Europäische Union

Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D1104. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tändig sind, um zu gewährleisten, dass Artikel 9 eingehalten wird. (7)   Eine zuständige PRS-Behörde wird nach Artikel 8 und Nummer 4 des Anhangs mit der GSMC verbunden. (8)   Die Absätze 4 und 7 berühren nicht die für die Mitgliedstaaten bestehende Möglichkeit, bestimmte spezifische Aufgaben ihrer jeweiligen zuständigen PRS-Behörde im gegenseitigen Einvernehmen einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, wobei jedoch alle Aufgaben, die die Ausübung ihrer Souveränität über ihr jeweiliges Hoheitsgebiet betreffen, ausgenommen sind. Die in den Absätzen 4 und 7 genannten Aufgaben sowie die Aufgaben nach Absatz 5 können von Mitgliedstaaten gemeinsam wahrgenommen werden. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die entsprechenden Maßnahmen unverzüglich der Kommission. (9)   Eine zuständige PRS-Behörde kann für die Erledigung ihrer Aufgaben im Rahmen spezifischer Vereinbarungen die Europäische GNSS-Agentur um technische Hilfe ersuchen. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die entsprechenden Vereinbarungen unverzüglich der Kommission. (10)   Alle drei Jahre erstatten die zuständigen PRS-Behörden der Kommission und der Europäischen GNSS-Agentur über die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards Bericht. (11)   Alle drei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mit Unterstützung der Europäischen GNSS-Agentur über die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards durch die zuständigen PRS-Behörden sowie über etwaige schwerwiegende Verstöße gegen diese Standards Bericht. (12)   Hält eine zuständige PRS-Behörde die in Artikel 8 festgelegten gemeinsamen Mindeststandards nicht ein, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat sowie bei Bedarf nach Einholung weiterer konkreter Informationen eine Empfehlung unterbreiten. Binnen drei Monaten nach Unterbreitung der Empfehlung folgt die zuständige PRS-Behörde entweder der Empfehlung der Kommission oder ersucht um Änderungen oder schlägt Änderungen vor, um die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards sicherzustellen und diese in Übereinkunft mit der Kommission umzusetzen. Wenn die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards von der betreffenden zuständigen PRS-Behörde auch nach Ablauf der dreimonatigen Frist nicht sichergestellt wird, setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis und schlägt geeignete Maßnahmen vor. Artikel 6 Aufgabe der GSMC Die GSMC fungiert als operative Schnittstelle zwischen den zuständigen PRS-Behörden, dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP tätig wird, sowie den Kontrollzentren. Sie unterrichtet die Kommission über jedes Ereignis, das das reibungslose Funktionieren des PRS beeinträchtigen könnte. Artikel 7 Herstellung der Empfänger und Sicherheitsmodule und ihre Sicherheit (1)   Ein Mitgliedstaat kann vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 5 Absatz 5 die Aufgabe der Herstellung der PRS-Empfänger oder der dazugehörigen Sicherheitsmodule Einrichtungen übertragen, die in seinem Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassen sind. Der Rat, die Kommission oder der EAD können die Herstellung der für die eigene Verwendung bestimmten PRS-Empfänger oder dazugehörigen Sicherheitsmodule Einrichtungen übertragen, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates niedergelassen sind. (2)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung kann jederzeit die von ihr einer in Absatz 1 genannten Einrichtung erteilte Autorisierung zur Herstellung der PRS-Empfänger oder der dazugehörigen Sicherheitsmodule entziehen, wenn die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b nicht eingehalten wurden. Artikel 8 Gemeinsame Mindeststandards (1)   Die gemeinsamen Mindeststandards, die die zuständigen PRS-Behörden nach Artikel 5 einhalten müssen, gelten für die im Anhang festgelegten Bereiche. (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 in Bezug auf die Annahme gemeinsamer Mindeststandards für die im Anhang festgelegten Bereiche sowie erforderlichenfalls in Bezug auf Aktualisierungen des Anhangs, die den Entwicklungen des Galileo-Programms — insbesondere hinsichtlich der Technik und geänderter Sicherheitserfordernisse — Rechnung tragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. (3)   Ausgehend von den gemeinsamen Mindeststandards nach Absatz 2 dieses Artikels kann die Kommission die notwendigen technischen Anforderungen, Leitlinien und sonstige Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (4)   Die Kommission stellt sicher, dass die erforderlichen Schritte zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen unternommen werden und dass Anforderungen, die die Sicherheit des PRS und seiner Nutzer sowie der dazugehörigen Technik betreffen, eingehalten werden; sie trägt dabei Expertenempfehlungen umfassend Rechnung. (5)   Zur Unterstützung der Einhaltung dieses Artikels ermöglicht die Kommission mindestens einmal jährlich eine Zusammenkunft aller zuständigen PRS-Behörden. (6)   Die Kommission überwacht mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Europäischen GNSS-Agentur die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards durch die zuständigen PRS-Behörden, indem sie insbesondere Betriebsprüfungen oder Inspektionen vornimmt. Artikel 9 Ausfuhrbeschränkungen Die Ausfuhr von Geräten, Technik und Software mit Bezug zur Nutzung und Entwicklung des PRS sowie Herstellung für den PRS in Nicht-Unionsstaaten ist nur im Einklang mit Artikel 8 und Nummer 3 des Anhangs und im Rahmen der Abkommen nach Artikel 3 Absatz 5 oder von Abkommen über nähere Bestimmungen für Ansiedlung und Betrieb der Referenzstationen zulässig. Artikel 10 Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP Dieser Beschluss ist unbeschadet der gemäß der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP erlassenen Maßnahmen anzuwenden. Artikel 11 Ausübung der Befugnisübertragung (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen. (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. November 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 12 Ausschussverfahren (1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. Artikel 13 Überprüfung und Berichterstattung Spätestens zwei Jahre, nachdem der PRS für betriebsbereit erklärt worden ist, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über das angemessene Funktionieren und die Angemessenheit der für den Zugang zum PRS festgelegten Regeln Bericht und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen zu diesem Beschluss vor. Artikel 14 Besondere Vorschriften für die Durchführung des Programms Galileo Zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des durch das Programm Galileo eingerichteten Systems werden die folgenden Akteure ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Beschlusses und unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 8 und im Anhang festgelegten Grundsätze eingehalten werden, für den Zugang zur PRS-Technik sowie für das Eigentum an oder die Nutzung der PRS-Empfänger autorisiert: a) die Kommission in ihrer Funktion als Verwalterin des Programms Galileo; b) die Betreiber des durch das Programm Galileo eingerichteten Systems, ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben, nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung mit der Kommission; c) die Europäische GNSS-Agentur, damit sie die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung mit der Kommission; d) die Europäische Weltraumorganisation, ausschließlich für die Zwecke von Forschung, Entwicklung und der Errichtung der Infrastruktur, nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung mit der Kommission. Artikel 15 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieses Beschlusses zu verhängen sind. Diese Sanktionen sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend. Artikel 16 Inkrafttreten und Anwendungsbeginn (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)   Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 5 spätestens am 6. November 2013 an. Artikel 17 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2011. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. BUZEK Im Namen des Rates Der Präsident M. DOWGIELEWICZ (1)   ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 36. (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2011. (3)   ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1. (4)   ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. (5)   ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17. (6)   ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. (7)   ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. (8)   ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30. (9)   ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11. (10)   ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1. (11)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. ANHANG Gemeinsame Mindeststandards 1. Hinsichtlich Artikel 5 Absatz 4 betreffen die gemeinsamen Mindeststandards für die Nutzung des PRS die folgenden Bereiche: i) Organisation der PRS-Nutzergruppen; ii) Festlegung und Verwaltung der Zugangsrechte der PRS-Nutzer und -Nutzergruppen der PRS-Teilnehmer; iii) Weitergabe von PRS-Schlüsseln und damit zusammenhängenden Verschlusssachen zwischen der GSMC und den zuständigen PRS-Behörden; iv) Weitergabe von PRS-Schlüsseln und damit zusammenhängenden Verschlusssachen an die Nutzer; v) Sicherheitsmanagement — einschließlich Sicherheitsvorfällen — und Risikobewertung für PRS-Empfänger sowie für damit zusammenhängende Technik und Informationen, die Verschlusssachen sind; vi) Meldung festgestellter potenziell schädlicher elektromagnetischer Störungen, die den PRS beeinträchtigen; vii) Betriebskonzepte und -verfahren für PRS-Empfänger. 2. Hinsichtlich Artikel 5 Absatz 5 betreffen die gemeinsamen Mindeststandards für die Entwicklung und Herstellung von PRS-Empfängern oder Sicherheitsmodulen die folgenden Bereiche: i) Genehmigung von PRS-Nutzersegmenten; ii) Sicherheit von PRS-Empfängern und PRS-Technik in der Forschungs-, Entwicklungs- und Herstellungsphase; iii) Integration von PRS-Empfängern und PRS-Technik; iv) Schutzprofil für PRS-Empfänger, Sicherheitsmodule und Material, bei dem PRS-Technik zum Einsatz kommt. 3. Hinsichtlich Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 9 betreffen die gemeinsamen Mindeststandards für Ausfuhrbeschränkungen die folgenden Bereiche: i) autorisierte PRS-Teilnehmer; ii) Ausfuhr von Material und Technik, die mit dem PRS zusammenhängen. 4. Hinsichtlich Artikel 5 Absatz 7 betreffen die gemeinsamen Mindeststandards für die Verbindungen zwischen der GSMC und den zuständigen PRS-Behörden Daten- und Sprachverbindungen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.