Europäische Union

2009/838/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 über die staatliche Beihilfe C 33/08 (ex N 732/07), die Schweden zugunsten der Volvo Aero Corporation für FuE gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4542) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0838. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iebwerke im Vergleich zu Wettbewerbern wie Rolls-Royce, Snecma, Avio oder MTU ein kleiner Marktteilnehmer. Da auf Volvo Aero nur 2 % des Marktes für Triebwerke für große Zivilflugzeuge entfallen, habe die Beihilfe nur sehr geringe Auswirkungen. Die von Volvo entwickelten und gefertigten Bauteile könnten nicht ohne weiteres als eigener Teilmarkt betrachtet werden, unter anderem da sie auch von den großen Erstausrüstern oder von anderen Unternehmen entwickelt werden könnten. (90) Die Kommission stellt fest, dass nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens kein Wettbewerber eine Stellungnahme übermittelt hat. Da keine Stellungnahmen eingingen, die Einleitungsentscheidung weit bekannt gemacht wurde, der Anteil von Volvo Aero am Markt für Triebwerke für große Zivilflugzeuge sehr gering ist und europäische Partnerunternehmen, die die gleichen Bauteile fertigen könnten, zu fehlen scheinen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass kein Wettbewerber die Befürchtung hat, die Beihilfe könne dynamische Initiativen beeinträchtigen, zum Entstehen großer Marktmacht führen oder zum Verbleib ineffizienter Strukturen auf dem Markt beitragen. Die Kommission hat auch den Stellungnahmen zur Beihilfe für Volvo Aero Rechnung getragen, die GE Aviation, der ehemalige geschäftsführende Direktor von Volvo Aero und die bei Volvo tätige Gewerkschaft übermittelt hatten. (91) Die vorgesehene Beihilfe hat offensichtlich keine wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen auf dynamische Initiativen der Wettbewerber (Hersteller von Triebwerksteilen), zu investieren und am Wettbewerb teilzunehmen. Dies könnte in erster Linie damit zusammenhängen, dass sich viele Hersteller auf dem Sekundär- und Tertiärmarkt um eine langfristige Zusammenarbeit mit einem einzigen Erstausrüster als bevorzugtem Partner bemühen. Volvo Aero dagegen ist ein unabhängiges Unternehmen, dass an Projekten mit verschiedenen Erstausrüstern arbeitet, vor allem mit Rolls-Royce und GE. (92) Was den Wettbewerb auf dem sachlich relevanten Markt angeht, so betrifft die Beihilfe nur eine geringe Zahl von Bauteilen für Flugzeugtriebwerke (fan hub frame, booster spool und turbine rear frame). Diese Bauteile sind eigens für das GEnx-Triebwerk konstruiert, so dass andere Triebwerkstypen nicht betroffen sind. Außerdem ist der Umfang der fraglichen Investitionen im Vergleich zu den Investitionen, die für die Entwicklung eines neuen Triebwerks benötigt werden, gering. Daher hat die Beihilfe keinen nennenswerten Einfluss auf die Marktmacht des Unternehmens. Daraus ergibt sich, dass die Beihilfe nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt für Bauteile für Flugzeugtriebwerke hat. (93) Die Beihilfe ist auch nicht an bestimmte Vorleistungen für die betroffenen Produkte oder eine bestimmte Standortwahl für die FuE-Arbeiten geknüpft. (94) Aus diesen Erwägungen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Wettbewerber oder Dritte sich nicht geäußert haben, und angesichts des sehr geringen Marktanteils von Volvo Aero kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Wettbewerb nur in sehr begrenztem Umfang verfälscht wird. 6.5.   Abwägungsprüfung (95) Anhand der genannten positiven und negativen Faktoren muss die Kommission nach Abschnitt 7.5 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens eine Abwägung zwischen den Auswirkungen der Maßnahme vornehmen, um festzustellen, ob die Wettbewerbsverfälschungen die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. (96) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe positive Auswirkungen hat, da mit ihr ein Marktversagen behoben werden soll, dass sie einen Anreizeffekt auf den Beihilfeempfänger hat und dass sie in einer geeigneten Form bewilligt wurde, so dass die Beihilfe verhältnismäßig ist und der Wettbewerb nur in geringem Maße verfälscht wird. (97) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen der Maßnahme gering sind, da die Beihilfe keine nennenswerte Wettbewerbsverfälschung verursacht, denn sie verhindert weder Investitionen von Wettbewerbern, noch führt sie zum Entstehen großer Marktmacht. (98) Bei der Abwägung dieser Faktoren berücksichtigt die Kommission auch, dass Schweden den Beihilfebetrag gekürzt hat, um die Beihilfe auf das notwendige Minimum zu beschränken. (99) Schweden wird einen jährlichen Bericht über die Durchführung der Beihilfe vorlegen, damit die Kommission die Maßnahme überwachen kann. (100) Zusammenfassend kann die Kommission feststellen, dass die Abwägungsprüfung für die geprüfte Beihilfe zu einem positiven Ergebnis führt. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (101) Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass in der Frage der Beihilfe von 304 Mio. SEK (rund 33 Mio. EUR), die Schweden Volvo Aero für die Entwicklung von Bauteilen für das von GE für die Flugzeugtypen Boeing 787 und 747-8 entwickelte GEnx-Triebwerk gewähren will, eine positive Entscheidung zu treffen ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe von 304 Mio. SEK (rund 33 Mio. EUR), die Schweden Volvo Aero gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Durchführung der Beihilfe wird genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 17. Juni 2009 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 253 vom 4.10.2008, S. 31. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Nach Angaben der Europäischen Zentralbank lag der Wechselkurs Schwedische Krone/Euro zum Zeitpunkt der Anmeldung (10. Dezember 2007) bei etwa 9,3. (4)  Der Sekundärmarkt umfasst u.a. folgende Hersteller von Flugzeugstrukturkomponenten: Hamilton (USA), Honeywell (USA), IHI (Japan), MTU (Deutschland), Snecma (Frankreich), Avio (Italien) und ITP (Spanien). (5)  Außerdem bietet der Konzern Dienstleistungen an, z. B. in den Bereichen Finanzierung, Mietkauf, Versicherungen, Aktionärsdienste, Garantien, Vermietung, IT-Lösungen und Logistiksysteme. (6)  Ein rückzahlbarer Vorschuss ist ein für ein Projekt gewährtes Darlehen, das in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und bei dem die Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des FuEuI-Projekts abhängen. (7)  Erwartete Einnahmen aus dem Verkauf von Triebwerken und Ersatzteilen. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (8)  Die asymmetrische Information ist auf den Umfang der im Voraus getätigten Investitionen zurückzuführen, der ganz erheblich ist, während ein Ertrag erst langfristig erzielt wird. Die Gewinnschwelle wird erst nach 15-20 Jahren erreicht. Ferner spielen technische und wirtschaftliche Risiken eine große Rolle. (9)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (10)  Siehe Fußnote 1. (11)   ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. (12)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 165/03 (Spanien, Beihilfe zugunsten von ITP für das Triebwerk Trent 900), N 372/05 (Frankreich, Beihilfe zugunsten von Snecma für das Triebwerk SaM 146), N 120/01 (Vereinigtes Königreich, Beihilfe zugunsten von Rolls-Royce für die Entwicklung der Triebwerke Trent 600 und Trent 900) und in jüngerer Zeit N 195/07 (Deutschland, Beihilfe zugunsten von Rolls-Royce Deutschland) und N 447/07 (Frankreich, Beihilfe zugunsten von Turbomeca) sowie zuletzt C 9/2007 (Spanien, Beihilfe zugunsten von ITP). (13)  Auch Volvo Construction Equipment wurde eine großzügige Kreditgrenze für den Cashpool gewährt, allerdings nur für ein einziges Jahr und bei einem Beitrag des Unternehmens zum Betriebsergebnis des Konzerns von bis zu 11 %. (14)  Dies geht aus einem Schreiben des Volvo-Konzerns an Volvo Aero vom 27. November 2008 hervor. (15)  Es ist darauf hinzuweisen, dass Volvo Aero im Januar 2009 bekannt gegeben hat, das Unternehmen werde Verhandlungen mit den Gewerkschaften einleiten, um die Zahl der Arbeiter um 250 und die Zahl der Angestellten um rund 100 zu verringern. Dies zeigt deutlich, vor welchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten Volvo Aero zurzeit steht. (16)  Siehe z. B. Rdnr. 38 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). (17)  Im Jahr 2002 hatte der Reichstag beschlossen, Mittel für künftige FuE-Maßnahmen der schwedischen Luftfahrtindustrie zur Verfügung zu stellen. (18)  Vorlage des damaligen geschäftsführenden Direktors für den Vorstand, Ende 2004. (19)  Staatliche Beihilfe N 301/03. (20)  Außerdem wäre die Wettbewerbsverfälschung in diesem Fall geringer, wenn das Produkt kein Erfolg war.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.