Europäische Union

1999/321/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Mai 1999 über die praktischen Regelungen für die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an Aufgaben nach Artikel 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, für welche die Union die WEU in Anspruch nimmt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0321. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31999D0321 1999/321/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Mai 1999 über die praktischen Regelungen für die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an Aufgaben nach Artikel 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, für welche die Union die WEU in Anspruch nimmt Amtsblatt Nr. L 123 vom 13/05/1999 S. 0014 - 0017 BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 1999 über die praktischen Regelungen für die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an Aufgaben nach Artikel 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, für welche die Union die WEU in Anspruch nimmt (1999/321/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3, eingedenk der Erklärung zur Westeuropäischen Union (WEU), die in der bei der Annahme des Vertrags von Amsterdam unterzeichneten Schlußakte enthalten ist, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union können sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union in vollem Umfang an den in Artikel 17 Absatz 2 genannten Aufgaben beteiligen, bei welchen die Union die WEU in Anspruch nimmt, um ihre Entscheidungen über diese Aufgaben auszuarbeiten und durchzuführen. (2) Entsprechend dem genannten Artikel 17 Absatz 3 sollte der Rat im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen treffen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlußfassung in der WEU teilnehmen können. (3) In Nummer 6 der genannten Erklärung hat die WEU bestätigt, daß sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union in vollem Umfang an den Aufgaben nach Artikel 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union beteiligen können, wenn die Europäische Union die WEU in Anspruch nimmt, um ihre Entscheidungen über diese Aufgaben auszuarbeiten und durchzuführen. (4) Der Ministerrat der WEU hat am 18. November 1997 einen Beschluß über die Beteiligung der Beobachterstaaten der WEU an Aktionen nach Artikel 17 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen. In jenem Beschluß und der zugehörigen Vereinbarten Niederschrift sind die praktischen Regelungen vorgesehen, nach denen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich an den betreffenden Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlußfassung in der WEU teilnehmen können. Bei der Annahme jenes Beschlusses haben die Organe der WEU zum Ausdruck gebracht, daß sie diesen Regelungen als den praktischen Regelungen im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zustimmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die praktischen Regelungen, nach denen alle Mitgliedstaaten, die sich an den Aufgaben nach Artikel 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und der Beschlußfassung in der WEU teilnehmen können, werden genehmigt. Der Wortlaut der praktischen Regelungen ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 3 Der Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 1999. Im Namen des Rates Der Präsident H. EICHEL PRAKTISCHE REGELUNGEN 1. Nimmt die Europäische Union die WEU im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in Anspruch, so steht den Beobachterstaaten die uneingeschränkte Teilnahme an den Beratungen über die einschlägigen Tagesordnungspunkte des Ministerrates der WEU offen. Die in Nummer 4 der Erklärung von Rom über die WEU-Beobachter enthaltene Bestimmung, wonach Beobachterstaaten von Tagungen des WEU-Rates ausgeschlossen werden können, sofern eine Mehrheit der Mitgliedstaaten oder die Hälfte der Mitgliedstaaten einschließlich des Vorsitzes dies beschließen, wird nicht angewandt(1). 2. Nimmt die Europäische Union die WEU im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in Anspruch, so wird die in Nummer 4 des WEU-Dokuments C(96) 140 enthaltene Bestimmung, wonach Beobachterstaaten von der Teilnahme an einer Operation ausgeschlossen werden können, sofern eine Mehrheit der Mitgliedstaaten oder die Hälfte der Mitgliedstaaten einschließlich des Vorsitzes dies beschließen, nicht angewandt. 3. Ein Beobachterstaat, der dem Ständigen Rat der WEU notifiziert hat(2), daß er sich an einer von der WEU auf Antrag der Europäischen Union durchgeführten Operation beteiligen will, indem er Streitkräfte und/oder andere entsprechende Einsatzkräfte entsprechend der Art der Operation bereitstellt(3), ist berechtigt, mit den gleichen Rechten und Pflichten wie Vollmitglieder an der Planung und Beschlußfassung in der WEU hinsichtlich der betreffenden Aufgabe teilzunehmen. Dies schließt das gleiche Recht zur Teilnahme an den Befehlsstrukturen der Operation ein, das auch die anderen teilnehmenden Länder genießen. 4. Beobachterstaaten, die an Operationen teilnehmen, bei welchen die Europäische Union die WEU in Anspruch nimmt, beteiligen sich an den gemeinsamen Kosten und allen zusätzlichen Kosten für den WEU-Haushalt, die als unmittelbare Folge der Operation anfallen, und zwar nach der Kostenbeteiligungsformel in dem WEU-Dokument CM(95)5 Anlage 1 Anhang 1 Nummer 3 oder jeder späteren WEU-Regelung(4). 5. Zur Erleichterung der uneingeschränkten Teilnahme von Beobachterstaaten an diesen Operationen ist folgendes vorgesehen: - Die Beobachterstaaten werden ersucht, der WEU zugeordnete Streitkräfte (FAWEU) zu benennen. - Den Beobachterstaaten wird - sobald technisch möglich - eine Verbindung zu dem Kommunikationsnetz der WEU hinsichtlich aller Kommunikationen über Sitzungen und Aktivitäten angeboten, an denen die Beobachter teilnehmen, sofern die einschlägigen Sicherheitsanforderungen erfuellt sind und die Beobachterstaaten sich an den Kosten des Netzes beteiligen. Über die Höhe dieser Beteiligung entscheidet der Ministerrat der WEU auf Vorschlag des Generalsekretärs nach Anhörung der Beobachterstaaten und nach Beratung in den betreffenden Gruppen. - Die Verbindung zwischen den Beobachterstaaten und dem Militärpersonal der WEU wird durch die Militärischen Delegierten der Beobachter sichergestellt. Zusätzliches militärisches Personal, das den Militärischen Delegierten der Beobachterstaaten beigeordnet ist, kann, sobald der Rat beschlossen hat, einer Krise im Rahmen der WEU entgegenzutreten, Kontaktfunktionen dieser Krise wahrnehmen. - Beobachterstaaten, die dem Ständigen Rat der WEU notifiziert haben, daß sie sich an der Operation durch Bereitstellung von Streitkräften und/oder anderer entsprechender Einsatzkräfte entsprechend der Art der Operation(5) beteiligen wollen, werden unter Berücksichtigung der spezifischen militärischen Erfordernisse ersucht, vorbehaltlich der einschlägigen Sicherheitsregelungen an den Planungssitzungen und -konferenzen und allen Planungen der Planungszelle für diese Operation teilzunehmen. Im Hinblick auf die Planung der betreffenden Operation werden die Beobachterstaaten gegebenenfalls aufgefordert, eine besondere Planungszelleneinheit, in der die gesamte Planung der Operation stattfindet, mit Personal zu verstärken, das über ein nach den einschlägigen Sicherheitsregelungen ausgearbeitetes Mandat verfügt. Das Mandat wird die Beteiligung an der gesamten Planung und Vorbereitung der Operation, einschließlich an Ad-hoc- und förmlichen Planungssitzungen und -konferenzen, Task Forces und täglichen Arbeitsgruppen, vorsehen. - Die Beobachterstaaten können auf der Grundlage der Nummern 2, 3 und 4 an Maßnahmen der WEU im Zusammenhang mit Operationen teilnehmen, die sich aus Artikel 17 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ergeben könnten. (1) Diese Nummer gilt in allen Phasen der Krisenbewältigung einschließlich des Zusammenwirkens von EU und WEU bei der Bewertung und Beobachtung einer entstehenden Krise. (2) Die in allen Phasen der Krise zulässige Notifikation eines Beobachterstaates, daß er Einsatzkräfte für eine Operation gemäß Nummer 3 bereitstellen will, ist dem Ständigen Rat der WEU über den Generalsekretär der WEU zuzuleiten. In der Notifikation sind die Einheiten des künftigen Beitrags nicht unbedingt genau anzugeben, und die Notifikation bewirkt auch keine Änderung der in der WEU zur Zeit geltenden Verfahren für die Aufstellung von Einsatzkräften, d. h. die förmliche Bereitstellung der Einsatzkräfte erfolgt im Anschluß an die Annahme des OPLAN (operationellen Plans) für die Operation. (3) Diese Bereitstellung kann die Beschaffung logistischer und anderer wichtiger Mittel einschließen. (4) Für eine Änderung der Kostenbeteiligungsformel ist die Zustimmung der Beobachterstaaten erforderlich, soweit diese Änderung die Beteiligung der Beobachterstaaten an den Kosten der Operationen betrifft, die von der WEU auf Antrag der EU durchgeführt werden. (5) Diese Bereitstellung kann die Beschaffung logistischer und anderer wichtiger Mittel erfassen. Erklärung Die Mitgliedstaaten der EU, die Mitglieder der WEU sind, haben festgestellt, daß der Ministerrat der WEU am 18. November 1997 einen Beschluß über die Durchführung der Nummer 14 vierter bis sechster Gedankenstrich der WEU-Erklärung vom 22. Juli 1997 angenommen hat. Sie haben erklärt, daß dieser Beschluß Modalitäten enthält, durch die die Mitgliedstaaten, die Beobachter der WEU sind, in die Lage versetzt werden, in vollem Umfang an allen Operationen der WEU teilzunehmen, die sich auf Maßnahmen im Rahmen der Petersberg-Aufgaben beziehen, die von der WEU als Reaktion auf eine spezifische Krise übernommen werden. Der Rat hat diese Erklärung zur Kenntnis genommen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.