Europäische Union

Beschluss des Rates vom 21. September 2009 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D1023. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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nate nach der Hinterlegung der Notifizierung der Kündigung rechtswirksam. Artikel 11 Verwahrer (1)   Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist der Verwahrer dieses Übereinkommens. (2)   Der Verwahrer veröffentlicht alle Informationen zu den Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Geschehen zu Stockholm am 26. November 2009 und zu Brüssel am 30. November 2009 in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Thar ceann an Aontais Eorpaigh Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā Europos Sajungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta På Europeiska unionens vägnar Fyrir hönd Evrópusambandsins For Den europeiske union За Република Исландия Por la República de Islandia Za Islandskou republiku For Republikken Island Für die Republik Island Islandi Vabariigi nimel Για την Δημοκρατία της Ισλανδίας For the Republic of Iceland Pour la République d'Islande Thar ceann Phoblacht na hĺoslainne Per la Repubblica d'Islanda Islandes Republikas vārdā Islandijos Respublikos vardu Az Izlandi Köztársaság részéről Għar-Repubblika ta' l-Islanda Voor de Republiek Ijsland W imieniu Republiki Islandii Pela República da Islândia Pentru Republica Islanda za Islandskú republiku Za Republiko Islandijo Islannin tasavallan puolesta På Republiken Islands vägnar Fyrir hönd lýðveldisins Íslands For Republikken Island За Кралство Норвегия Por el Reino de Noruega Za Norské království For Kongeriget Norge Für das Königreich Norwegen Norra Kuningriigi nimel Για το Βασίλειο της Νορβηγίας For the Kingdom of Norway Pour le Royaume de Norvège Thar ceann Ríocht na hIorua Per il Regno di Norvegia Norvēģijas Karalistes vārdā Norvegijos Karalystės vardu A Norvég Királyság részéről Għar-Renju tan-Norvegia Voor het Koninkrijk Noorwegen W imieniu Królestwa Norwegii Pelo Reino da Noruega Pentru Regatul Novegiei Za Nórske kráľovstvo Za Kraljevino Norveško Norjan kuningaskunnan puolesta På Konungariket Norges vägnar Fyrir hönd Konungsríkisins Noregs For Kongeriket Norge (1)   ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89. BEI DER UNTERZEICHNUNG DES ÜBEREINKOMMENS ANZUNEHMENDE ERKLÄRUNG Die Europäische Union sowie Island und Norwegen, Unterzeichner des Übereinkommens über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs, (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt), geben folgende Erklärung ab:   Für den Austausch von Informationen, insbesondere von Daten betreffend DNA-Profile, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten, müssen Island und Norwegen für jede der genannten Datenkategorien bilaterale Verbindungen mit jedem der Mitgliedstaaten aufbauen.   Um dies zu erleichtern, werden Island und Norwegen alle verfügbaren Unterlagen, eine spezielle Software und eine Liste nützlicher Kontakte zur Verfügung gestellt.   Island und Norwegen können eine informelle Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten eingehen, die einen solchen Informationsaustausch bereits aufgebaut haben, um gewonnene Erfahrungen austauschen und auf praktische und technische Unterstützung zugreifen zu können. Die Bedingungen einer derartigen Partnerschaft sind zwischen den betreffenden Staaten direkt zu vereinbaren.   Isländische und norwegische Experten können sich jederzeit mit dem Vorsitz des Rates, der Kommission und/oder anerkannten Experten für die Bereiche, in denen sie Informationen, Erläuterungen oder Unterstützung anderer Art benötigen, in Verbindung setzen. Die Kommission kann ihrerseits in derselben Weise an Island und Norwegen herantreten, wenn es um die Ausarbeitung von Vorschlägen oder Mitteilungen geht und sie deshalb mit den Mitgliedstaaten in Kontakt steht.   Die isländischen und norwegischen Experten können zur Teilnahme an Sitzungen von Ad-hoc-Gruppen geladen werden, in denen die Experten der Mitgliedstaaten über verschiedene technische Aspekte des Austauschs von Informationen zu DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten beraten, die direkt mit der Anwendung der oben genannten Beschlüsse des Rates durch Island und/oder Norwegen in Zusammenhang stehen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.