Europäische Union

97/277/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 1996 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.784 - Kesko/Tuko) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0277 97/277/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 1996 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.784 - Kesko/Tuko) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 110 vom 26/04/1997 S. 0053 - 0076 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. November 1996 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.784 - Kesko/Tuko) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/277/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1996 zur Eröffnung eines Verfahrens in dieser Sache, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, ihre Stellungnahmen zu den Beschwerdepunkten der Kommission vorzubringen, gestützt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das vorliegende Verfahren betrifft einen Antrag des finnischen Wettbewerbsamts gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung), die Kommission möge den Erwerb von Tuko Oy durch Kesko Oy prüfen. Dieser Antrag ist am 26. Juni 1996 bei der Kommission eingegangen. Das Vorhaben war der Behörde für freien Wettbewerb durch eine von Kesko Oy am 27. Mai 1996 übermittelte Pressemitteilung bekanntgeworden. Der Antrag nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung wurde somit innerhalb der in Artikel 22 Absatz 4 vorgesehenen Einmonatsfrist gestellt. (2) Nach Prüfung des Antrags kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß dieser gemäß Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung zulässig war, und daß der Zusammenschluß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Anlaß gab. Mit Entscheidung vom 26. Juli 1996 eröffnete die Kommission deshalb ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der genannten Verordnung. I. DIE PARTEIEN (3) Kesko Oy (Kesko) ist eine in Finnland eingetragene Aktiengesellschaft, deren Kapital in Vorzugs- und Stammaktien aufgeteilt ist. Die Stammaktien werden an der Börse von Helsinki notiert. Deren Inhaber haben ein Stimmrecht von einer Stimme für einen Aktienbesitz von zwischen 1 und 10 000 Aktien und von einer zusätzlichen Stimme für jeden weiteren Bestand an 10 000 Aktien. Kein Inhaber von Stammaktien kontrolliert mehr als 7,08 % des Aktienkapitals von Kesko, entsprechend 0,16 % der Stimmrechte. (4) Die Vorzugsaktien befinden sich im ausschließlichen Besitz der Kesko-Einzelhändler, ihres Pensionsfonds und von sonstigen den Kesko-Einzelhändlern nahestehenden Einrichtungen. Sie machen insgesamt 38 % des Gesamtkapitals von Kesko aus; da auf sie jedoch 6 Stimmen für die jeweils ersten 100 Anteile und eine zusätzliche Stimme für sämtliche darauffolgenden 100 Anteile entfallen, kontrollieren die Kesko-Einzelhändler tatsächlich die Mehrheit der Kesko-Stimmrechte. Diese Vorkehrung verleiht den Kesko-Einzelhändlern zwar nicht die Kontrolle im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung, verhindert jedoch, daß Dritte die Kontrolle über Kesko erwerben. Gemäß der Unternehmenssatzung besteht der Aufsichtsrat von Kesko ausschließlich aus Kesko-Einzelhändlern. Dieser ernennt alle übrigen Entscheidungs- und Ausführungsorgane von Kesko. (5) Kesko und die Kesko-Einzelhändler, die rechtlich voneinander unabhängige Unternehmer sind, werden gemeinhin als der "Kesko-Block" bezeichnet. Sämtliche Kesko-Einzelhändler sind vertraglich an Kesko gebunden. Sie sind im Einzelhandelsverkauf von Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und/oder Spezialartikeln tätig. Kesko ist seinerseits in diesen beiden Bereichen tätig und erbringt eine Vielzahl damit verbundener Dienstleistungen. (6) Tuko Oy (Tuko) ist eine im Bereich des Groß- und Einzelhandels von täglichen Verbrauchsgütern und Spezialartikeln tätige finnische Aktiengesellschaft. Tuko ist Eigentümerin von Einzelhandelsgeschäften und unterhält vertragliche Beziehungen mit einer großen Anzahl von rechtlich unabhängigen Einzelhändlern. Tuko und ihre Einzelhändler werden gemeinhin als der "Tuko-Block" bezeichnet. II. DER ERWERB (7) Am 27. Mai 1996 erwarb Kesko 56,3 % des Aktienkapitals von Tuko und damit 59,3 % der Stimmrechte. Damit erwarb es auch die Kontrolle über dieses Unternehmen. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (8) Der Erwerb ist ein Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (9) Gemäß den von der Behörde für freien Wettbewerb vorgelegten Zahlen übersteigt der weltweite Umsatz von Kesko und Tuko zusammengenommen 5 Mrd. ECU. Da jedoch sowohl Kesko als auch Tuko mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in Finnland erzielen, ist dieser Zusammenschluß nicht von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung. V. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (10) Kesko ist der Auffassung, die Kommission sei für die Beurteilung des Erwerbs von Tuko nicht zuständig, da die an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen. Diesem Argument von Kesko liegt jedoch ein falsches Verständnis der Anmerkungen zugrunde, die von der Kommission gleichzeitig mit der Fusionskontrollverordnung herausgegeben wurden und wonach sie ihre verbleibenden Befugnisse nach Artikel 89 EG-Vertrag nur dann nicht wahrzunehmen gedenkt, wenn bestimmte quantitative Kriterien nicht erfuellt sind. (11) Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung verlangt den Nachweis, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt ist. Mit dem Erwerb von Tuko durch Kesko werden Abschottungseffekte gegenüber Neuzugängern auch aus anderen Mitgliedstaaten insbesondere auf den finnischen Märkten der täglichen Verbrauchsgüter verbunden sein. Außerdem haben rund 30 % der von Kesko und von Tuko verkauften Erzeugnisse ihren Ursprung außerhalb Finnlands. Das Vorhaben wird den Handel zwischen Mitgliedstaaten insofern beeinträchtigen, als die Lieferanten aus anderen Mitgliedstaaten Zugang zu den Vertriebswegen von Kesko benötigen werden, um ihre Produkte in Finnland erfolgversprechend verkaufen zu können. (12) Außerdem sind beide Gesellschaften Mitglieder verschiedener internationaler Einkaufsorganisationen gemeinsam mit ähnlichen Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten. Seit dem Frühjahr 1996 hat Kesko seine Tätigkeiten mit der Eröffnung von Einzelhandelsgeschäften auch auf Schweden erweitert. (13) Hieraus folgt, daß die Veränderungen in der Struktur der finnischen Groß- und Einzelhandelsmärkte für Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs direkt oder indirekt spürbare gegenwärtige oder potentielle Auswirkungen auf die Struktur des Handels zwischen Mitgliedstaaten haben wird (3). VI. WÜRDIGUNG NACH ARTIKEL 2 DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG A. RELEVANTE MÄRKTE (14) Kesko hat vorgebracht, daß das Vorhaben auf der Großhandels- und nicht der Einzelhandelsebene geprüft werden sollte, da es sich bei den Einzelhändlern um von Kesko und Tuko und ihren Zentralabteilungen unabhängige Unternehmen handele. Diese Behauptung wird damit begründet, daß Kesko und Tuko den Einzelhändlern zwar Unterstützungsdienste beim Einkauf, dem Absatz, der Informatik und in anderen Bereichen leiste, diese aber ein großes Maß an Freiheit bei der Wahl ihrer Lieferquellen, der Gestaltung der Preise und sonstigen Geschäftsfragen behielten und sowohl miteinander als auch mit anderen Einzelhändlern im Wettbewerb stuenden. (15) Diesem Argument von Kesko kann nicht zugestimmt werden. Der Ermittlung der Auswirkungen eines Zusammenschlußvorhabens auf den Wettbewerb sind sämtliche Strukturelemente dieses Vorhabens, die daran beteiligten Parteien und die betroffenen Märkte zugrunde zu legen. In diesem Fall ist es besonders angebracht, die Beziehungen innerhalb der Kesko-Gruppe im Lichte der im Jahr 1995 vollzogenen grundsätzlichen Neuorganisation dieses Konzerns zu untersuchen. Die Untersuchung (Randnummern 39 bis 66) hat zu dem Ergebnis geführt, daß das Vorhaben auf der Einzelhandelsebene zu untersuchen ist, da es angebracht ist, Kesko einschließlich der Kesko-Einzelhändler als einen zentral geplanten wesentlichen Bestandteil des finnischen Einzelhandelsmarktes anzusehen. (16) Zusätzlich zu der Bewertung auf der Einzelhandelsebene ist auch eine Bewertung auf der Großhandelsebene hinsichtlich der Verkäufe in Cash & Carry-Märkten und auf der Ebene der Großhandelsmärkte für die Güter des täglichen Verbrauchs erforderlich. (17) Das Vorhaben wird nach den ersten Untersuchungsergebnissen hauptsächlich Auswirkungen auf folgenden Märkten haben: 1. dem Einzelhandelsmarkt für Güter des täglichen Verbrauchs, 2. dem Cash & Carry-Markt für Güter des täglichen Verbrauchs und 3. den Großhandelsmärkten der Güter des täglichen Verbrauchs. 1. Der Einzelhandelsmarkt für Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs I. Relevanter Produktmarkt (18) Dieser Markt erstreckt sich vor allem auf Lebensmittel, Getränke, Tabak und andere Verbrauchsgüter als Lebensmittel (z. B. Reinigungsprodukte, Toilettenartikel, Wegwerf-Papiererzeugnisse und Produkte der Gesundheitspflege). Ein gemeinsames Merkmal dieser Erzeugnisse ist, daß sie Bestandteil eines "Korbes täglicher Verbrauchsgüter" sind, die von den Verbrauchern in einem Supermarkt erwartet werden. Mit der Entwicklung des finnischen Einzelhandelssektors von kleinen Spezialgeschäften (Bäcker, Metzger usw.) hin zu größeren Supermärkten hat sich das Verbraucherverhalten entsprechend mitentwickelt. Deshalb findet der Wettbewerb in Finnland heutzutage zwischen den Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften statt, die in der Lage sind, eine große Auswahl an Erzeugnissen anzubieten, so daß der Verbraucher den überwiegenden Teil seines Haushaltsbedarfes in nur einem Geschäft mit den dazugehörigen Einrichtungen wie z. B. Parkplätzen, Einkaufswagen usw. decken kann (siehe auch die vorangehenden Entscheidungen der Kommission betreffend diesen Wirtschaftszweig (4). (19) Wenn sich auch der von den verschiedenen Supermärkten angebotene Warenkorb in seiner Größe erheblich unterscheiden mag, so läßt sich doch zu den kleineren Ladentypen in Finnland einschließlich Spezialgeschäften (die relativ selten sind), Kiosken und Tankstellen feststellen, daß deren Angebot nicht in direktem Wettbewerb zu dem Warenkorbkonzept steht. Die Verkaufsfläche von Tankstellen ist wesentlich kleiner als selbst die kleinsten Kesko- und Tuko-Geschäfte, und der Verkauf von Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs an Tankstellen konzentriert sich überwiegend auf trockene Waren (rund 70 bis 80 % der Gesamtverkäufe), während die herkömmlichen Geschäfte für Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs rund 50 % ihres Absatzes mit Frischerzeugnissen erzielen. (20) Somit läßt sich feststellen, daß der relevante Markt aus einem Korb frischer und trockener Lebensmittel und sonstiger in Supermärkten verkaufter Verbrauchsgüter besteht. Der Markt erstreckt sich nicht auf die Verkäufe in Spezialgeschäften, Kiosken und Tankstellen. Das Angebot in diesen Geschäften ist vielmehr als eine Ergänzung zu dem Supermarktangebot zu sehen. II. Räumlich relevanter Markt (21) Nach Auffassung von Einzelhandelsspezialisten wird das Einzugsgebiet eines Supermarkts durch einen Radius begrenzt, worin der Supermarkt mit dem Auto innerhalb von 20 Minuten erreicht werden kann. Für den Verbraucher gibt es in der Regel in diesem Raum eine Auswahl von mehreren Supermärkten und kleineren Geschäften, die ebenfalls den "Warenkorb" anbieten. Es ist nicht möglich, alle vorhandenen Erscheinungsformen, die von der Dichte und Verteilung sowohl der Verbraucherbevölkerung als auch des Supermarktnetzes abhängen, genau zu definieren. Dabei entscheiden der Grad an Überlappung zwischen den einzelnen Supermarkt-Einzugsgebieten und die Verteilung der Verbraucherbevölkerung nicht nur über den Wettbewerb zwischen benachbarten Supermärkten, sie haben auch in gewissem Maße "Weitergabe- oder Kettenreaktionseffekte" auf entfernter gelegene Supermärkte. Über wichtige Wettbewerbsparameter wie z. B. Produktpalette, Bezugsquelle, Qualität, Serviceleistungen (Öffnungszeiten usw.), Werbemaßnahmen und Preise (z. B. für Werbeprodukte) wird nicht an Ort und Stelle, sondern auf regionaler oder nationaler Ebene entschieden. Derartige Entscheidungen werden in der Regel bei einer Anzahl von Supermärkten innerhalb einer gegebenen Region umgesetzt. Es ist deshalb notwendig und angemessen, die Größen zu ermitteln, die aus Sicht des Verbrauchers einen örtlich begrenzten Markt ausmachen. (22) Absatzzahlen können auf den unterschiedlichsten Ebenen zusammengezogen werden. Im Falle Finnlands ist aus Gründen der Sprache und der Verbrauchergewohnheiten der nationale Markt der größtmögliche räumliche Markt. (23) Sowohl Kesko als auch Tuko und ihre wichtigsten Wettbewerber betreiben ihr Einzelhandelsgeschäft nach einem Konzept nationaler Ketten, für die gemeinsame Absatz- und Preisentscheidungen getroffen werden. Außerdem gelten Kundentreueprogramme, wie z. B. die K-Vorteilskarte innerhalb ganz Finnlands. Wenn auch diese Faktoren auf einen relativ großen räumlichen Markt schließen lassen, ist es für die Bewertung des Zusammenschlußvorhabens nicht erforderlich, dessen genaue Reichweite zu ermitteln, da die gemeinsamen Marktanteile von Kesko und Tuko derselben Größenordnung angehören, unabhängig davon, ob sie auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ermittelt werden (siehe Randnummer 106). 2. Der Markt der Cash & Carry-Verkäufe von Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs I. Relevanter Produktmarkt (24) Die von den Großhändlern für Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs umgesetzten Erzeugnisse spiegeln im wesentlichen deren Absatz auf der Einzelhandelsstufe und deren Verwendung durch die gewerblichen Abnehmer wider. Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, daß auf dem finnischen Markt spürbare Unterschiede zwischen dem "klassischen" Absatz auf der Großhandelsstufe und dem Cash & Carry-Verkauf bestehen. (25) Kesko hat vorgebracht, daß der "klassische" Großhandelsmarkt in folgende drei Märkte unterteilt werden sollte: Verhandlungen mit Lieferanten, zentrale Rechnungsstellung und Logistik. Da jedoch der "klassische" Großhandelsabsatz von Kesko an außenstehende Kunden von geringem Umfang ist (rund 1 %) und der Zusammenschluß deshalb keine Wettbewerbsprobleme in diesem Bereich aufwirft, ist es nicht erforderlich, diesem Argument von Kesko weiter nachzugehen. (26) Sowohl bei Kesko als auch bei Tuko entstammt ein wesentlicher Teil des Umsatzes den Verkäufen in Cash & Carry-Märkten. Cash & Carry unterscheidet sich von dem "klassischen" Großhandel dadurch, daß die Kunden selbst den Transport besorgen und die Ware in bar und nicht auf Kredit bezahlen. Es ist deshalb für diejenigen Kunden von Vorteil, die ihren Langzeitbedarf weniger genau vorhersehen können, die über keine Einrichtungen verfügen, um größere Lagerbestände für längere Zeit zu führen, deren Finanzressourcen es nicht erlauben, den für den Einkauf großer Mengen erforderlichen Kredit zu verbürgen und die es deshalb vorziehen, kleinere Mengen häufiger einzukaufen. Wie von Kesko selbst in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission bestätigt, handelt es sich bei diesen Kunden in der Regel um kleine Unternehmen, während Großabnehmer überwiegend auf den Großhandelseinkauf zurückgreifen. (27) Die eigenständige Funktion der Cash & Carry-Märkte geht daraus hervor, daß diese in der Regel rund 10 000 verschiedene Artikel auf Lager haben, während die "klassischen" Großhandelslager in der Regel eine wesentlich geringere Anzahl an Artikeln vorhalten (mit Ausnahme der Zentrallager von Kesko, Tuko und Inex Partner Oy in Helsinki). Sie ist auch daraus ersichtlich, daß Kesko seine Cash & Carry-Tätigkeiten in einer eigenen Tochtergesellschaft zusammengefaßt hat. (28) Die Hauptabnehmergruppe von Cash & Carry-Märkten sind die gewerblichen Abnehmer wie Hotels, Gaststätten, Krankenhäuser usw., bei denen es sich in der Mehrzahl um kleine und mittelständische Unternehmen handelt, die aus den in Randnummer 26 genannten Gründen überwiegend nicht in der Lage sind, auf den "klassischen" Großhandel zurückzugreifen. Gemäß dem Geschäftsbericht von Tuko für das Jahr 1995 entsprach sein Gesamtumsatz im Cash & Carry-Bereich seinem Großhandelsabsatz, betrug jedoch das Verhältnis der Anzahl der Cash & Carry-Kunden gegenüber der der Großhandelskunden rund vier zu eins. Dem ist zu entnehmen, daß der durchschnittliche Cash & Carry-Kunde nur rund ein Viertel der Warenmenge erwirbt, die vom Durchschnittsabnehmer im "klassischen" Großhandel gekauft werden. Diese Kundengruppe kauft überwiegend trockene Lebensmittel, auf die 60 bis 70 % des Gesamtumsatzes von Kesko und Tuko in diesem Markt entfallen, während der verbleibende Anteil aus frischen Lebensmitteln und sonstigen Verbrauchsgütern besteht. (29) In Anbetracht der besonderen Merkmale des Cash & Carry-Absatzes und der begrenzten Finanzressourcen und Lagerflächen der in der Praxis auf diese Absatzform angewiesenen Kunden wäre es selbst im Fall einer Preiserhöhung für sie unwirtschaftlich, auf den "klassischen" Großhandel zurückzugreifen. (30) Nach den Aussagen von Kesko kauft eine Reihe seiner Kunden sowohl im klassischen Großhandel als auch in Cash & Carry-Märkten "parallel" ein, woraus zu folgern sei, daß eine Preiserhöhung im Cash & Carry-Bereich diese Kunden veranlassen würde, ihren Gesamtbedarf vollständig im Großhandel zu decken, weshalb eine Preiserhöhung in der Praxis keinen Gewinn abwerfen würde. Dieses Argument verwechselt jedoch Komplementarität und Substituierbarkeit. Angesichts der Unterschiede zwischen dem klassischen Großhandel und dem Cash & Carry-Verkauf ist, wie bereits dargelegt, deutlich, daß die begrenzte Anzahl Kunden, die auf beide Handelstypen zurückgreift, diese als einander ergänzend und nicht substituierend einstufen. So kann ein Kunde, der für einen Teil seines Bedarfs auf den klassischen Großhandel zurückgreift, für seinen verbleibenden Bedarf keine Alternative zum Cash & Carry-Einkauf haben (z. B. für bestimmte Warenarten oder wenn seine Lagerkapazität ausgelastet ist oder er eine plötzlich ansteigende Nachfrage befriedigen muß). Deshalb kann aus der begrenzten Anzahl dieser "zweigleisig" handelnden Kunden nicht geschlossen werden, daß eine Preiserhöhung im Cash & Carry-Bereich diese Kunden in einem Ausmaß dem klassischen Großhandel zuführen würde, daß eine Preiserhöhung im Cash & Carry-Bereich unrentabel würde, so daß die auf den Cash & Carry-Kauf angewiesenen Kunden "abgeschirmt" würden. (31) Aus diesen Gründen stellt der Verkauf in Cash & Carry-Märkten einen von dem Verkauf im klassischen Großhandel getrennten relevanten Produktmarkt dar. II. Räumlich relevanter Markt (32) Bei den Kunden von Cash & Carry-Märkten handelt es sich um gewerbliche Abnehmer und in geringerem Maße um Einzelhändler. Obwohl sie für den Transport ihrer Einkaufswaren selbst sorgen müssen, sind sie in der Lage, innerhalb eines relativ großen Gebiets ihre Einkäufe zu tätigen. Es gibt Anhaltspunkte dafür, daß die Cash & Carry-Kunden innerhalb einer bestimmten Region einkaufen. Angesichts der ungleichen Verteilung der finnischen Bevölkerung sind die Cash & Carry-Kunden in Nordfinnland in der Regel gezwungen, für ihre Einkäufe weitere Strecken als die Kunden in Südwestfinnland zurückzulegen, wobei auch die einzelnen Regionen in Nordfinnland größer sind. Es ist deshalb angemessen, die Auswirkungen des Zusammenschlußvorhabens auf regionaler Ebene zu ermitteln. 3. Die Großhandelsmärkte für die Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs I. Die relevanten Produktmärkte (33) Diese Märkte umfassen den Verkauf von Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs durch die Hersteller an Kunden wie Groß- und Einzelhändler sowie sonstige Unternehmen. Nicht sämtliche Hersteller bieten die vollständige Palette der Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs an, einige spezialisieren sich z. B. auf einzelne Produkte oder Produktgruppen wie z. B. Frischerzeugnisse oder trockene Lebensmittel oder sonstige Verbrauchsgüter. (34) Gewerbliche Abnehmer wie große Supermarktketten sind in der Regel bestrebt, Produkte wie Fleisch, Konserven oder andere Erzeugnisse zu möglichst günstigen Bedingungen einzukaufen. Von der Nachfrageseite her stellt jedes Produkt bzw. jede Produktgruppe einen getrennten Produktmarkt dar, weil es in nur ungenügendem Maße durch andere Produkte substituierbar ist. Da jedoch in Finnland die Nachfragestruktur für jede einzelne Produktgruppe im wesentlichen gleich und konzentriert (siehe Randnummer 150) ist, ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf jedes einzelne Produkt bzw. jede einzelne Produktgruppe zu ermitteln. Es genügt, wenn man die Auswirkungen der durch die neue Nachfragestruktur entstandene zusätzliche Nachfragemacht im gesamten Bereich der Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs untersucht. (35) Es ist zu bedenken, daß den Herstellern anderer Güter als Lebensmittel andere Vertriebswege als Supermärkte, wie z. B. Apotheken, zur Verfügung stehen. Diese sind jedoch verglichen mit den Supermärkten und den Cash & Carry-Märkten von geringer Bedeutung (siehe Randnummer 146 bis 153) und berühren nicht die Bewertung dieses Falls. II. Räumlich relevanter Markt (36) Rund 70 % der von Kesko und Tuko angebotenen Produkte sind im Inland hergestellte Erzeugnisse. Die Hersteller dieser Produkte erzielen den überwiegenden Teil ihres Umsatzes in Finnland. Deshalb ist nach den Aussagen dieser Anbieter Finnland als der räumlich relevante Markt einzustufen. (37) Von den 30 % Einfuhrwaren, die von Kesko und Tuko angeboten werden, wird ein nur relativ kleiner Anteil von 5 % von diesen beiden Unternehmen selbst eingeführt. Der verbleibende Teil wird von finnischen Tochtergesellschaften internationaler Hersteller oder von Unternehmen bezogen, die auf den Handel mit Einfuhrwaren spezialisiert sind. Hinsichtlich dieser Waren ist es angezeigt, die räumlichen Märkte unter Bezugnahme auf die Möglichkeit der Anbieter zu definieren, auf andere Vertriebswege zurückgreifen zu können, um den Endverbraucher zu erreichen, da das Zusammenschlußvorhaben die Nachfrageseite dieser Märkte betrifft. Für die betreffenden Hersteller, deren Produkte an den finnischen Markt hinsichtlich Verpackung, Beschriftung usw. angepaßt werden, ist der Zugang zu den Einzelhandels- und den Cash & Carry-Kunden nur über die entsprechenden Vertriebswege in Finnland möglich. Da die internationalen Hersteller nicht auf Vertriebswege außerhalb Finnlands zurückgreifen können, ist Finnland als der räumlich relevante Markt anzusehen. B. AUSWIRKUNGEN DES ZUSAMMENSCHLUSSES (38) Die drei vorstehend beschriebenen Märkte der Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs sind vertikal so miteinander verbunden, daß die Stellung von Kesko und Tuko auf dem Einzelhandelsmarkt für diese Güter die Grundlage für ihre Stellung auf den entsprechenden Großhandelsmärkten bildet. Umgekehrt bestimmt ihre Stellung auf der Großhandelsstufe in spürbarem Maße ihre Stellung auf der Einzelhandelsstufe. Auch der Cash & Carry-Markt hängt von ihrer Stellung auf den Großhandelsmärkten ab, da Kesko und Tuko durch den Einkauf erheblicher Mengen für ihre Einzelhandelsgeschäfte einen weiteren Wettbewerbsvorteil gegenüber den kleiner

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.