Europäische Union

98/365/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3146) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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schwerdeführers in den Genuß eines bevorrechtigten Zollabfertigungsverfahrens kommen, das sich von den für privatwirtschaftliche Unternehmen geltenden allgemeinen Zollvorschriften unterscheidet. Sie würde auch laut SFEI Unterstützung vom französischen Auswechslungsamt erhalten, das die Zollabfertigung ihrer Sendungen vornehme. Schließlich behauptet SFEI, SFMI-Chronopost seien 1995 Investitionen der Post in Höhe von 1,2 Mrd. FRF für den Bau von Umschlagzentren des Gütereilverkehrs zugute gekommen. E. Die Argumente des Beschwerdeführers Die wichtigsten Argumente des Beschwerdeführers können folgendermaßen zusammengefaßt werden: - Die von der Post der SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung beinhalte staatliche Beihilfen, die für den Zeitraum 1986-1991 insgesamt 1,516 Mrd. FRF betrügen. Diese Beihilfen entsprächen der Differenz zwischen dem Marktpreis der logistischen Unterstützung und der dafür von SFMI-Chronopost an die Post tatsächlich gezahlten Vergütung. Der Beschwerdeführer stützt sich auf seine eigene Auslegung der weiter oben genannten Vorabentscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache "La Poste" und behauptet, der normale Marktpreis sei der Preis, den ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen für die betreffenden Leistungen verlangen könne, wobei die der Post aufgrund ihrer Monopolstellung zugute kommenden Skalenerträge nicht berücksichtigt werden dürften, da genau sie der Ursprung für die Wettbewerbsverfälschung seien. In dem Bain-Gutachten wird die im Rahmen der logistischen Unterstützung im Zeitraum 1986-1991 erhaltene Beihilfe auf 1,048 Mrd. FRF geschätzt (725 Mio. FRF für die internationale Geschäftstätigkeit). Diese Bewertung stütze sich auf zwei Methoden, auf die sogenannte Marktpreismethode und eine Methode, die auf der Gegenüberstellung der geschätzten Kosten von SFMI-Chronopost zu den tatsächlich von einer Gruppe von Wettbewerbern getragenen Kosten beruhe. Bei der ersten Methode werden die Kosten der Hauptposten der logistischen Unterstützung (Löhne und Mieten) errechnet, von denen dann der tatsächlich von SFMI-Chronopost gezahlte Preis abgezogen werde. Sie gestattet eine Bewertung der Belastungen, die ein Unternehmen beim Aufbau und bei der Nutzung eines bei der Post vergleichbaren Netzes zu tragen hätte. Die zweite Methode beziehe sich nur auf die internationale Tätigkeit von SFMI-Chronopost und schätze die Beihilfe auf 725 Mio. FRF. Die Beihilfe für die kommerzielle Unterstützung wird vom SFEI für den Zeitraum 1986-1991 auf 468 Mio. FRF (126 Mio. FRF für den internationalen Geschäftszweig) geschätzt. Ein Teil dieser Beihilfe, d. h. 230 Mio. FRF, entspricht der Differenz zwischen den Beträgen, die SFMI-Chronopost tatsächlich für die von der Post zu ihrem Nutzen durchgeführten Vermarktungsmaßnahmen gezahlt hat, und dem Betrag der Vertriebskosten, den die dem SFEI angehörenden privatwirtschaftlichen Unternehmen aufwendeten (in den ersten Jahren 20 %, später dann 6 % des Umsatzes); 38 Mio. FRF entsprechen der Beihilfe, die mit der kostenlosen Abtretung des Kundenstamms von Postadex an SFMI-Chronopost im Jahr 1986 verbunden war (diese Beihilfe entspricht dem geschätzten Postadex-Umsatz von 1985); die verbleibenden 200 Mio. FRF stehen für die Beihilfe, die sich aus dem bevorrechtigten Zugang zu den Postschaltern ergab. Hierzu sei bemerkt, daß weder der Beschwerdeführer noch das Bain-Gutachten erläutern, wie diese letzte Zahl errechnet wurde. Zur Unterstützung der Argumentation führt das Bain-Gutachten einige Sachverhalte an, mit denen nachgewiesen werden soll, daß SFMI-Chronopost eine staatliche Beihilfe erhält. In dem Gutachten wird insbesondere hervorgehoben, daß SFMI-Chronopost im Zeitraum 1986-1991 ein ungewöhnlich rasches Wachstum verzeichnet habe, dessen spätere Verlangsamung mit einer Verringerung der durch die Post gewährten Unterstützung in Zusammenhang gebracht wird. Darüber hinaus habe die SFMI-Chronopost eine günstigere Bilanzstruktur als die übrigen Wettbewerber, und die Investitionsleistungen der Post im Bereich von SFMI-Chronopost seien besonders hoch. - Die Kommission solle die übrigen obengenannten Maßnahmen (Zahlungsfristen, Nutzung der Fahrzeuge der Post, bevorrechtigter Zugang zu den Radio-France-Sendungen, bevorrechtigte steuerliche und Zollabfertigungsbedingungen und Nutzung der Umschlagzentren des Gütereilverkehrs), die ebenfalls Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von SFMI-Chronopost seien, im Lichte von Artikel 92 und 93 EG-Vertrag prüfen. Die Kommission solle sich außerdem mit dem auf die Post und auf SFMI-Chronopost angewandten Zollabfertigungsverfahren sowie mit den steuerrechtlichen Regelungen für die Post in bezug auf Lohnsteuer und Stempelgebühren befassen. Jeder der Muttergesellschaft gewährte Vorteil könne sich faktisch auch auf ihre Tochtergesellschaft auswirken. Derartige Vorteile hätten eine Verringerung der Belastungen der Post zur Folge und würden es dieser ermöglichen, ihre Unterstützung zu niedrigeren Preisen anzubieten. F. Die Antwort der französischen Behörden Frankreich weist alle Behauptungen des SFEI als unbegründet zurück. Bei der Gründung und beim Betreiben ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost habe sich die Post im allgemeinen wie ein privater Investor unter normalen Marktbedingungen verhalten. Nach zwei Jahren, d. h. nach der Anlaufphase der Tochtergesellschaft, seien die Unterstützungskosten vollständig gedeckt gewesen, und die Investition habe sich als rentabel erwiesen. Das Verhalten der Post sei mit dem einer Holdinggesellschaft oder eines Unternehmenszusammenschlusses vergleichbar, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolge und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lasse. Um dieses Vorbringen zu untermauern, hat Frankreich detaillierte Informationen für den Zeitraum 1986-1995 vorgelegt. Diese Angaben beziehen sich namentlich auf die Vergütung der logistischen und kommerziellen Unterstützung und auf die finanziellen Ergebnisse von SFMI-Chronopost in diesem Zeitraum. Darüber hinaus - hat Frankreich zur Frage der Zollabfertigung bestätigt, daß die SFMI-Chronopost im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerdeführer seit Februar 1987 ihre gesamte Zollabfertigungstätigkeit in ihrem eigenen internationalen Auswechslungsamt abwickelt und niemals Gebrauch von den Auswechslungsämtern der Post gemacht hat. Für die SFMI-Chronopost gälten zudem die im allgemeinen Recht vorgesehenen Regeln für die Zollabfertigung. Vor dieser Zeit (d. h. von April 1986 bis Februar 1987) seien die Zollformalitäten der internationalen Tätigkeit von SFMI-Chronopost durch die Post abgewickelt worden, ohne daß SFMI-Chronopost daraus irgendeinen Vorteil gezogen habe; - hat Frankreich zu den SFMI-Chronopost eingeräumten Zahlungsfristen bekräftigt, daß diese den Verdienstausfall von SFMI-Chronopost ausgleichen sollten, der mit den Rückzahlungsfristen für die bei der Post auf ihre Rechnung eingegangenen Beträge verbunden war. Diese Fristen waren aus Gründen des Rechnungswesens im Durchschnitt länger als die SFMI-Chronopost gewährten Zahlungsfristen. So betrug beispielsweise die Rückzahlungsfrist der Post im Jahr 1989 durchschnittlich 132 Tage, während die Zahlungsfristen für SFMI-Chronopost bei 105 Tagen lagen. Seit 1992 gelten für SFMI-Chronopost kürzere Fristen für die Begleichung ihrer monatlichen Rechnungen. Werden die Fälligkeitstermine nicht eingehalten, kann die Post neben der Hauptforderung auch Zinsen verlangen; - hebt Frankreich in bezug auf die Bedingung, zu deren Einhaltung sich die am gemeinsamen Unternehmen GDEW beteiligten Unternehmen verpflichtet hatten, erstens hervor, daß es das Fehlen von Quersubventionen zugunsten von SFMI-Chronopost nachweisen konnte, und zweitens, daß bei der Post bis heute nie eine Antrag auf Zugang zu ihrem Netz gestellt wurde; - verweist Frankreich bezüglich der Umsetzung der Empfehlung der Kommission im Rahmen der Entscheidung über die Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich der französischen Post (5) darauf, daß die Post ihr Rechnungswesen seit 1995 verbessert habe. In der Betriebsbuchführung der Post werde zwischen den folgenden Bereichen unterschieden: Briefverkehr, Finanzdienstleistungen, "Netz öffentlicher Dienst" (öffentliche Postämter), Unterstützungsleistungen und Tätigkeit der Struktureinheiten. Der Wettbewerbsrat ("Conseil de la concurrence") habe das Rechnungswesen der Post geprüft und die Tauglichkeit der gewählten Methode bestätigt. Er kam zu dem Schluß, daß die von der Post nunmehr eingeführte Betriebsbuchführung das Nichtvorhandensein von Quersubventionen vermuten läßt; - weist Frankreich in bezug auf die kommerzielle Unterstützung darauf hin, daß SFMI-Chronopost ihre eigenen Werbemaßnahmen unabhängig von denen der Post durchführe. Was die Nutzung der Post-Fahrzeuge als Werbeträger der Tochtergesellschaft anbelange, so sei diese äußerst gering, da SFMI-Chronopost die Fahrzeuge nur einsetzen könne, wenn freie Werbeflächen vorhanden seien; - hält Frankreich in bezug auf die Werbesendungen bei Radio France daran fest, daß SFMI-Chronopost den marktüblichen Preis für die Werbung zugunsten ihres Produkts Skypack gezahlt hat und daß dieser Maßnahme keine Beihilfe der Post zugute kam. SFMI-Chronopost wandte sich an eine Werbeagentur, die sich dann mit sechs Radiostationen, darunter auch Radio France, in Verbindung setzte. Diese Agentur hat den Vertrag mit den Rundfunkstationen für Rechnung von SFMI-Chronopost ausgehandelt und abgeschlossen; - erläuterte Frankreich zur Frage der Lohnsteuer und der Stempelgebühr, daß SFMI-Chronopost unter dieselben Steuervorschriften falle wie ihre privatwirtschaftlichen Konkurrenten. Dagegen unterliege die Post einem speziellen System, das nicht so günstig wie für die privatwirtschaftlichen Unternehmen sei. Ihre Tätigkeiten seien nach Maßgabe von Artikel 13 (unter A) Absatz 1 Punkt a) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (6) (Sechste Umsatzsteuerrichtlinie) von der Umsatzsteuer befreit; sie könne die für ihre Einkäufe entrichtete Mehrwertsteuer weder in Abzug bringen noch deren Rückerstattung erwirken. Die umsatzsteuerpflichtigen privatwirtschaftlichen Unternehmen könnten indessen die entrichtete Steuer vollständig geltend machen. Die Post werde jetzt zur Lohnsteuer veranlagt, die an die Stelle der Umsatzsteuer tritt und der die privatwirtschaftlichen Unternehmen nicht unterworfen seien. Was die Umschlagzentren des Gütereilverkehrs betrifft, so hat Frankreich der Kommission mitgeteilt, daß sie nicht für die Abfertigung von Sendungen der SFMI-Chronopost genutzt wurden. II. WÜRDIGUNG Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen". Der EG-Vertrag und das EWR-Abkommen beinhalten den Grundsatz der Unberührtheit der Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privatwirtschaftlichen Unternehmen (Artikel 222 und 90 EG-Vertrag bzw. Artikel 125 und 59 EWR-Abkommen). Nach Maßgabe dieser Grundsätze darf die Kommission durch ihre Tätigkeit die öffentlichen Unternehmen weder benachteiligen noch begünstigen; dies gilt insbesondere dann, wenn sie einen Vorgang im Hinblick auf Artikel 92 EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen prüft. Im vorliegenden Fall ist zwischen zwei Kategorien von Maßnahmen zu unterscheiden: - Erbringung von Dienstleistungen durch die Post als Zulieferer von SFMI-Chronopost, die eine logistische und kommerzielle Unterstützung darstellen; - Ad-hoc-Maßnahmen wie der bevorrechtigte Zugang zu Radio France sowie steuerliche und zollrechtliche Vorzugsbedingungen. Zur ersten Kategorie von Maßnahmen sei vorausgeschickt, daß Frankreich den Nachweis erbringen konnte, daß die von SFMI-Chronopost für die von der Post gewährte logistische Unterstützung gezahlte Vergütung insgesamt höher war als der Gesamtbetrag der Betriebskosten im Zeitraum 1986-1995. Da die von der Post zu bestreitenden Marketingkosten in den Betriebskosten enthalten sind, deckt die von SFMI-Chronopost gezahlte Vergütung auch diese Kosten ab. Die Fixkosten sind im Verhältnis zu den Leistungen, die die Post für ihre Tochtergesellschaft erbracht hat, entrichtet worden. In bezug auf den Zeitraum 1986-1991 vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Berechnung der Kosten durch "Retropolierung" ausgehend von den 1992 geltenden tatsächlichen Einzelpreisen eine sichere und umsichtige Methode ist. 1992 war die Struktur der Produktpalette komplizierter und ausgefeilter (und damit kostenaufwendiger) als in den ersten fünf Geschäftsjahren. Durch "Retropolierung" erhält man somit Zahlen, die in Ermangelung jedes gegenteiligen Hinweises nicht niedriger sein können als die Kosten, die der Post im Zeitraum 1986-1991 tatsächlich entstanden sind. Die von Frankreich gegebenen Zahlen zeigen, daß die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Schätzungen der Kosten der logistischen Unterstützung (1,048 Mrd. FRF) und der kommerziellen Unterstützung (230 Mio. FRF) unrichtig sind. Was die logistische Unterstützung anbelangt, so ist es nach Auffassung der Kommission sinnlos, die Kosten für die Errichtung eines neuen Netzes (und der notwendigen Infrastruktur), das an die Stelle des Postnetzes tritt, zu berechnen. SFMI-Chronopost muß dieses Netz nicht schaffen, weil es bereits vorhanden ist. Darüber hinaus ist bei jedem Vergleich mit privatwirtschaftlichen Unternehmen, die mit SFMI-Chronopost im Wettbewerb stehen, gewisse Vorsicht geboten. Diese Unternehmen haben eine andere Kostenstruktur; anders als bei SFMI-Chronopost im Zeitraum 1986-1991 handelt es sich hier um integrierte Unternehmen, die über ihr eigenes Netz verfügten und nur selten auf Zulieferer zurückgriffen. In bezug auf die kommerzielle Unterstützung gelangt die Kommission zu der Auffassung, daß der Beschwerdeführer die Höhe der von der Post zugunsten ihrer Tochtergesellschaft bestrittenen Vertriebskosten (230 Mio. FRF) überbewertet hat. Er läßt die von SFMI-Chronopost selbst auf kommerziellem Gebiet unternommenen Bemühungen unberücksichtigt und setzt die Kosten für die absatzfördernden Maßnahmen zugunsten ihrer Produkte zu hoch an. Die Kosten für die Bereitstellung von Werbeflächen und für das Auslegen von Prospekten an den Postschaltern können nur geringfügig sein. Die einzigen möglicherweise erheblichen Kosten betreffen den zeitlichen Arbeitsaufwand des Personals der Postämter für die Information der Kunden über die Produkte von SFMI-Chronopost bzw. für deren Weitervermittlung an die Handelsvertreter des Unternehmens. Allerdings ist es auch hier aufgrund des breiten Spektrums der von diesem Personal erbrachten Dienstleistungen und aufgrund der Tatsache, daß es sich dabei um eine Leistung derselben Art handelt, wenig wahrscheinlich, daß diese Kosten ins Gewicht fallen. Auf jeden Fall widersprechen die von Frankreich gelieferten Zahlen der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Schätzung. Nach Auffassung der Kommission meint der Beschwerdeführer nicht nur die direkten Vertriebstätigkeiten, wenn er von kommerzieller Unterstützung spricht, sondern auch die allgemeine Nutzung des Images der Post. Was diesen Punkt angeht, so sei daran erinnert, daß der Beschwerdeführer die Beihilfe für Postadex auf 38 Mio. FRF und die Beihilfe für den bevorrechtigten Zugang zum Postnetz auf 200 Mio. FRF veranschlagt hat. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Bewertung dieser Formen der von der Post ihrer Tochtergesellschaft gewährten kommerziellen Unterstützung stark subjektiv geprägt ist. Die kommerzielle Unterstützung schließt die Nutzung von Elementen des Goodwills der Post ein (insbesondere aufgrund der Übergabe des Postadex-Kundenstamms an SFMI-Chronopost), was eine immaterielle Hilfe darstellt. Jede Beziehung innerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses bedingt die Möglichkeit, daß eine Tochtergesellschaft Zugang zum Kundenstamm der Muttergesellschaft hat und Nutzen aus weiteren Elementen des Goodwill derselben zieht. Die Übergabe der Kunden von Postadex an SFMI-Chronopost ist die logische Konsequenz der Gründung der letztgenannten als eine Tochtergesellschaft, die mit Tätigkeiten der Post im Expreßzustellungsdienst und damit von Postadex betraut wurde. Deshalb ist die Kommission nicht der Auffassung, daß die Übergabe, die keinen geldwerten Vorteil für SFMI-Chronopost mit sich bringt, eine staatliche Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost ist. In der weiter oben angeführten Vorabentscheidung pflichtete der Gerichtshof der Auffassung bei, "daß eine logistische und kommerzielle Unterstützung ohne normale Gegenleistung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offenstehende Tätigkeit ausüben, gewährt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrags darstellen kann". (7) Der Gerichtshof kam zu dem Schluß, "daß eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offenstehende Tätigkeit ausüben, gewährt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrags darstellen kann, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre." (8) Entsprechend den Schlußanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache "La Poste" liegt eine Beihilfe vor, wenn das betreffende Unternehmen ein Unterstützung zu Bedingungen erhält, "die günstiger sind als die Bedingungen, die das Unternehmen von einem vergleichbaren gewerblichen Investor erhalten könnte. . . . Bei der Entscheidung, ob eine Subvention vorliegt, ist es meines Erachtens nicht erforderlich zu prüfen, ob ein gewerblicher Investor sich mit der Höhe der Gegenleistung zufrieden geben würde, die er für die Unterstützung erhält, wobei Faktoren wie die Kosten der Gewährung der Unterstützung, der Umfang seiner Investition in dieses Unternehmen und sein Ertrag aus der Investition, die Bedeutung der Tätigkeit des Unternehmens für die Investorengruppe in ihrer Gesamtheit, die Konditionen auf dem betreffenden Markt und der Zeitraum, für den die Unterstützung gewährt wird, zu berücksichtigen sind" (9). Dem Beschwerdeführer zufolge ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs, daß die Kommission, um zu entscheiden, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, zu prüfen habe, ob SFMI-Chronopost den "normalen Marktpreis" für die ihr durch die Post erbrachten logistischen und kommerziellen Leistungen gezahlt hat. Der Beschwerdeführer führt keine exakte Definition des Begriffs "normaler Marktpreis" an, es läßt sich aber aus seiner Argumentation schließen, daß es sich um den Preis handelt, zu dem ein vergleichbares privatwirtschaftliches Unternehmen dieselben Dienste für ein Unternehmen erbringen würde, mit dem es nicht verbunden ist. Dieser Preis muß eine Gebühr für den Zugang zum Postnetz einschließen. Der Beschwerdeführer behauptet, die Kommission müsse weder die strategischen Interessen der Gruppe noch die Skalenerträge berücksichtigen, die sich auf dem bevorrechtigten Zugang der SFMI-Chronopost zum Netz und zu den Anlagen der Post ergeben. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würden diese Bedingungen nicht zur Sachlage gehören, da die Post eine Monopolstellung innehat. SFMI-Chronopost müsse die Kosten tragen, die in einem privatrechtlichen Unternehmen anfallen, wenn es ein dem Postnetz gleichwertiges Netz aufbaut. In der Argumentation kommt zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer in seiner Auslegung des Urteils des Gerichtshofs einen grundlegenden Fehler macht. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es keinen einzigen Hinweis darauf, daß die Kommission die strategischen Erwägungen und die Synergieeffekte außer acht lassen solle, die sich daraus ableiten, daß die französische Post und SFMI-Chronopost demselben Unternehmenszusammenschluß angehören. Strategische Erwägungen wie die Entschlossenheit, auf einen neuen Markt vorzudringen, spielen im Gegenteil sogar eine erhebliche Rolle bei der Entscheidungsfindung einer Holdinggesellschaft in Investitionsfragen. Dieser Grundsatz ist auf die vorliegende Rechtssache direkt anzuwenden, da hier das Verhalten einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft zu prüfen ist. Die Tatsache, daß das Geschäft zwischen einem auf einem ausschließlichen Markt tätigen Unternehmen und seiner Tochtergesellschaft, die eine dem freien Wettbewerb offenstehende Tätigkeit ausübt, stattfindet, ist in der vorliegenden Rechtssache irrelevant. Der Gerichtshof hat nie einen Hinweis darauf gegeben, daß die Kommission eine andere Methode anwenden müsse, wenn eine der an einem Vorgang beteiligten Parteien eine Monopolstellung innehat. Demzufolge geht es um die Beantwortung der Frage, ob die Bedingungen des Geschäfts zwischen der Post und SFMI-Chronopost mit denen eines gleichwertigen Geschäfts zwischen einer privatrechtlichen Muttergesellschaft, die sehr wohl eine Monopolstellung einnehmen kann (wenn sie z. B. Alleinrechte besitzt), und ihrer Tochtergesellschaft vergleichbar sind. Diese Frage kann nicht unter Ansetzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kriteriums des "normalen Marktpreises" beantworten werden, läßt es doch die Tatsache außer acht, daß es sich um ein Geschäft zwischen zwei derselben Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen handelt. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß der Gerichtshof in der Rechtssache "La Poste" entschied, daß zu Zwecken der Feststellung, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt oder nicht, zu prüfen sei, ob die Muttergesellschaft von ihrer Tochter eine normale Gegenleistung erhalten hat. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die internen Preise für den Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Unternehmen keinen finanziellen Vorteil welcher Art auch immer mit sich bringen, wenn diese Preise auf der Grundlage der Gesamtkosten (d. h. Gesamtkosten plus Eigenkapitalverzinsung) kalkuliert werden. Im vorliegenden Fall deckten die von SFMI-Chronopost geleisteten Zahlungen zwar in den ersten beiden Geschäftsjahren nicht die Gesamtkosten, aber sie deckten die Kosten ohne Kostenaufwand des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen. Die Kommission erachtet eine solche Situation nicht als anormal, da der Ertrag der Tätigkeit eines neuen zu einem Unternehmenszusammenschluß gehörenden Unternehmens in der Anlaufphase nur die variablen Kosten decken kann. Hat das Unternehmen seine Marktposition gefestigt, muß der von ihm erwirtschaftete Ertrag höher als die variablen Kosten sein, damit es zur Deckung der Fixkosten der Gruppe beiträgt. In den ersten beiden Geschäftsjahren (1986 und 1987) deckten die von SFMI-Chronopost geleisteten Zahlungen nicht nur die variablen, sondern auch bestimmte fixe Kosten (z. B. für Gebäude und Fahrzeuge). Frankreich hat nachgewiesen, daß ab 1988 die von SFMI-Chronopost für die gewährte Unterstützung gezahlte Vergütung alle dafür von der Post bestrittenen Kosten gedeckt hat und darüber hinaus ein Beitrag zur Eigenkapitalverzinsung geleistet wurde. Demnach erfolgte die von der Post ihrer Tochter gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung zu normalen Marktbedingungen und stellt keine staatliche Beihilfe dar. Die Kommission hat auch die Frage geprüft, ob das Verhalten der Post als Anteilseigner von SFMI-Chronopost im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers handelsrechtlich gerechtfertigt ist. Um festzustellen, ob ein Geschäft zwischen einem Mitgliedstaat und einem Unternehmen Elemente staatlicher Beihilfe enthält, ist nach diesem Grundsatz zu prüfen, ob das Unternehmen in der Lage gewesen wäre, die notwendigen finanziellen Mittel auf dem priva

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.