Europäische Union

68/377/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/666 - C.F.A.) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31968D0377 68/377/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/666 - C.F.A.) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 276 vom 14/11/1968 S. 0029 - 0034 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. November 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/666 - C.F.A.) (Nur der französische Text ist verbindlich) (68/377/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2, 5 und 7, im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests, der am 29. Oktober 1962 von dem ordnungsgemäß bevollmächtigten Me J. Lassier, Rechtsanwalt am Appellationshof Paris, eingereicht und am 29. Mai 1967 vom Antragsteller bestätigt worden ist und auf Grund dessen die Société anonyme Comptoir français de l'azote (C.F.A.) mit Geschäftssitz in Paris beantragt hat, die Kommission möge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 feststellen, daß für sie kein Anlaß besteht, auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags gegen die Vereinbarung einzuschreiten, durch welche die Gesellschafter des C.F.A. dieses mit dem gemeinsamen Verkauf der Gesamtheit oder eines Teils ihrer Produktion von Stickstoffeinzeldünger beauftragen, im Hinblick auf die von dem C.F.A. hilfsweise vorgenommene Anmeldung, auf Grund welcher für den Fall, daß für die Vereinbarung ein Negativattest nicht erteilt werden kann, die Vergünstigung des Artikels 85 Absatz 3 in Anspruch genommen wird, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Negativattestantrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 239 vom 4. Oktober 1967, S. 10, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, im Hinblick auf die am 12. März 1968 abgegebene Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Am 20. Juni 1958 wurde in Paris unter der Bezeichnung "Comptoir français de l'azote - Groupement des producteurs français pour la vente en commun des engrais et produits chimiques et particulièrement des engrais azotés" eine Société anonyme gegründet, die an die Stelle der Société anonyme "Comptoir français de l'azote" trat, die ihrerseits 1923 das im Jahre 1907 gegründete "Comptoir français de sulfate d'ammoniaque" abgelöst hatte. Gesellschafter dieser Gesellschaft können sämtliche französischen Stickstoffdüngemittel-Hersteller sein, die sie mit dem Verkauf zumindest eines Teils ihrer Produktion beauftragen. Nach Artikel 1 der in der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 27. Juli 1967 geänderten und derzeitig geltenden Satzung dieser Gesellschaft besteht deren Zweck in erster Linie darin, in Frankreich, den überseeischen Gebieten und Departements sowie im Ausland, mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Düngemittel und chemische Erzeugnisse, insbesondere Stickstoffdüngemittel, entweder für Rechnung der Unternehmen, welche die Gesellschaft mit dem Verkauf ihrer Erzeugnisse beauftragt haben, mögen sie Gesellschafter sein oder nicht, oder - nach Erwerb dieser Erzeugnisse in Frankreich, den überseeischen Gebieten oder Departements oder im Ausland - für eigene Rechnung zu verkaufen. Im Rahmen dieses Gesellschaftszwecks haben die im "Syndicat professionnel de l'industrie des engrais azotés" (S.P.I.E.A.) zusammengeschlossenen Gesellschafter des C.F.A. diese mündlich mit dem gemeinsamen Verkauf der Gesamtheit oder eines Teils ihrer Produktion von Stickstoffeinzeldünger beauftragt. Die Einzelheiten dieser Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf sind nicht in einem schriftlichen Vertrag zwischen den beteiligten Unternehmen festgelegt, sondern richten sich nach den Durchführungsbestimmungen, die vom Verwaltungsrat des C.F.A. auf Grund der ihm in der Satzung eingeräumten Befugnisse oder gegebenenfalls entsprechend den Beschlüssen der Hauptversammlung beschlossen werden. (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. 2. In ihrer derzeitig geltenden Fassung sieht die Vereinbarung folgendes vor: Beteiligte sind das C.F.A. und die nachstehenden 28 Unternehmen, die sämtlich ihren Sitz in Frankreich haben: - Charbonnages de France, Paris, und die 5 Gesellschaften, die dieses Unternehmen vertritt: - Houillères du bassin du Nord et du Pas-de-Calais, Douai, - Houillères du bassin de Lorraine, Saint-Avold, - Houillères du bassin d'Aquitaine, Albi, - Houillères du bassin de la Loire, Saint-Etienne, - Société industrielle et financière de Lens (Finalens), Douvrin, - Société des produits chimiques d'Auby, Neuilly-sur-Seine, - Société chimique de la Grande-Paroisse, Paris, - Société générale d'engrais et produits chimiques Pierrefitte, Paris, - Potasse et engrais chimiques, Paris, - Société Ugine-Kuhlmann, Paris, - Société des usines chimiques Ugine-Kuhlmann, Paris, - Société des produits chimiques Courrières-Kuhlmann, Paris, - Société anonyme d'explosifs et de produits chimique, Paris, - Office national industriel de l'azote (O.N.I.A.), Toulouse, - Société chimique d'engrais et de produits de synthèse (Azolacq), Paris, - Compagnie des produits chimiques de Roche-la-Molière, Paris, - Péchiney-Saint-Gobain, Levallois-Perret, - Union sidérurgique lorraine (Sidelor), Paris, - Usinor, Paris, - Société mosellane de sidérurgie, Paris, - Société métallurgique de Normandie, Paris, - Société lorraine de laminage continu, Paris, - Société de Wendel, Paris, - Société des fonderies de Pont-à-Mousson, Nancy, - Compagnie des forges de Châtillon, Commentry et Neuves-Maisons, Paris, - Société industrielle de Monchecourt, Paris, - Société des aciéries et tréfileries de Neuves-Maisons, Châtillon, Paris. Vertragserzeugnisse sind alle für die Landwirtschaft bestimmten Stickstoffeinzeldüngemittel, die dem C.F.A. zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich insbesondere um folgende Erzeugnisse : Kokereiund synthetisches Ammoniumsulfat, Ammoniumnitrat, Kalkammonsalpeter, Kalksalpeter, Natronsalpeter, Harnstoff und Kalziumcyanamid. Das C.F.A. ist ohne Ausschließlichkeit mit dem Verkauf der Vertragserzeugnisse in Frankreich und in den Ländern ausserhalb der EWG für Rechnung der vorgenannten Unternehmen betraut, die die gesamte französische Stickstoffproduktion ausmachen. Seit dem 1. Juli 1962 dürfen die Gesellschafter jedoch auf Grund der von der S.P.I.E.A. in ihrem Namen gegenüber der Nitrex AG in Zuerich eingegangenen Verpflichtungen die in Artikel 3 des Nitrex-Abkommens vom 12. Oktober 1962 festgelegten Ausfuhrmärkte nicht mehr direkt und selbständig beliefern, sondern müssen dort die Vermittlung des C.F.A. in Anspruch nehmen. Dagegen können die Ausfuhren in die Mitgliedstaaten der EWG lediglich individuell von den Herstellern und ihren Abnehmern vorgenommen werden. Alle drei Jahre geben die Gesellschafter des C.F.A. diesem die Stickstoffmengen an, die sie ihm im Laufe der nächsten drei Landwirtschaftskampagnen in Form von Düngemitteln zur Verfügung stellen werden. Ausserdem legen sie jedes Jahr - nach Aufstellung ihrer Produktionsprogramme für die nächste Landwirtschaftskampagne - im Rahmen des S.P.I.E.A. die Mengen fest, mit deren Verkauf sie das C.F.A. oder sonstige Vertriebsorganisationen beauftragen. Das ursprüngliche Produktionsprogramm wird vom C.F.A. entsprechend der Entwicklung des Marktes oder von den Herstellern entsprechend der tatsächlichen Produktion ihrer Werke oder dem Umfang der von ihnen geplanten Eigenexporte je nach Bedarf geändert. Die Bestellungen, die das C.F.A. für die Belieferung des französischen Marktes erhält, gibt es an ihre Mitglieder weiter, und zwar je nach dem Umfang der bei den einzelnen Werken vorrätigen Mengen, nach den vom Käufer geäusserten Wünschen, von einem bestimmten Werk beliefert zu werden, oder - in Ermangelung solcher Angaben - nach der kürzesten Entfernung zwischen Lieferwerk und Bestimmungsbahnhof. Das C.F.A. verkauft Stickstoffdüngemittel in Frankreich sowohl an Großhändler als auch an landwirtschaftliche Verteiler (Einzelhändler oder Genossenschaften). Für die ihm zur Verfügung gestellten Stickstoffdüngemittel wendet es für alle Warensorten einheitliche Verkaufspreise ohne Rücksicht auf die Herkunft der Ware an. Diese für jeden Monat der Landwirtschaftskampagne festgesetzten Preise gelten franko Bestimmungsbahnhof. Das C.F.A. schreibt seinen französischen Abnehmern einheitliche allgemeine Verkaufsbedingungen vor, die kein Ausfuhrverbot enthalten. Die Bestellungen, die das C.F.A. für Lieferungen in Staaten ausserhalb der EWG erhält, gibt es an seine Gesellschafter unter Berücksichtigung der bei diesen verfügbaren Mengen und ihres Standorts weiter. Für die unter das Nitrex-Abkommen fallenden Ausfuhrmärkte (ausserhalb der EWG) werden die vom C.F.A. anzuwendenden Preise von der Nitrex AG festgesetzt. Für die Ausfuhren in die anderen Länder ausserhalb der EWG werden die Verkaufspreise in jedem einzelnen Fall von dem C.F.A. nach Verhandlungen mit den Käufern festgesetzt. Diese sind niemals Endverbraucher, sondern immer Wiederverkäufer. Für jedes vom C.F.A. auf dem französischen Markt verkaufte Stickstoffdüngmittel wird allen Herstellern am Ende des Geschäftsjahres ein Einheitspreis gezahlt. Das gleiche gilt für jedes ausgeführte Düngemittel. Dieser Einheitspreis errechnet sich aus den insgesamt für das betreffende Düngemittel erzielten Einnahmen abzueglich der Vertriebs- und Geschäftsunkosten des C.F.A. Ein Ausgleich zwischen den auf dem Binnenmarkt und den bei der Ausfuhr erzielten Preisen findet nicht statt. 3. In ihrer bei Einreichung des Negativattestantrags geltenden Fassung führte die Vereinbarung zu Verhaltensweisen, die nach Auffassung der Kommission den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EWG zu beeinträchtigen geeignet waren und eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten und bewirkten. Es handelte sich im wesentlichen um die folgenden Verhaltensweisen: a) Einbeziehung sämtlicher EWG-Länder in das Vertragsgebiet, für das dem C.F.A. das Recht zum gemeinsamen Verkauf eingeräumt worden ist. Hierdurch wird die Handlungsfreiheit der Gesellschafter bei ihren gemeinsamen wie selbständigen Ausfuhren in die anderen Mitgliedstaaten der EWG eingeschränkt. Hinsichtlich der dem C.F.A. für den gemeinsamen Verkauf zur Verfügung gestellten Düngemittel-Mengen entschied nämlich das Syndikat, oh sie in Frankreich verkauft oder insbesondere innerhalb des Gemeinsamen Marktes ausgeführt und zu welchem Preis, zu welchen sonstigen Verkaufsbedingungen sowie welchen Käufern die Mengen geliefert werden sollen, ohne daß die einzelnen Gesellschafter hierauf einen Einfluß hatten. Hinsichtlich der Mengen, die dem C.F.A. nicht zur Verfügung gestellt, sondern für Einzelverkäufe vorbehalten wurden, konnten die Hersteller in den Ländern, in denen das Syndikat ebenfalls berechtigt war, für ihre Rechnung zu verkaufen, und insbesondere in den Mitgliedstaaten der EWG keine andere Ausfuhrpolitik betreiben, als die, welche sie als Gesellschafter des C.F.A. für dieses festgelegt hatten. Diese Ausfuhrpolitik bestand im vorliegenden Fall darin, keine Düngemittel in die anderen Mitgliedstaaten der EWG auszuführen, um den Herstellern und den Verkaufssyndikaten dieser Länder keine Konkurrenz zu machen, so daß eine gewisse Abschirmung des europäischen Stickstoffdüngemittelmarktes künstlich aufrechterhalten wurde. b) Preisausgleich zwischen den Lieferungen des C.F.A. auf dem französischen Markt und den Ausfuhren. Auf Grund dieses Preisausgleichs erhielten die Gesellschafter am Ende des Geschäftsjahres für jede Stickstoffdüngemittelart einen einheitlichen Preis, gleichgültig, ob die Lieferungen an Kunden innerhalb oder ausserhalb Frankreichs erfolgten. Dieser Einheitspreis entsprach dem für die Verkäufe auf dem Binnenmarkt erzielten Durchschnittspreis. Der Unterschied zwischen dem fiktiven Durchschnittspreis und den bei der Ausfuhr tatsächlich erzielten Preisen wurde auf alle Gesellschafter, und zwar selbst auf solche, die nicht ausgeführt hatten, entsprechend ihrer Produktion umgelegt. Diese Praktik war geeignet, die Gesellschafter von selbständigen Ausfuhren, insbesondere innerhalb der EWG, so lange abzuhalten, wie die Preise, die sie bei der Ausfuhr hinnehmen mussten, niedriger lagen als die französischen Inlandspreise. Tatsächlich erzielten sie nämlich bei einer Ausfuhr über das C.F.A. praktisch den französischen Inlandspreis, der lediglich um einen Teil des Unterschieds zwischen dem französischen Inlandspreis und dem tatsächlich bei der Ausfuhr erzielten Preis vermindert wurde, da dieser Unterschied von sämtlichen Gesellschaftern entsprechend ihrer Produktion anteilmässig getragen wurde, während sie bei selbständigen Ausfuhren nur den tatsächlichen Ausfuhrpreis, d.h. einen niedrigeren Preis, erhielten. Auf die Mitteilung der Kommission, daß sie diese Verhaltensweisen als unvereinbar mit Artikel 85 des Vertrages ansehe (Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 15. März 1967 gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17), haben die beteiligten Unternehmen diese Verhaltensweisen aufgegeben mit dem Ziel, die Erteilung eines Negativattests zu erlangen. Zu diesem Zweck haben die Gesellschafter des C.F.A. in der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 27. Juli 1967 den in Artikel 1 der Satzung dieser Gesellschaft festgelegten Gesellschaftszweck dahin geändert, daß dein C.F.A. Verkäufe in den Mitgliedstaaten der EWG ausserhalb Frankreichs nunmehr untersagt sind, und sie haben folgende besondere Entschließung angenommen : "Da das C.F.A. nicht mehr mit den Verkäufen in den Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausserhalb Frankreichs beauftragt ist, finden die selbständigen Ausfuhren der Gesellschafter innerhalb des Gemeinsamen Marktes beim Preisausgleich in keiner Weise mehr Berücksichtigung. Die Ausfuhren des C.F.A. ausserhalb der EWG unterliegen in keiner Weise einem Preisausgleich mit den auf dem französischen Markt erzielten Verkaufsergebnissen. Bei der Aufteilung der vom C.F.A. erzielten Einnahmen darf keinesfalls der Produktionsumfang der Gesellschafter berücksichtigt werden." II 4. Zur Zulässigkeit des Negativattestantrags : Die Beteiligten haben zwar nicht das Formblatt A verwendet, das nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 27 (1) für die Stellung eines Negativattestantrags vorgesehen ist. Sie haben jedoch auf dem Formblatt B unter I bis IV alle Angaben gemacht, die im Formblatt A vorgesehen sind, und diesen Antrag später, insbesondere durch eingeschriebenen Brief des Vorstandsvorsitzenden des C.F.A. vom 29. Mai 1967, bestätigt. Der Negativattestantrag ist daher als formgerecht gestellt und nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 zulässig anzusehen. 5. Zur Begründetheit des Negativattestantrags ; Das beantragte Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen die Vereinbarung, durch welche die Gesellschafter des C.F.A. dieses mit dem gemeinsamen Verkauf der Gesamtheit oder eines Teils ihrer Produktion von Stickstoffeinzeldünger beauftragen, auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten. Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. In ihrer derzeitig geltenden Fassung enthält die betreffende Vereinbarung noch mehrere Bestimmungen, die den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einschränken, was insbesondere für die Unmöglichkeit der Gesellschafter des C.F.A. gilt, für die dem C.F.A. zur Verfügung gestellten Vertragserzeugnisse selbständig die für den französischen Markt geltenden Preise und Verkaufsbedingungen festzulegen. Ein Negativattest kann im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 demnach nur dann erteilt werden, wenn die Vereinbarung nicht geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Es ist daher zu prüfen, ob die Vereinbarung geeignet ist, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nachteilig sein könnte. Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob die Bestimmungen der Vereinbarung und die Bestimmungen zur Durchführung dieser Vereinbarung geeignet sind, die Freiheit der Gesellschafter oder Dritter zur Ein- und Ausfuhr innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen. 6. Die Vereinbarung beeinträchtigt nicht die Freiheit der Gesellschafter, Einfuhren innerhalb des Gemeinsamen Marktes vorzunehmen, da sie nur den gemeinsamen Verkauf der Gesamtheit oder eines Teils der von den Gesellschaftern des C.F.A. hergestellten Vertragserzeugnisse auf dem französischen Markt und den Märkten ausserhalb der EWG regelt und die Einkaufsmöglichkeiten der Gesellschafter in den anderen Mitgliedstaaten der EWG auch mittelbar nicht einschränkt. Die Vereinbarung beeinträchtigt unmittelbar auch nicht die freie Ausfuhr der Hersteller innerhalb des Gemeinsamen Marktes, da die Gesellschafter des C.F.A. in der Hauptversammlung vom 27. Juli 1967 den Zweck dieser Gesellschaft dahin geändert haben, daß ihr jede Einschaltung bei den französischen Ausfuhren in die Mitgliedstaaten der EWG untersagt ist. Diese Änderung ist auf Grund der Beschwerdepunkte vorgenommen worden, die die Kommission gegen die bisherigen Verhaltensweisen vorgebracht hatte, nach denen das C.F.A. zum Verkauf in sämtlichen Ländern berechtigt war. In der Änderung kommt der Beschluß der Gesellschafter des C.F.A. zum Ausdruck, nunmehr ihren gemeinsamen Verkauf auf den französischen Markt und die Märkte ausserhalb der EWG zu beschränken, so daß die Ausfuhren innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur noch individuell von den einzelnen Herstellern und ihren Abnehmern vorgenommen werden können. In der Vereinbarung ist auch keine Bestimmung enthalten, die geeignet wäre, diese den Herstellern eingeräumte Freiheit der Ausfuhr innerhalb des Gemeinsamen Marktes mittelbar zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich insbesondere aus folgendem: a) Wenn das C.F.A. auf Grund der Vereinbarung auch berechtigt ist, die Bestellungen zwischen seinen Gesellschaftern aufzuteilen, so behält jeder Gesellschafter dennoch die Freiheit, selbst zu bestimmen, welche Mengen von Stickstoffdüngemitteln er dem Syndikat zum gemeinsamen Verkauf zur Verfügung stellen und welche Mengen er für den selbständigen Verkauf in den Mitgliedstaaten der EWG ausserhalb Frankreichs vorbehalten will. Die Gesellschafter sind nämlich nicht verpflichtet, dem Syndikat bestimmte Mengen zur Verfügung zu stellen, und wenn die Gesellschafter jährlich die Mengen angeben müssen, die sie dem C.F.A. für den gemeinsamen Verkauf zur Verfügung stellen wollen, so geschieht dies nur aus Gründen der Unterrichtung, damit das C.F.A. sein Lieferprogramm aufstellen kann. b) Auf Grund der in der Hauptversammlung vom 27. Juli 1967 angenommenen Entschließung findet kein Ausgleich mehr zwischen den vom C.F.A. für (1) ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62. die Inlandsverkäufe und den von ihm für die Verkäufe auf den Märkten ausserhalb der EWG erzielten Durchschnittspreisen statt. Demnach haben die Gesellschafter bei Preisgleichheit kein Interesse, an Stelle individueller Ausfuhren in Länder des Gemeinsamen Marktes Ausfuhren über das C.F.A. in Länder ausserhalb des Gemeinsamen Marktes vorzunehmen, um in den Genuß der höheren Durchschnittspreise zu gelangen, die sich bei Berücksichtigung der auf dem französischen Markt erzielten Preise ergeben würden. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen, die das C.F.A. auf dem französischen Markt anwendet, enthalten keine Klausel, welche die Ausfuhr der Vertragserzeugnisse durch die Abnehmer des C.F.A. in irgendeinem Mitgliedstaat der EWG oder die Einfuhr dieser Erzeugnisse nach Frankreich verhindert. Im übrigen wird die Freiheit der Abnehmer des C.F.A., Vertragserzeugnisse anderer Hersteller des Gemeinsamen Marktes einzuführen oder diese Erzeugnisse in andere Länder der EWG auszuführen, soweit der Kommission bekannt ist, durch das Verhalten des C.F.A. auch nicht mittelbar beeinflusst. 7. Die Vereinbarung bewirkt in ihrer derzeitigen Fassung zwar noch spürbare Beschränkungen der Stellung der Wiederverkäufer oder der Verbraucher innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Insbesondere wendet das C.F.A. auf dem französischen Markt einheitlich gestaffelte monatliche Verkaufspreise und einheitliche Verkaufsbedingungen an, die vor allem eine Lieferung frei Bestimmungsbahnhof vorsehen, mit der Folge, daß die französischen Käufer hinsichtlich der vom C.F.A. bezogenen Mengen keine Möglichkeit haben, einen Preiswettbewerb zwischen den französischen Herstellern herbeizuführen oder etwa aus der geringeren Entfernung ihres Standorts zu bestimmten Werken Nutzen zu ziehen, um die Transportkosten zu senken. Diese Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigen jedoch nicht die Versagung eines Negativattests, da nach den der Kommission bekannten Tatsachen unter den derzeitigen Umständen nicht ersichtlich ist, daß diese den französischen Inlandsmarkt betreffenden Beschränkungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der wesentliche Inhalt des Negativattestantrags bezueglich der Vereinbarung in ihrer geänderten Fassung ist gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht worden, um allen betroffenen Dritten Gelegenheit zur Mitteilung ihrer Bemerkungen zu geben. Einwendungen sind nicht vorgebracht worden. Die Kommission kann demnach auf Grund des Antrags der beteiligten Unternehmen feststellen, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen die betreffende Vereinbarung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzuschreiten. III 8. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind erfuellt. Es handelt sich nämlich um eine bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 (13. März 1962) bestehende und am 29. Oktober 1962, d.h. vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bezeichneten Zeitpunkt, angemeldete Vereinbarung, die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages nicht erfuellte, die aber von den beteiligten Unternehmen, wie vorstehend ausgeführt, geändert worden ist, so daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fällt. Demnach gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 hinsichtlich der bis zur Änderung geltenden Fassungen der Vereinbarung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nur für den Zeitraum, den die Kommission festsetzt. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß die Beteiligten der Kommission innerhalb der Frist, die diese ihnen zur Äusserung zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 15. März 1967 gesetzt hatte, ihre Absicht angezeigt haben, die Vereinbarung zu ändern, um diese Beschwerdepunkte zu beseitigen, und daß die Beteiligten ferner tatsächlich die beanstandeten Verhaltensweisen innerhalb einer kurzen Frist, nämlich am 27. Juli 1967, abgestellt haben. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, das Verbot des Artikels 85 Absaz 1 für den Zeitraum vor dem 27. Juli 1967 - dem Tag des I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.