Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES KOENIGREICHS DAENEMARK, IRLANDS, DES KOENIGREICHS NORWEGEN UND DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, AKTE UEBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, VIERTER TEIL UEBERGANGSMASSNAHMEN, TITEL III AUSWAERTIGE BEZIEHUNGEN, KAPITEL 3 BEZIEHUNGEN ZU PAPUA NEUGUINEA, ARTIKEL 116

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Avis juridique important | 11972B116 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES KOENIGREICHS DAENEMARK, IRLANDS, DES KOENIGREICHS NORWEGEN UND DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, AKTE UEBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, VIERTER TEIL UEBERGANGSMASSNAHMEN, TITEL III AUSWAERTIGE BEZIEHUNGEN, KAPITEL 3 BEZIEHUNGEN ZU PAPUA NEUGUINEA, ARTIKEL 116 Amtsblatt Nr. L 073 vom 27/03/1972 S. 0038 ++++ ARTIKEL 116 1 . DIE ARTIKEL 109 ABSATZ 3 UND 110 BIS 113 GELTEN FÜR DIE EINFUHR VON ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN ODER HERKUNFT AUS PAPUA-NEUGUINEA IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1977 . 2 . DIESE REGELUNG KANN INSBESONDERE DANN GEÄNDERT WERDEN, WENN DIESES GEBIET VOR DEM 1 . JANUAR 1978 DIE UNABHÄNGIGKEIT ERLANGT . DER RAT ERLÄSST MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION GEGEBENENFALLS DIE ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.