Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/885 der Kommission vom 5. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen, die einer zuständigen Behörde bei der Beantragung der Zulassung eines Dritten für die Bewertung der Erfüllung der STS-Kriterien zu übermitteln sind (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der STS-Kriterien ordnungsgemäß zu bewerten, insbesondere auch Folgendes: a) Zahl der Mitarbeiter auf Basis der Vollzeitäquivalente, aufgeschlüsselt nach der Art der Position bei dem Dritten; b) Einzelheiten zu den Strategien und Verfahren, die der Dritte für Folgendes festgelegt hat: i) Unabhängigkeit der einzelnen Mitarbeiter; ii) Beendigung von Arbeitsverträgen, insbesondere auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität des Verfahrens der STS-Konformitätsbewertung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, einschließlich Strategien und Verfahren, die die Aushandlung künftiger Arbeitsverträge mit anderen Unternehmen für unmittelbar an der STS-Konformitätsbewertung beteiligte Mitarbeiter betreffen; iii) Qualifikationsanforderungen für unmittelbar an der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen beteiligte Mitarbeiter, aufgeschlüsselt nach Art der Position; iv) Fortbildungs- und Personalentwicklungspolitik für unmittelbar an der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen beteiligte Mitarbeiter; v) Leistungsbewertung und Vergütungspolitik für unmittelbar an der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen beteiligte Mitarbeiter; c) Beschreibung etwaiger Maßnahmen, die der Dritte zur Minderung des Risikos getroffen hat, dass die Erbringung der STS-Konformitätsdienstleistungen über Gebühr von einzelnen Mitarbeitern abhängt; d) folgende Informationen, falls der Dritte bei einer STS-Bewertung auf eine Auslagerung oder auf externe Sachverständige zurückgreift: i) Einzelheiten zu etwaigen Strategien und Verfahren für die Auslagerung von Tätigkeiten und die Beauftragung externer Sachverständiger; ii) Beschreibung etwaiger Auslagerungsvereinbarungen, die von dem Dritten geschlossen oder geplant wurden, samt Kopie der für diese Auslagerungsvereinbarungen geltenden Verträge; iii) Beschreibung der von dem externen Sachverständigen zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich Umfang dieser Dienstleistungen und Bedingungen, unter denen diese Dienstleistungen zu erbringen sind; iv) ausführliche Erläuterung, wie der Dritte etwaige mit der Auslagerung verbundene Risiken festzustellen, zu handhaben und zu überwachen gedenkt, sowie Beschreibung der Schutzvorkehrungen, die eingerichtet wurden, um die Unabhängigkeit des Verfahrens der STS-Konformitätsbewertung zu gewährleisten; e) Beschreibung etwaiger vorgesehener Maßnahmen für den Fall einer Verletzung der die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien oder Verfahren; f) Beschreibung etwaiger Strategien für die Meldung einer erheblichen Verletzung der in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien oder Verfahren oder sonstiger Tatsachen, Ereignisse oder Umstände, die aller Wahrscheinlichkeit nach einer Verletzung der für den Dritten geltenden Zulassungsbedingungen gleichkommen, an die zuständige Behörde; g) Beschreibung etwaiger getroffener Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass den betreffenden Personen die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien und Verfahren bekannt sind, sowie Beschreibung etwaiger Vereinbarungen für die Überwachung, Überprüfung und Aktualisierung dieser Strategien und Verfahren. (3)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält für jeden Verbriefungstyp, für den der Dritte STS-Konformitätsdienstleistungen erbringen will, Folgendes: a) Beschreibung der Methodik, die für die STS-Bewertung angewandt werden soll, einschließlich jedweder Verfahren und Methoden für die Qualitätssicherung bei dieser Bewertung; b) Vorlage für den STS-Überprüfungsbericht, der dem Originator, dem Sponsor oder der Verbriefungszweckgesellschaft zu übermitteln ist. Artikel 7 Format des Antrags (1)   Ein Dritter vergibt für jedes Dokument, das er der zuständigen Behörde im Rahmen seines Antrags übermittelt, eine einmalige Referenznummer. (2)   Hält der Dritte eine Anforderung dieser Verordnung für nicht anwendbar, führt er in seinem Antrag jeweils eine Begründung dafür an. (3)   Dem in Artikel 1 genannten Antrag wird eine von einem Mitglied des Leitungsorgans des Dritten unterzeichnete Bestätigung beigefügt, dass a) die übermittelten Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt der Antragstellung richtig und vollständig sind; b) es sich bei dem Antragsteller weder um ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG (5) noch um eine Ratingagentur im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (6) handelt. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Februar 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35. (2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (4)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87). (5)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). (6)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1). ANHANG Dokumentenverzeichnis Artikel der Verordnung Einmalige Referenznummer des Dokuments Titel des Dokuments Kapitel, Abschnitt oder Seite des Dokuments, wo die Information zu finden ist, oder Grund, warum die Information nicht übermittelt wurde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.