Europäische Union

2002/268/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 2002 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Nicobifen, Tritosulfuron und Bifenazat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1306)

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Avis juridique important | 32002D0268 2002/268/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 2002 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Nicobifen, Tritosulfuron und Bifenazat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1306) Amtsblatt Nr. L 092 vom 09/04/2002 S. 0034 - 0035 Entscheidung der Kommission vom 8. April 2002 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Nicobifen, Tritosulfuron und Bifenazat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1306) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/268/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/103/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind. (2) Am 26. April 2001 hat die BASF AG, Deutschland, den deutschen Behörden Unterlagen für den Wirkstoff Nicobifen im Hinblick auf dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 8. Juni 2001 hat die BASF AG, Deutschland, den deutschen Behörden einen entsprechenden Antrag für den Wirkstoff Tritosulfuron übermittelt. Am 23. Juli 2001 wurde den niederländischen Behörden von Crompton Europe Ltd ein Antrag für den Wirkstoff Bifenazat übermittelt. (3) Die deutschen und die niederländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfuellen scheinen. Außerdem sind die Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein den Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG enthalten. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Antragsteller anschließend der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, und diese wurden an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weitergeleitet. (4) Auf Gemeinschaftsebene sollte förmlich festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und - bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff - den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen. (5) Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, dem zum Berichterstatter für einen gegebenen Stoff benannten Mitgliedstaat weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfuellen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG. In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfuellen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG. Artikel 2 Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten werden die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen ihrer Prüfungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Zustellung dieser Entscheidung, übermitteln, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und diesbezüglichen Bedingungen. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller über die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Stoffe. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. April 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 313 vom 30.11.2001, S. 37. ANHANG VON DIESER ENTSCHEIDUNG BETROFFENE WIRKSTOFFE >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.