Europäische Union

2002/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Spanien) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1761)

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Avis juridique important | 32002D0540 2002/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Spanien) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1761) Amtsblatt Nr. L 174 vom 04/07/2002 S. 0031 - 0045 Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1761) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/540/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Im Zusammenhang mit den Verfahren, die nach Beschwerden wegen staatlicher Beihilfen zugunsten der Unternehmen Daewoo Electronics Manufacturing España SA,(2) Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA(3) eingeleitet worden waren, erhielt die Kommission Kenntnis von einer nicht notifizierten Beihilferegelung in Spanien, der zufolge die Provinz Álava im Rahmen ihrer Investitionsförderung neu gegründeten Unternehmen steuerliche Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gewährt. Eine ähnliche Regelung soll, wie von nicht offizieller Seite mitgeteilt wurde, auch in der Provinz Guipúzcoa gelten, die mit derselben Steuergewalt ausgestattet ist wie die Provinz Álava. (2) Mit Schreiben vom 29. September 1999 (SG(99) D/7813) setzte die Kommission Spanien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 2. Dezember 1999, eingetragen am 6. Dezember 1999, nahmen die spanischen Behörden zu der Angelegenheit Stellung. (4) Die Entscheidung der Kommission zur Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission forderte dabei alle Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu der fraglichen Beihilferegelung zu äußern. (5) Bei der Kommission gingen daraufhin Stellungnahmen ein von der Autonomen Region Kastilien und León (17. März 2000), der Regionalregierung von La Rioja (24. März 2000), dem baskischen Unternehmerverband "Euskal Entrepresarien Konfederakuntza" (im Folgenden "CONFEBASK") (27. März 2000 sowie nach Ablauf der Frist zusätzliche Stellungnahmen mit Schreiben vom 29. Dezember 2000, eingetragen am 3. Januar 2001), dem Colegio Vasco de Economistas - "Ekonomilarien Euskal Elkargoa" - (27. März 2000), der Vereinigung baskischer Unternehmer - "Círculo de Empresarios Vascos" - (27. März 2000) und dem baskischen Berufsverband der Steuerberater - "Asociación Profesional de Asesores Fiscales de la Comunidad del País Vasco" - (28. März 2000). Die Kommission leitete diese Stellungnahmen mit Schreiben D/52998 vom 17. Mai 2000 an Spanien weiter, um den spanischen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die diese allerdings nicht wahrnahmen. (6) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 22. Juni 2000 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, dass Artikel 26 der Norma Foral(5) 7/1996 vom 4. Juli 1996 von Guipúzcoa, der die Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Steuerbeihilfen bildete, mit Wirkung vom 18. März 2000 durch die Norma Foral(6) 3/2000 vom 13. März 2000 aufgehoben worden ist. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (7) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen, die weder von den spanischen Behörden noch von anderer Seite bestritten werden, wurden die fraglichen Steuerbeihilfen durch Artikel 26 der Norma Foral 7/1996 vom 4. Juli 1996 über die Körperschaftsteuer(7) eingeführt. Artikel 26 lautet wie folgt:(8) "1. Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, erhalten vor dem Ausgleich negativer Steuerbemessungsgrundlagen aus vorhergehenden Steuerjahren in vier aufeinander folgenden Veranlagungszeiträumen eine Ermäßigung von 99 %, 75 %, 50 % und 25 % der positiven Bemessungsgrundlage ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit positive Bemessungsgrundlagen erzielt werden. [...] 2. Um in den Genuss dieser Ermäßigung zu kommen, müssen die Steuerpflichtigen folgende Voraussetzungen erfuellen: a) Sie müssen ihre Geschäftstätigkeit mit einem voll eingezahlten Kapital von mindestens 20 Mio. ESP aufnehmen. [...] f) In den ersten zwei Jahren müssen Sachanlageinvestitionen in Höhe von mindestens 80 Mio. ESP getätigt werden, wobei alle Investitionen in für die Geschäftstätigkeit benötigte Anlagen erfolgen müssen. Diese dürfen jedoch nicht zur Nutzung an Dritte verpachtet oder abgetreten werden. Zu diesem Zweck gelten auch durch Finanzleasing erworbene Ausrüstungen als Sachanlageinvestitionen, sofern eine Verpflichtung zur Ausübung der Kaufoption eingegangen wird. g) In den ersten sechs Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit müssen mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden, und bis zu dem Geschäftsjahr, in dem der Anspruch auf Reduzierung der Bemessungsgrundlage ausläuft, muss die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl auf diesem Stand bleiben. [...] i) Es muss ein Geschäftsplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorliegen. 3. [...] 4. Der in Absatz 2 Buchstabe f) genannte Mindestbetrag der Investitionen und die unter Buchstabe g) festgelegte Mindestanzahl neu geschaffener Arbeitsplätze schließen jegliche andere Steuervergünstigung für solche Investitionen oder für die Schaffung von Arbeitsplätzen aus. 5. Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage nach Maßgabe dieses Artikels muss bei der Finanzverwaltung beantragt werden, die dem Antragsteller gegebenenfalls nach Prüfung der Einhaltung der eingangs genannten Bedingungen eine provisorische Genehmigung erteilt, die dann durch Beschluss der Diputación Foral von Guipúzcoa bestätigt werden muss. [...]." (8) Die Kommission stellt fest, dass das Ziel der fraglichen Beihilfe nach der Präambel der zitierten Norma Foral die Förderung von Unternehmensgründungen ist. (9) Die Steuerbeihilfen setzen an der positiven Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens an, vermindert um den Ausgleich der negativen Bemessungsgrundlagen aus den vorhergehenden Steuerjahren. In Anspruch genommen werden können diese Beihilfen von Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Inkrafttreten der betreffenden Norma Foral aufgenommen, mindestens 80 Mio. ESP (480810 EUR) in Sachanlagen investiert und mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen haben. Die begünstigten Unternehmen müssen außerdem einen Geschäftsplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorlegen und ihre Geschäftstätigkeit mit einem voll eingezahlten Kapital von mindestens 20 Mio. ESP (120202 EUR) aufnehmen. (10) Die Beihilfe besteht aus einer Ermäßigung der positiven Bemessungsgrundlage um 99 %, 75 %, 50 % und 25 % in vier aufeinander folgenden Veranlagungszeiträumen ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit positive Bemessungsgrundlagen erzielt werden. (11) Sie ist nicht Unternehmen vorbehalten, die bestimmte Tätigkeiten ausüben oder bestimmten Wirtschaftszweigen angehören, da die Beihilfe für jede Tätigkeit und jeden Sektor in Anspruch genommen werden kann. Auch beschränkt sie sich nicht auf bestimmte Unternehmenskategorien wie KMU, da sie allen Unternehmen gewährt wird, die die vorgenannten Bedingungen erfuellen. (12) Eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage kann ab 1. Januar 1996, dem Beginn des betreffenden Steuerjahrs, beantragt werden. Eine Kumulierung der Steuerbeihilfen mit anderen steuerlichen Vergünstigungen, die für die erforderliche Mindestinvestition oder für die Schaffung von mindestens zehn Arbeitsplätzen gewährt werden, ist nicht zulässig. Nicht ausgeschlossen hingegen ist eine Kumulierung mit anderen Beihilfen nicht steuerlicher Art wie Zuschüssen, zinsgünstigen Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungsübernahmen für dieselben Investitionen. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist eine Kumulierung mit anderen Steuerbeihilfen, deren Inanspruchnahme von anderen Voraussetzungen abhängt. Dies gilt beispielsweise für Steuerbeihilfen in Form von Steuergutschriften. (13) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wies die Kommission darauf hin, dass es für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften in dieser Phase unerheblich ist, ob es sich um Beihilfen steuerlicher Art handelt, da Artikel 87 EG-Vertrag auf Beihilfen "gleich welcher Art" anwendbar ist. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, müssen die in Rede stehenden Maßnahmen die vier nachstehend dargelegten, in Artikel 87 EG-Vertrag festgelegten Kriterien kumulativ erfuellen. (14) Erstens: Die Minderung der Bemessungsgrundlage um 99 %, 75 %, 50 % und 25 % verschafft den Begünstigten einen Vorteil, da sich ihre Steuerlast, die sie normalerweise zu tragen hätten, verringert. (15) Zweitens: Die Minderung der Bemessungsgrundlage bedeutet einen Verlust an Steuereinnahmen, der der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommt. (16) Drittens: Die Minderung der Bemessungsgrundlage beeinträchtigt den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Da die Beihilfeempfänger eine Geschäftstätigkeit ausüben, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann, und die Beihilfe die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, beeinträchtigt die Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel. Darüber hinaus verbessert sie durch die Erhöhung des Nettoergebnisses (Gewinne nach Steuern) die Rentabilität der begünstigten Unternehmen und verschafft ihnen bessere Ausgangsbedingungen gegenüber nicht begünstigten Wettbewerbern. (17) Schließlich handelt es sich bei der Reduzierung der Bemessungsgrundlage insofern um eine spezifische bzw. selektive Maßnahme, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt. Nicht in Anspruch genommen werden kann die Beihilfe nämlich von Unternehmen, die vor Inkrafttreten - Mitte 1996 - der betreffenden Provinzialgesetze gegründet worden sind, die weniger als 80 Mio. ESP (480810 EUR) investieren, die weniger als zehn Arbeitsplätze schaffen und deren eingezahltes Kapital weniger als 20 Mio. ESP (120202 EUR) beträgt. Außerdem ist die Steuerbeihilfe auf den ersten Blick weder durch die Natur noch durch die Systematik des Steuersystems gerechtfertigt. (18) Der selektive Charakter der Maßnahme ergibt sich im Übrigen auch aus dem Ermessensspielraum der Finanzverwaltung. Die Beihilfe wird nicht automatisch gewährt, sondern erst nach Prüfung des entsprechenden Antrags durch die Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzregierung von Guipúzcoa). (19) Bei der Minderung der Bemessungsgrundlage handelt es sich folglich nach erster Prüfung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, da sie eine Begünstigung darstellt, aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zugunsten bestimmter Unternehmen verfälscht. (20) Da die Steuerbeihilfen nicht unter der Bedingung vergeben werden, dass sie innerhalb von drei Jahren einen Betrag von 100000 EUR nicht überschreiten, können sie auch nicht als De-minimis-Beihilfen angesehen werden(9). (21) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regel fallen, müssen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 2 EWR-Abkommen einzeln angemeldet werden. Die spanischen Behörden sind dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Kommission diese Beihilfen als rechtswidrig ansieht. (22) Auch wenn die Vergabe der Beihilfen im vorliegenden Fall von einem Mindestinvestitionsbetrag und einer Mindestzahl neuer Arbeitsplätze abhängig gemacht wird, ist die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Regionalbeihilfen mit den betreffenden Steuerregelungen nicht gewährleistet. Die Beihilfen können deshalb nicht als Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfen eingestuft werden. (23) Hingegen könnten die Beihilfen als Betriebsbeihilfen angesehen werden, da sie das Unternehmen von den Kosten entlasten, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen hätte. (24) Grundsätzlich sind Betriebsbeihilfen nicht zulässig. Sie können jedoch ausnahmsweise in Gebieten gewährt werden, die für Regionalbeihilfen in Frage kommen, soweit bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Die betreffenden Beihilfen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht an diese Voraussetzungen gebunden, so dass die Kommission Bedenken wegen ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Regionalbeihilfen hat. (25) Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage kann ohne sektorale Beschränkung von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die den für bestimmte Wirtschaftszweige geltenden EG-Vorschriften unterliegen. Unter diesen Umständen ist nicht klar, ob die betreffenden Beihilfen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind, wenn der Beihilfeempfänger in einem Sektor tätig ist, für den besondere gemeinschaftliche Vorschriften gelten. (26) In ihrer Entscheidung zur Verfahrenseinleitung äußerte die Kommission auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbeihilfen, weil die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag aus folgenden Gründen nicht anwendbar sind. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) angesehen werden, sie sind nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) bestimmt und fallen nicht unter Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c), der bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Was die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 betrifft, so sind die Beihilfen nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Spaniens im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) bestimmt. Ebenso wenig fallen sie in den Anwendungsbereich des Buchstaben c), der "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" betrifft, da sie nicht für spezifische Tätigkeiten der Beihilfeempfänger bestimmt sind. Auch die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Buchstaben d) sind keine Ziele, die mit den betreffenden Beihilfen verwirklicht werden sollen. (27) In ihrem Schreiben zur Verfahrenseinleitung forderte die Kommission die spanischen Behörden nicht nur zur Stellungnahme auf, sondern bat auch um die Mitteilung aller sachdienlichen Auskünfte, um die Steuerbeihilfen, die bestimmten neu gegründeten Unternehmen in der Provinz Guipúzcoa in Form einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage gewährt werden, beurteilen zu können. Konkret bat die Kommission um die Übermittlung folgender Angaben: Kopien aller Bescheide über eine Minderung der Bemessungsgrundlage, Angaben über die von jedem Begünstigten getätigten Investitionen, die geschaffenen Arbeitsplätze, die Höhe des Gesellschaftskapitals, den Umfang, in dem die Bemessungsgrundlage gemindert wurde, und der vom Unternehmen noch zu zahlenden Steuer. III. STELLUNGNAHME DER SPANISCHEN BEHÖRDEN (28) Die Stellungnahme der spanischen Behörden wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 durch die Ständige Vertretung Spaniens übermittelt. Die spanischen Behörden vertreten darin im Wesentlichen den Standpunkt, dass die in Rede stehende Minderung der Bemessungsgrundlage keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt, sondern eine allgemeine Maßnahme, die nicht den für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften unterliegt. Es handelt sich ihrer Ansicht nach um eine wirtschaftspolitische Maßnahme, mit der Investitionen gefördert werden sollen und von der der Staat häufig Gebrauch macht. (29) Des Weiteren tragen die spanischen Behörden vor, dass die Maßnahme keinen selektiven oder spezifischen Charakter hat. Da diese Vergünstigung in allen Sektoren und von allen Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen erfuellen, in Anspruch genommen werden kann, liegt keine spezifische Maßnahme vor. Die allgemeine Geltung ist auch de facto nicht beschränkt, da die Bedingung, 80 Mio. ESP zu investieren und zehn Arbeitsplätze zu schaffen, keine diskriminierende, sondern eine objektive Bedingung ist, die aus der Notwendigkeit folgt, die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, um das angestrebte Ziel zu erreichen. (30) Die spanischen Behörden geben ferner zu bedenken, dass die Beihilfen automatisch vergeben werden, sobald die genannten objektiven Voraussetzungen vorliegen, so dass von einem Ermessen nicht die Rede sein kann. Die Diputación Foral von Guipúzcoa prüft demnach nur, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne die Beihilfe an sich ändern oder von weiteren Bedingungen abhängig machen zu können. Auch das in dem oben zitierten Artikel 26 Absatz 5 beschriebene Verfahren zur Vergabe der Beihilfen lässt kein Ermessen zu. Insbesondere heißt es in diesem Artikel, dass die "Finanzverwaltung [...] dem Antragsteller gegebenenfalls [...] eine provisorische Genehmigung erteilt, die dann durch Beschluss der Diputación Foral von Guipúzcoa bestätigt werden muss" ("la Administración (...) communicará a la sociedad solicitante, en su caso, su autorización provisional, que deberá ser adoptada por Acuerdo del Consejo de Diputados de la Diputación Foral de Guipúzcoa"). Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung erteilt wird, nachdem nachgewiesen ist, dass alle objektiven Bedingungen erfuellt sind. Aus diesem Grund lässt der Ausdruck "gegebenenfalls" kein Ermessen zu. (31) Die spanischen Behörden weisen außerdem darauf hin, dass sich die Minderung der Bemessungsgrundlage in Guipúzcoa am Beispiel anderer Mitgliedstaaten wie Irland oder an den Maßnahmen der spanischen Zentralverwaltung von 1993(10) orientiert. In diesen Fällen hatte die Kommission die Maßnahmen jedoch nicht als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag angesehen. Da die Maßnahmen der Diputación Foral von Guipúzcoa und der Zentralverwaltung ähnlich beschaffen sind, kann nicht in einem Fall ein spezifischer Charakter konstatiert werden und im anderen Fall nicht. Sowohl die Maßnahmen von Guipúzcoa als auch die der spanischen Zentralverwaltung gelten nur für einen Teil Spaniens. Wenn demnach die Kommission die Steuermaßnahme der spanischen Zentralverwaltung nicht auf ihre Spezifizität hin geprüft hat, darf sie dies auch nicht bei den betreffenden Maßnahmen in Guipúzcoa tun. (32) Aber auch wenn die Kommission zu dem Schluss kommen sollte, dass eine spezifische Maßnahme vorliegt, so ist diese doch durch die Natur und den inneren Aufbau des Systems im Sinne der Kommissionsmitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (98/C 384/03) gerechtfertigt.(11) Die hier in Rede stehende Maßnahme ist durch die Natur und die Systematik des Steuersystems gerechtfertigt, da ihre Inanspruchnahme von objektiven, sektorunabhängigen Kriterien abhängt. (33) Die spanischen Behörden bezweifeln überdies, dass - wie die Kommission behauptet - die Steuervorschriften nicht den Voraussetzungen der sektoralen Vorschriften entsprechen. Ihrer Ansicht nach muss die Kommission genau darlegen, welche Voraussetzungen die betreffenden Steuervorschriften nicht erfuellen. Was die Anwendung der Vorschriften für Regionalbeihilfen anbelangt, so sind diese Vorschriften nach Ansicht der spanischen Behörden im vorliegenden Fall irrelevant, da es sich nach ihrem Dafürhalten nicht um staatliche Beihilfen handelt. (34) Die Annahme der Kommission, dass eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels insoweit vorliegt, als die begünstigten Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann, wird von den spanischen Behörden in Frage gestellt. Ihrer Ansicht nach lässt sich eine Beeinträchtigung des Handels nicht allgemein, sondern nur im konkreten Einzelfall feststellen, da in manchen Fällen möglicherweise gar keine Beeinträchtigung vorliegt. In anderen Fällen kann es sich um Unternehmen handeln, die in noch nicht liberalisierten Sektoren oder nur auf lokalen Märkten tätig sind. In all diesen Fällen ist daher eine der notwendigen Voraussetzungen für die Qualifizierung einer staatlichen Maßnahme als Beihilfe nicht gegeben. (35) Zur Einstufung der steuerlichen Maßnahmen als Betriebsbeihilfen weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass die Steuervergünstigung zwar an der Bemessungsgrundlage ansetzt und nicht an der Investition, aber dennoch der Investitionsförderung dient. Die Maßnahmen können daher nicht als Betriebsbeihilfen eingestuft werden. (36) Abschließend kommen die spanischen Behörden daher zu dem Ergebnis, dass die Kommission in ihrer verfahrensabschließenden Entscheidung feststellen sollte, dass die betreffenden steuerlichen Maßnahmen die für staatliche Beihilfen geltenden Voraussetzungen nicht erfuellen. (37) Im Übrigen weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass die Finanzverwaltung nach dem spanischen Steuerrecht nur in Ausnahmefällen Auskünfte über Steuerpflichtige erteilen darf. Die Weitergabe von Informationen an die Kommission wird von diesen Ausnahmen jedoch nicht erfasst. Die spanischen Behörden übermitteln daher keine der in der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erbetenen Auskünfte. IV. WEITERE BEI DER KOMMISSION EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN (38) Die Kommission weist darauf hin, dass die nachstehenden Stellungnahmen ungeachtet der Frage wiedergegeben werden, ob die betreffenden Personen als Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag angesehen werden können. Stellungnahme der autonomen Region Kastilien und León (39) Wie die Autonome Region Kastilien und León im Eingang zu ihrer Stellungnahme erklärt, sind die betreffenden steuerlichen Maßnahmen Teil eines ganzen Maßnahmenbündels der zuständigen Diputación Foral, die sowohl in Spanien selbst als auch auf Gemeinschaftsebene umstritten sind. So hat beispielsweise das oberste baskische Gericht (Tribunal Superior del País Vasco) in einem Urteil(12) aus dem Jahr 1999 den Artikel 26 des betreffenden Körperschaftsteuergesetzes, durch den die steuerlichen Maßnahmen, die Gegenstand des Verfahrens sind, eingeführt wurden, aufgehoben. (40) Weiter führt die Autonome Region Kastilien und León aus, dass die fraglichen Steuermaßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, da sie alle vier Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 EG-Vertrag erfuellen. In der Begründung werden im Wesentlichen dieselben Argumente angeführt wie in der verfahrenseinleitenden Entscheidung. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der selektive Charakter der Maßnahmen aus der Ermessensbefugnis der Verwaltung(13) folgt. Da die steuerlichen Maßnahmen die Förderung von Unternehmensgründungen zum Ziel haben, sind sie weder durch die Natur noch durch die Systematik des Steuersystems gerechtfertigt. (41) Die steuerlichen Beihilfen können auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Es handelt sich um Betriebsbeihilfen, da sie weder punktuell noch projektgebunden gewährt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebsbeihilfen allerdings in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.