Europäische Union

2002/901/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über eine staatliche Beihilfe der Niederlande für den Betrieb niederländischer Schlepper in Seehäfen und auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2002) 2158) (Text von Bedeutung für den EWR)

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der Öffnung der Märkte völlig angemessen. Infolgedessen müssten dieselben Bedingungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Häfen geschaffen werden. Ein rein geografisches Kriterium, insbesondere der Tätigkeitsbereich, dürfe nicht verwendet werden, um seefähige Schlepper mit Mannschaften, die über die nötigen Patente für die Arbeit auf Seeschiffen verfügen, auszuschließen. Würden jedoch die staatlichen Beihilfen im Seeverkehr für Schlepper abgeschafft, stiegen die Gebühren. Derartige Beihilfemaßnahmen gewährleisteten die Einhaltung von Qualitätsstandards und hielten die Benachteiligung im Vergleich zu unter offenen Registern operierenden Schleppern mit Niedriglohnmannschaften in Grenzen. (54) Eine Rückforderungsanordnung müsse vermieden werden. Sollte eine Anpassung der bestehenden Regeln an die neuen Regeln vorgeschrieben werden, solle ausreichend Zeit vorgesehen werden, um die derzeitigen Geschäftsvereinbarungen an die neuen Regeln anzupassen. 4. STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER 51 ANDEREN BETEILIGTEN (55) Mit Schreiben vom 18. April 2002 gaben die Niederlande eine Stellungnahme ab, deren wichtigste Punkte sich wie folgt zusammenfassen lassen: (56) Die niederländischen Behörden führen an, dass die Beihilfen nur einen kleinen Beitrag zum Erfolg niederländischer Schleppdienste in deutschen Häfen geleistet haben. Die Maßnahme sei insoweit wirksam, dass sie gleichzeitig die Beschäftigung von Seeleuten aus der Gemeinschaft und die Stärkung von Schifffahrtsgesellschaften ermögliche. Andere Schleppreedereien aus der Gemeinschaft könnten ebenfalls von steuerlichen Beihilfen profitieren, um international wettbewerbsfähiger zu sein. (57) Ferner argumentieren die niederländischen Behörden, dass Assistenzleistungen von Seeschleppern für Seeschiffe unabhängig von dem Ort, an dem die Leistung erbracht wird, mit den Leitlinien im Einklang stehen müssen. Hafenschleppunternehmen/-dienste aus der Gemeinschaft wären international benachteiligt, wenn sie nicht von der Beihilfe profitieren könnten. Die Tatsache, dass Deutschland beschlossen hat, dass seine Steuererleichterungen nicht in Deutschland, sondern nur in anderen europäischen Häfen gelten sollen, könne nicht als Argument gegen die in deutschen Häfen angewandten niederländischen Steuererleichterungen dienen. Die niederländischen Behörden stimmen weder mit dem Argument von White & Case überein, dass Schleppdienste auf See erbracht werden müssen, um für Steuererleichterungen in Betracht zu kommen, noch mit den Feststellungen der PWC-Studie über das Ausmaß der Steuererleichterung. Die Niederlande erklären, es sei allgemein üblich, dass verschiedene Arten von Diensten - wie See- und Hafenschleppdienste - von unterschiedlichen Unternehmen geleistet werden. Außerdem erbrächten Schlepper täglich 3 bis 4 Assistenzleistungen, zum Teil im Hafen und zum Teil auf See, so dass sie das Kriterium des "überwiegenden Betriebs auf See" niemals erfuellten. (58) Die Niederlande legten ferner einen Bericht von JBR vor, der sich überwiegend mit der Marktsituation befasst und in dem feststellt wird, dass der Zugang von Kotug zum deutschen Markt für Schleppdienste im Wesentlichen auf seine Strategie und Erfahrung zurückzuführen ist. Nach dem Zugang niederländischer Firmen zum deutschen Markt für Schleppdienste sanken die Preise und erhöhte sich die Qualität. Überdies wird argumentiert, dass die deutschen Gesellschaften die Auswirkungen des Wettbewerbs unterschätzt und zu langsam reagiert hätten. (59) Einem zweiten von den Niederlande vorgelegten Bericht von Loyens & Loeff zufolge basiert der von der deutschen Regierung übersandte PWC-Bericht weder auf den richtigen Annahmen noch auf der lokalen Marktsituation. 5. BEURTEILUNG DER BEIHILFE 5.1. Bestehen einer Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (60) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag "sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen". (61) Die Subventionierung niederländischer Schleppdienste in Häfen und auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft aus staatlichen Mitteln durch die niederländischen Behörden begünstigt bestimmte Unternehmen, da die Maßnahme speziell für bestimmte Schleppdienste gilt(14). In diesem Zusammenhang gewährte Subventionen drohen den Wettbewerb zu verfälschen und könnten den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da sie von Unternehmen erbracht werden können, die in einem anderen Land als dem, in dem die Leistung erbracht wird, registriert sind(15). Aus diesen Gründen stellen für Schleppdienste in Häfen und auf Binnenwasserstraßen gewährte Subventionen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 5.2. Rechtsgrundlage der Beurteilung (62) Die Leitlinien der Gemeinschaft von 1997 für staatliche Beihilfen im Seeverkehr(16), im Folgenden die "Leitlinien" genannt, enthalten Einzelheiten darüber, welche Beihilfen im Seeverkehr als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. (63) Verordnung (EG) Nr. 659/1999. 5.3. Rechtswidrige Beihilfen (nicht notifizierte Beihilfen) (64) Da die niederländischen Behörden bestätigten, dass die in Rede stehende Beihilfe gewährt wurde, ist zu klären, ob diese Beihilfe notifiziert wurde oder rechtswidrig ist. 5.3.1. Geltungsbereich der Notifizierung(en) (65) Im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Notifizierung und der Informationen über die Beihilfen N 738/95 und NN 89/97 notifizierten die Niederlande Beihilferegelungen, die sich fast ausschließlich auf Tätigkeiten zur See bezogen. Dies wird deutlich, wenn man sowohl den allgemeinen Geltungsbereich als auch die oben zusammengefassten verschiedenen Elemente der notifizierten Regelungen analysiert. Die einzige Ausnahme von der Bedingung, dass die Leistungen auf See erbracht werden müssen, ist, dass ein Schiff, das sowohl auf See als auch in Häfen und auf Binnenwasserstraßen eingesetzt wird, als für Tätigkeiten auf See eingesetzt betrachtet wird, wenn der Hauptschwerpunkt der Tätigkeiten auf See liegt. (66) Es ist weiter anzumerken, dass das in Bezug auf die Beihilfe N 738/95 notifizierte Gesetz in seinem Titel eingestuft wird als "Änderung einiger Steuergesetze für die Seeschifffahrt". (67) Aus diesem allgemeinen und besonderen Kontext, der aus der Notifizierung der Niederlande resultiert, ergeben sich keine Elemente, welche die Kommission daran hätten zweifeln lassen, dass die Beihilfe nur für Seeschiffe gewährt wird, die ihre Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend auf See verrichten. (68) Die folgenden relevanten Informationen kamen zu Tage, nachdem die Niederlande gegen den Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 Beschwerde erhobenen hatte. Ein Satz in der Erläuterung des von der Kommission unter N 384/91 genehmigten Gesetzes - in der von der niederländischen Regierung dem niederländischen Parlament vorgelegten Fassung - besagte, dass zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt werde, dass Schlepper, die für den Schleppbetrieb auf See geeignet sind und über die nötige Genehmigung verfügen, derartige Tätigkeiten auf See nicht tatsächlich ausführen müssen, um von der Beihilfe profitieren zu können. Dieser Satz war jedoch in der der Kommission vorgelegten Fassung der Erläuterung nicht enthalten. Es ist somit klar, dass die Kommission durch die Niederlande nicht ordnungsgemäß über ihre Absicht, die Beihilfe auch in derartigen Fällen zu gewähren, unterrichtet wurde. 5.3.2. Auslegung in den Niederlanden: Regierung gegen Gericht (69) Zu dem von den niederländischen Behörden vorgebrachten Argument, dass die Notifizierung der Beihilfe N 738/95 einen Hinweis darauf enthält, dass Schlepper für die betreffende Beihilfe aufgrund technischer Schiffskriterien statt aufgrund des Ausführungsortes ihrer Tätigkeiten in Frage kommen, merkt die Kommission an, dass die niederländische Regierung selbst vor den niederländischen Gerichten diesen Standpunkt nicht vertreten hat. Während des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 erhielt die Kommission die folgenden Informationen. Die Anwendung der Beihilferegelungen (d. h. der niederländischen Gesetze), die durch die Kommission für Tätigkeiten in Häfen und auf Binnenwasserstraßen genehmigt worden waren, war Gegenstand eines Rechtsstreits vor den niederländischen Gerichten. In diesem Rechtsstreit vertrat der niederländische Staat die Auffassung, dass die Beihilfe nicht zur Verfügung stehe, wenn die betreffenden Schiffe nicht oder kaum auf See eingesetzt würden(17). Tatsächlich haben die niederländischen Behörden in einem dieser Verfahren Berufung beim Obersten Gericht der Niederlande eingelegt und dort diese Auffassung verteidigt. Das Oberste Gericht hat der Regierung offensichtlich kein Recht gegeben und entschieden, dass Hafenschleppdienste für die Beihilfe in Frage kommen(18). (70) Die obigen Ausführungen zeigen, dass sogar die niederländischen Behörden selbst offiziell die Ansicht vertraten, dass die Beihilfe für die Situationen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, nicht zur Verfügung stehen sollte. Ferner unterrichteten sie die Kommission zu keinem Zeitpunkt über den Ausgang der niederländischen Gerichtsverfahren und erwähnten sie nicht einmal im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2. Hieraus folgt, dass a) die Auslegung des entsprechenden niederländischen Gesetzes auf nationaler Ebene geändert wurde, ohne dass die Kommission darüber unterrichtet wurde, und dass b) die niederländische Regierung eindeutig eine Beihilfe notifizierte, die ursprünglich sogar ihrer eigenen Ansicht nach Hafenschleppdienste nicht umfassen sollte. Die vorerwähnte Bemerkung (siehe Ziffer 68) in der Erläuterung des Gesetzes, die auf eine Auffassungsänderung hindeuten könnte, wurde nicht in den der Kommission notifizierten Text übernommen(19). (71) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kommt die Kommission diesbezüglich zu dem Schluss, dass die niederländischen Behörden ihr keine Beihilfen für Schleppdienste in und im Umfeld von Häfen und auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft notifiziert haben und dass daher für diese Beihilfe keine Genehmigung der Kommission besteht. 5.4. Einstufung als "neue Beihilfen" (72) Es muss weiter geklärt werden, ob es sich bei dieser Beihilferegelung um eine "bestehende" oder eine "neue Beihilfen" im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 handelt. (73) Aus folgenden Gründen kann die Subvention für den Zeitraum nach dem 12. September 1990 (siehe Erwägungsgrund 74) nicht als "bestehende Beihilfe" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 betrachtet werden: a) Die Beihilferegelung ist nicht vor dem Inkrafttreten des Vertrags angewendet worden. b) Die Beihilferegelung ist nicht von der Kommission genehmigt worden. c) Die Subvention wurde nicht ordnungsgemäß notifiziert und wird daher nach der vorläufigen Prüfung der Kommission nicht als Beihilfe, als zu vereinbarende Beihilfe oder als Maßnahme, die Gegenstand eines förmlichen Untersuchungsverfahrens innerhalb der entsprechenden Fristen war, betrachtet. Sie kann daher nicht als durch die Kommission genehmigte Beihilfe betrachtet werden, d) Die Subvention ist durch die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes oder infolge der Liberalisierung des Sektors durch Gemeinschaftsrecht nicht zu einer staatlichen Beihilfe geworden. (74) Es ist möglich, dass die Beihilfe bereits mehr als zehn Jahre lang für nicht überwiegend auf See eingesetzte Schlepper gewährt wurde, bevor die Kommission ihr erstes Schreiben mit Fragen an die niederländischen Behörden richtete (12. September 2000). Insofern müsste diese Beihilfe aufgrund von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer iv) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 als bereits bestehende und nicht rückforderbare Beihilfe betrachtet werden. (75) Die nach dem 12. September 1990 für nicht überwiegend auf See eingesetzte Schlepper gewährte Beihilfe stellt eine "neue Beihilfe" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar; dieser Artikel bezieht sich auf alle Beihilfen - das heißt Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen - die keine bestehende Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Insbesondere wurde die der Kommission vorgelegte Beihilferegelung infolge der Auslegung der niederländischen Regierung gegenüber dem niederländischen Parlament und/oder der Urteile der niederländischen Gerichte de facto geändert, ohne dass die Kommission darüber unterrichtet wurde. 5.5. Vereinbarkeit der Beihilfe (76) Die Leitlinien betreffen im Wesentlichen Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Schifffahrtssektors in der Gemeinschaft im Vergleich zu den Schifffahrtssektoren und Registern von Drittstaaten, wobei gewährleistet werden soll, dass Verfälschungen des Wettbewerbs zwischen Mitgliedstaaten auf ein Minimum beschränkt bleiben. 5.5.1. Seeverkehr (77) Die Leitlinien(20) verweisen in Bezug auf die Philosophie hinter der Seeverkehrspolitik der Gemeinschaft auf die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates(21) und die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates(22), die Seeverkehrsdienstleistungen als "die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seewege" definieren(23) (Unterstreichung von der Kommission hinzugefügt). 5.5.2. Schleppen auf See (78) Das Schleppen auf See wird üblicherweise durch die Tatsache charakterisiert, dass der Schleppunternehmer allein für den Schleppvorgang verantwortlich ist, da das geschleppte Objekt (u. a. ein Schiff, eine Bohrinsel, ein leerer Schiffskörper) antriebslos ist und das Manöver nicht beeinflussen kann. Das Schleppen auf See kann somit als eine Beförderung von Gütern (und möglicherweise Personen) auf dem Seeweg betrachtet werden. Es kann daher argumentiert werden, dass das Schleppen auf See nach den in den Leitlinien angeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unter den "Seeverkehr" fällt. 5.5.3. Schleppen in Häfen (79) Das Schleppen in Häfen fällt eindeutig nicht unter diese Definitionen, da es nicht auf See stattfindet. Überdies beschränken sich die Leitlinien eindeutig auf die Genehmigung von Beihilfen zur Verbesserung der Wettbewerbsstellung der Flotten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf dem globalen Seeverkehrsmarkt. Staatliche Beihilfen für das Schleppen in Häfen fallen nicht unter diese Politik. 5.5.4. Vorschriften für staatliche Beihilfen für Hafenschleppdienste und Seeverkehr (80) Die Leitlinien "gelten für jede von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe zugunsten des Seeverkehrs". Auch weil die Beschwerde, die zu diesem Verfahren führte, die Kommission darauf aufmerksam gemacht hat, dass Mitgliedstaaten Beihilfen für Hafenschleppdienste gewähren könnten, hat die Kommission begonnen, die Mitgliedstaaten in Einzelentscheidungen explizit daran zu erinnern, dass die Leitlinien in keiner Weise vorsehen, dass staatliche Beihilfen für das Schleppen in Häfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. In der Entscheidung über die Tonnagesteuer des Vereinigten Königreichs (Beihilfe N 790/99)(24) werden gewerbliche Dienstleistungen im Hafengebiet für Dritte, wie das Schleppen von Schiffen in Häfen, ausdrücklich ausgeschlossen. In einer Belgien betreffenden Entscheidung (Beihilfe N 142/00)(25) wurde die Anwendung einer Steuererleichterung unter anderem im Zusammenhang mit dem Schleppwesen geprüft. In eben dieser Entscheidung genehmigte die Kommission die Steuererleichterung für Schlepptätigkeiten auf See und schloss die Anwendung der Steuererleichterung für das Schleppen in Häfen aus. (81) Unter Berücksichtigung der obigen Analyse, die zu der Schlussfolgerung führt, dass das Schleppen in Häfen und auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft nicht als Seeverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 und der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 betrachtet werden kann, und unter Berücksichtigung der vorerwähnten Entscheidungen der Kommission kommt diese zu dem Schluss, dass staatliche Beihilfen für den Seeverkehr nicht für Schleppdienste in Häfen oder auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft genehmigt werden können. 5.5.5. Unvereinbarkeit mit anderen Vertragsbestimmungen (82) Es muss weiter geprüft werden, ob staatliche Beihilfen im Seeverkehr für Schleppdienste in Häfen und Binnengewässern der Gemeinschaft mit den anderen Bestimmungen des Vertrags vereinbar sind. (83) Auch wenn für die Beihilferegelung der Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt, muss geprüft werden, ob die Beihilfe unter eine der Abweichungs- oder Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2, des Artikels 87 Absatz 3 oder des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag fällt. (84) Die fragliche Beihilfe kann nicht nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, da sie weder eine Beihilfe sozialer Art für einzelne Verbraucher noch eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, noch eine Beihilfe zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands ist. (85) Nach Artikel 87 Absatz 3 kann jedoch für eine Beihilfe zur Förderung der Entwicklung von Gebieten, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, eine Abweichung gelten. Die betreffende Beihilfe wurde jedoch nicht im Rahmen einer primär zur Förderung der Regionalentwicklung konzipierten Beihilferegelung gewährt. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, gilt die Abweichungsbestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) in jedem Fall nicht für eine Beihilferegelung, die - wie die vorliegende - nicht mit den Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen für bestimmte sensible Sektoren, wozu der Seeverkehr zählt, in Einklang steht. (86) Hinsichtlich einer möglichen Abweichung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) ist festzustellen, dass die fragliche Beihilfe weder zur Förderung der Ausführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem, europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Niederlande bestimmt ist noch eines der Merkmale derartiger Vorhaben aufweist. (87) Hinsichtlich einer möglichen Abweichung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) bei Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige wird festgestellt, dass Betriebsbeihilfen für Schleppdienste in Häfen oder auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft die Handelsbedingungen in einer Weise verändern können, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und dass keine speziellen Bestimmungen der Gemeinschaft die Gewährung derartiger Subventionen gestatten. Insbesondere macht die Situation, die Anlass war zu der vorliegenden Entscheidung, deutlich, dass die Beihilferegelung eindeutig unerwünschte Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmern in den Mitgliedstaaten hat, ohne dass dies durch die Konkurrenz von Schiffen aus Drittlanden ausreichend gerechtfertigt wäre. (88) Ferner ist Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beihilfe Teil einer Regelung für einen bestimmten Wirtschaftszweig ist, der unter anderem in einem anderen Mitgliedstaat operiert und keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darzustellen scheint. Überdies haben die Niederlande sich nicht auf Artikel 86 Absatz 2 berufen. (89) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die geprüfte Beihilfe keine der Anforderungen der genannten Abweichungsbestimmungen erfuellt, und weist darauf hin, dass sich die niederländischen Behörden in ihren Kontakten mit der Kommission nicht auf diese Abweichungen berufen haben. (90) Die Kommission hat aufgrund des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auch geprüft, ob allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts die Nichtrückforderung der Beihilfe rechtfertigen. In diesem Zusammenhang stellte sie insbesondere fest, dass die Unternehmen, die bei ihren Schlepptätigkeiten in den deutschen Häfen von der Beihilfe profitierten, sich höchstwahrscheinlich der Tatsache bewusst waren, dass die niederländischen Behörden bis zum Obersten Gericht der Niederlande die Auffassung vertraten, dass die von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen nicht für derartige Tätigkeiten gelten sollten. In jedem Fall hätte ihnen diese Tatsache bekannt sein können, da derartige Informationen öffentlich verfügbar sind. Ferner hätten sie sich der Tatsache bewusst sein sollen, dass die Leitlinien den Seeverkehr betreffen. 6. SCHLUSSFOLGERUNG (91) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die fraglichen staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen und dass die Beihilfen rechtswidrig sind, da diese "neuen Beihilfen" ohne eine Notifizierung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden. (92) Die Kommission stellt ferner fest, dass die staatlichen Beihilfen für den Seeverkehr, welche die Niederlande für niederländische Schleppdienste in oder im Umfeld von Häfen und auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft gewährt haben, nicht mit den Leitlinien im Einklang stehen und mit Artikel 87 EG-Vertrag unvereinbar sind. (93) Infolge der Unvereinbarkeit mit dem Vertrag und in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die von den Niederlanden für niederländische Schleppdienste in oder im Umfeld von Häfen und auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft gewährte rechtswidrige Beihilfe zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anwendung der so genannten Steuererleichterung und Tonnagesteuer durch die Niederlande für niederländische Schleppdienste, die überwiegend in oder im Umfeld von Häfen der Gemeinschaft und auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft - d. h. nicht überwiegend auf See - erbracht werden, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die Niederlande werden aufgefordert, die diesbezüglichen Bestandteile der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung aufzuheben. Artikel 3 (1) Die Niederlande haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe, die den Empfängern rechtswidrig gewährt wurde, von diesen zurückzufordern. Vor dem 12. September 1990 gewährte Beihilfen brauchen nicht zurückgefordert zu werden. (2) Die Beihilfe wird unverzüglich nach den im niederländischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückgefordert, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung zulassen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem sie dem jeweiligen Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Beihilfeaequivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Die Niederlande haben der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 19. Juni 2002 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsidentin (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 298 vom 24.10.2001, S. 5. (3) Schreiben vom 4. August 2000, eingetragen bei der GD Energie und Verkehr am 9. August 2000. Förmliche Beschwerde vom 4. April 2001, eingetragen im Generalsekretariat der Kommission am 6. April 2001. (4) Vgl. Fußnote 2. (5) Gesetz über eine Regelung für die Steuern und nationalen Versicherungsbeiträge im Seeverkehr, 1994. (6) Änderung des Einkommensteuergesetzes von 1964, des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 und des Gesetzes über eine Regelung für die Steuern und nationalen Versicherungsbeiträge im Seeverkehr von 1995 (Änderung einiger Steuergesetze für die Seeschifffahrt). Finanzministerium, Generaldirektion Steuern, Ausschuss für Rechtsvorschriften über direkte S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.