Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/2478 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D2478. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu gründen, d) Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen. (2)   Es ist verboten, a) eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten, b) neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen, c) ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, zu gründen, d) Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen. (3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie der Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sofern nicht nach Artikel 4o oder 4p verboten, aus oder durch Russland in die Union erforderlich sind oder b) diese ausschließlich eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung betreffen, die im Energiesektor in Russland tätig ist und die sich im Eigentum einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragen Organisation oder Einrichtung befindet. (4)   Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (5)   Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, bei denen der höchste Ertrag aus der Erzeugung bestimmter Materialien erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.“ 5. Artikel 4d wird wie folgt geändert: a) der folgende Absatz wird eingefügt: „(5b)   In Bezug auf die in Anhang XI Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung — bis zum 16. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ b) die folgenden Absätze werden eingefügt: „(6b)   Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung der in Absatz 1 genannten Güter und Technologien genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher technischen Hilfe erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern. (6c)   Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke, etwa die Lieferung oder die Erleichterung der Lieferung von Hilfsgütern, darunter medizinische Güter oder Lebensmittel, oder für den Transfer humanitärer Helfer und entsprechender Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist. Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke gemäß diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.“ 6. Artikel 4ha Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5, 5a und 5b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ 7. Artikel 4i wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der im Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für im Anhang XVII der Verordnung (EU) 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90;“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   In Bezug auf die in Anhang XVII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter, die nicht in Teil A des genannten Anhangs aufgeführt sind, und unbeschadet des Absatzes 4, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für die Erfüllung — bis zum 8. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Güter der KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 und 7224 90, für die die Absätze 4, 5 und 5a gelten.“ c) folgender Absatz wird eingefügt: „(5a)   Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7224 90: a) 147 007 Tonnen zwischen dem 17. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023; b) 110 255 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024.“ d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6)   Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4, 5 und 5a werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Einklang in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission * vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet (*1). (*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“ " 8. Artikel 4k wird wie folgt geändert: a) Absatz 3b erhält folgende Fassung: „(3b)   In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 8. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter des KN-Codes 2905 11, die unter Absatz 3ba fallen.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3ba)   In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter des KN-Codes 2905 11 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 18. Juni 2023 — von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ 9. Artikel 4m wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Juli 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ b) Absatz 3a erhält folgende Fassung: „(3a)   In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 2701, 2702, 2703 und 2704 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 8. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ c) Der folgende Absatz wird eingefügt: „(3b)   In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 16. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ d) Der folgende Absatz wird eingefügt: „(4a)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 8417 20, 8419 81 80 und 8438 10 10 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind“ e) Absatz 5a erhält folgende Fassung: „(5a)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4a und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.“ 10. Artikel 4o wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Ab dem 5. Februar 2023 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die aus Rohöl gewonnen werden, das auf der Grundlage einer von den zuständigen bulgarischen Behörden gemäß Absatz 5 gewährten Ausnahmeregelung eingeführt wurde, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuleiten oder zu verbringen oder die betreffenden Erdölerzeugnisse an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern zu verkaufen. Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 5 eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in die Ukraine genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung in der Ukraine bestimmt sind, b) das Verbot gemäß Unterabsatz 2 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird. Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 5 eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in Drittstaaten innerhalb der Ausfuhrkontingente nach Anhang XXXII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Erzeugnisse aus Umwelt- und Sicherheitsrisiken in Bulgarien nicht sicher aufbewahrt werden können, b) das Verbot gemäß Unterabsatz 2 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird. Bulgarien unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Unterabsätzen 3 und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von der Ausnahme nach Unterabsätzen 3 und 4 erfasst werden.“ b) In Absatz 8 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 3 können die zuständigen Behörden Ungarns und der Slowakei ab dem 5. Februar 2023 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 3 Buchstabe d eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in die Ukraine genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung in der Ukraine bestimmt sind, b) das Verbot gemäß Unterabsatz 3 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von der Ausnahme nach Unterabsatz 5 erfasst werden.“ 11. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4r (1)   Abweichend von den Artikeln 3, 3a, 4, 4c, 4d, 4g, 4j und 4m können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und b) die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und c) die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor die jeweiligen Verbote nach Artikel 3, 3a, 4, 4c, 4d, 4g, 4j oder 4m für diese Güter und Technologien in Kraft traten. (2)   Abweichend von den Artikeln 4i und 4k können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Güter befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und b) die betreffenden Güter befanden sich physisch in Russland, bevor die jeweiligen Verbote nach Artikel 4i und 4k für diese Güter in Kraft traten. (3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“; 12. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Nummer 12 gilt in Bezug auf eine oder mehrere der unter Nummer 2 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Organisationen ab dem 1. Februar 2022, sofern der Rat nach Prüfung der betreffenden Fälle dies im Wege eines Durchführungsrechtsakts einstimmig beschließt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2022. Im Namen des Rates Der Präsident M. BEK (1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13). ANHANG 1. Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung: „ANHANG IV Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 7, Artikel 3a Absatz 7 und Artikel 3b Absatz 1 JSC Sirius OJSC Stankoinstrument OAO JSC Chemcomposite JSC Kalashnikov JSC Tula Arms Plant NPK Technologii Maschinostrojenija OAO Wysokototschnye Kompleksi OAO Almaz Antey OAO NPO Bazalt Admiralty Shipyard JSC Aleksandrov Scientific Research Technological Institute NITI Argut OOO Communication Center of the Ministry of Defense Federal Research Center Boreskov Institute of Catalysis Federal State Budgetary Enterprise of the Administration of the President of Russia Federal State Budgetary Enterprise Special Flight Unit Rossiya of the Administration of the President of Russia Federal State Unitary Enterprise Dukhov Automatics Research Institute (VNIIA) Foreign Intelligence Service (SVR) Forensic Center of Nizhniy Novgorod Region Main Directorate of the Ministry of Interior Affairs International Center for Quantum Optics and Quantum Technologies (the Russian Quantum Center) Irkut Corporation Irkut Research and Production Corporation Public Joint Stock Company Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Machinery JSC Central Research Institute of Machine Building (JSC TsNIIMash) JSC Kazan Helicopter Plant Repair Service JSC Shipyard Zaliv (Zaliv Shipbuilding Yard) JSC Rocket and Space Centre — Progress Kamensk-Uralsky Metallurgical Works J.S. Co. Kazan Helicopter Plant PJSC Komsomolsk-na-Amur Aviation Production Organization (KNAAPO) Ministry of Defence RF Moscow Institute of Physics and Technology NPO High Precision Systems JSC NPO Splav JSC OPK Oboronprom PJSC Beriev Aircraft Company PJSC Irkut Corporation PJSC Kazan Helicopters POLYUS Research Institute of M.F. Stelmakh Joint Stock Company Promtech-Dubna, JSC Public Joint Stock Company United Aircraft Corporation Radiotechnical and Information Systems (RTI) Concern Rapart Services LLC Rosoboronexport OJSC (ROE) Rostec (Russian Technologies State Corporation) Rostekh — Azimuth Russian Aircraft Corporation MiG Russian Helicopters JSC SP KVANT (Sovmestnoe Predpriyatie Kvantovye Tekhnologii) Sukhoi Aviation JSC Sukhoi Civil Aircraft Tactical Missiles Corporation JSC Tupolev JSC UEC-Saturn United Aircraft Corporation JSC Aero Kompozit United Engine Corporation UEC-Aviadvigatel JSC United Instrument Manufacturing Corporation United Shipbuilding Corporation JSC PO Sevmash Krasnoye Sormovo Shipyard Severnaya Shipyard Shipyard Yantar UralVagonZavod Baikal Electronics Center for Technological Competencies in Radiophtonics Central Research and Development Institute Tsiklon Crocus Nano Electronics Dalzavod Ship-Repair Center Elara Electronic Computing and Information Systems ELPROM Engineering Center Ltd. Forss Technology Ltd. Integral SPB JSC Element JSC Pella-Mash JSC Shipyard Vympel Kranark LLC Lev Anatolyevich Yershov (Ershov) LLC Center MCST Lebedev Miass Machine-Building Factory Microelectronic Research and Development Center Novosibirsk MPI VOLNA N.A. Dollezhal Order of Lenin Research and Design Institute of Power Engineering Nerpa Shipyard NM-Tekh Novorossiysk Shipyard JSC NPO Electronic Systems NPP Istok NTC Metrotek OAO GosNIIkhimanalit OAO Svetlovskoye Predpriyatiye Era OJSC TSRY OOO Elkomtekh (Elkomtex) OOO Planar OOO Sertal Photon Pro LLC PJSC Zvezda Amur Shipbuilding Factory PJSC AO Center of Shipbuilding and Ship Repairing JSC AO Kronshtadt Avant Space LLC Production Association Strela Radioavtomatika Research Center Module Robin Trade Limited R.Ye. Alekseyev Central Design Bureau for Hydrofoil Ships Rubin Sever Design Bureau Russian Space Systems Rybinsk Shipyard Engineering Scientific Research Institute of Applied Chemistry Scientific-Research Institute of Electronics Scientific Research Institute of Hypersonic Systems Scientific Research Institute NII Submikron Sergey IONOV Serniya Engineering Severnaya Verf Shipbuilding Factory Ship Maintenance Center Zvezdochka State Governmental Scientific Testing Area of Aircraft Systems (GkNIPAS) State Machine Building Design Bureau Raduga Bereznya State Scientific Center AO GNTs RF—FEI A.I. Leypunskiy Physico-Energy Institute State Scientific Research Institute of Machine Building Bakhirev (GosNIImash) Tomsk Microwave and Photonic Integrated Circuits and Modules Collective Design Center UAB Pella-Fjord United Shipbuilding Corporation JSC „35th Shipyard“ United Shipbuilding Corporation JSC „Astrakhan Shipyard“ United Shipbuilding Corporation JSC „Aysberg Central Design Bureau“ United Shipbuilding Corporation JSC „Baltic Shipbuilding Factory“ United Shipbuilding Corporation JSC „Krasnoye Sormovo Plant OJSC“ United Shipbuilding Corporation JSC SC „Zvyozdochka“ United Shipbuilding Corporation „Pribaltic Shipbuilding Factory Yantar” United Shipbuilding Corporation „Scientific Research Design Technological Bureau Onega“ United Shipbuilding Corporation „Sredne-Nevsky Shipyard“ Ural Scientific Research Institute for Composite Materials Urals Project Design Bureau Detal Vega Pilot Plant Vertikal LLC Vladislav Vladimirovich Fedorenko VTK Ltd Yaroslavl Shipbuilding Factory ZAO Elmiks-VS ZAO Sparta ZAO Svyaz Inzhiniring 46th TSNII Central Scientific Research Institute Alagir Resistor Factory All-Russian Research Institute of Optical and Physical Measurements All-Russian Scientific-Research Institute Etalon JSC Almaz, JSC Arzam Scientific Production Enterprise Temp Avia Automated Procurement System for State Defense Orders, LLC Dolgoprudniy Design Bureau of Automatics (DDBA JSC) Electronic Computing Technology Scientific-Research Center JSC Electrosignal JSC Energiya JSC Engineering Center Moselectronproekt Etalon Scientific and Production Association Evgeny Krayushin Foreign Trade Association Ma

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.