Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG XXXII: LISTE ZU ARTIKEL 378 DER BEITRITTSAKTE

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Avis juridique important | 11985IN32/06 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG XXXII: LISTE ZU ARTIKEL 378 DER BEITRITTSAKTE Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0388 ++++ VI . SOZIALPOLITIK 1 . Verordnung ( EWG ) Nr . 2950/83 des Rates vom 17 . Oktober 1983 ( ABl . Nr . L 289 vom 22 . 10 . 1983 , Seite 1 ) . Bei der Anwendung von Artikel 3 in bezug auf Portugal kommen den zum Zeitpunkt des Beitritts bereits geschaffenen Einrichtungen dieselben Bestimmungen zugute , wie sie in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehen sind , mit der Maßgabe , daß die Berechnung der Abschreibung auf den Restwert der Einrichtungen für berufliche Bildung erfolgt . Diese Einrichtungen gelten mit Ende des sechsten Jahres nach dem Beitritt als endgültig abgeschrieben . 2 . Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27 . November 1980 ( ABl . Nr . L 327 vom 3 . 12 . 1980 , Seite 8 ) . Die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 bzw . Unterabsatz 2 vorgeschriebenen Fristen gelten in bezug auf die Portugiesische Republik ab deren Beitritt .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.