur Stempelgebühr und ihre Investition in Höhe von [. . .] (*) in die Umschlagzentren des Gütereilverkehrs stellen keine staatlichen Beihilfen zugunsten von SFMI-Chronopost dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 1997 Für die Kommission Marcelino OREJA Mitglied der Kommission (1) ABl. C 322 vom 13. 12. 1991, S. 19. (2) ABl. C 206 vom 17. 7. 1996, S. 3. (3) ABl. C 262 vom 7. 10. 1995, S. 11. (4) Rechtssache C-39/94, SFEI u. a./La Poste u. a. (nachstehend "La Poste"), Slg. 1996, I-3547. (*) Die Angaben in eckigen Klammern wurden als Geschäftsgeheimnisse entfernt. (5) Siehe Fußnote 2. (6) ABl. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (7) Vorgenannte Rechtssache "La Poste", Randnummer 57 der Begründung. (8) Vorgenannte Rechtssache "La Poste", Randnummer 62 der Begründung. (9) Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs in der vorgenannten Rechtssache "La Poste", Randnummer 61. (10) Quelle: Eurostat und Finanzpartner. (11) Quelle: Eurostat und Finanzpartner. (12) Die übrigen Schätzungen des SFEI (1,048 Mrd. FRF für die logistische und 230 Mio. FRF für die kommerzielle Unterstützung) können nicht in Betracht gezogen werden, da ihre Unrichtigkeit nachgewiesen wurde (siehe weiter oben).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.