Europäische Union

97/277/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 1996 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.784 - Kesko/Tuko) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0277. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en, örtlichen Cash & Carry-Unternehmen wahrnehmen können. 1. Einzelhandel mit Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs I. Angebotsstruktur 1. Freiwillige Einzelhandelsketten in Finnland (39) Freiwillige Einzelhandelsketten haben auf dem finnischen Einzelhandelsmarkt stets eine wichtige Rolle gespielt. Im Bereich der Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs sind jedoch nur der Kesko-Block und Tuko-Block übriggeblieben. Eines der Hauptziele dieser Ketten besteht darin, den Einkauf und die Werbung in einem größeren Rahmen vorzunehmen, als dies für die einzelnen Händler möglich wäre. Ein gemeinsames Merkmal dieser Ketten besteht darin, daß die Zusammenarbeit durch Verträge geregelt ist, die ihrem Wesen nach zwar horizontal sind (d. h. sie bestehen zwischen den Händlern des Kesko-Blocks bzw. des Tuko-Blocks), aus Gründen der Einfachheit und Überwachung jedoch zwischen dem Einzelhändler und den zentralen Einrichtungen der Gruppe geschlossen werden. (40) Die Verträge zwischen den einzelnen Händlern und den zentralen Einrichtungen zielen auf die Vereinheitlichung des Verhaltens der Händler ab und beschränken damit deren Unabhängigkeit in Bereichen wie Einkauf, Kennzeichnung, Werbung und Verkauf, die für die Ziele der Gruppe von zentraler Bedeutung sind. Die Frage, in welchem Ausmaß das jeweilige Verhalten vereinheitlicht werden muß, damit das System erfolgreich bestehen kann, hängt von den Wettbewerbsbeziehungen und damit der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen den jeweiligen Einheiten einer Kette ab. Es ist deshalb folgerichtig, daß Tuko und Kesko insbesondere nach dessen Umorganisierung das Verhalten der Einzelhändler in einem größeren Ausmaß vereinheitlicht haben als z. B. internationale Einkaufsorganisationen oder ähnliche Einrichtungen, die nicht in demselben Ausmaß Unternehmen aneinander binden, welche ohne diese Zusammenarbeit in unmittelbarem Wettbewerb zueinander stehen würden. (41) Da die Verwirklichung der Ziele der Gruppe davon abhängt, in welchem Maße die Einzelhändler die gemeinsamen in den Verträgen vereinbarten Grundsätze befolgen, wurden an Kesko Machtbefugnisse übertragen, um die Befolgung der gemeinsamen Ziele durch die Einzelhändler durchzusetzen. Zu diesen Befugnissen zählt die Anwendung von Anreizen (z. B. die Zahlung von Prämien und die Erbringung von Einzelhandelsdienstleistungen) sowie von Bestrafungen (z. B. der Entzug von Prämien oder die Herausnahme aus Prämienregelungen bzw. entsprechende Androhungen). Derartige Bestrafungen sind sehr wirksam, wenn wie im Fall von Kesko die einzelnen Mitglieder in großem Umfang in die Organisation investiert haben und in erheblichem Maße von deren zentralen Einrichtungen für ihr eigenes Geschäft abhängen. 2. Beschaffenheit und Aufbau des Kesko-Blocks (42) Unternehmensrechtlich sind die Kesko-Einzelhändler rechtlich unabhängige Einheiten, die als Unternehmer das wirtschaftliche Risiko ihres Geschäfts übernehmen. Aus den nachstehend erläuterten Gründen kann dies jedoch nicht das ausschlaggebende Kriterium bei der Ermittlung der Frage sein, ob der Einzelhandelsmarkt durch den Erwerb beeinträchtigt wird. a) Gemeinsames Interesse (43) Wie unter Randnummer 4 erwähnt, halten die Kesko-Einzelhändler die Mehrheit bei den Kesko-Stimmrechten. Außerdem sind alle Mitglieder des Kesko-Aufsichtsorgans, das sämtliche Entscheidungs- und Ausführungsorgane von Kesko ernennt, Kesko-Einzelhändler. Aus dieser Tatsache wird das starke gemeinsame Interesse der Kesko-Einzelhändler deutlich. b) Vereinbarungen zwischen Kesko und den Kesko-Einzelhändlern (44) In der Einzelhändlervereinbarung werden deren Rechte und Pflichten festgelegt, während in der Kettenvereinbarung die Rechte und Pflichten bei der Mitgliedschaft in einer der fünf Ketten von Kesko geregelt sind (siehe Randnummer 47). Demnach verpflichtet sich der Einzelhändler, "als Haupttätigkeit einen gewinnbringenden Einzelhandel zu führen und bestrebt zu sein, die Vorteile aus dem gemeinsamen Einkauf der Kesko-Gruppe und ihren Eigenmarken zu erzielen. Der Einzelhändler darf Kesko ohne Begründung nicht weniger günstiger behandeln als andere Lieferanten." Gemäß den Kettenvereinbarungen bilden diese und die Einzelhändlervereinbarungen gemeinsam die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Einzelhändlern und Kesko. Demnach ist der Hauptzweck dieser Vereinbarungen die Förderung des Handels mit Waren zwischen dem Einzelhändler und Kesko. Gemäß der Kettenvereinbarung ist der Kesko-Einzelhändler an die Entscheidungen des Direktoriums einer Kette betreffend Absatzförderung, Einbeziehung von Waren in die Grundauswahl und Einzelhandelspreise bei Werbeprodukten gebunden (5). Dies bewirkte, daß im Jahr 1995 die Kesko-Einzelhändler der fünf Ketten zwischen [75-100] (6) % ihres Gesamteinkaufs bei Kesko tätigten (siehe Randnummer 72). (45) Zu den Verpflichtungen der Einzelhändler zählt außerdem die Verwendung der Kesko Schriftzeichen. Für die Verwendung der Schriftzeichen, Werbesprüche und sonstigen geistigen Eigentumsrechte von Kesko und für einige seiner Hilfeleistungen (z. B. bei der Absatzförderung) wird von den Einzelhändlern kein Entgelt gezahlt. Vielmehr zahlen sie dafür ein indirektes Entgelt im Rahmen der Spannen, die auf die Waren aufgeschlagen werden, die von der Kesko-Kontrolleinheit an die Einzelhändler weitergegeben werden. Ein Einzelhändler, der z. B. Absatzhilfe von einem anderen Unternehmen als Kesko erwerben möchte, müßte somit zweimal für dieselbe Dienstleistung bezahlen. Hieraus ist zu schließen, daß die Einzelhändler für die Erbringung der Hilfsdienste ausschließlich auf Kesko zurückgreifen sollen. (46) Außerdem erhalten die Einzelhändler Prämien und Rabatte von Kesko, die nach Maßgabe der bezogenen Mengen festgesetzt werden. Diese Mengenstaffelung ist ein weiterer Anreiz, um die Einzelhändler an die Gruppenstrategie zu binden. c) Der Aufbau von Kesko (47) Kesko ist als Zentralorgan des Kesko-Blocks für die unternehmerische Planung der Tätigkeiten dieser Gruppe verantwortlich. Im Jahr 1995 wurde die Gruppe von Grund auf umstrukturiert. Zweck dieses Umbaus war die Zusammenfassung der Kesko-Einzelhändler in fünf landesweite Ketten, die aus Verkaufsstätten mit jeweils gemeinsamen Merkmalen hinsichtlich des Erscheinungsbildes (Schriftzeichen), der Größe der Verkaufsfläche, des Grundsortiments bestehen und die miteinander bei der gemeinsamen Werbung, bei Werberkampagnen usw. zusammenarbeiten (in den Randnummer 67 bis 72 sind die Ketten eingehend beschrieben). (48) Um diesen Umbau zu untermauern, wurden innerhalb des Nahrungsmittelbereichs fünf entsprechende Kontrolleinheiten geschaffen. Diese Kontrolleinheiten bilden gemeinsam mit dem aus Einzelhändlern einer Kette bestehenden Direktorium die landesweite Führungseinheit einer jeweiligen Kette. Zu den Zuständigkeiten einer Kontrolleinheit, die ausschließlich von Kesko-Beschäftigten geführt wird, zählt die Koordinierung der Einzelhändler einer Kette beim Einkauf, die Verkaufsförderung und der Absatz z. B. in Form gemeinsamer Werbefeldzüge. Die Kontrolleinheiten sind auch die Gewinnzentralen, von denen die Gewinnspannen von Kesko bei den von jeder einzelnen Kette gemeinsam gekauften Waren vor deren Weiterverkauf an die Einzelhändler umgelegt werden. (49) Sämtliche Kontrolleinheiten sind Bestandteil des Nahrungsmittelbereichs von Kesko. Sie teilen sich in die gemeinsamen Führungsstrukturen und unterstehen demselben Direktor, der einer der Vizepräsidenten von Kesko ist. (50) Ein wichtiger Bestandteil der Umorganisierung ist die Ausstattung der Verkaufsstätten aller vier Ketten mit modernen Informationssystemen, die zur Verwendung im Kesko-Netz geeignet sind. Die in den einzelnen Geschäften installierten Computersysteme verbleiben im Eigentum von Kesko. Mit dem Vollzug der Übernahme verbessern sich die Möglichkeiten für eine schnelle Übermittlung von Information innerhalb der Gruppe erheblich. Die Tatsache, daß Kesko öffentlich sein Bestreben bekundet hat, zunehmend auf die Informationstechnik zurückzugreifen, steht im Einklang mit der Entwicklung bei anderen Einzelhandelsgruppen in Gesamteuropa. So bildet z. B. der Einbau von an einen Zentralrechner angeschlossenen Kassenscannern die Grundlage für eine bessere Steuerung der Lagerhaltung, der Sortimentsauswahl und des Preisinformationsflusses. Die Einkaufsentscheidungen der Kesko-Einzelhändler (51) Nach den Aussagen von Kesko treffen die Einzelhändler ihre Einkaufsentscheidungen unabhängig von Kesko. Um dies zu untermauern, hat Kesko vorgebracht, daß durchschnittlich nur [30-50] % des Gesamtbedarfs sämtlicher Kettengeschäfte bei der Großhandelseinheit von Kesko gedeckt werden, während [30-50] % direkt bei den Herstellern bezogen und lediglich über Kesko verrechnet würden. (52) Die Untersuchung der Kommission hat jedoch starke Hinweise dafür ergeben, daß die Hersteller bei der Anlieferung ihrer Produkte Kesko und die Einzelhändler als eine Einheit wahrnehmen, unabhängig von der Tatsache, daß sie je nach Sachlage mit unterschiedlichen Ansprechpartnern zu tun haben können, und unabhängig von dem verwendeten Vertriebsweg (entweder klassischer Großhandel oder Zentralverrechnung). Diese Auffassung beruht auf folgenden Erwägungen: - Alle über Kesko verrechneten Einkäufe der Einzelhändler erfolgen im Rahmen der zwischen Kesko und seinen Lieferanten geschlossenen Verrechnungsvereinbarungen, so daß es für einen Einzelhändler nicht möglich ist, den Vertriebsweg ohne die aktive Einbeziehung von Kesko zu nutzen. - Die in Rechnung gestellten Waren gehen in das Eigentum von Kesko über und werden an den Einzelhändler, der die Waren bestellt hat, weiterverkauft. Diese Geschäfte werden in der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung von Kesko als Verkäufe verbucht und nicht von den "klassischen" Großhandelsverkäufen getrennt aufgeführt. - Außerdem sind in den Verrechnungsvereinbarungen zwischen Kesko und seinen Lieferanten in der Regel die Absatzförderungsgebühren und/oder sonstigen Rabatte aufgeführt, die Kesko von den Lieferanten nach Maßgabe der verkauften Mengen gewährt werden. Diese Gebühren und Rabatte, welche die hauptsächliche Methode für die Unterscheidung zwischen den Kunden durch die Lieferanten bilden, gelten für sämtliche Einkäufe der Kesko-Gruppe einschließlich der Verkäufe an Kesko in seiner Eigenschaft als Großhandelsunternehmen und für die Einkäufe, die von den Kesko-Einzelhändlern im Rahmen der Verrechnungsvereinbarungen unmittelbar getätigt werden. Die Lieferanten wären nicht bereit, derartige Vorteile zu gewähren, wenn sie nicht überzeugt wären, daß Kesko in der Lage ist, die Erfuellung der Vereinbarungen durchzusetzen (z. B. die Erzielung vorgegebener Mengen oder die Durchführung vereinbarter Werbefeldzüge in den Verkaufsstätten). - Kesko hat zwar ausgeführt, daß "bei der täglichen Routineabwicklung der Rechnungen es nicht erforderlich ist, die einzelnen in den Rechnungen aufgeführten Waren und ihre Preise zu verfolgen", dennoch ist davon auszugehen, daß Kesko durch die Abwicklung von rund [. . .] Mio. Rechnungen jährlich, die überwiegend Geschäfte von Kesko-Einzelhändlern betreffen, die Möglichkeit hat, umfangreiche Informationen betreffend Preise und sonstige Konditionen der einzelnen Lieferanten zu sammeln. Außerdem kann Kesko die Marketinggebühren und Prämien gemäß den Vereinbarungen mit den Lieferanten nur durchsetzen, wenn die Gesamtbeträge eingehalten werden. (53) Aus diesem Grund kann die Kommission nicht der Auffassung zustimmen, daß [30-50] % aller Lieferungen an die Kesko-Einzelhändler, die von Kesko zwar in Rechnung gestellt, jedoch nicht physisch ausgeliefert werden, als von Kesko unabhängige Einkäufe der Einzelhändler einzustufen seien. Vielmehr übernimmt Kesko auch bei diesen Beziehungen eindeutig eine zentrale Funktion. Hieraus ist zu schließen, daß die Unterscheidung zwischen den Lieferungen, die über die Lagerhäuser von Kesko laufen ("klassischer" Großhandel) und den Lieferungen, die direkt an die Einzelhändler gehen, ein logistischer von der Art der betreffenden Waren, der Größe der Bestellung usw. abhängender Gesichtspunkt ist. Die Absatz- und Preisentscheidungen der Kesko-Einzelhändler (54) Nach den Aussagen von Kesko geht die Unabhängigkeit seiner Einzelhändler auch daraus hervor, daß diese in bezug auf ihr jeweiliges Marktverhalten z.B. bei der Werbung und Preisgestaltung, unabhängig seien. Um dieses Argument zu untermauern, hat Kesko drei Studien betreffend Preisstreuung und Werbeverhalten vorgelegt. (55) Die Kommission hat verschiedene Schwächen sowohl in der bei diesen Studien angewandten Methodik als auch in der Darstellung der ihr zugrundeliegenden Daten ausgemacht (z. B. mangelnde Klarheit bei den Kriterien zur Auswahl der Geschäfte und Produkte, der räumlichen Verteilung und dem in den Studien untersuchten Zeitraum). Diese methodischen Schwierigkeiten sind jedoch nicht von grundlegender Bedeutung, da in zwei Studien deutlich wird, daß der Nachweis für die behauptete Freiheit der Einzelhändler auf einem Vergleich der Preise und des Werbeverhaltens verschiedener Kesko-Ketten und nicht des Einzelverhaltens innerhalb dieser Ketten beruht. Da die fünf Ketten von Kesko gegründet wurden, um alle Läden zusammenzufassen, die ähnliche Merkmale aufweisen, und die jeweilige Politik einer Kette zu befolgen, kann man zugrunde legen, daß sich Preisgestaltung und Werbeverhalten zwischen den einzelnen Ketten unterscheiden. (56) Wenn man die Studien auf die einzelnen Kesko-Ketten bezieht, wird ein hohes Maß an abgestimmten Verhalten deutlich. Hinsichtlich der Werbung ergeben die Studien, daß innerhalb jeder Kette zwischen [50-100] % der Werbung auf gemeinsame Werbemaßnahmen entfallen. Gemäß der Studie führen ". . . Einzelhändler einer Kette, die nicht im Wettbewerb miteinander stehen, ihre Werbemaßnahmen eher gemeinsam als getrennt durch". Außerdem bestätigt die Studie, die das Ziel hat, Unterschiede in den Werbepreisen über einen Fünf-Tageszeitraum nachzuweisen, daß die Einzelhändler innerhalb derselben Kette tatsächlich ein hohes Maß an übereinstimmenden Verhalten aufwiesen. (57) Aus diesen Erkenntnissen und der Rolle von Kesko bei der Zusammenfassung der Einzelhändler in die fünf verschiedenen Ketten muß man schließen, daß die zwischen den Ketten bestehenden Unterschiede bei der Werbung und dem Preisverhalten ein Ergebnis der zentral geplanten Strategie für die gesamte Kesko-Gruppe sind. d) Eigentum an den Gewerbeflächen (58) Wie bereits erwähnt, ist Kesko für die Entwicklung und Fortführung des Verkaufsstättennetzes des Kesko-Blocks zuständig. Ein Merkmal von besonderer strategischer Bedeutung für Kesko ist das Eigentum an den Gewerbeflächen, auf denen die Einzelhandelsaktivitäten stattfinden. Der Bilanz von Kesko ist nämlich zu entnehmen, daß sein Immobilienbesitz rund ein Drittel seines festen Anlagevermögens ausmacht. (59) Die zentrale Bedeutung, die Kesko dem Eigentum an den Einzelhandelsgewerbeflächen beimißt, wird aus der Tatsache ersichtlich, daß sämtliche von Kesko geplanten und/oder gebauten Verkaufsstätten in seinem Eigentum verbleiben und an die Einzelhändler verpachtet werden. Das Interesse von Kesko an der Wahrung des Eigentums an den Gewerbeflächen wird bei den größeren Verkaufsstätten besonders deutlich. Kesko ist Eigentümerin der Gewerbeflächen sämtlicher Citymärkte und Rimi-Geschäfte, von [. . .] % der Supermärkte und von [. . .] % der K-Märkte. Von der Ladenkette Neighbourhood betreiben [. . .] % ihr Geschäft auf Gewerbeflächen, die im Eigentum von Kesko sind. Somit wird mehr als [ > 60] % des Gesamtumsatzes sämtlicher Kesko-Einzelhändler auf Gewerbeflächen erzielt, die sich im Eigentum von Kesko befinden. Die Einzelhändler, die ihr Geschäft auf derartigen Gewerbeflächen betreiben, haben mit Kesko eine Vereinbarung über Zusammenarbeit geschlossen, in der die Grundsätze für die Geschäftsführung auf Gewerbeflächen von Kesko und das aus dem Umsatz oder der Gewinnspanne des Einzelhändlers berechnete Entgelt festgesetzt sind, das Kesko als Mietzahlung erhält. (60) Während kein Einzelhändler ohne Zustimmung von Kesko sein Geschäft als laufendes Unternehmen übertragen, verkaufen oder verpachten kann, haben die Einzelhändler, die ihr Geschäft auf Gewerbeflächen im Eigentum von Kesko betreiben, noch beschränktere Möglichkeiten der Weitergabe. (61) Den Einzelhändlern wird keine Gebietsausschließlichkeit zugestanden. Mit der Einzelhändlervereinbarung willigen sie ein, daß andere Kesko-Geschäfte in ihrem Gebiet eröffnet werden können. Die Vereinbarung über Zusammenarbeit kann von Kesko "aus berechtigten Gründen der Entwicklung des Netzes" gekündigt werden. e) Finanzielle Verpflichtungen (62) Die Einzelhändler verpflichten sich, eine Mindestanzahl von [. . .] Kesko-Vorzugsaktien zu erwerben bzw. eine größere Anzahl von Aktien im Gegenwert von [. . .] Wochenbezügen bei Kesko (einschließlich der von Kesko verrechneten Beträge). Die Durchschnittsanzahl der von Kesko-Einzelhändlern gehaltenen Aktien beträgt [. . .], entsprechend einem Börsenwert von [. . .] ECU. Diese Aktien sind der Vähittäiskaupan Takaus Oy (VT) verpfändet und dienen als Sicherheit für die Einkäufe der Einzelhändler bei/durch Kesko. VT gehört zu [. . .] % Kesko direkt und zu [. . .] % der Kesko-Einzelhändlervereinigung und Einzelhändlern, während die verbleibenden Aktien von anderen Einrichtungen gehalten werden, die Kesko nahestehen oder sich in seinem teilweisen Besitz befinden (diese Einrichtungen sind auch die wichtigsten Aktionäre von Kesko). Nach finnischem Recht dürfte Kesko seine eigenen Aktien nicht als Sicherheit akzeptieren. In Anbetracht der Aktionärszusammensetzung bei VT ist jedoch erkennbar, daß aus Sicht der Einzelhändler die Aktien tatsächlich an Kesko verpfändet sind. 3. Schlußfolgerung (63) Kesko hat als Zentralorgan der Kesko-Gruppe die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Änderungen am Aufbau der Gesamtgruppe. Mit der jüngst vollzogenen Umstrukturierung hat es die verschiedenen Einzelhändler in fünf landesweite Ketten zusammengefaßt, von denen jede ihre besonderen Merkmale aufweist und denen jeweils eine Kontrolleinheit innerhalb der Kesko-Zentrale zugeordnet ist. Hieraus ist zu schließen, daß die horizontale Zusammenarbeit und das Fehlen von Wettbewerb innerhalb dieser fünf Ketten ein Strukturmerkmal der Kesko-Gruppe und damit des finnischen Einzelhandelsmarktes darstellt. Dasselbe läßt sich für jegliche Form des Wettbewerbs zwischen diesen fünf Ketten feststellen, da die Hauptmerkmale dieses Wettbewerbs von Kesko tatsächlich zentral geplant worden sind. (64) Aus diesem Sachverhalt ist zu schließen, daß die Kesko-Einzelhändler zwar das finanzielle Risiko ihres Geschäftes tragen, sich jedoch in den Vereinbarungen mit Kesko verpflichtet haben, die von Kesko für die gesamte Gruppe festgelegten Grundsätze zu befolgen. Indem die Einzelhändler durch den Erwerb von Aktien eine erhebliche Investition in Kesko vornehmen, von Kesko eine Anzahl von Hilfsdiensten erhalten, jedoch kein Alleinvertriebsgebiet, so daß Kesko jederzeit der Errichtung einer neuen Verkaufsstätte in ihrer Nähe zustimmen kann, entsteht eine enge Kombination von positiven und negativen Anreizen für die Einzelhändler und insbesondere diejenigen, die ihre Gewerbeflächen von Kesko pachten, sich gegenüber Kesko und der Kette, in die ein Einzelhändler eingereiht wurde, loyal zu verhalten. (65) Der überwiegende Teil der Ausführungen über die Beziehungen zwischen Kesko und seinen Einzelhändlern gilt auch für die Beziehung zwischen Tuko und den Tuko-Einzelhändlern. Es ist jedoch nicht erforderlich, die Stellung der Tuko-Einzelhändler vor dem Zusammenschluß endgültig zu ermitteln. Mit der Kontrolle über Tuko könnte Kesko die Tuko-Einzelhändler in ähnlicher Weise in fünf Ketten zusammenfassen wie seine eigenen Einzelhändler. Außerdem wäre Kesko gegenüber den Tuko-Einzelhändlern in einer noch stärkeren Stellung als Tuko selbst, da ein Erwerb von Tuko die Tuko-Einzelhändler daran hindern würde, sich einer im Wettbewerb zu Kesko stehenden freiwilligen Kette anzuschließen. (Die Übernahme würde auf die gleiche Weise die Abhängigkeit der Kesko-Einzelhändler von Kesko weiter erhöhen). (66) In Anbetracht der vorstehend beschriebenen Strukturmerkmale, d. h. der Vereinbarungen innerhalb der Kesko-Gruppe, der organisatorischen Besonderheiten, des Eigentums an den Gewerbeflächen und der finanziellen Verpflichtungen, ist es angemessen, Kesko, einschließlich der Kesko-Einzelhändler, als ein zentral geplantes Strukturmerkmal des finnischen Einzelhandelsmarktes anzusehen. Der Auffassung von Kesko, wonach die wettbewerblichen Auswirkungen des Vorhabens nicht auf der Einzelhandelsstufe ermittelt werden sollten, kann nicht zugestimmt werden. Nach erfolgtem Erwerb wäre es ebenso angebracht, die Tuko-Einzelhändler als Bestandteil der Kesko-Gruppe anzusehen. i) Von Kesko und Tuko betriebene landesweite Ketten Kesko (67) Die kleinsten Kesko-Läden gehören der Kette der sogenannten K-Shops an, von denen es 1 115 in Finnland gibt. Ihre durchschnittliche Verkaufsfläche beträgt [. . .] m², und die Durchschnittsanzahl der darin verkauften Artikel bewegt sich zwischen [. . .]. Der durchschnittliche Jahresumsatz eines K-Shops beträgt [. . .] ECU. Nach den Angaben von Kesko machte das von dem Direktorium der Kette ausgewählte Grundsortiment an Verkaufsartikeln [. . .] % des Gesamtumsatzes im Jahr 1995 aus, während [. . .] % des Gesamtumsatzes auf gemeinsame Werbefeldzüge zurückzuführen war. (68) Es gibt 226 Kesko-Supermärkte (KK-Shops) in Finnland. Deren durchschnittliche Verkaufsfläche beträgt [. . .] m², wo zwischen [. . .] Artikel verkauft werden. Der durchschnittliche Jahresumsatz eines KK-Shops beläuft sich auf rund [. . .] ECU. Nach den Angaben von Kesko machte das von dem Direktorium der Kette ausgewählte Grundsortiment an Verkaufsartikeln [. . .] % des Gesamtumsatzes im Jahr 1995 aus, während [. . .] % des Gesamtumsatzes auf gemeinsame Werbefeldzüge zurückzuführen war. (69) Die Kesko Superstores (KKK-Shops) verkaufen auf einer Durchschnittsfläche von [. . .] m² zwischen [. . .] Artikel. Diese Geschäfte erzielen einen Durchschnittsumsatz von [. . .] ECU. Nach den Angaben von Kesko macht das von dem Direktorium der Kette ausgewählte Grundsortiment an Verkaufsartikeln [. . .] % des Gesamtumsatzes im Jahr 1995 aus, während [. . .] % des Gesamtumsatzes auf gemeinsame Werbefeldzüge zurückzuführen war. (70) Die größten Kesko-Geschäfte sind die Citymarkets (KKKK-Shops), von denen es 38 in Finnland gibt. Neben den Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs führen diese auch Spezialartikel in einer Abteilung unter der Leitung von Kesko. Die Abteilungen der Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs dieser Citymärkte verkaufen auf einer Durchschnittsfläche von [. . .] m² zwischen [. . .] Artikel und haben einen Durchschnittsumsatz von [. . .] ECU. Nach den Angaben von Kesko macht das von dem Direktorium der Kette ausgewählte Grundsortiment an Verkaufsartikeln [. . .] % des Gesamtumsatzes im Jahr 1995 aus, während [. . .] % des Gesamtumsatzes auf gemeinsame Werbefeldzüge zurückzuführen war. (71) Schließlich gibt es 19 Rimi-Discountgeschäfte. Ihre durchschnittliche Verkaufsfläche beträgt [. . .] m², und sie verkaufen rund [. . .] Artikel. Damit wird ein Durchschnittsumsatz von [. . .] ECU erzielt. In den Rimi-Geschäften sind [. . .] % der Artikel in das vom Direktorium ausgewählte Sortiment einbezogen und [. . .] % des Umsatzes auf gemeinsame Werbemaßnahmen zurückzuführen. Nach dem Jahresbericht 1994 von Kesko werden diese Läden kostenorientiert geführt und praktizieren einheitlich niedrige Preise. Die Vereinbarungen zwischen den Rimi-Einzelhändlern und Kesko enthalten grundsätzlich dieselben Pflichten wie die Vereinbarungen mit den Kesko-Einzelhändlern. (72) Die Lieferquellen waren dieselben für sämtliche Ketten. Zwischen [. . .] % des Bedarfs wurde unabhängig von Kesko eingekauft, während die verbleibenden [. . .] % von Kesko stammten, d. h. [. . .] % von dem klassischen K

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.