Europäische Union

2005/239/: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2588)Text von Bedeutung für den EWR

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19.3.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 74/49 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2588) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/239/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 hat Frankreich die Kommission über Maßnahmen informiert, die es erlassen hat, um Fischerei- und Aquakulturunternehmen für die Folgen der Ölpest aufgrund der Havarie des Tankers Erika am 12. Dezember 1999 im Golf von Gascogne und des ungewöhnlich starken Sturms vom 27. und 28. Dezember 1999 zu entschädigen. Ergänzende Auskünfte wurden der Kommission auf Anfrage am 28. November 2000 sowie am 6. April und 13. August 2001 erteilt. Da diese Maßnahmen durchgeführt wurden, bevor die Kommission sich zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äußern konnte, wurde der Vorgang unter der Nummer NN 80/2000 als nicht notifizierte Beihilfe eingetragen. (2) Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 hat die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss unterrichtet, bestimmte Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen und wegen anderer Maßnahmen das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Frankreich hat hierzu mit Schreiben vom 5. März 2002 Stellung genommen. (3) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen. Es sind keine Stellungnahmen bei der Kommission eingegangen. II.   BESCHREIBUNG (4) In der vorliegenden Sache haben folgende Maßnahmen Anlass zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gegeben: 1. Maßnahmen zugunsten der Aquakulturunternehmen in den Departements Finistère, Morbihan, Loire-Atlantique, Vendée, Charente-Maritime und Gironde (nachstehend „Departements der Antlantikküste vom Finistère bis zur Gironde“ genannt): — Freistellung von den Sozialabgaben für das erste (bzw. zweite oder dritte) Quartal 2000, — Ermäßigung der Finanzierungskosten; 2. zusätzliche, für ganz Frankreich geltende Maßnahmen zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen: — zusätzliche Maßnahme zur Ermäßigung der Sozialabgaben bei allen Aquakulturunternehmen (15. April bis 15. Juli 2000) und Fischereiunternehmen auf dem französischen Festland und in den überseeischen Departements (15. April bis 15. Oktober 2000), — Freistellung aller Aquakulturunternehmen von den Nutzungsgebühren für das Jahr 2000; die Kommission war im Rahmen des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens der Auffassung gewesen, dass die Aquakulturunternehmen freigestellt waren, die an der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde ansässig sind, aber im Nachhinein stellte sich heraus, dass es sich um eine allgemeine zusätzliche Maßnahme handelte, die für alle Unternehmen auf dem französischen Festland und in den überseeischen Departements galt. (5) Bei den als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehenen Maßnahmen, die Frankreich mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 mitgeteilt wurden und die Unternehmen betrafen, die an der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde ansässig waren, handelte es sich um Folgendes: — Maßnahmen zugunsten der Aquakulturunternehmen, die im Rahmen der Regelung für Naturkatastrophen in der Landwirtschaft durchgeführt wurden, Zuschüsse für die Instandsetzung der Anlagen und die Wiederauffüllung der Bestände, Vorschüsse auf die Entschädigungszahlungen aus dem IOPCF (Internationaler Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden), — Maßnahmen zugunsten der Fischereiunternehmen: Beihilfe zur Reparatur bzw. Wiederbeschaffung von durch den Sturm verloren gegangenen oder beschädigten Schiffen oder Fanggeräten, Vorschüsse auf die Entschädigungszahlungen aus dem IOPCF, Pauschalbeihilfe zum Ausgleich von Einkommenseinbußen durch Sturmschäden. A.   Maßnahmen zugunsten der an der Antlantikküste vom Finistère bis zur Gironde ansässigen Aquakulturunternehmen 1.   Freistellung von den Sozialabgaben für das erste (bzw. zweite oder dritte) Quartal 2000 (6) Diese Maßnahme richtete sich an zwei Gruppen von Aquakulturunternehmen: zum einen an diejenigen, die infolge des Sturms vom Dezember 1999 Schäden an den Beständen und Anlagen erlitten und eine Beihilfe für die Wiederauffüllung der Bestände erhalten hatten, und zum anderen an diejenigen, die durch die Ölverschmutzung infolge der Havarie der „Erika“ geschädigt wurden und einen Vorschuss auf die Entschädigungszahlungen aus dem IOPCF erhalten hatten. (7) Es handelte sich um eine gezielte Maßnahme, die unter Berücksichtigung der Lage der jeweiligen Unternehmen durchgeführt wurde. Deren Laufzeit betrug je nach dem Umfang des von dem Unternehmen erlittenen Schadens zwischen einem und drei Monaten. Für diesen Zeitraum waren die Unternehmen vollständig von den Sozialabgaben freigestellt. (8) Die Anträge wurden von den „Cellules départementales d’indemnisation“ (Entschädigungsstellen der Departements) geprüft, die in jedem der betroffenen Departements unter Einbeziehung der betreffenden Behörden, Fachverbände, Banken und Versicherungen eingerichtet wurden und dem jeweiligen Präfekten unterstanden. Die Liste der Begünstigten wurde auf Vorschlag des betreffenden Präfekten von der Direction des pêches maritimes et des cultures marines (Direktion für Seefischerei und marine Aquakultur) erstellt. Sie umfasste 1 476 Unternehmen. Der Wert dieser Freistellungen belief sich auf 0,87 Mio. EUR. 2.   Ermäßigung der Finanzierungskosten (9) Diese Maßnahme richtete sich an die Unternehmen, die bereits in den Erwägungsgründen 6 bis 8 genannt sind. Dabei handelte es sich im Rahmen individueller Umschuldungspläne um die Übernahme eines Teils der Zinsen, die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 für mittel- und langfristige Darlehen sowie Darlehen zur Konsolidierung der Unternehmen angefallen waren oder anfallen würden. Ziel dieser Maßnahmen war, wie Frankreich in seinem Schreiben vom 13. August 2001 angab, die finanzielle Belastung der von den Ereignissen (Sturm und Ölpest) betroffenen Unternehmen zu verringern. (10) Die Unterlagen waren bis spätestens am 1. April 2000 einzureichen. Sie wurden von den für maritime Fragen zuständigen Direktionen der Departementsverwaltungen geprüft und den jeweiligen Entschädigungsstellen vorgelegt. Die Höhe der Beihilfe richtete sich nach vor Ort bestimmten Kriterien. Dabei mussten die Entschädigungsstellen den Umfang der tatsächlich im Winter 1999/2000 festgestellten Betriebsausfälle, die Höhe der Verbindlichkeiten, die Gefährdung, die Einnahmen in den beiden letzten Geschäftsjahren, etwaige Einnahmen aus anderen Quellen während des betreffenden Zeitraums sowie die Rentabilität der Unternehmen berücksichtigen. Besonders große Zugeständnisse wurden den Gläubigern der Unternehmen (also Banken und Lieferanten) abverlangt. Die Beihilfe durfte höchstens 48 000 französische Francs (FRF) (also 7 317 EUR) betragen, außer bei Unternehmen in besonders schwieriger Lage, wo diese Obergrenze auf 62 000 FRF (9 451 EUR) festgesetzt wurde. (11) Die im Rahmen dieses Verfahrens erarbeiteten Umschuldungspläne führten zu einer Vereinbarung, in der der Beitrag aller Beteiligten festgelegt wurde und der alle Parteien zustimmten. Die Entscheidung über die Gewährung der Zuschüsse traf der Präfekt des jeweiligen Departements. Der Gesamtbetrag der Beihilfe belief sich auf etwa 8 Mio. FRF (1,2 Mio. EUR) für 1 083 Unternehmen. B.   Zusätzliche Maßnahmen (12) Neben den bereits beschriebenen Maßnahmen, also denen, für die bereits ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet wurde bzw. die von der Kommission bereits genehmigt waren, hat der Minister für Landwirtschaft und Fischerei beschlossen, weitere Maßnahmen für die betreffenden Unternehmen durchzuführen, nach Auskunft Frankreichs, um den Schwierigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor infolge des beinahe gleichzeitigen Auftretens von Sturm und Ölpest zu begegnen und den von den Unternehmen wegen des Nachfragerückgangs entstandenen Einbußen Rechnung zu tragen. 1.   Freistellung aller Aquakulturunternehmen von den Nutzungsgebühren für das Jahr 2000 (13) Nach den von Frankreich mit Schreiben vom 21. Juni 2000, also vor dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, erteilten Auskünften betraf die Freistellung von den Nutzungsgebühren für das Jahr 2000 die Konzessionen für marine Aquakultur auf öffentlichem Seegebiet und die Genehmigungen zur Wasserentnahme für die Wasserversorgung der auf Privatgrundstücken gelegenen Parzellen. (14) Im Schreiben vom 5. März 2002 mit der Stellungnahme zur Einleitung des Prüfverfahrens erklärte Frankreich, dass es sich um eine der zusätzlichen Maßnahmen gehandelt habe, die für alle Aquakulturunternehmen auf dem französischen Festland und in den überseeischen Departements Ermäßigungen vorsah. (15) Auf Anfrage der Kommission bestätigte Frankreich mit Schreiben vom 24. September 2002, dass diese Freistellung mit Entscheidung vom 12. September 2000 auf alle Betriebe der marinen Aquakultur ausgedehnt worden war. (16) Der Wert dieser Freistellung belief sich auf 3,81 Mio. EUR. 2.   Ermäßigung der Sozialabgaben von Aquakultur- und Fischereiunternehmen (17) Der Minister für Landwirtschaft und Fischerei hat mit Rundschreiben vom 15. April bzw. 13. Juli 2000 beschlossen, allen Unternehmen dieses Sektors 50 % der Sozialabgaben zu erlassen; für die Aquakulturunternehmen wurde dabei der Zeitraum 15. April bis 15. Juli 2000 und für die Fischereiunternehmen der Zeitraum 15. April bis 15. Oktober 2000 zugrunde gelegt. (18) Diese Ermäßigungen betrafen die Abgaben der Unternehmer und die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten und galten für alle Fischerei- und Aquakulturunternehmen auf dem französischen Festland und in den überseeischen Departements. (19) Die Bedingungen für die Ermäßigungen waren unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um die Beiträge zur ENIM (Etablissement National des Invalides de la Marine, nationale Versicherung für Angehörige des Schifffahrtssektors) oder zur MSA (Mutualité Sociale Agricole, Versicherung für die Landwirtschaft) handelte. (20) Die Beiträge zur ENIM wurden sowohl bei den Sozialabgaben der Arbeitgeber als auch bei den entsprechenden Abzügen von den Arbeitnehmergehältern um 50 % gesenkt. Bei Schiffen, auf denen nicht nach Fangmenge bezahlt wird, belief sich die Freistellung der Arbeitgeber von den Sozialabgaben auf 75 %. Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist nach Auskunft Frankreichs die Tatsache, dass bei dieser Form der Entlohnung wegen der Schwierigkeiten im Fischereisektor insbesondere angesichts der Umsatzrückgänge eine starke finanzielle Solidarität zwischen Reederei und Mannschaft bestehe, wogegen die industriellen Reeder, die eine andere Form der Entlohnung praktizierten, faktisch den größten Teil der wirtschaftlichen Schwierigkeiten selbst tragen müssten. (21) Die Bedingungen der entsprechenden Beiträge der Aquakulturunternehmen zur MSA wurden mit Rundschreiben des Ministeriums für Landwirtschaft und Fischerei vom 25. April 2000 festgelegt. Die Beitragssenkung entsprach einer Übernahme zu 50 % von drei Zwölfteln der Beiträge, die die Unternehmer im Jahr 1999 für sich selbst entrichten mussten, sowie der Abgaben, die im letzten Quartal des Jahres 1999 für ihre Arbeitnehmer zu entrichten waren. (22) Diese Freistellungen hatten einen Wert von 119 Mio. FRF (18,2 Mio. EUR). C.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (23) Die in den Abschnitten A und B beschriebenen Maßnahmen wurden aufgrund der Umweltprobleme durch die Havarie der „Erika“ am 12. Dezember 1999 sowie des heftigen Sturms vom 26. und 27. Dezember 1999 erlassen. (24) Sie wurden im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag geprüft, wonach „Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Ein Teil der Umweltschäden, die durch die Havarie der „Erika“ verursacht wurden, lässt sich durchaus als außergewöhnliches Ereignis im Sinne des genannten Artikels bezeichnen. Auch der Sturm vom 26. und 27. Dezember 1999 ließe sich wegen seiner außergewöhnlichen Stärke als ein solches Ereignis einstufen. (25) Die Kommission muss in diesem Zusammenhang prüfen, ob keine Überkompensation der aufgetretenen Schäden vorliegt. 1.   Maßnahmen zugunsten der Aquakulturunternehmen in den Departements der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde (26) Das förmliche Prüfverfahren wurde aufgrund der Freistellung von den Sozialabgaben im ersten (zweiten oder dritten) Quartal 2000, der Ermäßigung der Finanzierungskosten und der Freistellung von den Nutzungsgebühren eingeleitet. (27) Die Freistellung von den Sozialabgaben wurde vorgenommen, nachdem die Entschädigungsstelle die Lage der in Frage kommenden Unternehmen geprüft hatte. Die Dauer der Freistellung betrug je nach Schadensumfang zwischen einem und drei Monaten. Die Maßnahme war eine Ergänzung anderer Maßnahmen (Umsetzung der Regelung für Naturkatastrophen in der Landwirtschaft, Zuschüsse für die Instandsetzung von Anlagen und zur Wiederauffüllung der Bestände sowie Vorschüsse auf die Entschädigungszahlungen des IOPCF). Die Kommission war der Auffassung, dass die ihr vorliegenden Angaben nicht ausreichten, um zu prüfen, ob mit dieser Freistellung insgesamt eine über die entstandenen Schäden hinausgehende Kompensation geleistet wurde. (28) Die Ermäßigung der Finanzierungskosten stellte ebenfalls eine Ergänzung anderer Maßnahmen dar. Auch hier konnte die Kommission nicht sicherstellen, dass es nicht insgesamt zu einer Überkompensation gekommen ist. (29) Auch die Freistellung von den Nutzungsgebühren wurde zusätzlich zu den anderen Maßnahmen durchgeführt. Außerdem kam diese Maßnahme nach den der Kommission vorliegenden Informationen allen Aquakulturunternehmen in den sechs betroffenen Departements zugute. Frankreich hat keine Gründe genannt, weshalb diese Freistellung auf alle Unternehmer dieser Departements ausgedehnt wurde. Deshalb kann sich die Kommission auch hier nicht vergewissern, ob durch diese Freistellung nicht eine über den erlittenen Schaden hinausgehende Kompensation geleistet wurde. (30) Da die Kommission nicht in der Lage war zu prüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat, konnten diese Maßnahmen nicht für mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar erklärt werden. (31) Da diese Beihilfen nicht notifiziert worden sind, wurden sie anhand der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (2) (nachstehend „Leitlinien von 1997“ genannt) geprüft, die 1997 erlassen wurden und zum Zeitpunkt der Sachverhalte maßgeblich waren. Da die betreffenden Beihilfen Merkmale von Betriebsbeihilfen aufweisen, hat die Kommission sich auf Punkt 1.2 Absatz 4 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1997 gestützt, der einen allgemeinen Grundsatz für die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt enthält. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass nach den ihr vorliegenden Informationen weiterhin Zweifel an der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt bestanden. 2.   Zusätzliche Maßnahmen der Ermäßigung der Sozialabgaben zugunsten aller Aquakultur- und Fischereiunternehmen (32) Nach Auskunft Frankreichs wurden die zusätzlichen Maßnahmen mit Ermäßigungen für alle auf dem französischen Festland und in den überseeischen Departements ansässigen Aquakultur- und Fischereiunternehmen beschlossen, um diesen einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Schäden zu gewähren, die ihnen aufgrund der Schädigung des Images von Meereserzeugnissen durch die von der „Erika“ verursachte Ölpest entstanden waren. Aquakulturunternehmen (33) Die Ermäßigung der Soziabgaben galt für den Zeitraum 15. April bis 15. Juli 2000. (34) Nach Auskunft Frankreichs ging wegen der verschlechterten Marktbedingungen im ersten Quartal 2000 der Einzelhandelsabsatz von Muscheln mengenmäßig um 9 % und wertmäßig um 5 % zurück. Außerdem wirkte sich auch der Sturm nachteilig auf die wirtschaftliche Lage im gesamten Muschelzuchtsektor aus, da die Charente-Maritime bei der Vermarktung von Austern in Frankreich eine zentrale Rolle spielt. (35) Frankreich hat jedoch keinerlei Auskünfte darüber erteilt, welcher Zusammenhang zwischen dem Umfang der wirtschaftlichen Schäden, die der Gesamtheit der Muschelzüchter aufgrund der Ölpest entstanden sind, und dem Umfang der Freistellungen von den Sozialabgaben in dem betreffenden Zeitraum besteht. Die Kommission konnte sich daher nicht vergewissern, ob diese Freistellung dem Umfang der entstandenen Schäden entsprach und es zu keiner Überkompensation gekommen ist. (36) Da diese Maßnahme die Merkmale einer Betriebsbeihilfe aufwies, war die Kommission der Auffassung, dass aufgrund von Punkt 1.2 vierter Absatz dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1997 und in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt bestanden. Fischereiunternehmen (37) Die Ermäßigung der Sozialabgaben galt für den Zeitraum vom 15. April bis 15. Oktober 2000. (38) Nach Auskunft Frankreichs waren wegen der Angst der Verbraucher vor den gesundheitlichen Auswirkungen der Ölpest beim Konsum von Meereserzeugnissen eine allgemeine Verschlechterung der Marktbedingungen sowie ein dauerhafter Nachfragerückgang festzustellen. (39) Zur Begründung dieser Ermäßigungen hatte Frankreich verschiedene statistische Daten über den Verkauf von Fischereierzeugnissen bereitgestellt. Die Kommission hatte diese Auskünfte zur Kenntnis genommen. In ihrem Schreiben an Frankreich über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens merkte sie jedoch an, dass anderen Informationen zufolge der Erlös der Auktionsverkäufe im ersten Quartal gegenüber dem Vorjahr sogar um 3 % gestiegen sei und die Rücknahmen bei allen gängigen Arten weniger als 1,5 % der Anlandemengen betragen hätten, was dem Anteil entsprach, der 1999 für denselben Zeitraum festgestellt worden war. Außerdem betrafen diese Freistellungen alle französischen Fischereiunternehmen, also auch diejenigen in den überseeischen Departements. (40) Ferner hatte die Kommission von Meldungen der Nachrichtenagentur Agence France-Presse und der Printmedien erfahren, wonach die Ermäßigung der Sozialabgaben vielmehr den seit Monaten festgestellten Anstieg der Brennstoffpreise ausgleichen sollte. (41) Aus den oben genannten Gründen war die Kommission der Auffassung, dass anhand der von Frankreich erteilten Auskünfte nicht erschöpfend festgestellt werden konnte, ob die Maßnahme einen Ausgleich für einen den Unternehmen durch die verschlechterten Marktbedingungen bei Meereserzeugnissen entstanden wirtschaftlichen Schaden darstellte. Da diese Maßnahme die Merkmale einer Betriebsbeihilfe aufweist, bestanden nach Auffassung der Kommission gemäß Punkt 1.2 Absatz 4 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1997 und aufgrund der ihr vorliegenden Informationen schwer wiegende Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. III.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS A.   Maßnahmen zugunsten der Aquakulturunternehmen in den Departements der Antlantikküste vom Finistère bis zur Gironde (42) Nach Auskunft Frankreichs hatten die Ermäßigungen der Finanzierungskosten im Rahmen der Umschuldungspläne nicht zum Ziel, Verluste auszugleichen, sondern sollten den am meisten gefährdeten Unternehmen bei der Überwindung einer außergewöhnlichen, durch die aufgetretenen Katastrophen verursachten Lage helfen. Für diese Maßnahme kamen nur die am stärksten gefährdeten Unternehmen infrage. (43) Zur Möglichkeit einer Überkompensation erklärte Frankreich, dass mit dem gewählten Verfahren für die Ermäßigung der Sozialabgaben und Finanzierungskosten ebendies vermieden werden sollte. Die in den betroffenen Departements eingerichteten Entschädigungsstellen haben die wirtschaftliche Lage jedes einzelnen Unternehmens geprüft und die nach dem Umfang des erlittenen Schadens bemessenen Beträge genehmigt. B.   Zusätzliche Maßnahmen für alle Aquakultur- und Fischereiunternehmen 1.   Maßnahmen zugunsten der Aquakulturunternehmen (44) Frankreich erklärte, dass eine Beschränkung der Ermäßigungen auf die Aquakulturunternehmen, die vom Sturm und der Ölpest betroffen waren, nicht ausreichend erschien. Die gesamte Lage des Sektors war hinlänglich besorgniserregend, um eine allgemeine Maßnahme zur rechtfertigen. Die Berichterstattung in den Medien habe eine vom Ursprungsort unabhängige Schädigung des Images von Meereserzeugnissen und insbesondere Zuchtmuscheln bewirkt. Nach einer Studie, die das Office national interprofessionnel des produits de la mer et de l’aquaculture (OFIMER) (eine öffentliche Einrichtung, die sich branchenübergreifend mit dem Aquakultur- und Fischereisektor befasst) in Auftrag gegeben hatte, kam es innerhalb der vier Monate vom 17. Dezember 1999 bis zum 16. April 2000 bei den Muschelzüchtern zu einem Umsatzrückgang von schätzungsweise 51 Mio. FRF (7,77 Mio. EUR). (45) Zum Ausgleich dafür wurde die allgemeine Ermäßigung der Sozialabgaben und Streichung der Nutzungsgebühren beschlossen. Die Ermäßigung der Sozialabgaben entsprach einer Beihilfe von 3,35 Mio. EUR, die Freistellung von den Nutzungsgebühren einer Beihilfe von 3,81 Mio. EUR. Der Gesamtbetrag lag also unter dem geschätzten Umsatzrückgang von 7,77 Mio. EUR, den die für OFIMER durchgeführte Studie ergeben hatte. 2.   Maßnahmen zugunsten der Fischereiunternehmen (46) Frankreich bestreitet die Argumente, die die Kommission zur Begründung der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens anführt. Es erklärt, durch den Schock der Ölpest und das Aufbauschen der erwiesenen oder befürchteten Folgen in den Medien sei das Image von Meereserzeugnissen erheblich beschädigt worden und davon kein Gebiet verschont geblieben. (47) Frankreich erklärte, die Laufzeit der Ermäßigungen (15. April bis 15. Oktober 2000) entspräche in der Praxis der Fangtätigkeit im ersten Halbjahr, weil sich die die Sozialabgaben in Wirklichkeit auf die Tätigkeit der Unternehmen in den jeweils drei vorangegangenen Monaten beziehen. Durch diesen Zeitabstand hätte die Tätigkeit der Fischer gerade zur Zeit der größten Schwierigkeiten, nämlich während der sechs Monate nach den beiden Katastrophen vom Dezember 1999, gezielt erfasst werden können. Deshalb hätte sich die Kommission nach Auffassung Frankreichs bei ihrer Prüfung nicht auf den OFIMER-Konjunkturbericht im Flash Eco vom 16. Februar 2001 stützen dürfen. (48) Ebenso hätte sich die Kommission nach Auffassung Frankreichs nicht auf den OFIMER-Konjunkturbericht Januar—April 2000 beziehen dürfen, weil sich dieser auf Schätzungen gestützt hätte, da es sich bei den Daten für die Monate März und April weitgehend um Annahmen gehandelt habe. Die von der Kommission festgestellten Differenzen seien nicht auf unterschiedliche Bewertungen, sondern auf normale statistische Abweichungen zwischen den Rohdaten und ihrer endgültigen Bestätigung zurückzuführen. Daher sollte die Kommission die im Rahmen dieser Prüfung mit Vermerk Frankreichs vom 6. April 2001 übermittelten Daten zugrunde legen; dies seien die endgültigen Zahlen für den betreffenden Zeitraum. (49) Außerdem seien laut den monatlichen Berichten von OFIMER die in den ersten sechs Monaten angelandeten Mengen gegenüber demselben Zeitraum des Jahres 1999 stabil geblieben, selbst wenn kurzfri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.