Europäische Union

Beschluß Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäß Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 von Personen eingereicht werden, die zum bezug von Invaliditätsrenten berechtigt sind

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31973Y0919(03). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31973Y0919(03) Beschluß Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäß Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 von Personen eingereicht werden, die zum bezug von Invaliditätsrenten berechtigt sind Amtsblatt Nr. C 075 vom 19/09/1973 S. 0005 - 0005 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0008 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0008 ++++ BESCHLUSS Nr . 75 vom 22 . Februar 1973 über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung , die gemäß Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 von Personen eingereicht werden , die zum Bezug von Invaliditätsrenten berechtigt sind DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 , nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat , die sich aus den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 ergeben . in der Erwägung , daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . 64 vom 17 . Dezember 1959 veröffentlichte Beschluß Nr . 2 mit dem Inkrafttreten der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 des Rates hinfällig geworden ist , auf Grund dieser Verordnungen aber ein neuer Beschluß zu fassen ist , um zu klären , inwieweit ein neuer ärztlicher Bericht an Hand des Vordrucks E 213 und gegebenenfalls des Vordrucks E 214 bei Beantragung der Neufeststellung einer Invaliditätsrente nach Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 verlangt werden kann , FOLGENDES : 1 . Beantragt ein Arbeitnehmer nach Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 die Neufeststellung einer Invaliditätsrente , so braucht keine neue ärztliche Untersuchung zu erfolgen und Vordruck E 213 sowie gegebenenfalls Vordruck E 214 nicht ausgefuellt zu werden , soweit die in der Akte enthaltenen Unterlagen als ausreichend angesehen werden können . Ist dies nicht der Fall , können die beteiligten Träger verlangen , daß ein neuer ärztlicher Bericht an Hand der genannten Vordrucke erstellt wird . 2 . Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Er gilt in den ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten ab 1 . Oktober 1972 und in den drei neuen Mitgliedstaaten gemäß Beitrittsvertrag ab 1 . April 1973 . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission J . DONIS

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.