Europäische Union

2007/48/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 30. Dezember 2006 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Banka Slovenije (EZB/2006/30)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-01-01

Quellenkennung: 32006D0030. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02006D0030 — DE — 01.01.2025 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. Dezember 2006 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Banka Slovenije (EZB/2006/30) (2007/48/EG) (ABl. L 024 vom 31.1.2007, S. 17) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2024/2940 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 14. November 2024   L 2940 1 11.12.2024 ▼B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. Dezember 2006 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Banka Slovenije (EZB/2006/30) (2007/48/EG) Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: —  „teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat; —  „Sichtguthaben“: die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika (US-Dollar); —  „Gold“: Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association; —  „Währungsreserven“: Gold oder Sichtguthaben. Artikel 2 Einzahlung von Kapital (1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zahlt die Banka Slovenije den verbleibenden Teil des von ihr gezeichneten Anteils am Kapital der EZB in Höhe von 17 096 556,47 EUR ein. (2)   Die Banka Slovenije zahlt diesen Betrag am 2. Januar 2007 über das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystem (TARGET) an die EZB. (3)   Die Banka Slovenije zahlt der EZB am 2. Januar 2007 ferner im Wege einer separaten TARGET-Überweisung die für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 2. Januar 2007 aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 2 an die EZB zahlbaren Betrag. (4)   Die gemäß Absatz 3 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zu Grunde gelegt wurde. Artikel 3 Übertragung von Währungsreserven (1)   Die Banka Slovenije überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen auf US-Dollar lautende Währungsreserven und Gold im Gegenwert von 191 641 809,33 EUR wie folgt: Euro-Gegenwert des US-Dollar-Betrags Euro-Gegenwert des Goldes Gesamt-Euro-Gegenwert 162 895 537,93 28 746 271,40 191 641 809,33 (2)   Die Euro-Gegenwerte der von der Banka Slovenije gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven sind auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem US-Dollar zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 29. Dezember 2006 von den an diesem Verfahren beteiligten Zentralbanken festgesetzt werden. Im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 29. Dezember 2006 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet. (3)   Die EZB bestätigt der Banka Slovenije die gemäß Absatz 2 berechneten Beträge so früh wie möglich. (4)   Die Banka Slovenije überträgt der EZB die Sichtguthaben auf die von der EZB genannten Konten. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Sichtguthaben ist der 2. Januar 2007. Die Banka Slovenije erteilt die Anweisung zur Übertragung der Sichtguthaben auf die EZB am Abwicklungstag. (5)   Die Banka Slovenije überträgt Gold zu den von der EZB vorgegebenen Zeitpunkten auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte. (6)   Die Differenz (falls zutreffend) zwischen dem in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwert und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß des am 30. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Banka Slovenije geschlossenen Abkommens über die Forderung, die der Banka Slovenije gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird ( 1 ), ausgeglichen. Artikel 4 Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der dem Beitrag der Banka Slovenije entsprechenden Forderung (1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Banka Slovenije eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert des Beitrags der Banka Slovenije zu den Währungsreserven in Höhe von 183 995 237,74 EUR entspricht. ▼M1 (2)   Die der Banka Slovenije von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) ( 2 ) geänderten Fassung entspricht. ▼B (3)   Die Forderung wird am Ende eines jeden Geschäftsjahres verzinst. Die EZB informiert die Banka Slovenije vierteljährlich über den kumulierten Betrag. (4)   Die Forderung ist nicht einlösbar. Artikel 5 Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB (1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und gemäß den Absätzen 5 und 6 sowie Artikel 3 muss die Banka Slovenije einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2006 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. (2)   Die Höhe des von der Banka Slovenije zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 49.2 der Satzung. Die Verweisungen in Artikel 49.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Banka Slovenije bzw. der NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten am Kapitalschlüssel der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2006/21. (3)   Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ unter anderem der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs- und Goldpreisrisiken zu verstehen. (4)   Die EZB berechnet und bestätigt der Banka Slovenije spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2006 durch den EZB-Rat den von der Banka Slovenije gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag. (5)   Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2006 durch den EZB-Rat überweist die Banka Slovenije der EZB mittels zweier separater TARGET-Zahlungen a)  den gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Betrag und b)  die vom 1. Januar 2007 bis zu diesem Tag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 an die EZB zahlbaren Betrag. (6)   Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom ESZB bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zu Grunde gelegt wurde. Artikel 6 Schlussbestimmung Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. ( ) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. ( 1 ) Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.