Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1428 der Kommission vom 24. Februar 2020 ÜBER DIE STAATLICHE BEIHILFE SA. 31662 — C/2011 (ex NN/2011) Rumäniens für den Internationalen Flughafen Timișoara — Wizz Air (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1065) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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1.9.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 308/1 BESCHLUSS (EU) 2021/1428 DER KOMMISSION vom 24. Februar 2020 ÜBER DIE STAATLICHE BEIHILFE SA. 31662 — C/2011 (ex NN/2011) Rumäniens für den Internationalen Flughafen Timișoara — Wizz Air (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1065) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 30. September 2010 übermittelte Carpatair (2), ein auf dem europäischen Luftverkehrsmarkt tätiges Unternehmen (im Folgenden „Beschwerdeführer“ oder „Carpatair“) eine Beschwerde (im Folgenden „Beschwerde“), der zufolge die rumänischen Behörden am Internationalen Flughafen Timișoara (im Folgenden „Internationaler Flughafen Timișoara“ oder „Flughafen“) der Luftverkehrsgesellschaft Wizz Air Hungarian Airlines Ltd. (im Folgenden „Wizz Air“) (3) rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt haben sollen. Die Beschwerde wurde unter dem Aktenzeichen SA.31662 (ex CP 237/2010) registriert. (2) Die Kommission stellte fest, dass die Beschwerde scheinbar im Zusammenhang mit der Anmeldung der rumänischen Behörden vom 17. Mai 2010 (im Folgenden „Anmeldung“) betreffend die Pläne zur Gewährung einer öffentlichen Unterstützung für Regionalflughäfen stand. Die Anmeldung wurde unter dem Aktenzeichen N 185/2010 registriert. Am 15. September 2010 setzten die rumänischen Behörden die Kommission darüber in Kenntnis, dass der Internationale Flughafen Timișoara nicht zu den nach der angemeldeten Regelung beihilfefähigen Flughäfen zähle. Da der Kommission jedoch Informationen über bestimmte öffentliche Finanzierungen vorliegen, die dem Internationalen Flughafen Timișoara im Zeitraum 2007 bis 2009 gewährt wurden, wird im vorliegenden Fall eine Analyse dieser Finanzierungen vorgenommen. (3) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 leitete die Kommission die Beschwerde zusammen mit einem Auskunftsersuchen an Rumänien weiter. Die rumänischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 15. Dezember 2010. (4) Mit Schreiben vom 24. November 2010, 25. November 2010, 14. Januar 2011 und 3. Februar 2011 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Informationen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 und 2. März 2011 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer über den Stand des Falls und ersuchte um zusätzliche Informationen. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 22. Februar 2011, 9. März 2011 und 28. März 2011 und lieferte zusätzliche Informationen. (5) Mit Schreiben vom 16. Februar 2011, 3. März 2011 und 16. März 2011 erbat die Kommission zusätzliche Auskünfte von den rumänischen Behörden. Die rumänischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 10. März 2011 und 5. April 2011. Am 16. März 2011 informierte die Kommission die rumänischen Behörden darüber, dass noch weitere Informationen erforderlich sind, und forderte sie auf, diese bis 15. April 2011 zu übermitteln. Die rumänischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 21. April 2011. (6) Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, seine Identität und seine finanzielle Situation offenzulegen, und übermittelte diesbezüglich zusätzliche Informationen. (7) Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 teilte die Kommission Rumänien ihren Beschluss mit, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die Finanzierung im Zusammenhang mit dem Internationalen Flughafen Timișoara, die 2008 zwischen dem Betreiber dieses Flughafens und Wizz Air geschlossene Vereinbarung, die Nichtzahlung von Flughafengebühren durch Wizz Air sowie die Ermäßigungen gemäß der Flughafengebührenordnungen von 2007, 2008 und 2010 einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (8) Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 gaben die rumänischen Behörden an, welche Informationen sie vor der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses aus diesem gestrichen haben wollten. (9) Am 23. Juni 2011 übermittelte die Kommission Rumänien einen Vorschlag für eine nichtvertrauliche Fassung des Einleitungsbeschlusses. Die Kommission teilte Rumänien mit, welche Informationen sie nicht als vertraulich akzeptierte. (10) Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 antwortete Rumänien der Kommission, dass es seinen Antrag auf Streichung bestimmter Informationen aufrechtzuerhalten gedenke. (11) Auf der Grundlage des Schriftwechsels mit Rumänien traf die Kommission gemäß Punkt 33 der Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (4) eine endgültige Entscheidung über den Text, den sie zu veröffentlichen beabsichtigte. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 setzte die Kommission Rumänien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, den Antrag Rumäniens auf Streichung bestimmter Informationen abzulehnen. Rumänien wurde eine Frist von 15 Tagen eingeräumt, um auf diese Entscheidung zu reagieren und zusätzliche Elemente zur Begründung seines Antrags vorzulegen. (12) Mit Schreiben vom 11. August 2011 teilte Rumänien der Kommission mit, dass es an seiner Auffassung bezüglich der Streichung bestimmter Informationen festhalte, aber keine Einwände mehr gegen die Veröffentlichung des Einleitungsbeschluss erhebe. (13) Der Einleitungsbeschluss wurde am 13. September 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach Veröffentlichungsdatum zu der fraglichen Maßnahme zu äußern. (14) Mit Schreiben vom Datum 27. Juni 2011 und 14. Oktober 2011 nahm Rumänien gegenüber der Kommission zum Einleitungsbeschluss Stellung. Am 27. Juli 2011 und am 12. Juni 2012 legte Rumänien weitere Informationen vor. (15) Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss gingen bei der Kommission am 27. Oktober 2011 von der Societatea Nationala Aeroportul International Timișoara — Traian Vuia — S. A. (im Folgenden „Flughafenbetreiber“), am 8. August 2011 von Carpatair und am 24. Juni 2011 und 27. Oktober 2011 von Wizz Air ein. Die Kommission erhielt zudem Bemerkungen zum Einleitungsbeschluss vom rumänischen Flughafenverband, vom ehemaligen Direktor des Flughafenbetreibers, von Eurojet und Austrian Airlines sowie vom Verband der Fluglinien Europäischer Regionen. (16) Die Kommission übermittelte die Bemerkungen Dritter zum Einleitungsbeschluss am 4. und 20. September 2012 an Rumänien. Mit Schreiben vom 5. und 17. Oktober 2012 ging die Antwort Rumäniens auf diese Bemerkungen bei der Kommission ein. (17) Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011, 24. Februar 2012, 27. Juli 2012, 9. August 2012, 3. November 2012, 30. Oktober 2014 und 28. Juli 2015 erbat die Kommission zusätzliche Auskünfte von den rumänischen Behörden. Die rumänischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 16. November 2011, 13. April 2012, 3. Mai 2012, 3. September 2012, 5. Oktober 2012, 12. Dezember 2012, 2. Dezember 2014, 9. Dezember 2014 und 21. September 2015. (18) Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 ersuchte die Kommission den Beschwerdeführer um zusätzliche Informationen. Der Beschwerdeführer antwortete am 3. September 2012 mit zusätzlichen Informationen. Informationen wurden vom Beschwerdeführer zudem am 7. Juni 2011, 30. Juni 2011, 8. August 2011, 14. Oktober 2011, 19. März 2012, 14. Mai 2012, 13. Juli 2012, 19. Oktober 2012, 3. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 6. Juni 2014, 10. Juli 2014, 10. Oktober 2014, 15. und 16. Oktober 2014, 10. November 2014, 12. November 2014, 14. November 2014, 25. Februar 2015, 25. Mai 2015, 28. Mai 2015, 29. September 2015, 10. Dezember 2015, 22. Dezember 2015, 13. April 2016, 28. April 2016, 27. Februar 2018 und 20. April 2018 übermittelt. (19) Wizz Air legte am 11. Februar 2015 und am 3. Juli 2015 zusätzliche Informationen vor, darunter einen von Oxera für Wizz Air erstellten Bericht, in dem der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf die verschiedenen Vereinbarungen zwischen Wizz Air und dem Flughafenbetreiber angewandt wurde. Oxera übermittelte am 14. Mai 2015, 10. August 2015, 21. September 2015, 20. Oktober 2015 sowie am 15. und 22. September 2017 aktualisierte Fassungen der Berichte und weitere Anmerkungen. Am 10. November 2017 bat die Kommission um eine nichtvertrauliche Fassung der Antworten von Oxera vom 15. und 22. September 2017. Oxera teilte der Kommission am 15. November 2017 mit, dass Wizz Air keine redaktionelle Bearbeitung von Informationen beantragt habe, und nach weiterer Klärung mit Oxera am 23. November 2017 leitete die Kommission die Antworten von Oxera vom 15. und 22. September 2017 am 1. Dezember 2017 an Rumänien weiter. Am 1. Februar 2018 übermittelten die rumänischen Behörden ihre Stellungnahme zu der von Oxera durchgeführten Studie. (20) Am 14. März 2014 informierte die Kommission Rumänien und die Beteiligten über die Annahme der Mitteilung „Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften“ (6) (im Folgenden „Luftverkehrsleitlinien von 2014“) und bat um Stellungnahmen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Luftverkehrsleitlinien von 2014. Die Luftverkehrsleitlinien von 2014 wurden am 4. April 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Am 25. März 2014 ging die Stellungnahme von Carpatair bei der Kommission ein, am 30. April 2014 die Stellungnahme von Wizz Air und am 8. Mai 2014 die Stellungnahme des Flughafenbetreibers. (21) Am 28. Mai 2014 übermittelte die Kommission Rumänien die Stellungnahmen Dritter zu den Luftverkehrsleitlinien von 2014. Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 gingen die Bemerkungen Rumäniens zu den Stellungnahmen Dritter bei der Kommission ein. (22) Am 11. November 2011, 24. November 2016 und 16. Dezember 2016 übermittelte der Flughafenbetreiber jeweils zusätzliche Informationen. Am 18. und 31. Januar 2016 sowie am 7. März 2016 gingen bei der Kommission zudem weitere Stellungnahmen des Flughafenbetreibers ein. Am 11. März 2016 übermittelte die Kommission diese Stellungnahmen an Rumänien, das sich dazu nicht äußerte. (23) Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 übermittelte die Kommission weitere Stellungnahmen des Beschwerdeführers und von Wizz Air an Rumänien, das sich am 21. September 2015 entsprechend äußerte. (24) Mit Schreiben vom 11. März 2016 übermittelte die Kommission weitere Stellungnahmen von Oxera an Rumänien, das sich am 15. April 2016 entsprechend äußerte. (25) Am 30. Oktober 2017 ersuchte die Kommission die rumänischen Behörden um zusätzliche Informationen. Die ins Rumänische übersetzte Fassung des Ersuchens wurde den rumänischen Behörden am 9. November 2017 übermittelt. Die rumänischen Behörden antworteten nach zwei genehmigten Fristverlängerungen am 15. Januar 2018. Am 26. März 2018 und 31. Oktober 2018 richtete die Kommission ein Ersuchen um weitere Klarstellungen an die rumänischen Behörden, auf das diese am 4. Juni 2018 bzw. 21. November 2018 antworteten. Am 8. April 2019 legten die rumänischen Behörden die Übersetzung ihrer Antworten vom 4. Juni 2018 vor. (26) Am 17. Mai 2019 richtete Wizz Air ein Schreiben an die Kommission, in dem das Recht auf Akteneinsicht und Anhörung geltend gemacht wurde, worauf die Kommission am 11. Juni 2019 antwortete. 2.   INTERNATIONALER FLUGHAFEN TIMIȘOARA 2.1.   Der Flughafen (27) Der Internationale Flughafen Timișoara befindet sich im Westen Rumäniens. (28) Beim Flughafenbetreiber (Erwägungsgrund 15) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, an der der rumänische Staat zum Zeitpunkt dieses Beschlusses 80 % der Anteile hält. (7) Der übrigen Anteile werden von Fondul Proprietatea (8) gehalten. Zuvor war das Grundkapital vollständig von Rumänien gezeichnet und zum Zeitpunkt der Gründung des Flughafenbetreibers vollständig eingezahlt worden. (9) (29) Der Flughafenbetreiber ist Eigentümer der Flughafeninfrastruktur, mit Ausnahme der Start- und Landebahn, der Rollbahn und des Vorfelds (Eigentum des rumänischen Staates). Die letztgenannten Infrastrukturen werden dem Flughafenbetreiber vom Staat konzessioniert. (30) Der Internationale Flughafen Timișoara hat eine Start- und Landebahn, die 3 500 Meter lang und 45 Meter breit ist. Die Vorfeldflächen verfügen über 22 Parkpositionen. Die Kapazität des Flughafens beläuft sich auf 1 300 internationale Fluggäste/Stunde und 500 inländische Fluggäste/Stunde. Der Flughafen verfügt ferner über ein Frachtabfertigungszentrum. (31) In den Jahren 2007 bis 2009, d. h. im Untersuchungszeitraum, war der Internationale Flughafen Timișoara gemessen am Verkehrsaufkommen (Tabelle 1) der zweitgrößte Flughafen Rumäniens. Tabelle 1 zeigt auch die anschließende Entwicklung des Verkehrsaufkommens bis 2017. Tabelle 1: Verkehrsaufkommen am Internationalen Flughafen Timișoara im Zeitraum 2007-2018 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 834 580 889 756 974 785 1 137 218 1 200 762 1 035 929 757 069 2014 2015 2016 2017 736 191 924 459 1 161 510 1 650 000 Quelle: Rumänische Behörden (32) Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses bieten mehrere Billigfluglinien am Internationalen Flughafen Timișoara planmäßige Flugdienste zur Beförderung von Fluggästen an. Wizz Air bedient die meisten europäischen Reiseziele, wohingegen das Angebot von Ryanair und Blue Air begrenzter ist. Des Weiteren wird der Flughafen von zwei Luftverkehrsgesellschaften mit umfassendem Dienstleistungsangebot (Full-Service-Luftverkehrsgesellschaften) bedient: Tarom und Lufthansa. Es gibt auch saisonale Charterflüge und mehrere Luftfrachtunternehmen. (33) Von 2007 bis 2009 war der Internationale Flughafen Timișoara ein regionales Drehkreuz für Carpatair, eine regionale Full-Service-Luftverkehrsgesellschaft, die etwa 32 inländische und europäische Reiseziele anflog. Weitere Luftverkehrsgesellschaften, die den Flughafen in diesem Zeitraum bedienten, waren Tarom, Lufthansa, Austrian Airlines, Malev, Alitalia und Moldavian Airlines. (34) Die folgenden Flughäfen sind dem Internationalen Flughafen Timișoara am nächsten gelegen: — der Flughafen Arad, der 50 km entfernt liegt. Dies entspricht einer Fahrzeit von 40 Minuten. Der Flughafen Arad verfügt über das größte Frachtabfertigungszentrum im Westen Rumäniens. Das Fluggastaufkommen ist von 67 183 im Jahr 2007 auf 11 367 im Jahr 2018 zurückgegangen; — der Flughafen Caransebes, der 107 km entfernt liegt. Dies entspricht einer Fahrzeit von 74 Minuten. Es handelt sich um einen privaten Flughafen ohne regelmäßigen Verkehr. Der Flughafen wird für die allgemeine Luftfahrt sowie für Rettungs- und Polizeiflüge genutzt. (35) In Tabelle 2 ist die finanzielle Situation (10) des Flughafenbetreibers im Untersuchungszeitraum zusammengefasst: Tabelle 2: Wichtigste Finanzkennzahlen (in Tausend RON) Tausend RON 2007 2008 2009 Einnahmen 23 473 30 545 41 067 Umsatzwachstum Keine Angabe +30,1  % +34,4  % Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) 7 318 10 646 12 212 EBITDA-Marge 31,2  % 34,9  % 29,7  % Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) 3 249 5 809 5 655 Nettogewinn 2 417 4 874 3 508 Nettogewinnspanne 10,3  % 16,0  % 8,5  % 2.2.   Der Entwicklungsplan für den Internationalen Flughafen Timișoara für den Zeitraum 2006-2015 (36) Im Entwicklungsplan für den Zeitraum 2006-2015 (im Folgenden „Entwicklungsplan“) war eine Zunahme des Fluggastverkehrs von 611 705 im Jahr 2005 auf 1 661 332 im Jahr 2010 und 2 565 494 im Jahr 2015 vorgesehen. Mit dem Beitritt Rumäniens zur EU im Jahr 2007 wurde ein Anstieg des Verkehrsaufkommens um 16-18 % erwartet. (37) Dem Entwicklungsplan zufolge nahmen der Fluggastverkehr und die Zahl der Flugbewegungen im Zeitraum 2001-2005 um 250 % zu. Ferner wurde festgestellt, dass die bestehende Kapazität in Bezug auf das Fluggastterminal, das Vorfeld, die Start- und Landebahn, die Zufahrtsstraße und die Parkplätze im Jahr 2006 ein kritisches Niveau erreichte, was die Möglichkeit der Eröffnung neuer Strecken und der Erhöhung der Fluggastzahlen auf den bestehenden Strecken gefährdete. Im Jahr 2003 wurden die Arbeiten zur Erweiterung des Fluggastterminals aufgenommen und im Jahr 2004 wurde mit der Erweiterung des Vorfelds begonnen. Mit dem Entwicklungsplan wurde die Notwendigkeit bestätigt, den Ausbau und die Entwicklung der Infrastrukturen fortzusetzen, um der prognostizierten Zunahme des Verkehrsaufkommens Rechnung zu tragen. 3.   DIE FRAGLICHEN MAßNAHMEN 3.1.   Maßnahme 1 — Jährliche Finanzierung an den Flughafenbetreiber (38) Der Flughafenbetreiber erhielt jährliche Zuschüsse vom Staat (im Folgenden „Maßnahme 1“). Nach Angaben Rumäniens bezogen sich die dem Flughafenbetreiber im Zeitraum 2007 bis 2009 gewährten Finanzierungen auf Investitionen folgender Art und in folgender Höhe (Tabelle 3). Tabelle 3: Maßnahme 1 — Jährliche Finanzierung an den Flughafenbetreiber im Zeitraum 2007-2009 Jahr Nummer Betrag (in Tausend RON) Investitionsprojekt Eigentümer der Infrastruktur 2007 1 500 Entwicklung einer Zufahrtsstraße und von Parkplätzen Flughafen 2 1 758 Entwicklung des Terminals für Flüge außerhalb des Schengen-Raums (ursprünglich Terminal für Inlandsflüge) Flughafen 3 6 846 Verbesserung der Start- und Landebahn und Erweiterung des Vorfelds Rumänischer Staat   9 104 Zwischensumme 2008 4 10 236,65 Verbesserung der Start- und Landebahn und Erweiterung des Vorfelds Rumänischer Staat 5 242 Entwicklung des Terminals für Flüge außerhalb des Schengen-Raums (ursprünglich Terminal für Inlandsflüge) Flughafen 6 97,24 Metalldetektoren an den Sicherheits-Gates Flughafen 7 4 598,4 System zum Aufspüren von Sprengstoffen Flughafen 8 703,99 Tragbare Geräte zum Aufspüren von Sprengstoffen Flughafen 9 1 344,00 Beleuchtungsausstattung Flughafen 10 1 773,61 Röntgenprüfsysteme Flughafen 11 511,81 Motorsteuergeräte für Fahrgestelle mit eigenem Fahrantrieb Flughafen   19 507,7 Zwischensumme 2009 12 2 387,99 Verbesserung der Start- und Landebahn und Erweiterung des Vorfelds Rumänischer Staat 13 6 379,96 Verbesserung des Terminals für Flüge außerhalb des Schengen-Raums (ursprünglich Terminal für Inlandsflüge) Flughafen   8 767,95 Zwischensumme 2007-2009   37 379,65 Gesamt (39) Rumänien zufolge hatte die Finanzierung der Investitionen die folgenden Rechtsgrundlagen: 1. Sicherheitseinrichtungen: Regierungsbeschluss 1461/2007 über die Finanzierung von Programmen zum Kauf von Flughafensicherheitsausrüstung, unter den auch die 2008 zu finanzierenden Sicherheitseinrichtungen am Internationalen Flughafen Timișoara fielen. Die Finanzierung wurde im Haushaltsentwurf 2008 zugewiesen, der durch den Regierungsbeschluss 666/2008 vom 24. Juni 2008 genehmigt wurde; 2. übrige Investitionen: Regierungsbeschluss 615/2002, mit dem das strategische Programm für die Entwicklung der Flughafeninfrastruktur des Internationalen Flughafens Timișoara für den Zeitraum 2002-2015 genehmigt wurde. Dieser Beschluss wurde durch den Regierungsbeschluss 1212/2007 geändert, mit dem das strategische Programm für den Zeitraum 2007 bis 2015 genehmigt wurde. Die Liste der Investitionen wurde ausdrücklich in das strategische Programm aufgenommen. Die für diese Investitionen zugewiesenen Beträge wurden in den Rechtsakten zur Genehmigung der Haushaltspläne für die Jahre 2007, 2008 und 2009 aufgenommen. (11) 3.2.   Maßnahme 2 — Das Luftfahrthandbuch für die Jahre 2007, 2008 und 2010 3.2.1.   Die Luftfahrthandbücher 2007 und 2008 (40) Auf der Grundlage der von Rumänien vorgelegten Informationen ist jeder Flughafenbetreiber nach dem geltenden nationalen Rechtsrahmen befugt, seine Flughafengebühren individuell festzulegen. Die vom Flughafenbetreiber festgelegten Gebühren unterliegen der formellen Veröffentlichung gemäß den internationalen Luftverkehrsbestimmungen im Luftfahrthandbuch. Dementsprechend wurde die Gebührenpolitik für die Nutzung des Internationalen Flughafens Timișoara nur in Bezug auf diesen Flughafen festgelegt und gilt nicht für andere Flughäfen innerhalb des regionalen oder nationalen Gebiets. Die Luftfahrthandbücher werden von der Geschäftsführung des Flughafenbetreibers vorgeschlagen und vom Vorstand genehmigt, und zwar in Übereinstimmung mit den Vorrechten, die ausdrücklich in der Unternehmenssatzung festgelegt sind. (41) Die geltenden Gebühren wurden am 7. Juni 2007 im Luftfahrthandbuch unter dem Aktenzeichen GEN 4.1-17 (im Folgenden „Luftfahrthandbuch 2007“) wie folgt veröffentlicht: Tabelle 4: Flughafengebühren gemäß Luftfahrthandbuch 2007 (in EUR) Gebühr Mindestgebühr Gebührensatz Landung 50 7 /Tonne Beleuchtung 50 2,10 /Tonne Parken 15 0,15 /Tonne/Stunde Personenverkehrsdienste     — Internationale Flüge — Inlandsflüge — Sicherheit — Transit oder Transfer 8 /Fluggast 3 /Fluggast 7 /Fluggast 5 /Fluggast (42) Im Luftfahrthandbuch 2007 sind die Ermäßigungen der Landegebühren auf der Grundlage der Anzahl der Landungen festgelegt, wie in der folgenden Tabelle zusammengefasst: Tabelle 5: Ermäßigungen der Flughafengebühren gemäß dem Luftfahrthandbuch 2007 Internationale Flüge Zahl der Landungen/Jahr Ermäßigung (%) 250 - 500 10 501 - 1 200 20 1 201 - 2 000 30 2 001 - 2 500 40 2 501 - 3 000 50 3 001 - 3 500 60 3 501 - 4 000 70 > 4 001 85 (43) Darüber hinaus wird für neue Luftverkehrsgesellschaften, die mindestens zwei Flüge pro Woche durchführen, und für neue Reiseziele, die noch nicht vom Internationalen Flughafen Timișoara bedient werden, sechs Monate lang eine Ermäßigung von 50 % auf die Landegebühren gewährt. (44) Die geltenden Flughafengebühren für 2008 wurden am 23. Oktober 2008 im Luftfahrthandbuch unter dem Aktenzeichen GEN 4.1-17 (im Folgenden „Luftfahrthandbuch 2008“) wie folgt veröffentlicht: Tabelle 6: Flughafengebühren gemäß dem Luftfahrthandbuch 2008 (in EUR) Gebühr Mindestgebühr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.