Europäische Union

2005/239/: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2588)Text von Bedeutung für den EWR

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stig — offenbar auf die intensive Berichterstattung in den Medien zurückzuführende — größere Einbrüche zu verzeichnen gewesen seien. Dennoch seien die Rücknahmen insbesondere in den ersten Monaten des Jahres (Januar: + 92 %, Februar: + 66 %, März: + 35 %) gegenüber 1999 um 28 % gestiegen. Bei bestimmten Arten waren die zurückgenommenen Mengen sogar extrem hoch (Kaisergranat: + 175 %, Seeteufel: + 161 %, Seespinne: 500 %), was belege, wie stark die Ölpest das Käuferverhalten beeinflusst habe. (50) Im ersten Halbjahr 2000 seien die verkauften Mengen zurückgegangen, weil die Anlandungen relativ stabil geblieben, die Rücknahmen aber stark angestiegen seien. Der Verkauf von Frischerzeugnissen sei um 7 % (Fische: 6 %, Muscheln: 9 %, Krebstiere und Garnelen: 6,5 %) zurückgegangen. (51) Die Preise seien gegenüber Januar 1999 um 6 % gefallen, und dieser Preisverfall habe bei den Arten angehalten, die für das wirtschaftliche Gleichgewicht der Unternehmen entscheidend seien. Von den 49 marktgängigen Arten, die von OFIMER beobachtet werden, sei im Januar 2000 bei 34, im Februar 2000 bei 26 im März 2000 bei 21 ein Preisverfall zu verzeichnen gewesen. Desgleichen wurde bei den wichtigsten Fangarten ein ständiger Rückgang der Preise festgestellt. (52) Außerdem habe der Verbraucher nicht ohne weiteres die Möglichkeit gehabt festzustellen, woher die Meereserzeugnisse stammten, und der Rückgang des Interesses sei unabhängig vom Erzeugungsgebiet gewesen. Das durch die Ölpest verursachte Misstrauen gegenüber den Produkten sei also unabhängig davon gewesen, ob die Erzeugnisse vom Festland oder von den überseeischen Gebieten stammten. Die Daten der Zollstellen wiesen den Nachfragerückgang infolge der Ölpest aus, und es habe kein Grund bestanden, die in diesen Departements ansässigen Fischer von den Stützungsmaßnahmen der Regierung auszuschließen. (53) Zudem habe die Kommission den zur Erläuterung übermittelten Presseartikeln kaum Beachtung geschenkt, andererseits aber den Bemerkungen bestimmter Journalisten in den Gängen der Fachmessen große Bedeutung beigemessen. Als Beleg für die Medienberichterstattung fügte Frankreich seinen Stellungnahmen verschiedene weitere Artikel und Unterlagen bei, die das für den Rückgang des Interesses an Meereserzeugnissen ursächliche misstrauische Klima bezeugen. Außerdem weist es die in dem Schreiben über die Einleitung des förmlichen Verfahrens geäußerte Annahme der Kommission zurück, wonach die Ermäßigung der Sozialabgaben eigentlich nur zum Zweck gehabt habe, den seit einigen Monaten festgestellten Anstieg der Treibstoffkosten auszugleichen. IV.   WÜRDIGUNG A.   Vorliegen staatlicher Beihilfen (54) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (55) Die verschiedenen unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen (Ermäßigung der Sozialabgaben und Finanzierungskosten, Freistellung von den Nutzungsgebühren) begünstigen Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten — nämlich Fischerei und Aquakultur — ausüben. Denn es werden ihnen bestimmte Kosten erlassen, die sie normalerweise hätten tragen müssen. (56) Diese Maßnahmen führen zu direkten (Ermäßigung der Sozialabgaben und Freistellung von den Nutzungsgebühren) oder indirekten (Ausgleich für die entgangenen Einnahmen der Stellen, die die Sozialabgaben erheben) Einnahmeausfällen für den Staat. Es liegen also staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. (57) Da die Erzeugnisse der begünstigten Unternehmen zudem auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden, verstärken die französischen Maßnahmen die Stellung dieser Unternehmen sowohl auf dem französischen Markt als auch gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen, die ihre eigenen Erzeugnisse (Aquakultur- und Fischereierzeugnisse oder Substitutionsgüter) auf diesem Markt absetzen wollen. Somit handelt es sich um Maßnahmen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. (58) Solche Maßnahmen sind gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag grundsätzlich verboten. Sie können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie unter eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen. Da es sich um Beihilfen zugunsten von Aquakultur- und Fischereiunternehmen handelt, müssen sie, wie bereits in der Vorabprüfung geschehen, anhand der Leitlinien von 1997 geprüft werden. B.   Maßnahmen zugunsten der Aquakulturunternehmen an der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde (59) Die Kommission hat für bestimmte Maßnahmen, die nach den Ereignissen vom Dezember 1999 zugunsten der Aquakulturunternehmen beschlossen worden waren, das förmliche Prüfverfahren eingeleitet, weil sie sich nicht vergewissern konnte, ob insgesamt durch die Kumulierung der unterschiedlichen Beihilfen einschließlich derer, die von der Kommission genehmigt worden waren, keine Überkompensation des erlittenen Schadens stattgefunden hat. (60) Die Kommission erinnert daran, dass sich das förmliche Prüfverfahren auf folgende Beihilfen bezog: — Freistellung von den Sozialabgaben im ersten Quartal 2000 (je nach Umfang des erlittenen Schadens für einen, zwei oder drei Monate), — Ermäßigungen der Finanzierungskosten von Aquakulturunternehmen, die unmittelbar vom Sturm oder der Ölpest betroffen waren, — Freistellung von den Nutzungsgebühren des Jahres 2000 für die Konzessionen in den sechs von diesen Ereignissen betroffenen Betrieben (Departements der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde). (61) Was die Freistellung von den Sozialabgaben und die Ermäßigung der Finanzierungskosten anbelangt, so hatte das von Frankreich festgelegte Verfahren den ergänzenden Auskünften zufolge durch die Einrichtung einer Entschädigungsstelle in jedem Departement, in der alle zuständigen Behörden, die Geldinstitute und die Branchenverbände vertreten waren, eben gerade zum Ziel, eine Überkompensation zu verhindern. Frankreich weist darauf hin, dass diese Entschädigungsstellen jeden Vorgang einzeln geprüft haben, die gewährten Beihilfen im Zuge dieser Prüfung an die jeweilige Lage angepasst und damit Überkompensationen verhindert wurden. (62) Angesichts dieser Auskünfte stellt die Kommission fest, dass Frankreich ein geeignetes Verfahren zur Vermeidung von Überkompensation der erlittenen Schäden eingerichtet hat. Daher ist sie der Auffassung, dass das Ziel dieser Beihilfen tatsächlich ausschließlich darin bestand, einen Ausgleich für die Schäden durch die außergewöhnlichen Ereignisse zu leisten, die der Sturm vom Dezember 1999 und die Havarie der „Erika“ darstellten. (63) Dementsprechend müssen die Freistellung von den Sozialabgaben und die Ermäßigung der Finanzierungskosten gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. (64) Die Freistellung von den Nutzungsgebühren wird nachstehend in Abschnitt C.1 geprüft, da diese Maßnahme — im Gegensatz zu den Informationen, die der Kommission bei Einleitung des Verfahrens vorlagen — allen Aquakulturunternehmen in Frankreich zugute gekommen ist. So hatte Frankreich die Kommission mit Schreiben vom 21. Juni 2000 darüber unterrichtet, dass die Konzessionen für die marine Aquakultur und die Genehmigung der Wasserentnahme in den betreffenden Departements von der Nutzungsgebühr für das Jahr 2000 freigestellt waren. Da Frankreich in den darauf folgenden Schreiben an die Kommission mit der genauen Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen nicht mehr auf diese Freistellung eingegangen war, bat die Kommission mit Schreiben vom 21. Juni 2001 um Auskunft darüber, ob diese Freistellung tatsächlich vorgenommen worden war, sowie darum, ihr in diesem Fall entsprechende Angaben zu übermitteln. Frankreich teilte mit Schreiben vom 13. August 2001 mit, dass die Aquakulturunternehmen in den Departements Finistère, Morbihan, Loire-Atlantique, Vendée, Charente-Maritime und Gironde in der Tat von den Nutzungsgebühren für das Jahr 2000 freigestellt worden seien, ohne aber zu erwähnen, dass der Geltungsbereich dieser Freistellung sich über diese sechs Departements hinaus erstreckte. Erst in der Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Verfahrens teilte Frankreich mit, dass es sich um eine allgemeine Maßnahme handelte, die wie die Ermäßigungen der Sozialabgaben für alle Aquakulturunternehmen in Frankreich galt. C.   Ergänzende allgemeine Maßnahmen für alle Aquakultur- und Fischereiunternehmen 1.   Aquakulturunternehmen (65) Die Freistellung von den Nutzungsgebühren für das Jahr 2000 und die Ermäßigungen der Sozialabgaben für den Zeitraum 15. April bis 15. Juli 2000 sind allen Aquakulturunternehmen auf dem französischen Festland und in den überseeischen Departements zugute gekommen. (66) Nach Auskunft Frankreichs wurden diese Maßnahmen eingeführt, um den Umsatzrückgang auszugleichen, der aufgrund der Schädigung des Images von Zuchtmuscheln infolge der Havarie der „Erika“ branchenweit aufgetreten war. Nach einer von OFIMER in Auftrag gegebenen Studie belief sich der hierdurch gegenüber dem Vorjahr entstandene Umsatzrückgang um 7,7 Mio. EUR. (67) Durch eine Freistellung von den Nutzungsgebühren in Höhe von insgesamt 3,81 Mio. EUR und die Ermäßigung der Sozialabgaben in Höhe von insgesamt 3,35 Mio. EUR sollten diese Einnahmeausfälle also teilweise ausgeglichen werden. Der Gesamtbetrag der Beihilfe beläuft sich demnach für ganz Frankreich auf 7,16 Mio. EUR und liegt somit unter dem auf 7,7 Mio. EUR geschätzten Schadensumfang. (68) Angesichts der ihr vorliegenden Informationen bestreitet die Kommission nicht, dass sich die Marktlage für Zuchtmuscheln vorübergehend verschlechtert hatte. Wie sie aber bereits in ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angemerkt hatte, muss man dies in einem größeren Zusammenhang betrachten — das nachlassende Interesse der Kunden kam nicht völlig unerwartet. (69) Im Jahr 1999 belief sich nach dem OFIMER-Bericht des Jahres 2000 der Gesamtwert der Aquakulturerzeugung (Muschel- und Fischzucht) in ganz Frankreich auf 502 Mio. EUR. In der Tabelle, der diese Angabe entnommen ist, ist der Anteil der Fischzucht nicht gesondert ausgewiesen. Nach einer anderen Quelle (der Seite „Aquaculture“ auf der Website des französischen Landwirtschaftsministeriums (3)) beläuft sich dieser Anteil (Meer- und Süßwasserfischzucht) auf 221 Mio. EUR. Dementsprechend könnte der Wert der Muschelzucht auf 281 Mio. EUR veranschlagt werden. (70) Die Umsatzverluste infolge der Schädigung des Images von Muscheln belaufen sich also prozentual auf schätzungsweise 7,7/281, das sind 2,7 % des Produktionswerts des Vorjahres. Die Ausgleichszahlungen von 7,16 Mio. EUR machen prozentual 7,16/281, also 2,5 % des Umsatzes aus. (71) Nach Auffassung der Kommission sind geringfügige Einbußen als Kosten anzusehen, die Unternehmen im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs selbst tragen müssen. Jede Wirtschaftstätigkeit unterliegt mehr oder weniger hohen Risiken (Preisschwankungen bei den Produktionsfaktoren bzw. Verkaufspreisen, Möglichkeit des Anstiegs bestimmter Kosten usw.), die auf die verschiedensten unvorgesehenen Ereignisse zurückzuführen sind. Nach Auffassung der Kommission können solche Risiken, wenn sie nur leichte Einbußen zur Folge haben, keine Ausgleichsansprüche begründen, weil die Marktteilnehmer ansonsten bei allen Folgen irgendeines unerwarteten Ereignisses umgehend entsprechende Forderungen stellen würden. So müssen nach Auffassung der Kommission in der Regel im Bereich Landwirtschaft Verluste von mindestens 30 % (in benachteiligten Gebieten 20 %) vorliegen, damit eine Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann. (72) Somit sind die Ermäßigungen der Sozialabgaben und die Freistellung von den Nutzungsgebühren, mit denen Umsatzeinbußen von lediglich 2,7 % ausgeglichen werden sollen, grundsätzlich nicht als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar anzusehen. Außerdem fallen diese Beihilfemaßnahmen unter keine der in den Leitlinien von 1997 vorgesehenen Ausnahmeregelungen. Sie sind also grundsätzlich als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten. (73) Bezüglich der Maßnahmen zugunsten der Aquakulturunternehmen in den Departements der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde stellt die Kommission allerdings fest, dass sie einen Schaden ausgleichen sollten, der direkt mit einem der beiden Ereignisse von 1999, nämlich der Havarie der „Erika“, zusammenhing. Diese Beihilfemaßnahmen können also zusammen mit den anderen aufgrund dieser Ereignisse gewährten Beihilfen bewertet werden. Hierbei handelt es sich um Beihilfen, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt die Kommission bereits mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 (Durchführung der Regelung für Naturkatastrophen in der Landwirtschaft, Instandsetzung der Anlagen und Wiederauffüllung der Bestände, Vorschuss auf die Entschädigungszahlungen durch den IOPCF) bestätigt oder in der vorliegenden Entscheidung befürwortet hat (Ermäßigung der Sozialabgaben für das erste Quartal 2000 und der Finanzierungskosten — vgl. Abschnitt B). (74) Da diese Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sind, muss bei der gesamten Beihilfe an die Aquakulturunternehmen ein ergänzender Entschädigungsbetrag von 2,5 % des Umsatzes berücksichtigt werden (der für ganz Frankreich berechnet Prozentsatz von 2,5 %, entsprechend einem Betrag 7,16 Mio. EUR/281 Mio. EUR kann als Durchschnitt für den einzelnen Betrieb zugrunde gelegt werden). In Anbetracht des geringen relativen Werts und der Tatsache, dass die anderen Beihilfen die entstandenen Schäden nicht vollständig ausgeglichen haben, besteht keine Gefahr einer Überkompensation. (75) Die Bewertung der Einbußen und die Gewährung von Beihilfen zu deren Ausgleich hätten für jedes Unternehmen gesondert vorgenommen werden müssen, um festzustellen, ob die Gesamtschädigung nach Berücksichtigung der auf 2,7 % geschätzten Umsatzeinbußen im Zusammenhang mit der Imageschädigung von Muscheln einen erheblichen Schadensbetrag ergibt. Das von Frankreich zugrunde gelegte Verfahren entspricht nicht dieser Vorgehensweise, da es auf alle Erzeugungsbetriebe im betreffenden Gebiet (Departements der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde) angewandt wird. Nach Auffassung der Kommission ist dieses Verfahren im vorliegenden Fall jedoch akzeptabel und angesichts des großen Gebiets, in dem die Ereignisse ihre Spuren hinterlassen haben, und der großen Zahl der betroffenen Unternehmen vertretbar. (76) Hieraus ergibt sich, dass die Freistellung von der Nutzungsgebühr und die Ermäßigungen der Sozialabgaben nicht als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag angesehen werden können, wenn sie Aquakulturunternehmen zugute kamen, die außerhalb der betroffenen Departements liegen. Wurden die Maßnahmen jedoch bei Unternehmen in den Departements der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde durchgeführt, sind sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. 2.   Fischereiunternehmen (77) Mit der landesweiten Ermäßigung der Sozialabgaben zugunsten der Fischereiunternehmen sollte nach Angabe Frankreichs die ungünstige Marktlage bei Fischereierzeugnissen ausgeglichen werden. Die Ermäßigung galt für den Zeitraum 15. April bis 15. Oktober 2000. Zu den von der Kommission verwendeten Daten (78) Die von Frankreich vorgelegten Daten haben die Kommission — insbesondere auch angesichts anderer Informationen seitens OFIMER (auf der Website dieser öffentlichen Einrichtung (4) abrufbare Daten) — nicht überzeugt, so dass sie beschlossen hat, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. (79) In einem Schreiben vom 5. März 2002 erklärt Frankreich zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, es handele sich bei den mit Schreiben vom 5. April 2001 übermittelten Angaben um endgültige Daten für den betreffenden Zeitraum, und die Kommission hätte sich nicht auf Informationen der OFIMER-Website stützen dürfen. (80) Die Kommission kann dieses Argument nicht gelten lassen. OFIMER ist, wie der Beschreibung auf der Website zu entnehmen ist, eine öffentliche, dem Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei unterstellte Einrichtung, die u. a. die Aufgabe hat, täglich die Marktentwicklung bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu beobachten. Zu diesem Zweck verfügt OFIMER über eine wirtschaftliche Beobachtungsstelle. Die Verkaufsdaten aller Auktionen in Frankreich werden vom Fischauktionsnetzwerk gesammelt und den Marktteilnehmern des Sektors in aggregierter Form wieder zur Verfügung gestellt. Zur Ergänzung der von Frankreich bereitgestellten lückenhaften Angaben hat die Kommission bei Prüfung der vorliegenden Beihilferegelung diese Daten herangezogen. (81) Die Kommission kann nicht feststellen, dass die Daten von OFIMER erhebliche Abweichungen gegenüber den einige Zeit danach erstellten endgültigen Statistiken aufweisen. Das Verfahren, das die wirtschaftliche Beobachtungsstelle von OFIMER bei der Informationssammlung anwendet, wird in den Jahresberichten dieser Einrichtung erläutert (5). So übermittelt OFIMER mithilfe des Fischauktionsnetzwerks den Marktteilnehmern vor Ort (Auktionen, Erzeugerorganisationen, Fischgroßhändler) einmal täglich und einmal wöchentlich einen Bericht mit den Mengen und Preisen der gängigsten Arten auf dem französischen Markt auf den wichtigsten Auktionen. Außerdem werden zu Anfang eines jeden Monats in einem detaillierteren Bericht die kumulierten Verkaufszahlen für die repräsentativsten und wichtigsten Fischarten seit Jahresanfang bereitgestellt, und schließlich wird zu Beginn eines jeden Quartals ein Überblick über die Verkäufe erarbeitet und auf die OFIMER-Website gestellt. Die Art und Weise, wie diese Informationen gesammelt werden, zeigt, dass die OFIMER-Daten zuverlässig sind. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten irreführend sein könnten. Außerdem hat die Kommission in den anderen Dokumenten, die sie auf dieser Website einsehen konnte, keine Berichtigungen oder widersprüchlichen Angaben zu den von ihr verwendeten Daten gefunden; wäre dies der Fall gewesen, so hätte sie dies selbstverständlich berücksichtigt. Ferner hat die OFIMER-Website durch ihre allgemeine Zugänglichkeit offiziellen Charakter. Es besteht also kein Grund, ihre Glaubwürdigkeit anzuzweifeln. (82) Die wenigen Informationen, die Frankreich vor Einleitung des Verfahrens oder mit Schreiben vom 5. März 2002 als Reaktion auf die Einleitung dieses Verfahrens übermittelt hat, waren zu unvollständig, als dass die Kommission die Marktlage bei den betreffenden Fischereierzeugnissen im fraglichen Zeitraum hätte richtig einschätzen können. Sie musste für die Bewertung weitere Informationen einholen. Die Kommission bedauert, dass Frankreich ihr diese bzw. andere offizielle Daten derselben Art nicht direkt zukommen lassen konnte. (83) Dementsprechend müssen die verschiedenen bekannten Daten analysiert werden, um festzustellen, wie sich die Marktlage für Fischereierzeugnisse im ersten Halbjahr 2000 genau dargestellt hat. Fänge (84) Das Schreiben Frankreichs vom 6. April 2001 enthielt keine Zahlenangaben zu den Fängen. Es wurde nur erklärt, dass die „tatsächlich verkauften Mengen und deren Wert in Wirklichkeit geringer sind, als in den Daten der Kommission ausgewiesen, und unter denen von 1999 liegen“. Zu dem Zeitpunkt waren der Kommission die Daten des Konjunkturberichts für den Zeitraum Januar—April 2000 bereits bekannt, die der OFIMER-Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2000 geprüft hatte, und dies hatte sie in ihrer Bitte um ergänzende Auskünfte vom 15. Januar 2001 gegenüber Frankreich auch erwähnt (sie hatte darin den Konjunkturbericht zitiert, wonach die in den ersten vier Monaten des Jahres 2000 angelandeten Mengen gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 1999 stabil geblieben sind und der Wert der Auktionsverkäufe um 3 % gestiegen ist). (85) Im Schreiben Frankreichs vom 5. März 2002 wird dagegen erklärt, dass „auf allen wichtigen Auktionen in Frankreich […] die in den ersten sechs Monaten des Jahres 2000 angelandeten Mengen gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 1999 stabil geblieben sind, selbst wenn kurzzeitig teilweise starke — wahrscheinlich auf die intensivere Medienberichterstattung zurückzuführende — Rückgänge zu verzeichnen sind“. Dies entspricht der Aussage, die in dem genannten Konjunkturbericht auf der Seite „Flash Eco“ der OFIMER-Website vom 16. Februar 2001 erschien und auf den sich die Kommission bei ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gestützt hat (das Dokument enthält Vergleichsdaten zur Erzeugung in den Jahren 2000 und 1999 sowie den Hinweis, wonach „die Ergebnisse des Jahres 2000 gegenüber dem Jahr 1999 stabile Verkaufszahlen und -mengen erkennen lassen“). (86) Die Kommission stellt also fest, dass die Fänge im Jahr 2000, insbesondere im ersten Halbjahr, stabil geblieben sind. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Rückgänge der Fänge zum Zeitpunkt der intensivsten Medienberichterstattung am stärksten waren. Die Rückgänge der Fänge sind sehr wahrscheinlich auf andere Ursachen, insbesondere ungünstige Witterungsbedingungen, zurückzuführen. Es kommt durchaus vor, dass ein Großteil der Fischereifahrzeuge über einen längeren Zeitraum (zwei Wochen und mehr) wegen anhaltend schlechten Wetters nicht auslaufen kann. Die geltend gemachten Auswirkungen der Medienberichterstattung haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Fangmengen; davon lassen sich die Fischer nicht abhalten, aufs Meer hinauszufahren. Ihre Auswirkungen werden eher auf einer späteren Stufe der Vermarktungskette — bei den Preisen und den vom Markt genommenen Mengen — spürbar. Zurückgenommene Mengen (87) Nach Angabe Frankreichs mit Schreiben vom 6. April 2001 war die Rücknahmequote in den ersten Monaten des Jahres 2000 wesentlich höher als in denselben Monaten des Jahres 1999; so habe sich gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum der Anstieg zwischen Januar und April 2000 auf 25 %, zwischen Januar und März 2000 auf 35 %, zwischen Januar 1999 und Januar 2000 auf 92 % sowie zwischen Februar 1999 und Februar 2000 auf 57 % belaufen. Im Schreiben vom 5. März 2002 werden diese Zahlen wieder aufgegriffen und es wird erklärt, dass im Zeitraum Januar bis Mai die Rücknahmen um 32 % und zwischen Januar und Juni um 28 % angestiegen seien. Außerdem sei der Anstieg der Rücknahmen bei bestimmten Arten wie Kaisergranat (+ 175 %), Seeteufel (+ 161 %) und Seespinne (500 %), deren Anfälligkeit für Kohlenwasserstoffrückstände (6) in den Medien besonders stark hervorgehoben worden war, extrem ausgeprägt gewesen. (88) Diese Daten sind unvollständig und geben kein konkretes Bild von den vorgenommenen Rücknahmen. So sind die tatsächlich zurückgenommenen Mengen nicht genannt; ein Anstieg auf das Doppelte oder Dreifache hat nichts zu bedeuten, wenn die Ausgangsmenge, also die im Vergleichsjahr zurückgenommene Menge, sehr gering war. Außerdem wird nicht erläutert, wie viel Prozent der Anlandungen die vom Markt genommenen Mengen ausmachen. Ebenso fehlen Angaben dazu, ob die Rücknahmen im Januar bei den Arten angestiegen sind, deren Empfindlichkeit für Kohlenwasserstoffe in den Medien am stärksten hervorgehoben worden war. Die Kommission wird die Daten zu den von Frankreich angeführten Arten (Kaisergranat, Seeteufel und Seespinne) prüfen. (89) Nach einer von OFIMER durchgeführten Studie zum Kaisergranat (7) werden bei dieser Art die größten Mengen zwischen Mitte April und August erzeugt. Zur Marktpflege können große Mengen vom Markt genommen w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.