Europäische Union

2002/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Spanien) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1761)

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Quellenkennung: 32002D0540. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rden. Das Baskenland ist jedoch ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c), so dass die Betriebsbeihilfen im vorliegenden Fall nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Außerdem wurden diese Beihilfen nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. (42) Die Autonome Region Kastilien und León steht daher auf dem Standpunkt, dass die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen werden müssen, die aufgrund der nicht erfolgten Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Stellungnahme der Regierung von La Rioja (43) Nach Ansicht der Regierung von La Rioja stellen die fraglichen steuerlichen Maßnahmen staatliche Beihilfen dar, da sie alle vier Kriterien des Artikels 87 EG-Vertrag erfuellen. Als Argument wird insbesondere angeführt, dass die Reduzierung der Bemessungsgrundlage eine teilweise steuerliche Entlastung des Begünstigten bezweckt und bewirkt. Die Verringerung der Steuerlast, die der Begünstigte normalerweise tragen müsste, stellt für das begünstigte Unternehmen einen finanziellen Vorteil dar. Der Finanzverwaltung hingegen, die hierfür keinerlei Gegenleistung erhält, entgehen dadurch Steuereinnahmen. Die steuerliche Entlastung begünstigt die wirtschaftlichen Aktivitäten der betreffenden Unternehmen. Sie verfügen auf diese Weise über einen Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen Unternehmen. Der spezifische Charakter der Maßnahmen ergibt sich aus dem Erfordernis eines gezeichneten Mindestkapitals von 20 Mio. ESP, eines Mindestinvestitionsbetrags von 80 Mio. ESP und der Schaffung von mindestens zehn neuen Arbeitsplätzen. Dass die Minderung der Bemessungsgrundlage eine Ermessensentscheidung ist, ergibt sich nach Ansicht der Regierung von La Rioja zum einen daraus, dass die Verwaltung bestimmen kann, für welche Investitionen und innerhalb welcher Grenzen und Fristen die Vergünstigung gewährt wird, und zum anderen, dass die Bemessungsgrundlage nicht automatisch gemindert wird. (44) Die steuerliche Maßnahme lässt sich auch nicht damit begründen, dass es in Spanien fünf verschiedene Steuersysteme gibt. In diesem Zusammenhang wird auf die Schlussanträge von Generalanwalt Saggio in den verbundenen Rechtssachen C-400/97, C-401/97 und C-402/97 verwiesen, wonach der Umstand, dass die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen von Gebietskörperschaften erlassen wurden, denen die Steuerhoheit über ihr Gebiet zusteht, keine Vorzugsbehandlung der in diesem Gebiet niedergelassenen Unternehmen rechtfertigt. Ziel der Maßnahmen ist es, den begünstigten Unternehmen zu einer besseren Wettbewerbsposition zu verhelfen, so dass sie nicht mit der Natur oder dem inneren Aufbau des Steuersystems von Guipúzcoa begründet werden können. Des Weiteren führt die Regierung von La Rioja an, dass das oberste baskische Gericht(14) die betreffenden steuerlichen Maßnahmen als unverhältnismäßig und als zur Erreichung des angestrebten Zieles, nämlich der Wirtschaftsförderung, ungeeignet bezeichnet hat, da sie den freien Personen- und Warenverkehr durch die Gewährung von Wettbewerbsvorteilen, die an inakzeptable Bedingungen geknüpft sind, indirekt beeinträchtigen. (45) Nach Ansicht der Regierung von La Rioja können die hier in Rede stehenden Steuerbeihilfen auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Überdies sind die spanischen Behörden ihrer Pflicht zur Anmeldung dieser Beihilfen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen. (46) Die Regierung von La Rioja steht daher auf dem Standpunkt, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen rechtswidrige, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen darstellen, die zudem nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden sind. Stellungnahme des baskischen Unternehmerverbands - Euskal Entrepresarien Konfederakuntza (CONFEBASK) (47) Nach Erläuterung der historischen Hintergründe der Steuerhoheit, die Guipúzcoa heute innehat, nimmt CONFEBASK zum Sachverhalt selbst wie folgt Stellung: a) Zur behaupteten Ermäßigung der Steuerschuld: Die Kommission nimmt irrtümlich an, dass eine Minderung der Steuerschuld vorliegt, die einen Verlust an Steuereinnahmen impliziert. Träfe dies zu, würde jeder Steuerabzug automatisch im Verhältnis zu dem Steuerbetrag, der normalerweise hätte entrichtet werden müssen, einen Steuerausfall bedeuten. CONFEBASK ersucht die Kommission daher, ihre Position zu überdenken, da es sich andernfalls um eine rechtswidrige Harmonisierung der Steuern handeln könnte, wenn ein "normaler" Steuerbetrag bestimmt würde, dem gegenüber etwaige entgangene Steuereinnahmen festgestellt werden müssten. b) Zur Beeinträchtigung des Handels: Der Kommission zufolge bewirken die hier in Rede stehenden Steuermaßnahmen Handelsverzerrungen, soweit die Begünstigten am Handel beteiligt sind. Unterschiede zwischen den Steuersystemen wirken sich jedoch immer auf den Handel aus. Um eine Beeinträchtigung des Handels feststellen zu können, müsste die Kommission daher das Steuersystem insgesamt prüfen und nicht einzelne Bestimmungen. CONFEBASK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einer Studie zufolge die Steuerbelastung im Baskenland höher ist als in anderen Teilen Spaniens. Die Kommission müsste demnach darlegen, warum diese konkreten Maßnahmen und keine anderen Unterschiede in der Besteuerung eine Beeinträchtigung des Handels nach sich ziehen. In jedem Fall könnte eine Beeinträchtigung des Handels, sofern sie überhaupt besteht, nur im Wege der Steuerharmonisierung abgestellt werden und nicht mit Hilfe der Vorschriften für staatliche Beihilfen. c) Zum selektiven Charakter der Beihilfen: Der selektive Vorteil der steuerlichen Maßnahmen muss sich entweder aus der Ermächtigung der Finanzverwaltung ergeben, nachträglich eine konkrete Steuervergünstigung gewähren zu können, oder aus der unmittelbaren Gewährung einer Steuervergünstigung, die keiner nachträglichen Bestätigung bedarf. Die Kommission stützt sich auf beide Argumente. Da diese sich jedoch gegenseitig ausschließen, muss die Kommission angeben, welche Regelung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Maßnahmen im vorliegenden Fall gilt, da sie sich in ihrer Argumentation andernfalls selbst widersprechen würde. - CONFEBASK bezweifelt, dass die steuerlichen Vergünstigungen auf der Grundlage einer Ermächtigungsnorm gewährt werden, da die Vergünstigung automatisch gewährt wird und die Finanzverwaltung keinen Ermessensspielraum hat. Die Verwaltung beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen erfuellt. Ginge man davon aus, dass den steuerlichen Maßnahmen eine Ermächtigungsnorm zugrunde liegt, die eine nachträgliche Vergabe von Beihilfen ermöglicht, würde das vorliegende Verfahren, soweit es die Prüfung von Rechtsnormen und nicht die Prüfung konkreter Anwendungsfälle betrifft, gegenstandslos. Entsprechend gilt nach Absatz 1 des Schreibens der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989(15) eine allgemeine Regelung, auf deren Grundlage Vergünstigungen gewährt werden können, nur dann als Beihilfe, wenn "der gesetzgeberische Mechanismus ihre Gewährung gestattet, ohne dass es noch einer anderen Formalität bedürfte". Eine Ermächtigungsnorm kann als abstrakte Regelung nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden und demnach auch nicht auf ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel hin geprüft werden. - Zur direkten (ermessensunabhängigen) Gewährung steuerlicher Beihilfen weist CONFEBASK darauf hin, dass nach den Ziffern 17, 19 und 20 der bereits erwähnten Mitteilung 98/C 384/03 eine steuerliche Maßnahme selektiven Charakter haben und damit eine staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn sie sich ausschließlich an öffentliche Unternehmen, an Unternehmen bestimmter Rechtsformen sowie an Unternehmen in einer bestimmten Region richtet. Im vorliegenden Fall weisen die steuerlichen Maßnahmen keines dieser Merkmale auf, auch nicht in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich, da sie im gesamten Gebiet gelten, das den Regionalbehörden untersteht, die die Maßnahme eingeführt haben. Zur Spezifizität der Maßnahme aufgrund der Größenkriterien (20 Mio. ESP für das gezeichnete Kapital, 80 Mio. ESP für den Investitionsbetrag und zehn neu geschaffene Arbeitsplätze) führt CONFEBASK aus, dass die Aufnahme solcher Größenkriterien sowohl in innerstaatlichen als auch in gemeinschaftsrechtlichen Steuervorschriften gängige Praxis ist. Außerdem weist CONFEBASK anhand verschiedener EuGH-Urteile und Kommissionsentscheidungen darauf hin, dass die Existenz solcher Größenkriterien bislang nie als Beleg für den spezifischen Charakter einer Maßnahme angesehen wurde. Nicht zuletzt räumt die Kommission in Ziffer 14 der oben genannten Mitteilung selbst ein, dass die Begünstigung bestimmter Wirtschaftszweige nicht zwangsläufig das Spezifizitätskriterium erfuellt. - Des Weiteren trägt CONFEBASK vor, dass es sich bei der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage in Guipúzcoa lediglich um die Anpassung einer Maßnahme der spanischen Zentralverwaltung von 1993 handelt (von der in den Stellungnahmen der spanischen Behörden die Rede war). Die Vorschriften sind identisch mit Ausnahme der quantitativen Beschränkungen. Die Auswirkungen dieser von der Provinz Guipúzcoa gewährten steuerlichen Vergünstigung auf den Wettbewerb werden dadurch neutralisiert, dass die neu gegründeten Unternehmen in den an die baskischen Provinzen angrenzenden Gebieten ebenfalls Steuervergünstigungen erhalten. Wenn Auswirkungen auf den Wettbewerb festzustellen sein sollten, müssten diese aus den Maßnahmen der spanischen Zentralverwaltung resultieren, da hiervon eine größere Zahl von Unternehmen profitiert. Außerdem bestehen in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Maßnahmen, gegen die die Kommission nicht vorgegangen ist und die von der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) auch nicht als schädlich eingestuft worden sind. In Frankreich werden seit 1994 für neu gegründete Unternehmen Körperschaftsteuerbefreiungen und -ermäßigungen für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt (in manchen Regionen sind es zehn Jahre, und auf Korsika gelten noch günstigere Regelungen). In Luxemburg wird die Körperschaftsteuer für einen Zeitraum von acht Jahren um 25 % ermäßigt. In Süditalien werden die Unternehmen zehn Jahre lang von der Körperschaft- und lokalen Einkommensteuer (IRPEG bzw. ILOR) freigestellt. Auch in Portugal wird sieben bis zehn Jahre lang eine 25%ige Ermäßigung von der Körperschaftsteuer gewährt. Alles lässt demnach darauf schließen, dass die in Guipúzcoa praktizierte Minderung der Bemessungsgrundlage keine Ausnahme darstellt, aus der sich der spezifische Charakter der Maßnahme ableiten lässt, sondern im Gegenteil eine in den Mitgliedstaaten weit verbreitete Vorgehensweise. d) Zur Rechtssicherheit: CONFEBASK macht geltend, dass die Einstufung der betreffenden Steuervergünstigung als rechtswidrige staatliche Beihilfe den Vertrauensgrundsatz, das Willkürverbot, die Rechtssicherheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Frage stellt, da die Kommission die baskische Steuerregelung in einer Entscheidung von 1993 für rechtmäßig erklärt hat. Die Kommission kann ähnliche Fälle zwar in Zukunft anders beurteilen, ihre Beurteilung jedoch nicht rückwirkend ändern. e) Zur Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt: Würden die betreffenden steuerlichen Maßnahmen als Ermächtigungsnormen behandelt, könnte deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht geprüft werden, da die Beihilfe nicht im Wege einer Verwaltungsentscheidung vergeben wird. Das Verfahren würde gegenstandslos, da es naturgemäß ergebnislos bliebe. Würden die steuerlichen Maßnahmen hingegen als Vorschriften für die direkte Vergabe von Beihilfen angesehen, müssten die Maßnahmen im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf einen bestimmten Sektor ausgerichtet sein, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüfen zu können. Außerdem müsste zum einen die Gesamtsteuerlast, die von den Unternehmen zu tragen ist, ermittelt werden, und zum anderen die Referenzsteuerlast. Dies würde letztlich zu dem absurden Ergebnis führen, dass eine Steuerbelastung, die niedriger ist als die unter den Mitgliedstaaten höchste Steuerlast, eine staatliche Beihilfe darstellen würde. CONFEBASK stellt ferner das Argument der Kommission in Frage, die steuerlichen Maßnahmen seien nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sie keine spezifischen Vorschriften für sektorbezogene Beihilfen, Regionalbeihilfen, Beihilfen für Großinvestitionen usw. enthielten. Steuerliche Maßnahmen können und dürfen aber nach Ansicht von CONFEBASK diese Art von Präzisierung nicht enthalten. Dem EuGH zufolge(16) muss die Kommission in ihren Entscheidungen die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb konkretisieren und genau feststellen, wie die geprüften Maßnahmen wirken. Die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt lässt sich deshalb nicht aufgrund eines abstrakten Sachverhalts, wie er einem Steuersystem eigen ist, bestimmen, da in diesem Fall jede Abweichung zwischen den Steuersystemen zwangsläufig als Beihilfe zu werten wäre. CONFEBASK stellt daher erneut fest, dass es sich nicht um die normale Steuerschuld handelt, die durch die betreffenden steuerlichen Maßnahmen verringert wird. f) CONFEBASK ersucht die Kommission somit, in ihrer abschließenden Entscheidung festzustellen, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. (48) Die von CONFEBASK mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 (eingetragen am 3. Januar 2001) übermittelte zusätzliche Stellungnahme wurde wegen Fristüberschreitung nicht berücksichtigt(17), da CONFEBASK keine Fristverlängerung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(18) beantragt hatte. Stellungnahme des Colegio Vasco de Economistas - Ekonomilarien Euskal Elkargoa ("CVE") (49) Nach Ansicht des CVE erfuellen die Steuersysteme der einzelnen baskischen Provinzen nicht das Spezifizitätskriterium des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, da sie nur für ein Teilgebiet des Mitgliedstaats gelten. Zur Stützung seiner Behauptung führt der CVE an, dass die übliche Praxis der Kommission, bei einer steuerlichen Maßnahme, die für einen Teil des Mitgliedstaats gilt, Spezifizität anzunehmen, dann angebracht ist, wenn es nur ein Steuersystem gibt. Diese Betrachtungsweise ist hingegen irrelevant, wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Steuersysteme gelten. Außerdem widerspräche es der Kohärenz des spanischen Steuersystems, das seinem Wesen nach aus mehreren Teilsystemen besteht. Jedes System gilt nur für einen Teil des spanischen Hoheitsgebiets. Es handelt sich demnach nicht um eine regionale Regelung, sondern um das einzige in einem bestimmten Gebiet geltende Steuerrecht. Die durch bestimmte steuerliche Maßnahmen hervorgerufenen Steuerausfälle sind überdies nicht als Transferleistungen der Zentralregierung zu werten. Sie müssen im Gegenteil entweder durch höhere Einnahmen aus anderen Steuern oder durch Einsparungen bei den öffentlichen Ausgaben ausgeglichen werden. Die Besonderheit des spanischen Steuersystems darf bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts keinen Nachteil darstellen. Etwaige durch die Existenz der fünf Steuersysteme bedingte Wettbewerbsverzerrungen sollten im Wege der Steuerharmonisierung auf Gemeinschaftsebene ausgeräumt werden. (50) Der CVE schließt allerdings nicht aus, dass die Gebietskörperschaften bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit steuerliche Maßnahmen treffen können, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Im vorliegenden Fall steht der CVE jedoch auf dem Standpunkt, dass dies auf die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht zutrifft, da nur das Kriterium "aus staatlichen Mitteln gewährt" erfuellt ist. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt hingegen nicht vor, da die Inanspruchnahme dieser Maßnahmen eine positive Bemessungsgrundlage voraussetzt. Auch ihr Geldwert ist im vorhinein nicht bestimmbar: Macht das Unternehmen beispielsweise keinen Gewinn, kann die Maßnahme auch nicht in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels. Die Beeinträchtigung muss im Einzelfall festgestellt werden. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht hier nicht aus. Zu prüfen ist ferner, ob sich der spezifische Charakter der Maßnahme aus den Größenkriterien ergibt, die erfuellt sein müssen, um die Steuervergünstigung zu erhalten, oder aus dem Ermessensspielraum der Diputación Foral. Hierzu stellt der CVE fest, dass die Größenkriterien keine Spezifizität implizieren, da es sich um objektive, nicht diskriminierende Kriterien handelt. Bei der Gewährung der Steuervergünstigung übt die zuständige Behörde kein Ermessen aus, sondern sie prüft lediglich, ob alle Voraussetzungen erfuellt sind. (51) Der CVE kommt folglich zu dem Schluss, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage, bei der es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt, die die betreffenden Provinzen im Rahmen ihrer Steuerkompetenzen getroffen haben, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag fällt. Stellungnahme des Círculo de Empresarios Vascos und der Asociación Profesional de Asesores Fiscales de la Comunidad del País Vasco ("CEV-APCPV") (52) Beide Verbände haben ähnliche, zum Teil sogar identische Stellungnahmen vorgelegt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen. (53) CEV-APCPV stellen die Einschätzung der Kommission in Frage, dass es sich bei der Minderung der Bemessungsgrundlage um eine spezifische oder selektive Maßnahme handelt, da vor Inkrafttreten dieser Steuervergünstigung gegründete und bestehende Unternehmen diese Maßnahme nicht in Anspruch nehmen können und bestimmte Größenkriterien zu erfuellen sind. Steuervorschriften gelten in der Regel erst ab ihrem Inkrafttreten. Nur ausnahmsweise sind sie auch rückwirkend anwendbar. Da mit der Maßnahme die Investitionstätigkeit gefördert werden soll, ist es logisch, dass sich die Steuervergünstigung auf neu gegründete Unternehmen beschränkt. Zu den Größenkriterien ist anzumerken, dass alles darauf schließen lässt, dass sie objektiv sind. Im Steuerwesen werden solche Kriterien überdies häufig herangezogen. Was die Zustimmung der Diputación Foral zur Minderung der Bemessungsgrundlage angeht, so deutet alles darauf hin, dass es sich um eine Vorabkontrolle handelt, die sicherstellen soll, dass alle Voraussetzungen erfuellt sind. Die Zustimmung erfolgt automatisch, sobald feststeht, dass die Voraussetzungen gegeben sind. (54) Zur Beeinträchtigung des Handels führen CEV-APCPV aus, dass die Beeinträchtigung im Einzelfall festzustellen ist und nicht - wie das die Kommission getan hat - allgemein beurteilt werden kann. Beispielsweise kann es begünstigte Unternehmen geben, die nur für den lokalen Markt produzieren. In diesem Fall haben die betreffenden steuerlichen Maßnahmen keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel. Gleiches gilt für die Auswirkungen auf den Wettbewerb. In noch nicht liberalisierten Märkten beispielsweise kann der Wettbewerb durch die Steuervergünstigung nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerausfall lässt sich nicht beurteilen, wenn er als Einzelmaßnahme - im vorliegenden Fall in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage - gewertet wird, ohne die Gesamtsteuerlast zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen CEV-APCPV darauf hin, dass die Gesamtsteuerlast im Baskenland höher ist als im übrigen Spanien. (55) Sollte die Kommission trotz der vorstehenden Ausführungen an ihrer Einschätzung festhalten, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage spezifischen Charakter hat, so lässt sich nach Ansicht von CEV-APCPV hiergegen einwenden, dass die Spezifizität durch die Natur und den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt ist. Als Argument führen sie an, dass die steuerliche Maßnahme für alle Unternehmer unabhängig von ihrer Tätigkeit gilt. Außerdem sei sie für die Funktionsweise und Leistungsfähigkeit des Systems erforderlich, da die Ungleichheit einer Maßnahme nur in Bezug auf das System selbst und eine etwaige hieraus resultierende niedrigere Steuerbelastung beurteilt werden könne. Die steuerliche Maßnahme entspreche überdies auch dem Gleichheitsgrundsatz, da sich neu gegründete Unternehmen nicht in derselben Lage befänden wie bereits bestehende Unternehmen. (56) CEV-APCPV ersuchen die Kommission, bei der Prüfung der hier in Rede stehenden Maßnahme zu berücksichtigen, dass in anderen Mitgliedstaaten (z. B. Irland) ähnliche Maßnahmen bestehen, dass 1993 von der spanischen Zentralverwaltung ähnliche Maßnahmen eingeführt worden sind und dass die Reduzierung der Bemessungsgrundlage im gesamten spanischen Hoheitsgebiet praktiziert wird. CEV-APCPV weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission nie den Standpunkt vertreten hat, dass jene Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 87 EG-Vertrag fallen. Ferner bezweifeln sie, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen als Betriebsbeihilfen angesehen werden können, da Betriebsbeihilfen nicht für neue Unternehmen gelten, sondern der künstlichen Erhaltung bestehender Unternehmen dienen. Im Übrigen sind CEV-APCPV der Ansicht, dass die Kommission mit der Eröffnung des Verfahrens gegen die Minderung der Bemessungsgrundlage auf eine Steuerharmonisierung abzielt. Soweit sie hierzu auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zurückgreift, hat sie ihre Befugnisse missbraucht. (57) CEV-APCPV stellen abschließend fest, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag fällt. V. WEITERLEITUNG DER STELLUNGNAHMEN AN SPANIEN (58) Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 an die Ständige Vertretung Spaniens übermittelte die Kommission die vorstehenden Stellungnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an Spanien mit der Bitte, sich hierzu innerhalb eines Monats ab dem Datum des Schreibens zu äußern. Spanien ließ diese Stellungnahmen unkommentiert. VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE VII. MERKMALE EINER STAATLICHEN BEIHILFE (59) Für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen ist der steuerliche Aspekt der hier in Rede stehenden Maßnahmen unerheblich, da Artikel 87 EG-Vertrag alle Beihilfen "gleich welcher Art" einschließt. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme alle vier in Artikel 87 EG-Vertrag genannten Kriterien erfuellen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. (60) Die Maßnahme muss erstens dem Empfänger einen Vorteil verschaffen, der seine normal finanzielle Belastung verringert. Dieser Vorteil kann durch verschiedene Formen der steuerlichen Entlastung des Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch eine vollständige oder teilweise Reduzierung der geschuldeten Steuer. Die Minderung der Bemessungsgrundlage um 99 %, 75 %, 50 % oder 25 % erfuellt dieses Kriterium, da das begünstigte Unternehmen eine Steuerentlastung in Anspruch nehmen kann, die ihrem Umfang nach der Differenz zwischen der Anwendung des Steuersatzes auf die volle Bemessungsgrundlage und der Anwendung des Steuersatzes auf die ermäßigte Bemessungsgrundlage entspricht. Ohne Senkung der Bemessungsgrundlage müsste das begünstigte Unternehmen seine Steuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 100 % entrichten. Die Minderung der Bemessungsgrundlage stellt daher eine Ausnahme vom allgemein anwendbaren Steuersystem dar. (61) Die Minderung der Bemessungsgrundlage stellt zweitens einen Verlust von Steuereinnahmen dar und kommt damit dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Dieses Kriterium gilt auch für Beihilfen, die von regionalen oder lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten vergeben werden.(19) Die Intervention des Staates kann sowohl die Gestalt von Rechts- und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.