Europäische Union

98/365/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3146) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31998D0365 98/365/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3146) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 164 vom 09/06/1998 S. 0037 - 0048 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3146) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/365/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung aller Beteiligten zur Äußerung gemäß dieser Artikel und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Vorgeschichte In Frankreich steht der Expreßzustellungsdienst anders als der gewöhnliche Zustellungsdienst, der unter das Monopol der französischen Post "La Poste" (nachfolgend "die Post") fällt, dem freien Wettbewerb offen. Aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 wurde die bis Ende 1990 unter staatlicher Verwaltung stehende Post am 1. Januar 1991 in eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt. Infolgedessen ist sie berechtigt, nicht nur Tätigkeiten des öffentlichen Bereichs auszuüben, sondern auch Leistungen in dem dem Wettbewerb geöffneten Bereich zu erbringen. Ab Ende 1985/Anfang 1986 hat die Post einer zu diesem Zweck gegründeten privatrechtlichen Tochtergesellschaft, der Société française de messagerie internationale (SFMI), die Verwaltung ihrer Tätigkeit im Bereich Expreßdienste übertragen, die bis dahin unter der Bezeichnung Postadex betrieben wurde. Die SFMI wurde mit einem Gründungskapital von 10 Mio. FRF errichtet, das zu 66 % von Sofipost, Holding und 100 %ige Tochtergesellschaft der Post, und zu 34 % von TAT Expreß, Tochtergesellschaft der Fluggesellschaft Transport aérien transrégional (TAT), gehalten wird. SFMI erbrachte die Leistungen im Expreßdienst unter der Bezeichnung EMS/Chronopost. Die Einzelheiten der Nutzung und der Vermarktung des Expreßdienstes wurden in einer Anweisung des Ministeriums für Post und Telekommunikation vom 19. August 1986 festgelegt. In dieser Anweisung wurde erläutert, daß dieser Dienst durch SFMI hauptsächlich mit den Mitteln der Post, ergänzt durch die Mittel von TAT, betrieben werden sollte. Insbesondere wurde festgelegt, daß die Post SFMI logistische sowie kommerzielle Unterstützung gewähren sollte. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Post und SFMI-Chronopost sind durch Vereinbarungen geregelt. An die Stelle der ersten, 1986 geschlossenen und bis 1992 geltenden Vereinbarung trat eine zweite, die am 1. Januar 1993 in Kraft trat. 1992 änderte sich die Struktur des Expreßzustellungsdienstes. Sofipost und TAT gründeten eine neue Gesellschaft, die Chronopost SA (Chronopost), an der sie wiederum Anteile von 66 % bzw. 34 % hielten. Chronopost übernahm die Geschäftstätigkeit der SFMI im Inland, während der internationale Geschäftszweig SFMI belassen wurde. SFMI wurde von GDEW Frankreich, einer französischen Tochtergesellschaft des internationalen gemeinsamen Unternehmens GDEW, übernommen, deren Anteilseigner die australische Gesellschaft TNT sowie die deutsche, die kanadische, die französische, die niederländische und die schwedische Post sind. Die GDEW ist ein durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 (1) genehmigtes gemeinsames Unternehmen mit dem Charakter eines Konzerns. Im Rahmen dieser neuen Struktur sollte Chronopost bei der Bearbeitung internationaler Sendungen in Frankreich als Dienstleistungserbringer und Beauftragter für Rechnung von SFMI und somit der GDEW handeln. Darüber hinaus durfte Chronopost der SFMI keine Konkurrenz machen und war bis zum 1. Januar 1995 deren ausschließlich Bevollmächtigte. Chronopost hatte zudem bis zu diesem Zeitpunkt einen ausschließlichen Zugang zum Postnetz. (In der vorliegenden Entscheidung wird stets auf "SFMI-Chronopost" Bezug genommen, auch wenn nur eines der beiden Unternehmen betroffen ist.) B. Die wirtschaftliche Leistungskraft von SFMI-Chronopost Als SFMI-Chronopost 1986 ihre Tätigkeit aufnahm, wurde der französische Markt im Bereich des internationalen Expreßdienstes von dem Unternehmen DHL beherrscht, das einen Marktanteil von mehr als 40 % hatte. Der von der Post über Postadex erzielte internationale Umsatz belief sich 1985 auf 45 Mio. FRF (das entspricht einem Marktanteil von etwa 10 %). Dieser Markt hat seit dem Start von SFMI-Chronopost im Jahr 1986 ständig an Bedeutung zugenommen (der Gesamtumsatz stieg von 500 Mio. FRF im Jahr 1986 auf 2,7 Mrd. FRF im Jahr 1996). SFMI-Chronopost ist ein florierendes Unternehmen, das Marktanteile eroberte, seine Position ausbaute und ständig Gewinne erzielte. Das Unternehmen erhöhte seinen Marktanteil von 4 % im Jahr 1986 auf 22 % im Jahr 1996 und konnte jedes Jahr Dividende ausschütten. Diese Rentabilität erklärt sich durch den Aufschwung des Expreßdienstmarktes in Frankreich, durch die Tatsache, daß SFMI-Chronopost Zugang zum Netz der Muttergesellschaft hat, durch die Wahl einer vernünftigen Handelsstrategie und durch erhebliche Werbeausgaben. SFMI-Chronopost vergab insbesondere in den ersten Geschäftsjahren den größten Teil ihrer Aufträge an die Post als Zulieferer, wodurch sich ihre Gründungkosten (und insbesondere ihre Fixkosten) in Grenzen hielten. Dies erklärt auch, daß die Gesellschaft nur mit geringen Eigenmitteln ausgestattet war (10 Mio. FRF). Im Gegensatz zu ihren Wettbewerbern, die hauptsächlich auf dem internationalen Markt tätig waren, entschied sich SFMI-Chronopost für eine gleichzeitige Präsenz auf dem internationalen wie auch auf dem französischen Markt. Somit verschaffte sie sich Zutritt zu einem neuen Markt, der durch einen schwachen Wettbewerb gekennzeichnet war, und konnte sich die mit der gleichzeitigen Erschließung des internationalen und des einheimischen Marktes verbundenen Synergieeffekte zunutze machen. Im übrigen war die Produktpalette von EMS/Chronopost weniger umfangreich als die von der Konkurrenz und speziell die von der DHL angebotene. Anders als das letztgenannte Unternehmen wandte sich EMS/Chronopost an eine Laufkundschaft. Die Merkmale des von SFMI-Chronopost angebotenen Produkts ermöglichten es dieser Gesellschaft, niedrigere Gebühren als ihre Konkurrenten zu verlangen. Insbesondere nahm SFMI-Chronopost die Briefe und Päckchen ihrer Laufkundschaft normalerweise in den Postämtern an, während ihre Konkurrenten sie bei den Kunden zu Hause abholten. Im Unterschied zur DHL übernahm SFMI-Chronopost keine Garantie für ihre Zustellungstermine. Auch war das von ihr abgedeckte geographische Gebiet kleiner als das der DHL (100 Länder im Jahr 1988 gegenüber 175 der DHL). Ihre Zusatzdienstleistungen, insbesondere die EDV-Dienstleistungen, die eine ständige Kontrolle der erbrachten Dienstleistung ermöglichen, waren nicht so entwickelt wie bei den Konkurrenzunternehmen. SFMI-Chronopost wurde allmählich immer unabhängiger von der Post, und der Anteil der an die Post als Zulieferer übertragenen Tätigkeiten ging im Laufe der Jahre zurück (so z. B. bei der Annahme der Sendungen von 67 % im Jahr 1987 auf 39 % im Jahr 1994 und bei der Verteilung von 94 % im Jahr 1987 auf 45,8 % im Jahr 1994). 1996 hatte SFMI-Chronopost 1 870 Beschäftigte, 32 Büros, zwei Versandzentren, sechs internationale Auswechslungsämter und 600 Fahrzeuge. SFMI-Chronopost beschäftigte 450 Untervertragnehmer, darunter auch die Post. Im Marketingbereich beschäftigte SFMI-Chronopost 95 Verkäufer im Jahr 1996, wobei sie nur ein Viertel ihres Umsatzes über die Post abwickelte. C. Die Beschwerde und das Verfahren Am 21. Dezember 1990 reichte der Verband Syndicat français de l'Express international (SFEI), ein Konsortium von Unternehmen, die im Wettbewerb zu SFMI-Chronopost Expreßzustellungsdienstleistungen anbieten, bei der Kommission eine Beschwerde mit der Begründung ein, daß die von der Post der SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 und 93 EG-Vertrag darstelle. Diese Beihilfe habe es SFMI-Chronopost ermöglicht, erheblich niedrigere Gebühren als ihre Wettbewerber zu verlangen. Die Beschwerde stützte sich auf ein von der Beratungsgesellschaft Braxton im Auftrag von SFEI durchgeführtes wirtschaftliches Gutachten, in der auch die Höhe der Beihilfe, die SFMI-Chronopost im Zeitraum 1986-1989 erhalten haben soll, bewertet wurde. Mit Schreiben vom 10. März 1992 teilte die Kommission den Beschwerdeführern mit, daß der Fall zu den Akten gelegt worden sei. SFEI und einige Konkurrenzunternehmen von SFMI-Chronopost erhoben daraufhin vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Nichtigkeitsklage gegen dieses Schreiben. Die Kommission zog ihr Schreiben zurück, um zusätzliche Informationen einzuholen. Auf Ersuchen der Kommission übermittelte Frankreich Informationen mit Schreiben vom 21. Januar 1993, mit Telefax der zuständigen Behörden vom 3. Mai 1993 und mit Schreiben vom 10. Juni 1993. Am 16. Juni 1993 reichten SFEI und fünf dazu gehörende Unternehmen beim Tribunal de commerce de Paris Klage gegen SFMI-Chronopost, die Post und andere ein. In einem der Klageschrift beigefügten zweiten Gutachten der Firma Braxton wurden die Zahlen des ersten Gutachtens aktualisiert und der Zeitraum für die Bewertung der Beihilfe bis Ende 1991 erweitert. Am 5. Januar 1994 stellte das Tribunal de commerce de Paris gemäß Artikel 177 EG-Vertrag dem Gerichtshof acht Fragen zur Auslegung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag. Die Kommission legte ihre schriftliche Stellungnahme dazu am 6. Mai 1994 vor. Die französische Regierung gab ihre Stellungnahme im Mai 1994 bekannt und fügte ihren Bemerkungen ein von der Beratungsgesellschaft Ernst & Young erstelltes Gegengutachten zu den beiden Gutachten der Firma Braxton bei. Im Februar 1996 leitete die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, namentlich im Hinblick auf die von der Post der SFMI-Chronopost im Zeitraum 1986-1991 gewährte Beihilfe (2), ein. Dabei vertrat die Kommission die Auffassung, daß die Möglichkeit, daß Frankreich der SFMI-Chronopost (direkt oder über die französische Post) eine staatliche Beihilfe gewährt haben könne, nicht auszuschließen sei. Was insbesondere die von der französischen Post für SFMI-Chronopost erbrachten Dienstleistungen anbetrifft, so erlaubten die verfügbaren Daten allein für 1992 die Vermutung, daß die von der Postverwaltung in Rechnung gestellten Preise ihren tatsächlichen Kosten zuzüglich einer Gewinnspanne entsprachen. Der Kommission standen keine ausreichenden Informationen zur Verfügung, um auszuschließen, daß SFMI-Chronopost in den Geschäftsjahren vor und nach 1992 eine staatliche Beihilfe erhalten hat. Auch verfügte die Kommission nicht über ausreichend detaillierte Informationen, die ausschließen ließen, daß bei der Gründung von SFMI-Chronopost in irgendeiner Form eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat. Es lag keine Information über den Stand der Erfuellung einer der Voraussetzungen vor, die die Beteiligten an dem gemeinsamen Unternehmen GDEW bei der Genehmigung dieses Zusammenschlusses unterschrieben hatten, d. h. in Ermangelung des Nachweises der nichterfolgten Zahlung von Quersubventionen die Verpflichtung der Parteien, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gleichwertiger Geschäfte den Konkurrenten die gleichen wie die zugunsten des gemeinsamen Unternehmens erbrachten Dienste anzubieten, um das Risiko eines Transfers öffentlicher Mittel zugunsten eines der Marktteilnehmer für Eilzustellungen auszuschließen. Diese Erwägungen gelten auch für die Gewährung des Zugangs zu den Postinfrastrukturen für andere Wirtschaftsteilnehmer als das gemeinsame Unternehmen ab dem 1. Januar 1995. Es lag auch keine Information über die Umsetzung der Empfehlung der Kommission im Rahmen der Entscheidung über die Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich der französischen Post vor (3). Die Kommission verwies dringend auf die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß die Buchführung der Post es ermöglicht, das Fehlen von Subventionen zugunsten von Tätigkeiten nachzuweisen, die nicht in den öffentlichen Dienst fallen, weil diese Subventionen andernfalls unter die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag fielen. Da konkrete einschlägige Informationen nach der genannten Entscheidung vorzulegen waren, sollte aufgrund der Lage des Expreßdienstbereichs anhand der Ende 1995 verfügbaren Daten eine erste Nachprüfung vorgenommen werden. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, daß ihr das vorstehend beschriebene Maßnahmenpaket - mit Ausnahme der Gründung des gemeinsamen Unternehmens GDEW - nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden ist. Diese Maßnahmen könnten Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen enthalten. Diese Beihilfen könnten aber nicht in den Genuß einer der Ausnahmen- bzw. Freistellungsvoraussetzungen der Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen gekommen sein. Frankreich wurde mit Schreiben vom 20. März 1996 über die Eröffnung des Verfahrens unterrichtet. Der Gerichtshof verkündete sein Urteil am 11. Juli 1996 (4). Das Verfahren vor dem Tribunal de commerce, das in Erwartung des Urteils des Gerichtshofes ausgesetzt worden war, wurde am 24. September 1996 wiederaufgenommen. Am 30. Mai 1996 richtete Frankreich eine Mitteilung an die Kommission, in der es seine Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag darlegte. Der SFEI äußerte sich im August 1996 und lenkte die Aufmerksamkeit der Kommission vor allem auf zahlreiche neue Maßnahmen, die angeblich eine staatliche Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost darstellen. Dabei handelt es sich um die Nutzung des Images der Post durch SFMI-Chronopost und speziell um die Nutzung ihrer Fahrzeuge als Werbeträger, um deren bevorrechtigten Zugang zu Radio-France-Sendungen, um eine sowohl SFMI-Chronopost als auch der Post gewährte Vorzugsbehandlung in Zollabfertigungsverfahren und in steuerlicher Hinsicht sowie um Investitionen der Post in Umschlagzentren des Gütereilverkehrs. Der SFEI hatte seine Beschwerde im Dezember 1990 um diese neuen Aspekte erweitert. Der SFEI fügte seinem Vorbringen ein von der Beratungsgesellschaft Bain & Company erstelltes neues Gutachten bei (nachfolgend "Bain-Gutachten"). Gegenstand dieses Gutachtens war hauptsächlich die Ermittlung des Betrags der Beihilfe, der der im Zeitraum 1986-1991 seitens der Post zugunsten von SFMI-Chronopost gewährten Unterstützung entspricht. Das Bain-Gutachten stützt sich auf Informationen aus dem Bericht von Ernst & Young, wobei seine Zahlenangaben laut Aussage des SFEI zuverlässiger als die der beiden vorangegangenen Braxton-Gutachten sind. Darüber hinaus ersuchte der SFEI die Kommission, einstweilige Maßnahmen im Hinblick auf die mutmaßliche Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost zu ergreifen. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 7. November 1996 seinen Antrag auf einstweilige Maßnahmen zurück. Die Kommission hatte ihm mit zwei Schreiben vom 22. Oktober bzw. vom 13. November 1996 geantwortet, daß sie nicht beabsichtige, derartige Maßnahmen zu ergreifen, da sie noch nicht in der Lage sei zu entscheiden, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handele oder nicht. Die Kommission übermittelte Frankreich die Äußerung des SFEI im September 1996. Frankreich reagierte darauf mit einer neuen Mitteilung an die Kommission einschließlich eines ausführlichen wirtschaftlichen Gutachtens, das von der Beratungsgesellschaft Deloitte Touche Tohmatsu (nachfolgend "Deloitte-Gutachten") durchgeführt worden war. In diesem Dokument werden die Schlußfolgerungen des Bain-Gutachtens analysiert und kommentiert. Die französischen Behörden lieferten der Kommission auf deren Anfrage hin zusätzliche Informationen und Erläuterungen. Es fanden zahlreiche Sitzungen der Kommission mit den französischen Behörden statt, die letzte am 10. Juni 1997 in Paris. Am 21. April 1997 richtete der Beschwerdeführer an die Kommission ein weiteres Schreiben, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Der SFEI ersuchte die Kommission um detailliertere Informationen über die Reaktion Frankreichs auf die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 und über die Auffassung und Absichten der Kommission in dieser Sache. Mit Schreiben vom 30. April 1997 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer, daß Frankreich unter das Geschäftsgeheimnis fallende Informationen geliefert habe, die nicht weiterverbreitet werden dürften, daß sie jedoch nunmehr über ausreichende Elemente verfüge, um sich zu äußern. In demselben Schreiben forderte die Kommission den Beschwerdeführer auf, ihr nähere Erklärungen zu einigen seiner Behauptungen zu geben. Der SFEI antwortete der Kommission mit Schreiben vom 14. Mai 1997. D. Die streitigen Maßnahmen Die Kommission hat im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen nachstehend angeführte Maßnahmen zu prüfen: 1. Eine logistische Unterstützung, die darin besteht, daß SFMI-Chronopost die Infrastrukturen der Post für die Annahme, das Sortieren, die Beförderung und die Verteilung ihrer Sendungen zur Verfügung gestellt wurden. Die Berechnung des Preises für die logistische Unterstützung erfolgte entweder durch Multiplikation der Anzahl der bearbeiteten Sendungen (z. B. in bezug auf die Annahme) oder durch Multiplikation des Gesamtgewichts der beförderten Sendungen (z. B. in bezug auf Weiterleitung) mit dem Einzelpreis der verschiedenen Vorgänge, die die Post abwickeln muß, um die Leistung zugunsten ihrer Tochtergesellschaft zu gewährleisten. Diese Einzelpreise werden jährlich zwischen der Post und SFMI-Chronopost ausgehandelt. Sie beruhen auf den Kosten der Post zuzüglich einer Handelsspanne. Um die Gesamthöhe der Unterstützung für SFMI-Chronopost zu ermitteln, errechnet die Post zunächst ihre direkten Betriebskosten - ohne Kostenaufwand des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen - ausgehend von der Produktpalette (Ablaufkette der Grundleistungsvorgänge) entsprechend der tatsächlichen Leistung und dem tatsächlichen Handelsvolumen. Dann werden die Aufwendungen des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen proportional zu den Gestehungskosten für jede Leistung angesetzt. Was die Produktpalette anbelangt, so verfügte die französische Post damals über kein Betriebsbuchführungssystem, das ihr ermöglichte, die Istkosten für die SFMI-Chronopost gewährte logistische Unterstützung zu berechnen. Bis 1992 wurden diese Kosten auf der Grundlage von Schätzungen ermittelt. Die Leistungen für SFMI-Chronopost waren in eine Abfolge von Grundleistungsvorgängen zerlegt, die vor 1992 nicht zeitlich gemessen wurden. Um diese Kosten zu ermitteln, setzte die Post diese Leistungen ähnlich gearteten vorhandenen Postdiensten gleich, bei denen die einzelnen Vorgänge bereits zeitlich gemessen und bewertet worden waren (z. B. Einlieferung eines Einschreibens). 1992 wurden Dauer und Kosten der betreffenden Leistungsvorgänge unter Berücksichtigung des tatsächlichen Handelsvolumens im Expreßdienstverkehr errechnet. Diese Berechnungen ermöglichten es der Post, die Istkosten ihrer logistischen Unterstützung zu schätzen. Zur genaueren Berechnung der Kosten dieser logistischen Unterstützung wandte die Post auf ihre Einzelpreise von 1992 einen Aktualisierungsfaktor entsprechend der Wachstumsrate ihrer Lohnsumme an. Die Wahl dieses Faktors ist dadurch gerechtfertigt, daß die Löhne den Hauptbestandteil der Kosten für die logistische Unterstützung bilden (mehr als 75 %). Die ausgehend von der tatsächlichen Produktpalette für 1992 ermittelten Istkosten wurden auf diese Weise aktualisiert und mit dem im Zeitraum 1986-1991 für jedes einzelne Jahr tatsächlich verbuchten Handelsvolumen multipliziert. Durch diese Methode, der sogenannten "Retropolierung", erhielt die Post eine zuverlässige Schätzung ihrer Istkosten für die Jahre 1986 bis 1991. Der Vergleich der Kosten für die logistische Unterstützung mit der von SFMI-Chronopost gezahlten Vergütung läßt erkennen, daß die kumulierte Deckungsrate der Gesamtkosten für den Zeitraum 1986-1991 bei 116,1 % und für den Zeitraum 1986-1995 bei 119 % lag. Nur 1986 und 1987 waren die Einnahmen für die logistische Unterstützung niedriger als die Kosten (die Deckungsrate betrug 70,3 % bzw. 84,3 %). Diese Einnahmen deckten jedoch die direkten Kosten vor Kostenaufwand des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen. Seit 1993 zahlt SFMI-Chronopost jedes Jahr einen feststehenden Pauschalbeitrag zu den Kosten des Postnetzes (siehe weiter unten), was zwangsläufig zu einer Senkung der Einzelpreise führte. Trotzdem ist die von SFMI-Chronopost gezahlte Vergütung höher als die von der Post getragenen Kosten. Nach Auffassung des Beschwerdeführers werden die Vorteile dieser logistischen Unterstützung noch durch die Tatsache verstärkt, daß SFMI-Chronopost bevorrechtigte Zollabfertigungsverfahren (siehe weiter unten) und Zahlungsfristen genießt. Bis 1992 schickte die Post monatliche Rechnungen an SFMI-Chronopost, die spätestens 90 Tage nach Ablauf des Monats, auf den sie sich bezogen, beglichen werden mußten. 2. Eine kommerzielle Unterstützung, d. h. SFMI-Chronopost hat Zugang zum Kundenstamm der Post und ihr kommt deren Goodwill zugute. Der Beschwerdeführer behauptet, die Post habe 1986 den Kundenstamm ihres Postadex-Produkts ohne Gegenleistung an SFMI-Chronopost übergeben (an die Stelle des Postadex-Produkts trat 1986 das EMS-Chronopost-Produkt). Darüber hinaus seien SFMI-Chronopost von der Post durchgeführte Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen zugute gekommen. Frankreich hat erklärt, daß die von SFMI-Chronopost für die erhaltene logistische Unterstützung gezahlten Preise die von der Post getragenen Kosten vollständig decken. Sie decken demnach auch die Kosten der kommerziellen Unterstützung (durch Einlieferung und Inkassovorgänge). Außer dieser direkten Vergütung zahlte SFMI-Chronopost auch ein Entgelt entsprechend ihrem Umsatz und der Progression von einem Jahr zum anderen [ . . . ] (*). Im Zeitraum 1986-1995 zahlte SFMI-Chronopost an die Post nachstehend aufgeführte Beträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Vergütung ist so berechnet, daß sie einen Anreiz für die Post bot, den Absatz der Produkte ihrer Tochtergesellschaft zu fördern. Zu diesem Zweck führt die Post regelmäßig Werbemaßnahmen durch. Dieser Modus wurde 1993 geändert. Die Vergütung setzt sich nun aus einem festen Bestandteil in Form eines Jahresbeitrags von 25 Mio. FRF zu den Kosten des Vertriebsnetzes und einem variablen Bestandteil in Form einer Prämie für die Verkaufsgeschäfte von SFMI-Chronopost zusammen. Darüber hinaus beteiligt sich SFMI-Chronopost seit 1994 an den Kosten für das Verteilernetz der Post (1994 in Höhe von 30 Mio. FRF und 1995 in Höhe von 33 Mio. FRF). 3. Die Nutzung von Fahrzeugen der Post als Werbeträger für Tätigkeiten der SFMI-Chronopost. 4. Den Zugang zu den Werbeblöcken von Radio France. Der SFEI behauptet, SFMI-Chronopost habe in Radio France zu Vorzugsbedingungen Werbung für ihr Produkt Skypack betrieben. 5. Bevorrechtigte steuerliche, Zollabfertigungs- u. a. Bedingungen. Nach Behauptungen des SFEI war die Post bis Oktober 1994 von der Lohnsteuer befreit, was einer Beihilfe in Höhe von 457 Mio. FRF für das Jahr 1994 entsprechen würde. Darüber hinaus macht der SFEI geltend, die Post sei von der Stempelgebühr befreit, was einer Beihilfe von jährlich 800 Mio. FRF entsprechen würde. SFMI-Chronopost habe diese Vorteile durch die Weitergabe von Unteraufträgen an die Post nutzen können. Zudem soll SFMI-Chronopost nach Auffassung des Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.