Europäische Union

2002/901/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über eine staatliche Beihilfe der Niederlande für den Betrieb niederländischer Schlepper in Seehäfen und auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2002) 2158) (Text von Bedeutung für den EWR)

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teuern, Nr. WDB95/166, Den Haag, 13. Juni 1955: Zur Erörterung im Ministerrat. (7) Erläuterungen zur Änderung des Einkommensteuergesetzes von 1964, des Körperschaft-steuergesetzes von 1969 und des Gesetzes über eine Regelung für die Steuern und nationalen Versicherungsbeiträge im Seeverkehr von 1995 (Änderung einiger Steuergesetze für die Seeschifffahrt). (8) Diese Entscheidung wurde von den Niederlanden beim Europäischen Gerichtshof angefochten (Rechtssache C 368/01). (9) Geschäftsgeheimnis. (10) Selbstverständlich hat nicht jeder Beteiligte alle in der Zusammenfassung aufgeführten Bemerkungen eingereicht. Da aber gewisse Ähnlichkeiten bestehen, werden diese Stellungnahmen zusammengefasst. (11) Siehe Fußnote 9. (12) Siehe Fußnote 9. (13) Siehe Fußnote 9. (14) Auch wenn sie als Teil eines Pakets, beispielsweise der "Tonnagesteuer" oder einer "Steuererleichterung", betrachtet wird, wäre eine solche Subvention noch sektorspezifisch, da sie sich auf eine bestimmte Tätigkeit im Seehafensektor bezieht. (15) In diesem speziellen Fall haben niederländische Schleppunternehmen Schleppdienste in deutschen Häfen (Hamburg und Bremen) geleistet. (16) ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5. (17) Urteil des Gerichts Den Haag vom 5. Juni 1997, Nr. 96/0195, Verfahrensnr. 23850. (18) Urteil des Obersten Gerichts Den Haag vom 17. Februar 1999 (LJN-Nummer: AA2667, Rechts-sache: 33504). (19) Zwischen den Teilbereichen Häfen und Binnenwasserstraßen einerseits und dem Teilbereich Seeverkehr andererseits besteht insofern ein Unterschied, als die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr nicht für die ersten beiden Teilbereiche gelten. (20) Absatz 1.1 zweiter Unterabsatz. (21) ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4. (22) ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7. (23) Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 Artikel 1 Absatz 4: "Als Dienstleistungsverkehr in der Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Dienstleistungen, wenn sie gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden: a) Innergemeinschaftlicher Schiffsverkehr: die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen dem Hafen eines Mitgliedstaats und dem Hafen oder der Offshore-Anlage eines anderen Mitgliedstaats; b) Verkehr mit Drittländern: die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen den Häfen eines Mitgliedstaats und den Häfen oder Offshore-Anlage eines Drittlands." Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 Artikel 2: "Im Sinne dieser Verordnung sind 'Seeverkehrsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats (Seekabotage)' Dienstleistungen, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden und insbesondere Folgendes umfassen: a) Festlandkabotage: die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen Häfen auf dem Festland oder auf dem Hauptstaatsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats, ohne dass Inselhäfen angelaufen werden; b) Offshore-Versorgungsdienste: die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen Häfen eines Mitgliedstaats und Anlagen oder Konstruktionen auf dem Festlandsockel dieses Mitgliedstaats; c) Inselkabotage: die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen - Häfen auf dem Festland und auf einer oder mehreren Inseln ein und desselben Mitgliedstaats, - Häfen auf den Inseln innerhalb eines Mitgliedstaats." (24) Schreiben an das Vereinigte Königreich vom 2. August 2000 (SG(2000) D/105768). (25) Schreiben an Belgien vom 27. Juli 2000 (SG(2000) D/105460).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.