Europäische Union

2013/488/EU: Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen

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Quellenkennung: 32013D0488. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und Zulassungsprozess eines Drittstaats oder einer internationalen Organisation für kryptografische Produkte anerkennen und dementsprechend diese kryptografischen Produkte als für den Schutz von an den betreffenden Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation weitergegebenen EU-VS zugelassen ansehen. 29. Eine AQUA ist eine Krypto-Zulassungsstelle (CAA) eines Mitgliedstaats, die auf der Grundlage von vom Rat festgelegter Kriterien akkreditiert wurde, die Zweitevaluierung von kryptografischen Produkten zum Schutz von EU-VS vorzunehmen. 30. Der Rat billigt ein Sicherheitskonzept in Bezug auf die Eignung und Zulassung von nichtkryptografischen IT-Sicherheitsprodukten. Übermittlung innerhalb abgesicherter Bereiche und innerhalb von Verwaltungsbereichen 31. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Beschlusses kann, wenn EU-VS innerhalb abgesicherter Bereiche oder Verwaltungsbereiche übermittelt werden, eine nicht verschlüsselte Übermittlung oder eine Verschlüsselung auf einer niedrigeren Stufe unter Zugrundelegung der Ergebnisse eines Risikomanagementprozesses und vorbehaltlich der Zustimmung der SAA erfolgen. Sichere Zusammenschaltung von Kommunikations- und Informationssystemen 32. Im Sinne dieses Beschlusses ist eine Systemzusammenschaltung die direkte Verbindung von zwei oder mehr IT-Systemen für die gemeinsame Nutzung von Daten und anderen Informationsressourcen (beispielsweise Kommunikation); die Verbindung kann unidirektional oder multidirektional sein. 33. Ein Kommunikations- und Informationssystem muss jedes angeschlossene IT-System zunächst als nicht vertrauenswürdig behandeln und Schutzmaßnahmen durchführen, um den Austausch von Verschlusssachen zu kontrollieren. 34. Bei der Zusammenschaltung eines Kommunikations- und Informationssystems mit einem anderen IT-System müssen stets die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sein: a) Die betrieblichen und operativen Anforderungen für solche Zusammenschaltungen müssen von den zuständigen Stellen bekannt gegeben und genehmigt werden; b) die Zusammenschaltung ist einem Risikomanagement- und Akkreditierungsverfahren zu unterziehen und bedarf der Genehmigung durch die zuständigen SAA, und c) Dienste für den Schutz von Systemübergängen (Boundary Protection Services, BPS) werden an der Peripherie aller Kommunikations- und Informationssysteme implementiert. 35. Es darf keine Zusammenschaltung zwischen einem akkreditierten Kommunikations- und Informationssystem und einem ungeschützten oder öffentlichen Netz geben, außer wenn das Kommunikations- und Informationssystem über zugelassene Dienste für den Schutz von Systemübergängen verfügt, die zu diesem Zweck zwischen dem Kommunikations- und Informationssystem und dem ungeschützten oder öffentlichen Netz installiert wurden. Die Sicherheitsmaßnahmen für eine derartige Zusammenschaltung werden von der zuständigen Stelle für Informationssicherung überprüft und von der zuständigen SAA genehmigt. Wenn das ungeschützte oder öffentliche Netz lediglich als Träger verwendet wird und die Daten durch ein gemäß Artikel 10 zugelassenes kryptografisches Produkt verschlüsselt werden, gilt eine derartige Verbindung nicht als Zusammenschaltung. 36. Die direkte oder kaskadierte Zusammenschaltung eines Kommunikations- und Informationssystems, das für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ akkreditiert ist, mit einem ungeschützten oder öffentlichen Netz ist untersagt. Elektronische Datenträger 37. Die Vernichtung elektronischer Datenträger erfolgt nach Verfahren, die von der zuständigen Sicherheitsbehörde genehmigt wurden. 38. Elektronische Datenträger werden nach gemäß Artikel 6 Absatz 2 festzulegenden Sicherheitsleitlinien wiederverwendet, herabgestuft oder freigegeben. Notsituationen 39. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Beschlusses können in einer Notsituation wie beispielsweise drohenden oder bereits eingetretenen Krisen, Konflikten, Kriegssituationen oder im Fall besonderer operativer Umstände die nachstehend beschriebenen besonderen Verfahren angewandt werden. 40. EU-VS können mit Hilfe kryptografischer Produkte, die für einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad zugelassen sind, oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde unverschlüsselt übermittelt werden, wenn eine Verzögerung einen Schaden verursachen würde, der deutlich größer wäre als der Schaden, der durch eine Preisgabe des als Verschlusssache eingestuften Materials entstehen würde, und wenn a) Absender und Empfänger nicht die erforderliche Verschlüsselungseinrichtung oder gar keine Verschlüsselungseinrichtung haben und b) das als Verschlusssache eingestufte Material nicht rechtzeitig auf anderem Wege übermittelt werden kann. 41. Verschlusssachen, die unter den unter Nummer 39 erläuterten Umständen übermittelt werden, sind nicht mit Kennzeichnungen oder Angaben zu versehen, die sie von nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen oder solchen unterscheiden, die mit einem zur Verfügung stehenden kryptografischen Produkt geschützt werden können. Die Empfänger werden auf anderem Weg unverzüglich über den Geheimhaltungsgrad unterrichtet. 42. Wird gemäß Nummer 39 vorgegangen, ist der zuständigen Behörde und dem Sicherheitsausschuss anschließend Bericht zu erstatten. III   FUNKTIONEN UND STELLEN FÜR INFORMATIONSSICHERUNG 43. In den Mitgliedstaaten und beim Generalsekretariat des Rates werden die nachstehenden Funktionen für Informationssicherung geschaffen. Hierfür sind keine zentralen organisatorischen Einheiten erforderlich. Für die einzelnen Funktionen werden gesonderte Mandate erteilt. Diese Funktionen und die damit einhergehenden Verantwortlichkeiten können jedoch zusammengefasst oder der gleichen organisatorischen Einheit zugewiesen oder auf verschiedene organisatorische Einheiten aufgeteilt werden, sofern interne Interessen- oder Aufgabenkonflikte vermieden werden. Information Assurance Authority (Stelle für Informationssicherung) 44. Die Stelle für Informationssicherung (IAA) ist für Folgendes zuständig: a) Ausarbeitung von Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien für Informationssicherung sowie Überwachung ihrer Wirksamkeit und Angemessenheit; b) Schutz und Verwaltung der technischen Informationen über kryptografische Produkte; c) Gewährleistung, dass die für den Schutz von EU-VS gewählten Informationssicherungsmaßnahmen den einschlägigen Regeln für ihre Eignung und Auswahl entsprechen; d) Gewährleistung, dass die kryptografischen Produkte unter Einhaltung der Regeln für ihre Eignung und Auswahl gewählt werden; e) Koordinierung von Schulung und Sensibilisierung in Bezug auf Informationssicherung; f) Konsultation des Systembetreibers, der Sicherheitsverantwortlichen und der Vertreter der Nutzer in Bezug auf die Sicherheitskonzepte und Sicherheitsleitlinien für Informationssicherung und g) Gewährleistung, dass in der Fachuntergruppe für Fragen der Informationssicherung des Sicherheitsausschusses das geeignete Fachwissen vorhanden ist. TEMPEST Authority (TEMPEST-Stelle) 45. Die TEMPEST-Stelle (TA) hat sicherzustellen, dass die Kommunikations- und Informationssysteme den TEMPEST-Konzepten und -Leitlinien entsprechen. Sie genehmigt TEMPEST-Schutzmaßnahmen für Installationen und Produkte, damit EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad in dem betreffenden Betriebsumfeld geschützt sind. Crypto Approval Authority (Krypto-Zulassungsstelle) 46. Die Krypto-Zulassungsstelle (CAA) hat sicherzustellen, dass kryptografische Produkte den nationalen Kryptografiekonzepten bzw. dem Kryptografiekonzept des Rates entsprechen. Sie erteilt für ein kryptografisches Produkt die Zulassung, EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad in dem betreffenden Betriebsumfeld zu schützen. Was die Mitgliedstaaten anbelangt, so ist die CAA ferner dafür zuständig, kryptografische Produkte zu evaluieren. Crypto Distribution Authority (Krypto-Verteilungsstelle) 47. Die Krypto-Verteilungsstelle (CDA) ist für Folgendes zuständig: a) Verwaltung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf EU-Kryptomaterial; b) Gewährleistung, dass für das gesamte EU-Kryptomaterial in Bezug auf Rechenschaftspflicht, sichere Bearbeitung, Speicherung und Verteilung geeignete Verfahren durchgesetzt und Kanäle eingerichtet werden, und c) Sicherstellung des Transfers von EU-Kryptomaterial zu den oder von den Einzelpersonen oder Dienststellen, die es verwenden. Security Accreditation Authority (Sicherheits-Akkreditierungsstelle) 48. Die Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) für das jeweilige System ist für Folgendes zuständig: a) Gewährleistung, dass die Kommunikations- und Informationssysteme den einschlägigen Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien entsprechen, Ausstellung einer Zulassungserklärung für Kommunikations- und Informationssysteme zur Bearbeitung von EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad in dem betreffenden Betriebsumfeld, wobei die Akkreditierungsvoraussetzungen sowie die Kriterien angegeben werden, aufgrund deren eine erneute Zulassung erforderlich wird; b) Festlegung eines Verfahrens für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit den einschlägigen Konzepten unter genauer Angabe der Voraussetzungen für die Zulassung von Kommunikations- und Informationssystemen unter der Leitung der SAA; c) Festlegung einer Strategie für die Sicherheitsakkreditierung, in der dargelegt wird, wie detailliert das Akkreditierungsverfahren entsprechend der geforderten Vertraulichkeit angelegt sein muss; d) Prüfung und Zulassung der sicherheitsbezogenen Dokumentation — einschließlich der Erklärung zum Risikomanagement und der Erklärung zum Restrisiko, der Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen (im Folgenden „SSRS“), der Dokumentation über die Überprüfung der Sicherheitsimplementierung und der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren (im Folgenden „SecOPs“) — und Gewährleistung, dass sie mit den Sicherheitsvorschriften und -konzepten des Rates übereinstimmt; e) Kontrolle der Implementierung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf das Kommunikations- und Informationssystem im Wege der Durchführung oder Förderung von Sicherheitsbewertungen, -kontrollen oder -überprüfungen; f) Festlegung von Sicherheitsanforderungen (z. B. Sicherheitsstufen für die Sicherheitsüberprüfung des Personals) für die Besetzung der für das Kommunikations- und Informationssystem sicherheitskritischen Stellen; g) Förderung der Auswahl von zugelassenen kryptografischen und TEMPEST-Produkten, die zur Gewährleistung der Sicherheit eines Kommunikations- und Informationssystems verwendet werden; h) Genehmigung — oder gegebenenfalls Mitwirkung an der gemeinsamen Genehmigung — der Zusammenschaltung eines Kommunikations- und Informationssystems mit anderen Kommunikations- und Informationssystemen und i) Konsultation des Systembetreibers, der Sicherheitsakteure und der Vertreter der Nutzer in Bezug auf das Sicherheitsrisikomanagement — insbesondere hinsichtlich des Restrisikos — und auf die Voraussetzungen für die Erklärung über die Zulassung. 49. Die SAA des Generalsekretariats des Rates ist für die Akkreditierung aller Kommunikations- und Informationssysteme zuständig, die im Zuständigkeitsbereich des Generalsekretariats des Rates betrieben werden. 50. Die einschlägige SAA eines Mitgliedstaats ist für die Akkreditierung von Kommunikations- und Informationssystemen und deren Komponenten zuständig, die im Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats betrieben werden. 51. Wenn Kommunikations- und Informationssysteme in die Zuständigkeit sowohl der SAA des Generalsekretariats des Rates als auch der SAA der Mitgliedstaaten fallen, so nimmt ein gemeinsames Sicherheits-Akkreditierungsgremium (Security Accreditation Board, SAB) die Akkreditierung des betreffenden Systems vor. Es setzt sich aus einem SAA-Vertreter jedes Mitgliedstaats zusammen, und ein SAA-Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen teil. Andere Stellen, die an ein Kommunikations- und Informationssystem angeschlossen sind, werden zu Beratungen über das betreffende System eingeladen. Den Vorsitz des SAB führt ein Vertreter der SAA des Generalsekretariats des Rates. Im SAB beschließen die SAA-Vertreter der Organe, Mitgliedstaaten und sonstigen Stellen, die an das Kommunikations- und Informationssystem angeschlossen sind, einvernehmlich. Das SAB erstellt für den Sicherheitsausschuss regelmäßig Berichte über seine Tätigkeit und übermittelt ihm alle Akkreditierungserklärungen. Für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung 52. Die für den Betrieb des jeweiligen Systems zuständige Stelle für Informationssicherung ist für Folgendes zuständig: a) Ausarbeitung der Sicherheitsdokumentation im Einklang mit den Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien; dies betrifft insbesondere die SSRS einschließlich der Erklärung zum Restrisiko, die SecOPs und das Kryptokonzept im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für Kommunikations- und Informationssysteme; b) Mitwirkung bei Auswahl und Prüfung der systemspezifischen technischen Sicherheitsmaßnahmen, -vorrichtungen und -software mit dem Ziel, deren Implementierung zu übernehmen und zu gewährleisten, dass sie im Einklang mit der einschlägigen Sicherheitsdokumentation sicher installiert, konfiguriert und gewartet werden; c) Mitwirkung bei der Auswahl der TEMPEST-Sicherheitsmaßnahmen und -vorrichtungen, sofern dies in den SSRS verlangt wird, und Gewährleistung, dass sie in Zusammenarbeit mit der TA sicher installiert und gewartet werden; d) Überwachung der Implementierung und Anwendung der SecOps und gegebenenfalls Übertragung der Verantwortung für die Betriebssicherheit an den Systemeigner; e) Management und Handhabung von kryptografischen Produkten, Gewährleistung der Aufbewahrung von verschlüsseltem und der Kontrolle unterliegendem Material sowie erforderlichenfalls Gewährleistung der Generierung kryptografischer Variablen; f) Durchführung von Sicherheitsanalysen, -überprüfungen und -tests, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung der von der SAA verlangten einschlägigen Risikoberichte; g) Durchführung von für das Kommunikations- und Informationssystem spezifischen Schulungen in Bezug auf Informationssicherung und h) Implementierung und Durchführung von für das Kommunikations- und Informationssystem spezifischen Sicherheitsmaßnahmen. ANHANG V GEHEIMSCHUTZ IN DER WIRTSCHAFT I.   EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 11. Er legt allgemeine Sicherheitsvorschriften für industrielle oder andere Unternehmen fest, die während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der Laufzeit von vom Rat vergebenen und als Verschlusssache eingestuften Aufträgen gelten. 2. Der Rat billigt Leitlinien für den Geheimschutz in der Wirtschaft, mit denen insbesondere ausführliche Anforderungen in Bezug auf Sicherheitsbescheide für Unternehmen (FSC), Geheimschutzklauseln (SAL), Besuche sowie die Übermittlung und Beförderung von EU-VS aufgestellt werden. II.   SICHERHEITSBESTIMMUNGEN BEI ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN VS-Einstufungsliste (SCG) 3. Vor der Ausschreibung oder der Vergabe eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags bestimmt das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde den Geheimhaltungsgrad für Informationen, die Bietern oder Auftragnehmern zur Verfügung gestellt werden, sowie den Geheimhaltungsgrad für Informationen, die vom Auftragnehmer herauszugeben sind. Zu diesem Zweck erstellt das Generalsekretariat des Rates die bei der Ausführung des Auftrags zu verwendende VS-Einstufungsliste (Security Classification Guide, SCG). 4. Für die Bestimmung des Geheimhaltungsgrads der verschiedenen Bestandteile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags gelten die folgenden Grundsätze: a) Bei der Erstellung einer VS-Einstufungsliste berücksichtigt das Generalsekretariat des Rates alle relevanten Sicherheitsaspekte, unter anderem den Geheimhaltungsgrad, den der Herausgeber der Information, deren Nutzung für den Auftrag er gebilligt hat, dieser zugewiesen hat; b) der globale Geheimhaltungsgrad des Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Geheimhaltungsgrad eines einzelnen Teilauftrags, und c) gegebenenfalls setzt sich das Generalsekretariat des Rates mit den Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten oder mit der betreffenden sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde in Verbindung, wenn es den Geheimhaltungsgrad von Informationen, die bei der Ausführung eines Auftrags von den Auftragnehmern erstellt oder diesen zur Verfügung gestellt werden, ändert und wenn es nachfolgende Änderungen in der VS-Einstufungsliste vornimmt. Geheimschutzklausel (SAL) 5. Die auftragsspezifischen Sicherheitsanforderungen werden in einer Geheimschutzklausel (Security Aspects Letter, SAL) beschrieben. Die Geheimschutzklausel enthält gegebenenfalls die VS-Einstufungsliste (SCG) und ist fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Subauftrags. 6. Die Geheimschutzklausel enthält die Bestimmungen, mit denen der Auftragnehmer und/oder Subauftragnehmer verpflichtet wird, die Mindeststandards dieses Beschlusses einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Mindeststandards kann einen ausreichenden Grund dafür darstellen, dass der Auftrag gekündigt wird. Sicherheitsanweisung für ein Programm/Projekt (PSI) 7. Abhängig vom Umfang von Programmen oder Projekten, die mit dem Zugang zu oder der Bearbeitung oder Aufbewahrung von EU-VS verbunden sind, kann eine spezifische PSI von der mit der Verwaltung des Programms oder Projekts beauftragten Vergabebehörde ausgearbeitet werden. Die Sicherheitsanweisung bedarf der Genehmigung durch die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten oder durch eine andere zuständige Sicherheitsbehörde, die an dem Programm/Projekt beteiligt ist, und kann zusätzliche Sicherheitserfordernisse beinhalten. III.   SICHERHEITSBESCHEID FÜR UNTERNEHMEN (FSC) 8. Ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen wird von der Nationalen Sicherheitsbehörde oder der Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt und gibt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Auskunft darüber, dass ein industrielles oder anderes Unternehmen in der Lage ist, EU-VS bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“) in seinen Anlagen zu schützen. Der Bescheid ist dem Generalsekretariat des Rates als der Vergabebehörde vorzulegen, bevor einem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer bzw. einem möglichen Auftragnehmer oder Subauftragnehmer EU-VS zur Verfügung gestellt werden können oder ihm Zugang zu diesen gewährt werden kann. 9. Bei der Erteilung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen hat die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde oder Beauftragte Sicherheitsbehörde zumindest Folgendes zu beachten: a) Sie bewertet die Integrität des industriellen oder anderen Unternehmens; b) sie bewertet die Eigentums- und Kontrollverhältnisse bzw. die Möglichkeit einer unzulässigen Einflussnahme unter dem Aspekt eines eventuellen Sicherheitsrisikos; c) sie überprüft, ob das industrielle oder andere Unternehmen ein Sicherheitssystem eingeführt hat, das alle geeigneten Geheimschutzmaßnahmen umfasst, die nach den in diesem Beschluss niedergelegten Anforderungen zum Schutz von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Informationen oder Materialien erforderlich sind; d) sie überprüft, ob die Sicherheitsermächtigungen der Geschäftsführung, der Eigentümer und der Mitarbeiter, die Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen benötigen, gemäß den Anforderungen dieses Beschlusses vorliegen, und e) sie überprüft, ob das industrielle oder andere Unternehmen einen Sicherheitsbevollmächtigten benannt hat, der gegenüber seiner Geschäftsführung für die Durchsetzung der Geheimschutzmaßnahmen in diesem Unternehmen verantwortlich ist. 10. Das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde teilt der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde gegebenenfalls mit, dass ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen in der Phase vor der Auftragsvergabe oder für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen oder eine Sicherheitsermächtigung ist in der Phase vor der Auftragsvergabe erforderlich, wenn EU-VS mit dem Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ während des Bietverfahrens zur Verfügung gestellt werden müssen. 11. Die Vergabebehörde vergibt keinen als Verschlusssache eingestuften Auftrag an einen bevorzugten Bieter, bevor sie von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Auftragnehmer oder Subauftragnehmer eingetragen ist, die Bestätigung erhalten hat, dass erforderlichenfalls ein entsprechender Sicherheitsbescheid für das Unternehmen erteilt wurde. 12. Die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde, die einen Sicherheitsbescheid erteilt hat, teilt dem Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde alle Änderungen mit, die diesen Sicherheitsbescheid betreffen. Bei Subaufträgen ist die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde entsprechend zu informieren. 13. Die Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen durch die jeweilige Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde stellt für das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde einen ausreichenden Grund dar, den als Verschlusssache eingestuften Auftrag zu kündigen oder einen Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen. IV.   ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTE AUFTRÄGE UND SUBAUFTRÄGE 14. Werden EU-VS einem Bieter in der Phase vor der Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt, so enthält die Aufforderung zur Angebotsabgabe eine Geheimschutzklausel, wonach ein Bieter, der kein Angebot abgibt oder der nicht ausgewählt wird, verpflichtet ist, alle Unterlagen innerhalb einer vorgegebenen Frist zurückzugeben. 15. Sobald der Zuschlag für einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag oder Subauftrag erteilt wurde, teilt das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers oder Subauftragnehmers oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde die Sicherheit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.