Europäische Union

97/277/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 1996 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.784 - Kesko/Tuko) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0277. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ich, daß Kesko sogar vor dem Erwerb von Tuko wie die meisten Großabnehmer der meisten Hersteller von Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs über eine sehr starke Nachfrageposition verfügte. Außerdem hat es den Anschein, daß Finnlands geographische Lage die Möglichkeit der meisten potentiellen neuen Konkurrenten zur Erzielung von Größenvorteilen und/oder Ausdehnung ihrer Geschäfte nach Finnland einschränkt. (155) Mit dem Erwerb von Tuko hätte sich die Tür zum finnischen Markt öffnen können. Es gibt nämlich in Finnland keine anderen Unternehmen, mit deren Erwerb ein ähnliches Ergebnis erzielt werden könnte. Daher kann angenommen werden, daß ausländische Unternehmen, die sich auf dem finnischen Markt niederlassen wollen, zu erheblichen Investitionen bereit sein müssen, um neue Einzelhandelsgeschäfte zu finden und zu entwickeln, eine neue Marke zu vertreiben usw. Außerdem ist wahrscheinlich, daß derartige Investitionen weitgehend verloren sind, falls sich die Niederlassung als Fehlschlag herausstellt. (156) Nach Angaben von Kesko befindet sich der Lebensmitteleinzelhandel in einem Globalisierungsprozeß. Dies beweist die Tatsache, daß mehrere westeuropäische Unternehmen ihre Geschäfte außerhalb ihres Ursprungslandes ausgedehnt haben. Die Kommission hat sich in diesem Zusammenhang mit allen von Kesko als potentielle neue Konkurrenten auf dem finnischen Markt erwähnten Unternehmen und mit einigen Unternehmen, die ihr Einzelhandelsgeschäft auf das Ausland ausgedehnt haben, in Verbindung gesetzt. Nach Angaben dieser Unternehmen sind das wichtigste Kriterium bei der Beurteilung des Einstiegs in einen neuen Markt der bestehende Wettbewerb, das Vorhandensein lokaler Partner (Lieferanten, Großhändler), der Zugang zu preislich konkurrenzfähigen Waren, der Zugang zu einer ausreichenden Anzahl guter Geschäftsstandorte und die lokale Kaufkraft. (157) Aufgrund der Stärkung der Stellung von Kesko auf den oben beschriebenen Märkten ist es äußerst zweifelhaft, daß sich für einen potentiellen neuen Konkurrenten die vorerwähnten Kriterien erfuellen. Vor dem Zusammenschluß hätte ein neuer Konkurrent eine Kooperation mit Tuko als Großhändler eingehen können. Nach dem Zusammenschluß dürfte es für einen neuen Konkurrenten höchstwahrscheinlich sehr schwierig sein, lokale Großhändler und/oder Lieferanten für eine Kooperation zu gewinnen und insbesondere Waren mit denen von Kesko vergleichbaren Preisen zu erhalten. Ein potentieller neuer Konkurrent hätte Schwierigkeiten, Zugang zu Geschäftsstandorten zu erhalten, da u.a. aufgrund des finnischen Rechts die Möglichkeit besteht, gegen städtebauliche Entscheidungen Einspruch zu erheben (siehe Randnummer 117). (158) Der Zuwachs der Nachfragemacht von Kesko wird eine der Hauptschranken für den Marktzugang eines ausländischen Konkurrenten darstellen, da eines der Hauptanliegen für jeden potentiellen neuen Konkurrenten darin bestehen wird, Zugang zu Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs zu Preisen zu erhalten, die ihm ermöglichen, tatsächlich mit Kesko zu konkurrieren. Dasselbe gilt für den Cash & Carry-Markt. (159) Auch wenn man sich vorstellt, daß ein ausländisches Unternehmen versuchen würde, sich auf dem finnischen Einzelhandelsmarkt für Güter des täglichen Bedarfs niederzulassen, ist es unwahrscheinlich, daß sich ein solcher Neuzugang in irgendeiner Weise auf die Stellung von Kesko auswirken würde. Dies läßt sich anhand eines Beispiels aus Schweden belegen, einem Markt, der in mancherlei Hinsicht dem finnischen Markt ähnelt. Die norwegische Gesellschaft Rema 1000, die Kesko als einen der wahrscheinlichsten Neuzugänge auf dem finnischen Markt nannte, ließ sich 1991 mit ihrem Discountmarktkonzept auf dem schwedischen Markt nieder. Nach eigenen Angaben der Gesellschaft liegt ihr Marktanteil in Schweden nach fünfjährigem Betrieb unter 1 %. (160) Die potentiellsten neuen Konkurrenten auf dem finnischen Markt müßten theoretisch logischerweise Unternehmen mit starken Stellungen in Schweden oder Norwegen sein, da diese Unternehmen sowohl in geographischer Hinsicht als auch von der Marktstruktur her dem finnischen Markt am nächsten stehen. Kesko unterhält jedoch eine umfassende Kooperation mit dem schwedischen Marktführer ICA und dem norwegischen Marktführer Håkon-gruppen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf den gemeinsamen Einkauf und die Kooperation bei Eigenmarken, z. B. "Diva". Auch Tuko arbeitet in großem Maßstabe mit dem schwedischen Unternehmen Dagab, dem dänischen Unternehmen Dagrofa und dem norwegischen Unternehmen Unil zusammen, denen gemeinsam die Eigenmarke "Eldorado" gehört. (161) Abschließend ist festzustellen, daß sich in der Vergangenheit kein neuer Konkurrent auf den Märkten niedergelassen hat, auf denen Kesko infolge des Zusammenschlusses über eine beherrschende Stellung verfügen würde. Außerdem ist wahrscheinlich, daß Kesko mit der Übernahme von Tuko erkannt hat, daß der Tuko-Erwerb eine Möglichkeit wäre, sich ohne zu hohe Risiken auf dem finnischen Markt niederzulassen. Deswegen ist abschließend festzustellen, daß der Zusammenschluß die Marktzugangsschranken erhöht und es äußerst unwahrscheinlich ist, daß nach dem Zusammenschluß irgendein Neuzugang möglich wäre. VII. VON KESKO VORGESCHLAGENE ZUSAGEN (162) Kesko hat mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 Verpflichtungen vorgeschlagen, um die Zweifel in bezug auf die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt auszuräumen. Keskos Vorschläge betreffen folgende Zusagen: 1. Kesko verkauft rund 55 % des früheren Großhandelsgeschäfts von Tuko im Bereich der Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs und sämtliche Cash & Carry-Geschäfte von Tuko und 2. Kesko verkauft [. . .] Einzelhandelsgeschäfte ([. . .] SPAR-Geschäfte von Tuko und [. . .] Kesko-Geschäfte). Kesko hat vorgeschlagen, diese Verpflichtungen vor Ende 1997 zu erfuellen. (163) Nach Angaben von Kesko würde die geplante Veräußerung die Grundlage für die Schaffung eines neuen Einzelhändlerblocks am Markt (Newco) bilden. Zusätzlich zu den [. . .] vorerwähnten Einzelhandelsgeschäften würde dieser neue "Block" aus vier Einzelhandelsgruppen bestehen, nämlich Stockmann, Wihuri, Sentra und Tarmo (siehe Randnummern 76 sowie 87 bis 91). Der gemeinsame Marktanteil von Newco würde laut Kesko rund 11 % betragen. Die Marktstellung von Newco (164) Newco würde sich aus fünf verschiedenen Einzelhandelsorganisationen zusammensetzen (jede mit einem nationalen Marktanteil von rund 2 %). Von diesen fünf Organisationen würden nur die [. . .] früheren Tuko- und Kesko-Geschäfte rechtlich auf Newco übergehen. Die anderen vier Organisationen sind Stockmann, Wihuri, Sentra und Tarmo, die eine heterogene Gruppe von Einzelhandelsorganisationen bilden, deren Verbindungen zu Newco schwächer wären als sie es mit Kesko/Tuko vor dem Zusammenschluß waren, und nur aus Absatzvereinbarungen bestehen würden. Außerdem wäre Newco regional ausgerichtet, da die meisten seiner Geschäfte im Südwesten Finnlands liegen würden. (165) Newco hätte insbesondere gegenüber Kesko einen Wettbewerbsnachteil, da es im Bereich großflächiger Geschäfte äußerst schwach wäre und weder eine gemeinsame Eigenmarke noch ein Kundenprogramm hätte. Newco hätte auch im Bereich der Logistik und der Belieferung seiner Geschäfte einen Wettbewerbsnachteil. Im übrigen war die Mehrheit der [. . .] Spar-Geschäfte, die an Newco verkauft würden, nicht rentabel. Schließlich hätte Newco auch im Bereich des Einkaufs einen Wettbewerbsnachteil, da es nicht in der Lage wäre, Bezugsvereinbarungen für mehr als höchstens ein Fünftel des Kesko-Volumens zu schließen. Dies hätte ebenfalls negative Auswirkungen auf seine Cash & Carry-Tätigkeiten. (166) Deswegen vertrat keiner der von der Kommission kontaktierten Vertreter der Anbieter, Wettbewerber oder Abnehmer die Auffassung, daß Newco in der Lage wäre, mittel- bis langfristig als integrierter Wettbewerber aufzutreten. Außerdem erklärten alle befragten Unternehmen, daß sie am Erwerb von Newco nicht interessiert wären. Die Marktstellung von Kesko im Anschluß an die vorgeschlagenen Maßnahmen (167) Trotz des Vorschlags von Kesko würde der Zusammenschluß weiterhin bedeuten, daß die K-Einzelhändler und die SPAR-Einzelhändler, die die Hauptelemente des Zusammenschlusses bilden, in derselben Organisation mit einem Marktanteil von fast 50 % zusammengeschlossen wären. Die [. . .] SPAR-Geschäfte, die veräußert werden sollen, würden lediglich 9 % des Einzelhandelsumsatzes von Tuko ausmachen. Die entsprechende Zahl für die [. . .] Kesko-Geschäfte würde rund 2 % betragen. (168) In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß Kesko vor dem Zusammenschluß bereits über den höchsten nationalen Marktanteil sämtlicher Einzelhändler von Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs in der Gemeinschaft verfügte und vor allem dem Wettbewerb von Tuko und SOK ausgesetzt war, die jeweils über einen Marktanteil von rund 20 % verfügen. Würde Keskos Vorschlag durchgeführt, hätte das Unternehmen immer noch einen Marktanteil, der den von SOK um das Zweieinhalbfache übersteigen würde. Außerdem würde Newco aus den vorerwähnten Gründen ein wesentlich schwächerer Wettbewerber sein, als es Tuko in der Vergangenheit war. (169) Alle von der Kommission kontaktierten Vertreter der Anbieter, Wettbewerber oder Abnehmer vertraten die Auffassung, daß das Vorhaben trotz der vorgeschlagenen Abhilfe zu einer beherrschenden Stellung führen würde, weil der Marktanteil von Kesko durch den Zusammenschluß erheblich wachsen und die Wettbewerbsstärke der anderen Einzelhändler am Markt geschwächt würde. Ein Wettbewerber wies darauf hin, daß Kesko wegen der immanenten Schwäche von Newco wahrscheinlich in der Lage wäre, mittelfristig den größten Teil des anscheinend auf Newco übertragenen Marktanteils zurückzugewinnen. Allgemeine Bemerkung (170) Die von der Kommission festgestellten wichtigsten Wettbewerbsbedenken betreffen den Einzelhandelsmarkt, der vom Umsatz und von seiner direkten Wirkung auf die finnischen Verbraucher her der wichtigste Markt ist. Aus den vorerwähnten Gründen ist der Vorschlag von Kesko völlig unzureichend, um die auf diesem Markt festgestellten Probleme zu lösen. (171) Da Kesko keine Verpflichtung angeboten hat, die geeignet ist, die auf dem Einzelhandelsmarkt festgestellten Probleme auszuräumen, würden die betreffenden Probleme also auf dem Einzelhandelsmarkt bestehen bleiben. Außerdem ist zweifelhaft, daß der Vorschlag die Wettbewerbsbedenken auf dem Cash & Carry-Markt ausräumen könnte, da Newco nicht dieselbe Möglichkeit wie Tuko hätte, hinsichtlich der Aushandlung vorteilhafter Bezugsbedingungen mit Kesko zu konkurrieren. (172) Deswegen muß abschließend festgestellt werden, daß die von Kesko vorgeschlagene Abhilfe nicht geeignet ist, die beherrschende Stellung insbesondere auf dem Einzelhandelsmarkt für Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs in Finnland zu beseitigen. Folglich kann der Zusammenschluß auf der Grundlage der von Kesko unterbreiteten Vorschläge nicht genehmigt werden. VIII. SCHLUSSFOLGERUNG (173) Kesko Oy würde aufgrund des Zusammenschlusses eine beherrschende Stellung auf dem finnischen Einzelhandelsmarkt und auf dem finnischen Cash & Carry-Markt für Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs erlangen. Da der Zusammenschluß bereits vollzogen wurde, wird die Kommission in einer getrennten Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung Maßnahmen anordnen, um die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Zusammenschluß, durch den Kesko Oy durch Aktienerwerb die alleinige Kontrolle über Tuko Oy erworben hat, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Kesko Oy Satamakatu 3 FIN-00160 Helsinki Brüssel, den 20. November 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. Nr. C 130 vom 26. 4. 1997. (3) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 "Société technique minière gegen Maschinenbau Ulm", Slg. 1966, S. 381. (4) Z.B. Sache IV/M.242 - PROMODES/BRMC. (5) Gemäß der Rimi-Kettenvereinbarung kann das Direktorium auch die Preise für das Grundsortiment festlegen. (6) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung werden einige Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 als Berufsgeheimnisse ausgelassen oder durch Spannen ersetzt. (7) Gemäß der von AIM vorgelegten Statistik für 1995. (8) Gemäß Kesko beträgt der landesweite Marktanteil der Tarmo-Läden [....] %. (9) Anhang 1 wird aus Gründen der Vertraulichkeit nicht veröffentlicht. (10) "Päivittäistavarakaupan kansainvälinen tehokkuusvertailu", Helsinki 25. Oktober 1991.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.