Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1215) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-06-29

Quellenkennung: 32021D0355. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02021D0355 — DE — 29.06.2022 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2021/355 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1215) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 068 vom 26.2.2021, S. 221) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1028 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2022   L 172 21 29.6.2022 ▼B BESCHLUSS (EU) 2021/355 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1215) (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 (1)   Die Aufnahme der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen sowie die entsprechenden Daten für diese Anlagen werden abgelehnt. (2)   Die Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführte Anlage, die in den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnissen der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen eingetragen ist, werden abgelehnt. (3)   Die Daten für die Anlagenteile mit Produkt-Benchmark der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen, die in den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnissen der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen eingetragen sind, werden abgelehnt. (4)   Es werden keine Einwände erhoben, falls ein Mitgliedstaat die Daten bezüglich der Gliederung in Anlagenteile ändert, die für in den Verzeichnissen gemäß Absatz 3 und in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführte Anlagen in seinem Hoheitsgebiet vor der Festlegung der vorläufigen jährlichen Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2025 im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 eingereicht wurden. (5)   Jede Änderung gemäß Absatz 4 ist der Kommission so bald wie möglich mitzuteilen, und ein Mitgliedstaat darf die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2025 im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 erst dann festlegen, wenn annehmbare Änderungen vorgenommen wurden. ▼M1 (6)   Die Aufnahme der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen sowie die entsprechenden Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für diese Anlagen werden abgelehnt. ▼B Artikel 2 Mit Ausnahme der in Artikel 1 aufgeführten Fälle werden keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreitet haben, und die entsprechenden Daten für diese Anlagen erhoben. Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M1 ANHANG I Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen DK000000000000065 DK000000000000066 DK000000000000135   FI000000000000645 FI000000000207696     SE000000000000031 SE000000000000086 SE000000000000169 SE000000000000211 SE000000000000320 SE000000000000523 SE000000000000583 SE000000000000686 SE000000000000789 SE000000000000845 SE000000000205887 SE000000000209930 SE000000000000779 SE000000000000064 SE000000000000088 SE000000000000186 SE000000000000249 SE000000000000324 SE000000000000543 SE000000000000629 SE000000000000687 SE000000000000798 SE000000000000847 SE000000000206192 SE000000000211058 SE000000000207651 SE000000000000073 SE000000000000099 SE000000000000199 SE000000000000261 SE000000000000382 SE000000000000547 SE000000000000659 SE000000000000705 SE000000000000830 SE000000000202297 SE000000000208282 SE000000000000153 SE000000000000074 SE000000000000102 SE000000000000205 SE000000000000319 SE000000000000468 SE000000000000565 SE000000000000681 SE000000000000785 SE000000000000838 SE000000000205800 SE000000000209062 SE000000000000231 ▼B ANHANG II Anlage, in der für die Kalkherstellung ein Zwischenprodukt genutzt wird Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen SE000000000000419 ANHANG III Anlagen mit einer Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter anstelle von Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen SE000000000000497 SE000000000000498 SE000000000000499 ▼M1 ANHANG IV Anlagen, die Polymere herstellen und Wärme von Drittanlagen beziehen, ohne direkte CO2-Emissionen Kennungen der Anlagen im Verzeichnis im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen FR000000000206164 FR000000000206032

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.