Europäische Union

2005/239/: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2588)Text von Bedeutung für den EWR

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erden. In der Studie ist von ungewöhnlich hohen Rücknahmen im Mai und Juni 2001 die Rede, die stattfanden, weil in einem absatzschwachen Zeitraum große Mengen gefangen worden waren. Nach den Daten, die der Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (die zum Zeitpunkt der Sachverhalte geltende Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates (8) übermittelt worden waren, beliefen sich die im ersten Halbjahr 2000 vorgenommenen Rücknahmen auf 21 kg im Januar, 5 kg im Februar, 2 kg im März, 103 kg im April, 1 364 kg im Mai und 2 007 kg im Juni. Es liegen also für diese Krustentiere keine klaren und eindeutigen Zahlen vor, die belegen könnten, dass die Berichterstattung über die Ölpest in den Medien, die in den Wochen nach dem Ereignis am intensivsten war, beim Kaisergranat zu einem nennenswerten Anstieg der Rücknahmen geführt hat. (90) Bei Seeteufel wurde nach den der Kommission vorliegenden Daten im Januar 2000 eine Menge von 454 kg (gegenüber 84 kg im Januar 1999) vom Markt genommen, was einen deutlichen Anstieg darstellt. Im Februar 2000 beliefen sich die Rücknahmen jedoch nur auf 59 kg (gegenüber 221 kg im Februar 1999) und im März 2000 auf 39 kg (gegenüber 148 kg im März 1999), und auch in den drei Folgemonaten des Jahres 1999 waren die zurückgenommenen Mengen (278 kg) höher als im Jahr 2000 (241 kg). Es ergibt sich also ein sehr uneinheitliches Bild, das nach Auffassung der Kommission nicht den Schluss zulässt, der Rücknahmeanstieg sei auf die Auswirkungen der Ölpest zurückzuführen. (91) Über die zurückgenommenen Mengen an Seespinne, der dritten von Frankreich angeführten Art, liegen der Kommission keine Zahlen vor (9). Hierbei lassen sich aber die Mengen heranziehen, die der Kommission für Taschenkrebse übermittelt wurden, weil diese Art ähnlichen Vermarktungsbedingungen unterliegt. Die Rücknahmen sind zwar in den ersten Monaten des Jahres 2000 gegenüber dem Vorjahr gestiegen, absolut gesehen ist dieser Anstieg aber nur geringfügig; gegenüber dem Vorjahr stieg die Menge im Januar von 19 kg auf 47 kg, im Februar von 3 kg auf 35 kg, im März von 7 kg auf 31 kg, im April nicht, im Mai von 31 kg auf 164 kg und im Juni von 501 kg auf 521 kg. Das Interesse der Verbraucher an Taschenkrebsen hat also insbesondere in den ersten Monaten des Jahres 2000 nicht nachgelassen, und es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass es sich in diesem Zeitraum bei Seespinne anders verhielt. (92) Somit hat also im Januar gegenüber 1999 ein Anstieg der Rücknahmen um 92 % und in den ersten sechs Monten des Jahres 2000 um 28 % stattgefunden, absolut gesehen handelte es sich aber nur um geringe Mengen. Außerdem gibt es keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen diesem Anstieg und der Medienberichterstattung zur Ölpest. Nach den der Kommission übermittelten Daten ist außerdem festzustellen, dass die großen Rücknahmemengen, die im Januar 2000 festgestellt wurden, Arten wie Katzenhai (von 11 423 kg auf 16 362 kg), Seelachs (von 120 kg auf 3 727 kg) oder Scholle (von 51 kg auf 1 789 kg) betrafen, also Arten, auf die die Medienberichterstattung in Anbetracht ihrer Absatzbedingungen eigentlich nur geringe oder überhaupt keine Auswirkungen hat. Andererseits blieben die Rücknahmen nach dem OFIMER-Konjunkturbericht für Januar—April 2000 bei den gängigsten Arten unterhalb von 1,5 % der angelandeten Mengen, mit punktuellen Rücknahmen bei Seebarsch, Sardelle und Seespinne. (93) Abschließend stellt die Kommission zur Frage der Rücknahmen fest, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, den Anstieg der Rücknahmen mit den Auswirkungen der Medienberichterstattung über die Ölpest in Zusammenhang zu bringen. Verkaufte Mengen und Preise (94) In seinem Schreiben vom 6. April 2001 erklärt Frankreich, dass der Verkauf von Fischereierzeugnissen im Einzelhandel im ersten Halbjahr gegenüber dem Vorjahr um 2 % zurückgegangen sei, insbesondere bei Frischerzeugnissen mit einem Rückgang von mengenmäßig 7 % und wertmäßig 1 %; bei Krustentieren ebenso wie bei Fischen belief sich der mengenmäßige Rückgang auf 6 % (5 % bei zerteilten Fischen und 7 % bei ganzen Fischen). Im Schreiben vom 5. März 2002 wurde erneut auf diese Zahlen verwiesen (mit einer leichten Berichtigung bei Krustentieren, bei denen der Rückgang nunmehr mit 6,5 % beziffert wird) und erklärt, diese Daten spiegelten ein echtes Nachlassen des Verbraucherinteresses an Meereserzeugnissen wider. Ferner wird darin erklärt, dass von den 49 wichtigen von OFIMER beobachteten Arten gegenüber demselben Vorjahreszeitraum im Januar bei 34 Arten, im Januar und Februar bei 26 Arten, im Januar, Februar und März bei 19 Arten, von Januar bis April bei 19 Arten, von Januar bis Mai bei 21 Arten und von Januar bis Juni bei 18 Arten ein Preisrückgang zu verzeichnen gewesen sei. So seien u. a. folgende durchschnittliche Preisrückgänge festgestellt worden: Seezunge – 5 %, Seebarsch – 6 %, Seehecht – 6 %, Sardellen – 6 %, Tintenfisch – 11 %, Seelachs – 8 %, Sardine – 6 %, Petersfisch - 11 %, Makrele – 18 %, Scholle – 28 %, Schwarzer Degenfisch – 20 %, Streifenbrasse – 11 %, Roter Knurrhahn (– 4 %), Krake (– 23 %), Seespinne (– 16 %) und Felsengarnelen (– 20 %). Nach Aussage Frankreichs „sind alle diese Daten ein quantifizierbarer Hinweis auf die verschlechterten Bedingungen des Erstverkaufs in den Monaten Januar bis Juli und belegen — sofern erforderlich — die Auswirkungen der Havarie der „Erika“ auf das Verhalten der französischen Verbraucher“. (95) Nach Auffassung der Kommission stellen diese Angaben keine wirkliche quantifizierbare Erklärung der Vorkommnisse dar. Um der Kommission ein echtes Bild von der Lage zu geben, hätte Frankreich gleichzeitig mitteilen müssen, welche Mengen von den jeweiligen Arten vermarktet werden, und dies ist nicht erfolgt. (96) Dagegen stellt die Kommission fest, dass sich dem OFIMER-Konjunkturbericht Januar—April 2000 zufolge die Preise sehr unterschiedlich entwickelt haben. In einigen Fällen sind die Preise wegen des Überangebots gefallen, so etwa bei Seebarsch (– 11 %), Seelachs (– 8 %) und Seehecht (– 9 %). Bei anderen Arten wiederum sind die Preise infolge Angebotsknappheit gestiegen, so bei: Meerbarbe (+ 31 %), Kabeljau (+ 27 %) und Seeteufel (+ 13 %). In dem Konjunkturbericht wird auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der veränderten Angebotsstruktur der Anteil einiger hochpreisiger Arten (Seehecht, Seeteufel, Seezunge, Seebarsch, Meerbarbe und Kaisergranat) gegenüber preisgünstigeren Arten (Makrele, Seehecht, Wittling, Tintenfisch, Sardellen) gestiegen ist, so dass die Auktionspreise gegenüber dem Vorjahr um 3 % angezogen haben. (97) Der Erlös der Verkäufe entspricht — nach Abzug der Kosten, die bei der Auktion selbst anfallen — dem Umsatz der Schiffe. Die Kommission stellt deshalb fest, dass der Gesamtumsatz der Fischereiunternehmen leicht gestiegen ist. Bei zahlreichen Arten sind die Preise zwar zurückgegangen, aber der Preisrückgang war nicht durchgängig; vielmehr ergibt sich, wie aus dem OFIMER-Konjunkturbericht hervorgeht, ein vielschichtiges Bild. Die Ölpest hatte also vermutlich — etwa bei bestimmten Arten — vereinzelt Auswirkungen auf den Markt für Fischereierzeugnisse, aber die unterschiedlichen Daten deuten darauf hin, dass diese sehr geringfügig waren. Hätte es nennenswerte Auswirkungen gegeben, so wäre OFIMER in seinen Veröffentlichungen sicher darauf eingegangen. Fazit (98) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die allgemeinen Ermäßigungen der Sozialabgaben der Fischereiunternehmen für den Zeitraum 15. April bis 15. Oktober nicht für mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar erklärt werden können. (99) Als Betriebsbeihilfe, die ohne Gegenleistung allen Fischereiunternehmen gewährt wird, ist diese Beihilfe gemäß Punkt 1.2 Absatz 4 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1997 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. V.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (100) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. (101) Auf der Grundlage der in Teil IV Abschnitt B und Teil IV Abschnitt C Ziffer 1 dieser Entscheidung durchgeführten Prüfung ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahmen, die zugunsten der Aquakulturunternehmen in den Departements der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde (Ermäßigungen der Finanzierungskosten und der Sozialabgaben sowie Freistellung von den Nutzungsgebühren) mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar sind. (102) Auf der Grundlage der in Teil IV Teil Abschnitt C Ziffer 1 dieser Entscheidung durchgeführten Prüfung ist die Kommission der Auffassung, dass die Ermäßigungen der Sozialabgaben der Aquakulturunternehmen für den Zeitraum 2000 zugunsten der Aquakulturunternehmen in den anderen Departements nicht unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag fallen. (103) Auf der Grundlage der in Teil IV Abschnitt C Ziffer 2 dieser Entscheidung durchgeführten Prüfung ist die Kommission der Auffassung, dass die Ermäßigungen der Sozialabgaben der Fischereiunternehmen für den Zeitraum 15. April bis 15. Oktober 2000 nicht unter die Ausnahmeregelung von 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag fallen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Ermäßigungen der Sozialabgaben und der Finanzierungskosten sowie die Freistellung von den Nutzungsgebühren, die Frankreich zugunsten der Aquakulturunternehmen in den Departements Finistère, Morbihan, Loire-Atlantique, Vendée, Charente-Maritime und Gironde durchgeführt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakulturunternehmen in anderen als den Departements Finistère, Morbihan, Loire-Atlantique, Vendée, Charente-Maritime und Gironde in Form von Ermäßigungen der Sozialabgaben für den Zeitraum 15. April bis 15. Juli 2000 und in Form der Freistellung von den Nutzungsgebühren für das Jahr 2000 durchgeführt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Die von Frankreich zugunsten der Fischereiunternehmen in Form von Ermäßigungen der Sozialabgaben für den Zeitraum 15. April bis 15. Oktober 2000 durchgeführte Beihilfemaßnahme ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 4 (1)   Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen gemäß den Artikeln 2 und 3, die bereits vorschriftswidrig gewährt wurden, wieder von den Begünstigten zurückzufordern. (2)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (10) berechnet. Artikel 5 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. Juli 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 39 vom 13.2.2002, S. 6. (2)   ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12. (3)  www.agriculture.gouv.fr/pech/aqua/. (4)  www.ofimer.fr. (5)  Jahresbericht 2000, S. 39; Jahresbericht 2001, S. 42. (6)  Hierzu haben die französischen Behörden 14 Exemplare der Ergebnisse der Analysen übermittelt, mit denen die Rückstände von Kohlenwasserstoffen in den untersuchten Proben festgestellt werden sollten (verschiedene Fischarten). Die Kommission ist erstaunt, dass diese Analyseergebnisse sich auf Fische beziehen, deren Entnahme bzw. Eingang im Analyselabor in drei Fällen am 22. Februar 2000 bzw. 23. Februar 2000, in zwei Fällen am 7. März 2000 bzw. 10. März und in den neun übrigen Fällen im September und Oktober 2000 erfolgten. Aus diesen Analysen, bei denen Kohlenwasserstoffe im Gewebe der Fische nachgewiesen wurde, lässt sich keineswegs schließen, dass dies durch die „Erika“ verursacht wurde, da seit der Havarie bereits längere Zeit verstrichen war. Um einen Zusammenhang zwischen der Kontamination mit Kohlenwasserstoffen und der Havarie der Erika nachzuweisen, wäre eine Reihe von Analysen erforderlich gewesen, die in ausreichend kurzem Abstand nach der Havarie hätten stattfinden müssen. Das Fehlen solcher Analysen deutet eher darauf hin, dass nach diesem Ereignis keine organoleptische Beeinträchtigung der Fische festzustellen war. Das Vorhandensein von Kohlenwasserstoffen drei oder neun Monate nach dem Ereignis könnte in bestimmten Fällen (etwa bei den Problem vom Februar oder März) durch das ausgeflossene Öl der Erika bedingt gewesen sein, ebenso gut aber auch durch die Reinigung von Tanks, die die Schiffe unter Missachtung der diesbezüglichen Vorschriften noch häufig auf hoher See durchführen. Die letztere Annahme dürfte, was die im September und Oktober durchgeführten Analysen betrifft, als die wahrscheinlichere anzusehen sein. (7)  Le marché de la langoustine, dem Verwaltungsrat von OFIMER vom 6. März 2002 vorgelegte Studie. (8)   ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über Mitteilungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 197 vom 6.8.1993, S. 8) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission halbjährlich die zurückgenommenen oder auf dem Markt nicht verkauften Fischereierzeugnisse gemäß Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 mit. Kaisergranat und Seeteufel sind Bestandteil dieser Liste. (9)  Seespinne ist eine der Arten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92, ist aber in Anhang I Abschnitte A, D oder E dieser Verordnung nicht aufgeführt. Wenn die Erzeugerorganisation für diese Arten einen Preis festsetzt, müssen die zurückgenommenen Mengen der Kommission nicht mitgeteilt werden. (10)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.