Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1428 der Kommission vom 24. Februar 2020 ÜBER DIE STAATLICHE BEIHILFE SA. 31662 — C/2011 (ex NN/2011) Rumäniens für den Internationalen Flughafen Timișoara — Wizz Air (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1065) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D1428. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Gebührensatz Landung 50 7 /Tonne Beleuchtung 50 2,10 /Tonne Parken 15 0,15 /Tonne/Stunde Personenverkehrsdienste     — Internationale Flüge — Inlandsflüge — Sicherheit — Transit oder Transfer — Personen mit eingeschränkter Mobilität 8 /Fluggast 5 /Fluggast 10 /Fluggast 1,50 /Fluggast 0,20 /Fluggast (45) Im Luftfahrthandbuch 2008 wurden die Fluggastsicherheitsgebühren von 7 EUR im Jahr 2007 auf 10 EUR je Fluggast angehoben. Die bei Transit- oder Transferflügen anfallende Fluggastgebühr wurde von 5 EUR je Fluggast auf 1,50 EUR gesenkt. Überdies hat der Flughafenbetreiber eine Gebühr in Höhe von 0,20 EUR für Personen mit eingeschränkter Mobilität eingeführt. (46) Im Luftfahrthandbuch 2008 sind die Ermäßigungen der Landegebühren auf der Grundlage der Anzahl der Landungen des Vorjahres wie folgt festgelegt: Tabelle 7: Ermäßigungen der Flughafengebühren gemäß dem Luftfahrthandbuch 2008 Internationale Flüge Zahl der Landungen/Jahr Ermäßigung (%) 250 - 500 10 501 - 1 200 20 1 201 - 2 000 30 2 001 - 2 500 40 2 501 - 3 000 50 3 001 - 3 500 60 > 3 501 70 (47) Darüber hinaus ist im Luftfahrthandbuch 2008 vorgesehen, dass für neue am Internationalen Flughafen Timișoara tätige Luftverkehrsgesellschaften, die mindestens drei Flüge pro Woche mit einem Flugzeug mit mindestens 70 Sitzplätzen durchführen, 12 Monate lang eine Ermäßigung von 50 % auf die Landegebühren gewährt wird. Ferner wird für jedes neue Reiseziel sechs Monate lang eine Ermäßigung von 50 % auf die Landegebühren gewährt. (48) Zusätzlich zu den bisherigen Ermäßigungen gewährt der Flughafenbetreiber auch eine teilweise Erstattung der erhaltenen Beförderungsgebühren (Tabelle 8). Tabelle 8: Erstattung der erhaltenen Beförderungsgebühren gemäß dem Luftfahrthandbuch 2008 Anzahl der von Wizz Air beförderten Fluggäste/Jahr Erstattung 150 001 - 300 000 10 % 300 001 - 500 000 20 % > 500 001 30 % 3.2.2.   Das Luftfahrthandbuch 2010 (49) Am 26. August 2010 wurde eine Änderung der Flughafengebühren des Internationalen Flughafens Timișoara im Luftfahrthandbuch veröffentlicht (im Folgenden „Luftfahrthandbuch 2010“). Der Flughafenbetreiber führte eine neue Kategorie von Ermäßigungen für Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Startgewicht (im Folgenden „Starthöchstgewicht“) von mehr als 70 Tonnen ein: Tabelle 9: Ermäßigungen für Flugzeuge mit einem Starthöchstgewicht von mehr 70 Tonnen gemäß dem Luftfahrthandbuch 2010 Anzahl der von Wizz Air beförderten Fluggäste/Monat Ermäßigung (%) 0 - 10 000 0 10 001 - 18 000 72 18 001 - 36 000 82 > 36 000 85 3.3.   Maßnahme 3 — Die Vereinbarungen von 2008 zwischen dem Flughafenbetreiber und Wizz Air (50) Mitte des Jahres 2008 unterzeichneten der Flughafenbetreiber und Wizz Air eine Reihe von Vereinbarungen, in denen die Grundsätze ihrer Zusammenarbeit sowie die Bedingungen für die Nutzung der Flughafeninfrastruktur und -dienstleistungen durch Wizz Air festgelegt wurden. Unterzeichnet wurden i) eine Absichtserklärung, ii) eine Marketingvereinbarung, iii) eine Betriebsvereinbarung und iv) eine Bodenabfertigungsvereinbarung (im Folgenden zusammen „Vereinbarungen von 2008“). Auf der Grundlage der Vereinbarungen von 2008 nahm Wizz Air Ende des Jahres 2008 den Betrieb vom Internationalen Flughafen Timișoara aus auf. Im Jahr 2009 erhöhte das Unternehmen schrittweise die Zahl der internationalen Reiseziele, die mit Flugzeugen des Typs A320 (280 Sitze) angeflogen werden. 3.3.1.   Die Absichtserklärung vom 25. Juni 2008 (51) Die Absichtserklärung wurde am 25. Juni 2008 vom Flughafenbetreiber und Wizz Air unterzeichnet. Es wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren unterzeichnet, plus ein Jahr, in dem die Parteien es im Falle einer Verletzung kündigen konnten. In der Absichtserklärung waren die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit sowie die Bedingungen für die Nutzung der Flughafeninfrastruktur und -dienste durch Wizz Air festgelegt. (52) Der Flughafenbetreiber stimmte einer Erweiterung des Fluggastterminals zu, um zu ermöglichen, dass bis spätestens 1. Januar 2011 bis zu drei Millionen Fluggäste pro Jahr abgefertigt werden können. Er stimmte auch zu, die Start- und Landebahn (beide Richtungen) vor Ende 2009 auf Kategorie III aufzurüsten, und entsprechend dem Antrag von Wizz Air Zeitnischen zur Verfügung zu stellen. (53) Wizz Air erklärte sich zur Durchführung von Marketingmaßnahmen für den Flughafenbetreiber bereit. Insbesondere wurde vereinbart, dass Wizz Air vom Flughafen aus mehr Reiseziele bedient, um die Zahl der abfliegenden und ankommenden Fluggäste zu erhöhen. Im Gegenzug erklärte sich der Flughafenbetreiber bereit, Marketinggebühren zu zahlen, die von der Anzahl der Landungen und der Anzahl der Fluggäste von Wizz Air abhingen. 3.3.2.   Die Marketingvereinbarung vom 30. Juli 2008 (54) Die Marketingvereinbarung wurde von den Parteien am 30. Juli 2008 unterzeichnet und zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend am 11. Dezember 2008, abgeschlossen. Die Laufzeit der Marketingvereinbarung konnte nach diesem anfänglichen Zeitraum um ein Jahr verlängert werden. (55) Mit der Marketingvereinbarung wurden die Bedingungen für die von Wizz Air durchgeführten Marketingmaßnahmen festgelegt, die darauf abzielten, die Anzahl der vom Flughafen abfliegenden und dort ankommenden Fluggäste zu erhöhen. (56) Die Marketingvereinbarung enthielt eine Beschreibung der folgenden von Wizz Air durchzuführenden Marketingmaßnahmen: — Werbung für den Internationalen Flughafen Timișoara und die Flüge von Wizz Air zum und/oder vom Internationalen Flughafen Timișoara im Online- und Bordmagazin von Wizz Air; — Werbung für den Internationalen Flughafen Timișoara auf der Website von Wizz Air; — Erstellung einer Marketingstrategie für den Internationalen Flughafen Timișoara und Wizz Air; — Werbeaktionen im Zusammenhang mit den Flugdiensten des Internationalen Flughafens Timișoara; — andere Aktivitäten zur Erhöhung der Fluggastzahlen am Internationalen Flughafen Timișoara. (57) Die Marketingmaßnahmen sollten in rumänischen und ausländischen Medien durchgeführt werden. (58) Für die Marketingmaßnahmen hatte der Flughafenbetreiber Wizz Air eine Marketinggebühr zu zahlen, die von der Zahl der abfliegenden Fluggäste von Wizz Air abhing. (59) In der Marketingvereinbarung war vorgesehen, dass im Falle einer Erhöhung der in der Betriebsvereinbarung oder der Bodenabfertigungsvereinbarung geregelten Gebühren die Marketinggebühr in gleicher Weise wie die Flughafengebühren geändert werden sollte. (60) Zusätzlich hat der Flughafenbetreiber folgende Verpflichtungen gegenüber Wizz Air: — Er ermöglicht Wizz Air die Nutzung der Infrastruktur des Internationalen Flughafens Timișoara für gewerbliche Tätigkeiten und Marketingmaßnahmen; — Er unterstützt die Kontakte von Wizz Air mit der lokalen Öffentlichkeit und Unternehmen; — Er stellt Wizz Air seine Erfahrungen, sein Wissen und seine Kontakte zu lokalen Marketingleistungen und Medien zur Verfügung; — Er bezieht Wizz Air in seine Werbe- und Marketingmaßnahmen ein; — Er stellt Wizz Air Werbeflächen am Internationalen Flughafen Timișoara zur Verfügung; — Er unterstützt Wizz Air mit Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. (61) In der Marketingvereinbarung war vorgesehen, dass Wizz Air nach Erhalt einer „Proforma-Rechnung“ des Flughafenbetreibers über die Gebühren gemäß der Betriebsvereinbarung und der Bodenabfertigungsvereinbarung eine Rechnung über die Marketinggebühr ausstellt. (62) Gemäß der Marketingvereinbarung war Wizz Air verpflichtet, dem Flughafenbetreiber mindestens einmal jährlich Berichte vorzulegen, in denen die durchgeführten Marketingmaßnahmen dargelegt werden (d. h. Beschreibung der Marketingmaßnahmen, Zielgruppen, Werbung, Häufigkeit, Wahl der Medien und Kosten im Zusammenhang mit den Marketingmaßnahmen). 3.3.3.   Beendigung der Marketingvereinbarung und Zahlung von Marketinggebühren durch den Flughafenbetreiber (63) Am 11. Februar 2010 beschloss der Flughafenbetreiber, die Marketingvereinbarung zu kündigen. (64) In Bezug auf die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge kam die rumänische Behörde für die Regulierung und Überwachung der Vergabe öffentlicher Aufträge zu dem Schluss, dass die Vergabe der Marketingvereinbarung ohne Anwendung der in der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Vergabeverfahren einen Verstoß gegen diese Vorschriften darstellte, der mit einer Geldstrafe zwischen 70 000 und 100 000 RON zu ahnden war. (65) Der Flughafenbetreiber hatte von Wizz Air Rechnungen in Höhe von insgesamt 2 560 992,90 EUR für Marketingleistungen für den Zeitraum Oktober 2008 bis Januar 2010 erhalten. Die rumänischen Behörden machen geltend, dass der Flughafenbetreiber diesen Betrag nicht gezahlt hat und dass die Zahlungsverpflichtung aus der Marketingvereinbarung in Übereinstimmung mit dem Wirtschaftsrecht beglichen würde. (66) Aus den von Wizz Air an den Flughafenbetreiber ausgestellten Rechnungen geht hervor, dass die Marketinggebühren mit einigen Monaten Verzögerung fakturiert wurden. 3.3.4.   Die Betriebsvereinbarung vom 1. August 2008 (67) Die Betriebsvereinbarung wurde am 1. August 2008 für den Zeitraum vom 11. Dezember 2008 bis 10. Dezember 2009 geschlossen, mit einer automatischen Verlängerung um weitere 12 Monate an jedem Jahrestag ihres Inkrafttretens (im Folgenden „Betriebsvereinbarung“). (12) Mit der Betriebsvereinbarung wurden die Anforderungen an die vom Flughafenbetreiber für Wizz Air zu erbringenden Dienstleistungen (Fluggastdienste, Sicherheitsdienste, Transit-/Transferdienste) und die von Wizz Air zu zahlenden Flughafengebühren sowie Ermäßigungen und Befreiungen von den Gebühren festgelegt. (68) Die Gebühren entsprachen im Wesentlichen (13) denen im Luftfahrthandbuch 2008. Darüber hinaus hatte die Luftverkehrsgesellschaft bei einer Frequenzsteigerung Anspruch auf eine Ermäßigung in Höhe von 50 % für einen Zeitraum von sechs Monaten. (69) Die Zahlungen für die Dienstleistungen waren 30 Tage nach Erhalt der Rechnung „ohne Abzug aufgrund einer angeblichen Gegenforderung oder aus einem anderen Grund“ fällig. Die Verzugszinsen wurden auf 6,5 % pro Jahr festgesetzt. Für diese Verzugszinsen war eine Rechnung auszustellen. (70) Verletzungen der Vertraulichkeit des Vertrags waren mit einer Strafe in Höhe von 10 000 EUR zu ahnden. (71) Am 25. Juni 2010 wurde die Betriebsvereinbarung durch eine neue Ermäßigungsregelung geändert, die den Zeitraum bis 6. Februar 2011 abdeckte. Diese neue Ermäßigungsregelung entsprach der im Luftfahrthandbuch 2010 festgelegten Regelung. 3.3.5.   Die Bodenabfertigungsvereinbarung vom 1. August 2008 (72) Die Vereinbarung über Bodendienste (im Folgenden „Bodenabfertigungsvereinbarung“) stellte einen Anhang zur Standardvereinbarung über Bodendienste von April 2004 dar und galt vom 11. Dezember 2008 bis 10. Dezember 2009, mit einer automatischen Verlängerung um weitere 12 Monate an jedem Jahrestag ihres Inkrafttretens. (14) (73) In der Bodenabfertigungsvereinbarung wurden die Abfertigungsgebühren für ein Airbus-A320-Passagierflugzeug auf 150 EUR je Bodenabfertigung (Abfertigung bei Ankunft und Abflug) festgesetzt. Dienstleistungen „auf Anfrage“ waren nicht inbegriffen und mussten separat in Rechnung gestellt werden. (74) Rechnungen für Abfertigungsleistungen waren spätestens am 5. Tag des Folgemonats auszustellen. Die Zahlungen mussten innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Rechnungseingangs erfolgen. Die Verzugszinsen wurden auf 6,5 % pro Jahr festgesetzt. (75) Am 1. Februar 2010 wurde die Bodenabfertigungsvereinbarung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend am 6. Februar 2010, verlängert. Die Bestimmung in der Marketingvereinbarung, die bei Ablauf oder Beendigung der Marketingvereinbarung eine sofortige Kündigung der Bodenabfertigungsvereinbarung und der Betriebsvereinbarung ohne Schadenersatz ermöglichte, wurde für nichtig erklärt. (76) Am 25. Juni 2010 wurde die Bodenabfertigungsvereinbarung durch eine neue Ermäßigungsregelung für Abfertigungsgebühren und Dienstleistungen auf Anfrage geändert, die den Zeitraum bis 6. Februar 2011 abdeckte. Die neue Ermäßigungsregelung war im Wege eines Beschlusses des Vorstands des Flughafenbetreibers am 15. Juni 2010 eingeführt worden. Diese neue Ermäßigungsregelung entsprach der im Luftfahrthandbuch 2010 festgelegten Regelung. 3.4.   Maßnahme 4 — Stundung der Wizz Air für den Zeitraum Oktober 2009 bis Februar 2010 in Rechnung gestellten Flughafengebühren (77) Am 28. April 2010 übermittelte der Flughafenbetreiber Wizz Air eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 2 825 360 EUR für Rechnungen über die Gebühren, die gemäß der Betriebsvereinbarung und der Bodenabfertigungsvereinbarung von Oktober 2009 bis Februar 2010 angefallen waren. (78) Zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses hatte Wizz Air im ersten Halbjahr 2010 nur 264 367,10 EUR gezahlt, und es schien, dass der Flughafenbetreiber keine weiteren Maßnahmen ergriffen hatte, um die fälligen Beträge einzutreiben. 4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS (79) Im Einleitungsbeschluss gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass der Basissatz der Flughafengebühren in den Luftfahrthandbüchern 2007, 2008 und 2010 keine staatliche Beihilfe darstellt. (80) Es wurde jedoch die Frage aufgeworfen, ob die folgenden Maßnahmen zu Marktbedingungen gewährt wurden und somit keine staatliche Beihilfe darstellen, oder — wenn es sich um staatliche Beihilfen handeln sollte — ob diese als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können: — jährliche Betriebsfinanzierung an den Flughafenbetreiber im Zeitraum 2007 bis 2009, — Ermäßigungen gemäß den Luftfahrthandbüchern 2007, 2008 und 2010, — Vereinbarungen von 2008 zwischen dem Flughafenbetreiber und Wizz Air, — Stundung der Wizz Air für den Zeitraum Oktober 2009 bis Februar 2010 in Rechnung gestellten Flughafengebühren. 4.1.   Maßnahme 1 — Jährliche Betriebsfinanzierung an den Flughafenbetreiber im Zeitraum 2007-2009 (81) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die dem Flughafenbetreiber gewährte jährliche Finanzierung nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers übereinstimmt, da kein Wirtschaftsplan und keine Rentabilitätsprognosen vorgelegt wurden, der Minderheitsaktionär (Fondul Proprietatea) offenbar nicht unter denselben Bedingungen zur Finanzierung beigetragen hat und nicht klar war, dass der Flughafenbetreiber die entsprechenden Dividenden an die Anteilseigner kontinuierlich ausgeschüttet hat. 4.2.   Maßnahme 2 — Ermäßigungen gemäß den Luftfahrthandbüchern 2007, 2008 und 2010 (82) Nach vorläufiger Auffassung der Kommission stellten die Ermäßigungen im Luftfahrthandbuch 2007 staatliche Beihilfen dar, und sie konnte nicht ausschließen, dass auch die Luftfahrthandbücher 2008 und 2010 staatliche Beihilfen enthielten. Die Kommission konnte nicht ausschließen, dass einige Nutzer des Internationalen Flughafens Timișoara durch diese Ermäßigungen einen selektiven Vorteil erhalten hatten. In Bezug auf die neue Ermäßigung für Flugzeuge mit einem Starthöchstgewicht von mehr 70 Tonnen gemäß dem Luftfahrthandbuch 2010 war die Kommission der Ansicht, dass es sich bei dieser Ermäßigung um eine staatliche Beihilfe handelt, da der ermäßigte Betrag prima facie nicht ausreichte, um die Kosten des Flughafenbetreibers zu decken. Darüber hinaus veranlasste der Unterschied in den Gebühren für nationale und internationale Fluggäste sowie für Transitfluggäste die Kommission dazu, den nichtdiskriminierenden Charakter der Regelungen infrage zu stellen. 4.3.   Maßnahme 3 — Die Vereinbarungen von 2008 zwischen dem Flughafenbetreiber und Wizz Air (83) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die Vereinbarungen von 2008 mit Wizz Air nicht unter normalen Marktbedingungen abgeschlossen worden waren und dass Wizz Air daher einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat. Die Kommission war daher der vorläufigen Auffassung, dass die Vereinbarungen von 2008 staatliche Beihilfen darstellen. 4.4.   Maßnahme 4 — Stundung der Wizz Air für den Zeitraum Oktober 2009 bis Februar 2010 in Rechnung gestellten Flughafengebühren (84) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die Stundung von Flughafengebühren möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt, da keine Schritte zur Einziehung unternommen wurden. 5.   STELLUNGNAHME RUMÄNIENS 5.1.   Maßnahme 1 — Jährliche Finanzierung an den Flughafenbetreiber im Zeitraum 2007-2009 (85) Rumänien gab an, dass die dem Flughafenbetreiber angeblich gewährte Betriebsbeihilfe in Wirklichkeit Investitionskosten betreffe und keine staatliche Beihilfe darstelle. Die Investitionsprojekte sind in Tabelle 3 des vorliegenden Beschlusses aufgeführt. (86) Hinsichtlich der Finanzierung der Verbesserung der Start- und Landebahn und der Erweiterung des Vorfelds in den Jahren 2007, 2008 und 2009 argumentierte Rumänien, dass diese Finanzierung dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche. Nach Angaben Rumäniens wird der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers eingehalten, wenn Investitionen in Vermögenswerte getätigt werden, die sich in Staatsbesitz befinden und Einnahmen aus Dividenden und Konzessionsgebühren generieren. In diesem Fall berechnete Rumänien eine Konzessionsgebühr in Höhe von 2 % der durch die Konzession generierten Bruttoerträge. Rumänien erklärte, dass der Entwicklungsplan und die 2006 für den Internationalen Flughafen Timișoara erstellte Kapazitätsbewertung (im Folgenden „Kapazitätsbewertung“) auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Investitionen hindeuteten. Nach Angaben Rumäniens konnte man von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Investition ausgehen, da höhere Fluggastzahlen und Effizienzgewinne zu höheren Einnahmen aus dem Betrieb der Flughafeninfrastruktur führen dürften. Laut Rumänien seien die Investitionen auch notwendig gewesen, um die Anforderungen an die Luftsicherheit zu erfüllen (insbesondere um unbefugten Zugang zu Flugzeugen zu verhindern) und um den betrieblichen Anforderungen aufgrund des höheren Verkehrsaufkommens gerecht zu werden. Rumänien erklärte ferner, dass die Infrastruktur neben gewerblichen Tätigkeiten auch für militärische Tätigkeiten, offizielle Missionen, Such- und Rettungseinsätze, humanitäre und Nothilfe-Flüge, Flüge der Vereinten Nationen, des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds und Ähnliches genutzt werde. Rumänien gab an, dass Tätigkeiten von nationalem Interesse (Armee und Landesverteidigung, humanitäre Missionen und Rettungseinsätze und Ähnliches) in den Bereich der Aufgaben der öffentlichen Hand fallen. Rumänien machte geltend, dass der Flughafenbetreiber nach rumänischem Recht verpflichtet sei, die kostenfreie Nutzung der Flughafeninfrastruktur für solche nichtgewerbliche Tätigkeiten zu ermöglichen. (87) In Bezug auf die Finanzierung von Sicherheitseinrichtungen im Jahr 2008 argumentierte Rumänien, dass sich diese Finanzierung auf Aktivitäten beziehe, die in den Bereich der staatlichen Aufgaben fallen. Rumänien erklärte, dass diese Investitionen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission sowie nationaler Rechtsvorschriften erforderlich gewesen seien. Ferner brachte Rumänien vor, dass die Sicherheitseinrichtungen dem Flughafenbetreiber dabei geholfen hätten, die Anforderungen an die Grenzsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erfüllen. (88) In Bezug auf die Finanzierung der Erweiterung und Verbesserung des Terminals für Flüge außerhalb des Schengen-Raums in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 argumentierte Rumänien, dass diese Finanzierung entweder im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vorgenommen worden sei oder mit Aktivitäten zusammengehangen habe, die in den Bereich der Aufgaben mit hoheitlichem Bezug fallen. Nach Angaben Rumäniens beruhten diese Investitionen auf wirtschaftlichen Überlegungen, um den Flughafen auf höhere Fluggastzahlen vorzubereiten. Rumänien gab an, dass sich der Staat von längerfristigen Rentabilitätsaussichten habe leiten lassen. Überdies erklärte Rumänien, dass die Investitionen notwendig gewesen seien, um die Verpflichtungen Rumäniens im Hinblick auf den Beitritt zum Schengen-Raum zu erfüllen. Rumänien erklärte insbesondere, die Investitionen seien erforderlich gewesen, um der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates nachzukommen. (89) Hinsichtlich der Finanzierung der Entwicklung einer Zufahrtsstraße und von Parkplätzen im Jahr 2007 argumentierte Rumänien, dass diese im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgt sei. Rumänien zufolge sei 2005 eine Machbarkeitsstudie zu dieser Investition durchgeführt worden, die einen Wirtschaftsplan sowie eine Rentabilitätsbewertung der Investition umfasste. Nach Angaben Rumäniens deutete die Rentabilitätsanalyse auf bedeutende mögliche Einnahmen hin. (90) Hinsichtlich der Finanzierung von Beleuchtungsausstattung im Jahr 2008 argumentierte Rumänien, dass diese Finanzierung im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgt sei. Nach Angaben Rumäniens waren die Investitionen in Beleuchtungsausstattung notwendig, um eine optimale Nutzung der Flughafeninfrastruktur und die Sicherheit von Fluggästen und Flugzeugen zu gewährleisten. Rumänien erklärte, dass sich die Investitionen auch ex post als rentabel erwiesen hätten. 5.2.   Maßnahme 2 — Ermäßigungen gemäß den Luftfahrthandbüchern 2007, 2008 und 2010 5.2.1.   Die Luftfahrthandbücher 2007 und 2008 (91) Rumänien gab an, dass der Flughafenbetreiber seit 2007 profitabel gearbeitet habe und dass die Gewinne seitdem konstant gestiegen seien. In diesem Zusammenhang hätten die vom Flughafenbetreiber angewandten Tarife die Kosten der erbrachten Dienstleistungen gedeckt. (92) Rumänien erklärte, dass die Entscheidungen über die Erhebung von Flughafengebühren auf wirtschaftlichen und finanziellen Hintergrundinformationen beruht hätten, die von einer spezialisierten Abteilung des Flughafenbetreibers erstellt worden waren. (93) Nach Angaben Rumäniens wurden die Flughafengebühren im Luftfahrthandbuch veröffentlicht und galten diskriminierungsfrei für alle Nutzer. (94) Rumänien stellte klar, dass die Luftfahrthandbücher 2007 und 2008 etwa zwei Monate vor dem jeweiligen Inkrafttreten vom Vorstand des Flughafenbetreibers genehmigt worden seien. (95) Nach Angaben Rumäniens hat das Geschäftsmodell von Carpatair, d. h. das Hub-and-Spoke-Modell, zu einer Situation geführt, in der die Flughafenkapazitäten zu Stoßzeiten bei der Ankunft von Fluggästen von Carpatair fast vollständig ausgeschöpft waren. Auf der anderen Seite sei die Kapazität außerhalb dieser Stoßzeiten nicht voll ausgelastet gewesen. Daher seien die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.